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BGH Urteil vom 19.09.2008 – V ZR 28/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Verkündet am: 19. September 2008 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 906 Abs. 2 Satz 1; BBergG §§ 9 Abs. 1, 114 ff.

Wird durch Erschütterungen der Erdoberfläche, die durch untertägigen Bergbau her-

vorgerufen werden, die ortsübliche Benutzung eines Grundstücks oder dessen Ertrag

über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt, kommt ein Ausgleichsanspruch des

Eigentümers gegen den Bergbauberechtigten, der aufgrund des ihm verliehenen

Bergwerkseigentums tätig wird, nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht; diese

Vorschrift wird nicht durch die Bergschadenshaftung (§§ 114 ff. BBergG) verdrängt.

BGH, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 28/08 - LG Saarbrücken

AG Lebach

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. September 2008 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und

Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer

des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Dem Kläger und seiner Lebensgefährtin gehört ein Grundstück in L.

(Saarland). Auf dem Grundstück wurde Mitte des 19. Jahrhunderts

ein Wohnhaus als Südwestdeutsches Bauernhaus errichtet. Das Haus ist

grundlegend saniert. Es wird von dem Kläger und seiner Lebensgefährtin be-

wohnt. An den Innen- und Außenwänden und an den Bodenbelägen des Hau-

ses bildeten sich seit dem Jahr 2001 Risse, die auf den Bergbau zurückzufüh-

ren sind, den die Beklagte in der Gegend betreibt. Die Beklagte erkannte die

Risse als Bergschäden an und ließ sie fortlaufend beseitigen. Sie ordnete das

Gebäude in die höchste Schadensempfindlichkeitskategorie ein; solche Häuser

können ab einer Schwingungsgeschwindigkeit von 3 mm/sek. beschädigt wer-

den.

2

Seit dem Ende des Jahres 2000 traten in L. Erderschütterungen

auf, die ebenfalls auf den Bergbau der Beklagten zurückgehen. Im Jahr 2005

wurden 59 Erschütterungen von ein bis drei Sekunden Dauer, einer Stärke zwi-

schen 1,9 bis 3,7 auf der Richterskala und einer Schwingungsgeschwindigkeit

bis zu 30 mm/sek. registriert. Der Wert von 5 mm/sek. wurde dabei insgesamt

zehnmal erreicht oder überschritten. Im Februar und März 2006 wurden bei wei-

teren bergbaubedingten Erschütterungen Schwingungsgeschwindigkeiten von

71,28 mm/sek., 61,16 mm/sek. und 56,56 mm/sek. gemessen.

3

Mit der Behauptung, durch die Erschütterungen sei die Nutzungsmög-

lichkeit des Hauses stark eingeschränkt und die Lebens- und Wohnqualität in

unzumutbarer Weise beeinträchtigt, verlangt der Kläger - gestützt auf einen

Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB - von der Beklagten aus

eigenem und von seiner Lebensgefährtin abgetretenem Recht Zahlung von

2.600 € nebst Zinsen für die Zeit von Januar 2005 bis Januar 2006, hilfsweise

bis April 2006. Dabei geht er davon aus, dass der fiktive Mietwert des Gebäu-

des um monatlich 200 € gemindert sei.

4

Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.100 € nebst Zinsen statt-

gegeben. Das Landgericht, dessen Entscheidung in ZfB 2008, 77 ff. abgedruckt

ist, hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Be-

klagten die Klage vollständig abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zuge-

lassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte

beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch. Es

meint, die durch den untertägigen Bergbau verursachten Erschütterungen gin-

gen nicht von einem anderen Grundstück im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1

BGB aus. Zudem sei der Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB

subsidiär. Er scheide aus, soweit andere gesetzliche Bestimmungen den Sach-

verhalt abschließend regelten. So sei es hier. §§ 114 ff. BBergG enthielten eine

§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verdrängende Sonderregelung. Die dem Bergwerks-

eigentum mit der zwangsläufigen Folge übertägiger Einwirkungen innewohnen-

de Berechtigung zur Bodenschatzgewinnung begründe eine die Ansprüche aus

§§ 903 ff. BGB grundsätzlich ausschließende Duldungspflicht des Grund-

stückseigentümers.

II.

8

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der von dem Kläger

geltend gemachte Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kann be-

stehen.

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert ein Anspruch

des Klägers aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht schon daran, dass die Erschüt-

terungen nicht von einem anderen Grundstück, sondern von dem Bergwerksei-

gentum der Beklagten ausgehen.

a) Die Anwendbarkeit der Vorschrift auf Bergwerkseigentum folgt aller-

dings, insoweit ist der Beklagten Recht zu geben, nicht schon daraus, dass auf

das Bergwerkseigentum nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BBergG oder, wenn

es sich bei dem Bergwerkseigentum der Beklagten um ein Recht aus der Zeit

vor dem Inkrafttreten des Bundesberggesetzes handelt, nach § 149 Abs. 1 Nr. 1

BBergG i.V.m. dieser Vorschrift die für Grundstücke geltenden Vorschriften des

Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden sind, soweit das Bun-

desberggesetz nichts anderes bestimmt. Diese Art der Verweisung wird dann

eingesetzt, wenn der Bezugstext nicht wörtlich zum Regelungsgegenstand der

Verweisungsnorm passt und in der Ausgangsnorm die Notwendigkeit einer die

Unterschiede zwischen der in der Verweisungsnorm behandelten und der in

den in Bezug genommenen Normen behandelten Materie bedenkenden An-

wendung zum Ausdruck gebracht werden soll (Bundesministerium der Justiz,

Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 2. Aufl., aaO, Rdn. 220). Eine in diesem Sin-

ne entsprechende Anwendung kann deshalb dazu führen, dass einzelne der

formal in Bezug genommenen Vorschriften nicht anzuwenden sind, weil sie sich

nicht sachgerecht in den Regelungszusammenhang der Verweisungsnorm ein-

fügen lassen.

9

b) Bei der Prüfung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass das Berg-

werkseigentum als eine der Beleihung zugängliche Erweiterung der nicht be-

leihbaren Bewilligung nach § 8 Abs. 1 BBergG konzipiert ist (Piens/Schulte/Graf

Vitzthum, BBergG, § 8 Rdn. 1). Die in § 9 BBergG enthaltene Verweisung auf

das Grundstücksrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat allein den Zweck, die

Beleih- und Belastbarkeit der Bewilligung im Wege der Aufwertung zu einem

grundstücksgleichen Recht herbeizuführen (Begründung des Entwurfs eines

Bundesberggesetzes, BT-Drucks. 8/1315 S. 86). Hierin erschöpft sich die Be-

deutung der Verweisung. Im Übrigen entsprechen der Inhalt des Bergwerksei-

gentums und die dem Bergwerkseigentümer zustehenden Rechte und Pflichten

gegenüber seinen Nachbarn, insbesondere gegenüber den Eigentümern der

über dem Bergwerkseigentum befindlichen Grundstücke, denen des Inhabers

einer Bewilligung. Für diese gilt die Vorschrift in § 8 Abs. 2 BBergG, die aber

nicht auf die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-

buchs, sondern auf die Ansprüche aus dem Eigentum nach bürgerlichem Recht

verweist. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt deshalb für Erschütterungen, die von

einem Bergwerkseigentum ausgehen, nur, wenn er zu diesen "Ansprüchen"

gehört.

10

c) Das ist der Fall. Die in § 8 Abs. 2 BBergG verwendete Formulierung

"Ansprüche aus dem Eigentum" spricht zwar nach ihrem Wortsinn nur die Re-

gelungen von §§ 985 bis 1007 BGB an (vgl. Boldt/Weller, BBergG, § 8 Rdn. 4;

Piens/Schulte/Graf Vitzthum, aaO, § 8 Rdn. 2). Zweck und systematische Stel-

lung von § 8 Abs. 2 BBergG führen aber zu einer erweiternden Auslegung der

Vorschrift, die auch § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst.

11

aa) Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung der Berechtigung nach § 8

BBergG und des Bergwerkeigentums nach § 9 BBergG konzeptionell von dem

früheren Bergwerkseigentum ausgegangen, das zwar auf einer hoheitlichen

Verleihung beruhte, begrifflich aber dem sachenrechtlichen (Grund-) Eigentum

gleichgestellt war (BGHZ 53, 226, 233). Diese Gleichstellung geht nach dem

Bundesberggesetz bei dem Bergwerkseigentum zwar inhaltlich weiter als bei

der bergrechtlichen Bewilligung. Das ändert aber nichts daran, dass, von der

nur bei dem Bergwerkseigentum möglichen Beleihung und Belastung abgese-

hen, Bergwerkseigentümer und Bewilligungsinhaber bezogen auf ihre Abbaube-

fugnis eine dem Grundstückseigentümer vergleichbare Rechtsstellung erhalten

sollten.

12

bb) Bei der Beschreibung dieser Rechtsstellung in § 8 Abs. 2 BBergG hat

sich der Gesetzgeber zwar auf eine Verweisung auf die Ansprüche aus dem

Eigentum beschränkt. Der Verzicht auf die Regelung der diesen Ansprüchen

sachlich korrespondierenden Duldungspflichten insbesondere der Eigentümer

der über dem Bergwerkseigentum befindlichen Grundstücke beruht auf der Ü-

berlegung, dass sich diese aus dem Ausschließlichkeitscharakter der Bewilli-

gung ergeben (Entwurfsbegründung, BT-Drucks. 8/1315 S. 86). Wie nach frü-

herem Recht (dazu: BGHZ 53, 226, 233; 63, 234, 237; RGZ 98, 79, 82 f.) soll

sich deshalb aus dem in § 7 Abs. 1 BBergG allein geregelten ausschließlichen

Recht zum Abbau derjenigen Bodenschätze, für die die Abbaubewilligung oder

das Bergwerkseigentum verliehen worden ist, die Pflicht der Eigentümer der

Grundstücke auf dem darüber liegenden Gebirge ergeben, alle nachteiligen

Einwirkungen des Abbaus auf ihre Grundstücke, selbst deren völlige Entwer-

tung (BGHZ 53, 226 233; RGZ 98, 79, 84), hinzunehmen. Funktionell ersetzt

der so verstandene Ausschließlichkeitscharakter von Bewilligung und Berg-

werkseigentum die im horizontalen Grundstücksnachbarverhältnis bestehen-

den, in den §§ 904 ff. BGB - insbesondere in § 906 BGB - bestimmten Dul-

dungspflichten. Schon diese weniger weit gehenden Duldungspflichten können

dem betroffenen Grundstückseigentümer Opfer abverlangen, die ihm (unter den

in § 906 Abs. 2 BGB bestimmten Voraussetzungen) nur gegen Zahlung eines

Geldausgleichs zugemutet werden dürfen. Das aber hat erst recht für die we-

sentlich weitergehenden Duldungspflichten zu gelten, die aus dem Ausschließ-

lichkeitscharakter der bergrechtlichen Berechtigungen folgen.

13

Den hier umso mehr gebotenen Ausgleich sieht das Bundesberggesetz

selbst jedoch nicht vor. Die in § 114 Abs. 1 BBergG bestimmte Bergschadens-

haftung wird zwar seit jeher als Ausgleich verstanden (RGZ 98, 79, 82 f.). Sie

setzt jedoch den Eintritt eines Bergschadens voraus und hat nur den Zweck,

dem Berggeschädigten einen seinen erweiterten Duldungspflichten entspre-

chend erweiterten Anspruch auf Ersatz von Schäden zu verschaffen. Demge-

genüber verfolgt § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in erster Linie den Zweck, dem

Grundstückseigentümer bei bestimmten Beeinträchtigungen einen Ausgleich

dafür zu gewähren, dass er seine eigenen Interessen über das zumutbare Maß

hinaus hinter die des Bergbauberechtigten zurückstellen und die Ausnutzung

dessen bergrechtlicher Berechtigung in diesem Fall hinnehmen muss.

14

Dieser Ausgleich stellt bei dem heute erreichten Stand des bürgerlichen

Rechts die nicht ablösbare Kehrseite der Duldungsansprüche und damit auch

des Ausschließlichkeitscharakters der bergrechtlichen Befugnisse dar. Bei den

Duldungspflichten des Eigentümers aus §§ 904 ff. BGB handelt es sich ebenso

wie bei den aus dem Ausschließlichkeitscharakter der Bergbauberechtigungen

abgeleiteten Duldungspflichten um eine Bestimmung von Inhalt und Schranke

des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die mit solchen Inhalts-

und Schrankenbestimmungen verbundenen Beschränkungen hat der betroffene

Grundstückseigentümer zwar grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen.

Sie müssen aber auch ihrerseits dem Verhältnismäßigkeitsprinzip gerecht wer-

den (BVerfGE 58, 137, 150; 75, 78, 97 f.; 76, 220, 238; 92, 262, 273; Ja-

rass/Pieroth, GG, 9. Aufl., Art. 14 Rdn. 38). Das führt dazu, dass das Oberflä-

cheneigentum nicht in jedem denkbaren Fall und ohne jede Einschränkung hin-

ter der Ausübung von Bergbauberechtigungen zurückzutreten hat (vgl. BVerwG

81, 329, 335 f.). Im Verhältnis des Bergbauberechtigten zum Grundstückseigen-

tümer kommt eine Beschränkung der Duldungspflichten zwar grundsätzlich

nicht in Betracht, weil dies mit dem Ausschließlichkeitscharakter seiner Berech-

tigung unvereinbar wäre. In einer solchen Fallgestaltung ist dem Verhältnismä-

ßigkeitsprinzip aber durch einen finanziellen Ausgleich Rechnung zu tragen

(BVerfGE 58, 137, 152; 83, 201, 212 f.; 100, 226, 245 f.; BGHZ 128, 204,

205 f.; BVerwGE 84, 361, 367; 94, 1, 5; v. Mangoldt/Klein/Starck/Depenheuer,

GG, 4. Aufl., Art. 14 Rdn. 241 ff.). Diesen Ausgleich sieht § 906 Abs. 2 Satz 2

BGB im horizontalen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis vor; für das verti-

kale Gemeinschaftsverhältnis kann wegen seiner konzeptionellen Gleichstel-

lung mit dem Grundstückseigentum nichts anderes gelten.

15

cc) Die Vorschrift des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auch deshalb im Ver-

hältnis des Bergbauberechtigten zum Grundstückseigentümer anzuwenden,

weil sie nach heutigen Maßstäben zu den prägenden Nomen des nachbarlichen

Gemeinschaftsverhältnisses gehört und der Gesetzgeber des Bundesbergge-

setzes von dem Bestehen eines solchen Gemeinschaftsverhältnisses zwischen

dem Bergbauberechtigten und dem Grundstückseigentümer ausgeht. Das er-

gibt sich bei der Ausübung der bergrechtlichen Befugnisse auf einem zum

Bergbau gehörenden Grundstück aus dem dann tatbestandlich anwendbaren

§ 906 BGB und aus § 114 Abs. 2 Nr. 3 BBergG, der Ansprüche aus dieser

Norm ausdrücklich vorbehält. Dieses Gemeinschaftsverhältnis besteht aber

auch dann, wenn die bergrechtlichen Befugnisse nicht auf einem bestimmten

Grundstück ausgeübt werden, sondern durch untertätigen Bergbau. Das Beste-

hen eines solchen vertikalen Gemeinschaftsverhältnisses findet seinen Aus-

druck namentlich in den Vorschriften der §§ 110 bis 113 BBergG, die dem

Grundstückseigentümer unter anderem die Pflicht auferlegen, die Bebauung

seines Grundstücks an die zu erwartenden bergbaulichen Einwirkungen anzu-

passen. Mit diesen Vorschriften wollte der Gesetzgeber das in der Entwurfsbe-

gründung als "mehr oder weniger ungeordnetes Nebeneinander von Bergbau

und Grundeigentum" bezeichnete Verhältnis durch "ein - auch gesetzlich aner-

kanntes - Nachbarschaftsverhältnis" ablösen (Entwurfsbegründung

in BT-

Drucks. 8/1315 S.138).

16

Bei der Ausgestaltung eines solchen Gemeinschaftsverhältnisses kann

sich der Gesetzgeber zwar, wie geschehen, auf bestimmte Regelungskomplexe

beschränken. Dessen Wirkungen lassen sich aber nicht auf diese Bereiche be-

schränken. Das vertikale nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis bestimmt das

Verhältnis der Bergbauberechtigten zu den Grundstückseigentümern generell,

nicht anders als das im horizontalen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis

zwischen den Eigentümern benachbarter Grundstücke der Fall ist. Das führt

18

notwendig zur Geltung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in seinem originären An-

wendungsbereich, an den sich § 110 Abs. 3 BBergG für seinen Bereich auch

anlehnt (vgl. zu dieser Parallele auch H. Westermann, Freiheit des Unterneh-

mers und des Grundstückseigentümers und ihre Pflichtenbindungen im öffentli-

chen Interesse nach dem Referentenentwurf eines Bundesberggesetzes, 1973,

S. 87 f.).

d) Das ist für das Gasspeicherrecht anerkannt.

Im Bereich dieses Rechts kommt § 906 BGB unbestritten nicht nur dann

zur Anwendung, wenn der Betreiber des Gasspeichers von der nach § 126

BBergG bestehenden Möglichkeit Gebrauch macht, von den Eigentümern der

obertätigen Grundstücke deren Übertragung (Grundabtretung) zu verlangen,

sondern auch dann, wenn diese nicht verlangt und der unterirdische Gasspei-

cher aufgrund einer bergrechtlichen Betriebserlaubnis betrieben wird (BGHZ

110, 17, 23). Der Speicherbetrieb ist bei Vorliegen einer solchen Erlaubnis zu

dulden. Das wiederum führt nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu einem Aus-

gleichsanspruch der beeinträchtigten Grundstückseigentümer (BGH aaO).

19

Dies beruht darauf, dass der allein auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu

duldende Speicherbetrieb ein vertikales nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis

entstehen lässt, das nach den für das horizontale Verhältnis zwischen Grund-

stückseigentümern geregelten Voraussetzungen zu einem Ausgleichsanspruch

führt. Das kann bei dem durch §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 2 BBergG - zudem

unter Verweis auf das bürgerliche Recht - ausgestalteten vertikalen Gemein-

schaftsverhältnis zwischen dem Bergbauberechtigten und den Eigentümern der

obertägigen Grundstücke nicht anders sein.

20

2. Anders als das Berufungsgericht meint, tritt der Ausgleichsanspruch

auch weder generell hinter andere Ansprüche zurück noch wird er speziell

durch die Bergschadenshaftung nach § 114 Abs. 1 BBergG verdrängt.

21

a) § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB begründet seiner Konzeption nach einen ei-

genständigen Anspruch. Der Anspruch steht mit anderen Ansprüchen, die sich

aus der Beeinträchtigung eines Grundstücks ergeben können, in Anspruchs-

konkurrenz.

22

aa) Die Vorschrift knüpft an die wesentliche Beeinträchtigung eines

Grundstücks an. Diese hat der Eigentümer nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB ent-

schädigungslos hinzunehmen, wenn sie sich mit wirtschaftlich zumutbaren Mit-

teln nicht abwenden lässt. Führt die Beeinträchtigung jedoch dazu, dass die

ortsübliche Nutzung des beeinträchtigten Grundstücks oder dessen Ertrag über

das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird, steht dem Eigentümer ein An-

spruch auf Ausgleich zu. Das kann grundsätzlich nicht davon abhängig sein,

dass sich ein Anspruch auf Ausgleich nicht aus einer anderen Norm ableiten

lässt.

23

bb) Anders läge es nur bei dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch,

den der Senat in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB

unter Übertragung von dessen Wertungen auf andere Fallkonstellationen (dazu

Wenzel, NJW 2005, 241, 246) entwickelt hat. Dieser Anspruch dient der Ausfül-

lung von Lücken in den bestehenden Abwehrrechten und ist deshalb subsidiär

(Senat, BGHZ 120, 239, 249; 160, 18, 20). Das schließt eine Anwendung

grundsätzlich aus, soweit eine andere in sich geschlossene Regelung besteht

(Senat, BGHZ 155, 99, 107; 160, 232, 234 f.). Das ist teilweise missverstanden

worden (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 906 Rdn. 25 unter Verweis

auf Senat, BGHZ 160, 18, 20 = NJW 2004, 3328) und gibt Anlass zur Klarstel-

lung.

24

b) In seiner unmittelbaren Anwendung wird § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nur

durch abschließende gesetzliche Sonderregelungen verdrängt (Krüger, ZfIR

2007, 2, 4).

25

aa) Eine solche Sonderregelung nimmt der Bundesgerichtshof bei Vor-

schriften an, die den Ausgleich im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ab-

schließend regeln und deren Wertung unterlaufen würde, käme daneben § 906

Abs. 2 Satz 2 BGB zur Anwendung. So verhält es sich bei der Haftung nach

§ 22 WHG (BGHZ 76, 35, 43; 142, 227, 236) und bei der Möglichkeit der An-

ordnung von Maßnahmen zum Schutz von Planbetroffenen im Planfeststel-

lungsverfahren nach § 74 Abs. 2 VwVfG (Senat, BGHZ 161, 323, 329), bei der

Haftung nach § 2 HaftPflG hingegen nicht (Senat, BGHZ 155, 99, 107). Für die

Bergschadenshaftung nach §§ 114 ff. BBergG kann dies nicht angenommen

werden.

26

bb) §§ 114 ff. BBergG regeln zwar eine verschuldensunabhängige und

gemäß § 117 BBergG summenmäßig begrenzte Haftung. Schon im Bereich der

Bergschäden regeln die Vorschriften die Haftung des Bergbauberechtigten

aber nicht abschließend. Nach § 121 BBergG bleiben Vorschriften ausdrücklich

unberührt, die für einen Bergschaden im Sinne von § 114 Abs. 1 BBergG eine

weitergehende Haftung vorsehen. Auch in den Bereichen, die § 114 Abs. 2

BBergG aus dem Begriff des Bergschadens ausnimmt, treffen §§ 114 ff.

BBergG keine abschließende Regelung, die durch die Anwendung von § 906

Abs. 2 Satz 2 BGB unterlaufen werden könnte. So stellen etwa nach § 114

Abs. 2 Nr. 1 BBergG bergbaubedingte Personenschäden von Bergleuten, die

an sich nach § 114 Abs. 1 BBergG ersatzfähige Schäden wären, keinen Berg-

28

schaden dar. Der Ausschluss derartiger Schäden aus dem Bereich des Berg-

schadensrechts bedeutet auch unter Berücksichtigung der Berechtigung der

Betroffenen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 26 ff. SGB VII) jedoch

keinen Ausschluss der Ansprüche der Geschädigten, sondern einen Verweis

auf die außerhalb des Bergschadensrechts bestehenden Ansprüche, hinter die

das Bergschadensrecht zurücktritt.

cc) In gleicher Weise verhält es sich gemäß § 114 Abs. 2 Nr. 3 BBergG

mit Beeinträchtigungen, die nach § 906 BGB nicht verboten werden können.

(1) Dem wird allgemein entnommen, dass ein unmittelbar aus § 906

Abs. 2 Satz 2 BGB folgender Anspruch besteht, wenn die wesentliche Beein-

trächtigung des betroffenen Grundstücks, die durch eine ortsübliche Benutzung

des Bergbaugrundstücks hervorgerufen und nicht durch wirtschaftlich zumutba-

re Maßnahmen des Bergbautreibenden verhindert werden kann, dessen ortsüb-

liche Benutzung oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beein-

trächtigt (Boldt/Weller, aaO, § 114 Rdn. 134; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, aaO,

§ 114 Rdn. 52; Schumacher, Glückauf 1982, 1065; ähnlich Schulte, NVwZ

1989, 1138, 1140; ferner Staudinger/Roth, BGB [2002], § 906 Rdn. 76 zu § 14

BlmSchG). Die Herausnahme dieser Beeinträchtigungen aus dem Begriff des

Bergschadens bedeutet danach gerade nicht, dass der Bergbauberechtigte für

solche Beeinträchtigungen keinen Ausgleich zu leisten hätte. Maßgeblich blei-

ben vielmehr die allgemeinen Vorschriften, zu denen der Anspruch aus § 906

Abs. 2 Satz 2 BGB gehört und der nach dem ausdrücklichen Hinweis der Ent-

wurfsbegründung unberührt bleiben soll (BT-Drucks. 8/1315 S. 141).

29

(2) Die von dem Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht zitierte

Rechtsprechung ergibt nichts anderes. Das Urteil des Senats vom 23. April

1958 (BGHZ 27, 149 ff.) konnte sich mit dieser Frage nicht befassen, weil § 906

Abs. 2 Satz 2 BGB erst am 1. Januar 1960 in Kraft getreten ist. Der

III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 23. November

2000 (BGHZ 146, 98, 102) nicht die Anwendung von § 906 BGB, sondern die

Reichweite des Ausschließlichkeitscharakters der bergrechtlichen Berechtigung

behandelt und hierzu entschieden, dass der Bergbauberechtigte nicht jede ihm

nachteilige Nutzung des über seinem Bodenschatz liegenden Grundstücks ver-

bieten darf. In seinem Urteil vom 17. Mai 2001 (BGHZ 148, 39, 53) hat er nur

eine analoge Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Zu

dem hier vorliegenden Fall der direkten Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2

BGB ist damit nichts gesagt.

III.

31

Für eine abschließende Entscheidung sind noch ergänzende Feststel-

lungen zu treffen. Zu diesen weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Zunächst wird zu klären sein, ob die tatsächlichen Voraussetzungen

des grundsätzlich möglichen Anspruchs aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegeben

sind.

32

2. Ein nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB geschuldeter Ausgleich ist nach

den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung zu bemessen. Diese umfasst

einen Ausgleich für konkrete Beeinträchtigungen in der Nutzung eines von dem

Eigentümer selbst bewohnten Hauses und kann an der hypothetischen Minde-

rung des monatlichen Mietzinses orientiert werden (vgl. BGHZ 91, 20, 31), so-

weit nicht ohnehin Ausgleich für die Beeinträchtigung des Ertrags des betroffe-

nen Grundstücks verlangt wird.

33

3. Auszugleichen ist nur der unzumutbare Teil der Beeinträchtigung, weil

Einwirkungen bis zur Grenze der Unzumutbarkeit hingenommen werden müs-

sen (Senat, BGHZ 62, 361, 371 f.). Wann diese Grenze überschritten wird, be-

stimmt sich nach dem Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Benut-

zers des Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit, Ausgestaltung und

Zweckbestimmung, somit nach demselben Maßstab, der für die Beurteilung der

Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB

gilt (Senat, Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 2/06, NJW-RR 2007, 168, 169). Auf

das persönliche Empfinden des Klägers und seiner Lebensgefährtin kommt es

nicht an.

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:

AG Lebach, Entscheidung vom 30.03.2007 - 3A C 80/06 -

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.01.2008 - 11 S 87/07 -