BGH Urteil vom 19.09.2008 – V ZR 28/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
Verkündet am: 19. September 2008 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 906 Abs. 2 Satz 1; BBergG §§ 9 Abs. 1, 114 ff.
Wird durch Erschütterungen der Erdoberfläche, die durch untertägigen Bergbau her-
vorgerufen werden, die ortsübliche Benutzung eines Grundstücks oder dessen Ertrag
über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt, kommt ein Ausgleichsanspruch des
Eigentümers gegen den Bergbauberechtigten, der aufgrund des ihm verliehenen
Bergwerkseigentums tätig wird, nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht; diese
Vorschrift wird nicht durch die Bergschadenshaftung (§§ 114 ff. BBergG) verdrängt.
BGH, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 28/08 - LG Saarbrücken
AG Lebach
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 2008 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer
des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Dem Kläger und seiner Lebensgefährtin gehört ein Grundstück in L.
(Saarland). Auf dem Grundstück wurde Mitte des 19. Jahrhunderts
ein Wohnhaus als Südwestdeutsches Bauernhaus errichtet. Das Haus ist
grundlegend saniert. Es wird von dem Kläger und seiner Lebensgefährtin be-
wohnt. An den Innen- und Außenwänden und an den Bodenbelägen des Hau-
ses bildeten sich seit dem Jahr 2001 Risse, die auf den Bergbau zurückzufüh-
ren sind, den die Beklagte in der Gegend betreibt. Die Beklagte erkannte die
Risse als Bergschäden an und ließ sie fortlaufend beseitigen. Sie ordnete das
Gebäude in die höchste Schadensempfindlichkeitskategorie ein; solche Häuser
können ab einer Schwingungsgeschwindigkeit von 3 mm/sek. beschädigt wer-
den.
Seit dem Ende des Jahres 2000 traten in L. Erderschütterungen
auf, die ebenfalls auf den Bergbau der Beklagten zurückgehen. Im Jahr 2005
wurden 59 Erschütterungen von ein bis drei Sekunden Dauer, einer Stärke zwi-
schen 1,9 bis 3,7 auf der Richterskala und einer Schwingungsgeschwindigkeit
bis zu 30 mm/sek. registriert. Der Wert von 5 mm/sek. wurde dabei insgesamt
zehnmal erreicht oder überschritten. Im Februar und März 2006 wurden bei wei-
teren bergbaubedingten Erschütterungen Schwingungsgeschwindigkeiten von
71,28 mm/sek., 61,16 mm/sek. und 56,56 mm/sek. gemessen.
Mit der Behauptung, durch die Erschütterungen sei die Nutzungsmög-
lichkeit des Hauses stark eingeschränkt und die Lebens- und Wohnqualität in
unzumutbarer Weise beeinträchtigt, verlangt der Kläger - gestützt auf einen
Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB - von der Beklagten aus
eigenem und von seiner Lebensgefährtin abgetretenem Recht Zahlung von
2.600 € nebst Zinsen für die Zeit von Januar 2005 bis Januar 2006, hilfsweise
bis April 2006. Dabei geht er davon aus, dass der fiktive Mietwert des Gebäu-
des um monatlich 200 € gemindert sei.
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.100 € nebst Zinsen statt-
gegeben. Das Landgericht, dessen Entscheidung in ZfB 2008, 77 ff. abgedruckt
ist, hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Be-
klagten die Klage vollständig abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zuge-
lassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte
beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch. Es
meint, die durch den untertägigen Bergbau verursachten Erschütterungen gin-
gen nicht von einem anderen Grundstück im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1
BGB aus. Zudem sei der Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
subsidiär. Er scheide aus, soweit andere gesetzliche Bestimmungen den Sach-
verhalt abschließend regelten. So sei es hier. §§ 114 ff. BBergG enthielten eine
§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verdrängende Sonderregelung. Die dem Bergwerks-
eigentum mit der zwangsläufigen Folge übertägiger Einwirkungen innewohnen-
de Berechtigung zur Bodenschatzgewinnung begründe eine die Ansprüche aus
§§ 903 ff. BGB grundsätzlich ausschließende Duldungspflicht des Grund-
stückseigentümers.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der von dem Kläger
geltend gemachte Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kann be-
stehen.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert ein Anspruch
des Klägers aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht schon daran, dass die Erschüt-
terungen nicht von einem anderen Grundstück, sondern von dem Bergwerksei-
gentum der Beklagten ausgehen.
a) Die Anwendbarkeit der Vorschrift auf Bergwerkseigentum folgt aller-
dings, insoweit ist der Beklagten Recht zu geben, nicht schon daraus, dass auf
das Bergwerkseigentum nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BBergG oder, wenn
es sich bei dem Bergwerkseigentum der Beklagten um ein Recht aus der Zeit
vor dem Inkrafttreten des Bundesberggesetzes handelt, nach § 149 Abs. 1 Nr. 1
BBergG i.V.m. dieser Vorschrift die für Grundstücke geltenden Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden sind, soweit das Bun-
desberggesetz nichts anderes bestimmt. Diese Art der Verweisung wird dann
eingesetzt, wenn der Bezugstext nicht wörtlich zum Regelungsgegenstand der
Verweisungsnorm passt und in der Ausgangsnorm die Notwendigkeit einer die
Unterschiede zwischen der in der Verweisungsnorm behandelten und der in
den in Bezug genommenen Normen behandelten Materie bedenkenden An-
wendung zum Ausdruck gebracht werden soll (Bundesministerium der Justiz,
Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 2. Aufl., aaO, Rdn. 220). Eine in diesem Sin-
ne entsprechende Anwendung kann deshalb dazu führen, dass einzelne der
formal in Bezug genommenen Vorschriften nicht anzuwenden sind, weil sie sich
nicht sachgerecht in den Regelungszusammenhang der Verweisungsnorm ein-
fügen lassen.
b) Bei der Prüfung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass das Berg-
werkseigentum als eine der Beleihung zugängliche Erweiterung der nicht be-
leihbaren Bewilligung nach § 8 Abs. 1 BBergG konzipiert ist (Piens/Schulte/Graf
Vitzthum, BBergG, § 8 Rdn. 1). Die in § 9 BBergG enthaltene Verweisung auf
das Grundstücksrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat allein den Zweck, die
Beleih- und Belastbarkeit der Bewilligung im Wege der Aufwertung zu einem
grundstücksgleichen Recht herbeizuführen (Begründung des Entwurfs eines
Bundesberggesetzes, BT-Drucks. 8/1315 S. 86). Hierin erschöpft sich die Be-
deutung der Verweisung. Im Übrigen entsprechen der Inhalt des Bergwerksei-
gentums und die dem Bergwerkseigentümer zustehenden Rechte und Pflichten
gegenüber seinen Nachbarn, insbesondere gegenüber den Eigentümern der
über dem Bergwerkseigentum befindlichen Grundstücke, denen des Inhabers
einer Bewilligung. Für diese gilt die Vorschrift in § 8 Abs. 2 BBergG, die aber
nicht auf die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs, sondern auf die Ansprüche aus dem Eigentum nach bürgerlichem Recht
verweist. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt deshalb für Erschütterungen, die von
einem Bergwerkseigentum ausgehen, nur, wenn er zu diesen "Ansprüchen"
gehört.
c) Das ist der Fall. Die in § 8 Abs. 2 BBergG verwendete Formulierung
"Ansprüche aus dem Eigentum" spricht zwar nach ihrem Wortsinn nur die Re-
gelungen von §§ 985 bis 1007 BGB an (vgl. Boldt/Weller, BBergG, § 8 Rdn. 4;
Piens/Schulte/Graf Vitzthum, aaO, § 8 Rdn. 2). Zweck und systematische Stel-
lung von § 8 Abs. 2 BBergG führen aber zu einer erweiternden Auslegung der
Vorschrift, die auch § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst.
aa) Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung der Berechtigung nach § 8
BBergG und des Bergwerkeigentums nach § 9 BBergG konzeptionell von dem
früheren Bergwerkseigentum ausgegangen, das zwar auf einer hoheitlichen
Verleihung beruhte, begrifflich aber dem sachenrechtlichen (Grund-) Eigentum
gleichgestellt war (BGHZ 53, 226, 233). Diese Gleichstellung geht nach dem
Bundesberggesetz bei dem Bergwerkseigentum zwar inhaltlich weiter als bei
der bergrechtlichen Bewilligung. Das ändert aber nichts daran, dass, von der
nur bei dem Bergwerkseigentum möglichen Beleihung und Belastung abgese-
hen, Bergwerkseigentümer und Bewilligungsinhaber bezogen auf ihre Abbaube-
fugnis eine dem Grundstückseigentümer vergleichbare Rechtsstellung erhalten
sollten.
bb) Bei der Beschreibung dieser Rechtsstellung in § 8 Abs. 2 BBergG hat
sich der Gesetzgeber zwar auf eine Verweisung auf die Ansprüche aus dem
Eigentum beschränkt. Der Verzicht auf die Regelung der diesen Ansprüchen
sachlich korrespondierenden Duldungspflichten insbesondere der Eigentümer
der über dem Bergwerkseigentum befindlichen Grundstücke beruht auf der Ü-
berlegung, dass sich diese aus dem Ausschließlichkeitscharakter der Bewilli-
gung ergeben (Entwurfsbegründung, BT-Drucks. 8/1315 S. 86). Wie nach frü-
herem Recht (dazu: BGHZ 53, 226, 233; 63, 234, 237; RGZ 98, 79, 82 f.) soll
sich deshalb aus dem in § 7 Abs. 1 BBergG allein geregelten ausschließlichen
Recht zum Abbau derjenigen Bodenschätze, für die die Abbaubewilligung oder
das Bergwerkseigentum verliehen worden ist, die Pflicht der Eigentümer der
Grundstücke auf dem darüber liegenden Gebirge ergeben, alle nachteiligen
Einwirkungen des Abbaus auf ihre Grundstücke, selbst deren völlige Entwer-
tung (BGHZ 53, 226 233; RGZ 98, 79, 84), hinzunehmen. Funktionell ersetzt
der so verstandene Ausschließlichkeitscharakter von Bewilligung und Berg-
werkseigentum die im horizontalen Grundstücksnachbarverhältnis bestehen-
den, in den §§ 904 ff. BGB - insbesondere in § 906 BGB - bestimmten Dul-
dungspflichten. Schon diese weniger weit gehenden Duldungspflichten können
dem betroffenen Grundstückseigentümer Opfer abverlangen, die ihm (unter den
in § 906 Abs. 2 BGB bestimmten Voraussetzungen) nur gegen Zahlung eines
Geldausgleichs zugemutet werden dürfen. Das aber hat erst recht für die we-
sentlich weitergehenden Duldungspflichten zu gelten, die aus dem Ausschließ-
lichkeitscharakter der bergrechtlichen Berechtigungen folgen.
Den hier umso mehr gebotenen Ausgleich sieht das Bundesberggesetz
selbst jedoch nicht vor. Die in § 114 Abs. 1 BBergG bestimmte Bergschadens-
haftung wird zwar seit jeher als Ausgleich verstanden (RGZ 98, 79, 82 f.). Sie
setzt jedoch den Eintritt eines Bergschadens voraus und hat nur den Zweck,
dem Berggeschädigten einen seinen erweiterten Duldungspflichten entspre-
chend erweiterten Anspruch auf Ersatz von Schäden zu verschaffen. Demge-
genüber verfolgt § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in erster Linie den Zweck, dem
Grundstückseigentümer bei bestimmten Beeinträchtigungen einen Ausgleich
dafür zu gewähren, dass er seine eigenen Interessen über das zumutbare Maß
hinaus hinter die des Bergbauberechtigten zurückstellen und die Ausnutzung
dessen bergrechtlicher Berechtigung in diesem Fall hinnehmen muss.
Dieser Ausgleich stellt bei dem heute erreichten Stand des bürgerlichen
Rechts die nicht ablösbare Kehrseite der Duldungsansprüche und damit auch
des Ausschließlichkeitscharakters der bergrechtlichen Befugnisse dar. Bei den
Duldungspflichten des Eigentümers aus §§ 904 ff. BGB handelt es sich ebenso
wie bei den aus dem Ausschließlichkeitscharakter der Bergbauberechtigungen
abgeleiteten Duldungspflichten um eine Bestimmung von Inhalt und Schranke
des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die mit solchen Inhalts-
und Schrankenbestimmungen verbundenen Beschränkungen hat der betroffene
Grundstückseigentümer zwar grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen.
Sie müssen aber auch ihrerseits dem Verhältnismäßigkeitsprinzip gerecht wer-
den (BVerfGE 58, 137, 150; 75, 78, 97 f.; 76, 220, 238; 92, 262, 273; Ja-
rass/Pieroth, GG, 9. Aufl., Art. 14 Rdn. 38). Das führt dazu, dass das Oberflä-
cheneigentum nicht in jedem denkbaren Fall und ohne jede Einschränkung hin-
ter der Ausübung von Bergbauberechtigungen zurückzutreten hat (vgl. BVerwG
81, 329, 335 f.). Im Verhältnis des Bergbauberechtigten zum Grundstückseigen-
tümer kommt eine Beschränkung der Duldungspflichten zwar grundsätzlich
nicht in Betracht, weil dies mit dem Ausschließlichkeitscharakter seiner Berech-
tigung unvereinbar wäre. In einer solchen Fallgestaltung ist dem Verhältnismä-
ßigkeitsprinzip aber durch einen finanziellen Ausgleich Rechnung zu tragen
(BVerfGE 58, 137, 152; 83, 201, 212 f.; 100, 226, 245 f.; BGHZ 128, 204,
205 f.; BVerwGE 84, 361, 367; 94, 1, 5; v. Mangoldt/Klein/Starck/Depenheuer,
GG, 4. Aufl., Art. 14 Rdn. 241 ff.). Diesen Ausgleich sieht § 906 Abs. 2 Satz 2
BGB im horizontalen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis vor; für das verti-
kale Gemeinschaftsverhältnis kann wegen seiner konzeptionellen Gleichstel-
lung mit dem Grundstückseigentum nichts anderes gelten.
cc) Die Vorschrift des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auch deshalb im Ver-
hältnis des Bergbauberechtigten zum Grundstückseigentümer anzuwenden,
weil sie nach heutigen Maßstäben zu den prägenden Nomen des nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnisses gehört und der Gesetzgeber des Bundesbergge-
setzes von dem Bestehen eines solchen Gemeinschaftsverhältnisses zwischen
dem Bergbauberechtigten und dem Grundstückseigentümer ausgeht. Das er-
gibt sich bei der Ausübung der bergrechtlichen Befugnisse auf einem zum
Bergbau gehörenden Grundstück aus dem dann tatbestandlich anwendbaren
§ 906 BGB und aus § 114 Abs. 2 Nr. 3 BBergG, der Ansprüche aus dieser
Norm ausdrücklich vorbehält. Dieses Gemeinschaftsverhältnis besteht aber
auch dann, wenn die bergrechtlichen Befugnisse nicht auf einem bestimmten
Grundstück ausgeübt werden, sondern durch untertätigen Bergbau. Das Beste-
hen eines solchen vertikalen Gemeinschaftsverhältnisses findet seinen Aus-
druck namentlich in den Vorschriften der §§ 110 bis 113 BBergG, die dem
Grundstückseigentümer unter anderem die Pflicht auferlegen, die Bebauung
seines Grundstücks an die zu erwartenden bergbaulichen Einwirkungen anzu-
passen. Mit diesen Vorschriften wollte der Gesetzgeber das in der Entwurfsbe-
gründung als "mehr oder weniger ungeordnetes Nebeneinander von Bergbau
und Grundeigentum" bezeichnete Verhältnis durch "ein - auch gesetzlich aner-
kanntes - Nachbarschaftsverhältnis" ablösen (Entwurfsbegründung
in BT-
Drucks. 8/1315 S.138).
Bei der Ausgestaltung eines solchen Gemeinschaftsverhältnisses kann
sich der Gesetzgeber zwar, wie geschehen, auf bestimmte Regelungskomplexe
beschränken. Dessen Wirkungen lassen sich aber nicht auf diese Bereiche be-
schränken. Das vertikale nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis bestimmt das
Verhältnis der Bergbauberechtigten zu den Grundstückseigentümern generell,
nicht anders als das im horizontalen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis
zwischen den Eigentümern benachbarter Grundstücke der Fall ist. Das führt
notwendig zur Geltung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in seinem originären An-
wendungsbereich, an den sich § 110 Abs. 3 BBergG für seinen Bereich auch
anlehnt (vgl. zu dieser Parallele auch H. Westermann, Freiheit des Unterneh-
mers und des Grundstückseigentümers und ihre Pflichtenbindungen im öffentli-
chen Interesse nach dem Referentenentwurf eines Bundesberggesetzes, 1973,
S. 87 f.).
d) Das ist für das Gasspeicherrecht anerkannt.
Im Bereich dieses Rechts kommt § 906 BGB unbestritten nicht nur dann
zur Anwendung, wenn der Betreiber des Gasspeichers von der nach § 126
BBergG bestehenden Möglichkeit Gebrauch macht, von den Eigentümern der
obertätigen Grundstücke deren Übertragung (Grundabtretung) zu verlangen,
sondern auch dann, wenn diese nicht verlangt und der unterirdische Gasspei-
cher aufgrund einer bergrechtlichen Betriebserlaubnis betrieben wird (BGHZ
110, 17, 23). Der Speicherbetrieb ist bei Vorliegen einer solchen Erlaubnis zu
dulden. Das wiederum führt nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu einem Aus-
gleichsanspruch der beeinträchtigten Grundstückseigentümer (BGH aaO).
Dies beruht darauf, dass der allein auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu
duldende Speicherbetrieb ein vertikales nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis
entstehen lässt, das nach den für das horizontale Verhältnis zwischen Grund-
stückseigentümern geregelten Voraussetzungen zu einem Ausgleichsanspruch
unter Verweis auf das bürgerliche Recht - ausgestalteten vertikalen Gemein-
schaftsverhältnis zwischen dem Bergbauberechtigten und den Eigentümern der
obertägigen Grundstücke nicht anders sein.
2. Anders als das Berufungsgericht meint, tritt der Ausgleichsanspruch
auch weder generell hinter andere Ansprüche zurück noch wird er speziell
durch die Bergschadenshaftung nach § 114 Abs. 1 BBergG verdrängt.
a) § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB begründet seiner Konzeption nach einen ei-
genständigen Anspruch. Der Anspruch steht mit anderen Ansprüchen, die sich
aus der Beeinträchtigung eines Grundstücks ergeben können, in Anspruchs-
konkurrenz.
aa) Die Vorschrift knüpft an die wesentliche Beeinträchtigung eines
Grundstücks an. Diese hat der Eigentümer nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB ent-
schädigungslos hinzunehmen, wenn sie sich mit wirtschaftlich zumutbaren Mit-
teln nicht abwenden lässt. Führt die Beeinträchtigung jedoch dazu, dass die
ortsübliche Nutzung des beeinträchtigten Grundstücks oder dessen Ertrag über
das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird, steht dem Eigentümer ein An-
spruch auf Ausgleich zu. Das kann grundsätzlich nicht davon abhängig sein,
dass sich ein Anspruch auf Ausgleich nicht aus einer anderen Norm ableiten
lässt.
bb) Anders läge es nur bei dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch,
den der Senat in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
unter Übertragung von dessen Wertungen auf andere Fallkonstellationen (dazu
Wenzel, NJW 2005, 241, 246) entwickelt hat. Dieser Anspruch dient der Ausfül-
lung von Lücken in den bestehenden Abwehrrechten und ist deshalb subsidiär
(Senat, BGHZ 120, 239, 249; 160, 18, 20). Das schließt eine Anwendung
grundsätzlich aus, soweit eine andere in sich geschlossene Regelung besteht
(Senat, BGHZ 155, 99, 107; 160, 232, 234 f.). Das ist teilweise missverstanden
worden (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 906 Rdn. 25 unter Verweis
auf Senat, BGHZ 160, 18, 20 = NJW 2004, 3328) und gibt Anlass zur Klarstel-
lung.
b) In seiner unmittelbaren Anwendung wird § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nur
durch abschließende gesetzliche Sonderregelungen verdrängt (Krüger, ZfIR
2007, 2, 4).
aa) Eine solche Sonderregelung nimmt der Bundesgerichtshof bei Vor-
schriften an, die den Ausgleich im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ab-
schließend regeln und deren Wertung unterlaufen würde, käme daneben § 906
Abs. 2 Satz 2 BGB zur Anwendung. So verhält es sich bei der Haftung nach
§ 22 WHG (BGHZ 76, 35, 43; 142, 227, 236) und bei der Möglichkeit der An-
ordnung von Maßnahmen zum Schutz von Planbetroffenen im Planfeststel-
lungsverfahren nach § 74 Abs. 2 VwVfG (Senat, BGHZ 161, 323, 329), bei der
Haftung nach § 2 HaftPflG hingegen nicht (Senat, BGHZ 155, 99, 107). Für die
Bergschadenshaftung nach §§ 114 ff. BBergG kann dies nicht angenommen
werden.
bb) §§ 114 ff. BBergG regeln zwar eine verschuldensunabhängige und
gemäß § 117 BBergG summenmäßig begrenzte Haftung. Schon im Bereich der
Bergschäden regeln die Vorschriften die Haftung des Bergbauberechtigten
aber nicht abschließend. Nach § 121 BBergG bleiben Vorschriften ausdrücklich
unberührt, die für einen Bergschaden im Sinne von § 114 Abs. 1 BBergG eine
weitergehende Haftung vorsehen. Auch in den Bereichen, die § 114 Abs. 2
BBergG aus dem Begriff des Bergschadens ausnimmt, treffen §§ 114 ff.
BBergG keine abschließende Regelung, die durch die Anwendung von § 906
Abs. 2 Satz 2 BGB unterlaufen werden könnte. So stellen etwa nach § 114
Abs. 2 Nr. 1 BBergG bergbaubedingte Personenschäden von Bergleuten, die
an sich nach § 114 Abs. 1 BBergG ersatzfähige Schäden wären, keinen Berg-
schaden dar. Der Ausschluss derartiger Schäden aus dem Bereich des Berg-
schadensrechts bedeutet auch unter Berücksichtigung der Berechtigung der
Betroffenen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 26 ff. SGB VII) jedoch
keinen Ausschluss der Ansprüche der Geschädigten, sondern einen Verweis
auf die außerhalb des Bergschadensrechts bestehenden Ansprüche, hinter die
das Bergschadensrecht zurücktritt.
cc) In gleicher Weise verhält es sich gemäß § 114 Abs. 2 Nr. 3 BBergG
mit Beeinträchtigungen, die nach § 906 BGB nicht verboten werden können.
(1) Dem wird allgemein entnommen, dass ein unmittelbar aus § 906
Abs. 2 Satz 2 BGB folgender Anspruch besteht, wenn die wesentliche Beein-
trächtigung des betroffenen Grundstücks, die durch eine ortsübliche Benutzung
des Bergbaugrundstücks hervorgerufen und nicht durch wirtschaftlich zumutba-
re Maßnahmen des Bergbautreibenden verhindert werden kann, dessen ortsüb-
liche Benutzung oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beein-
trächtigt (Boldt/Weller, aaO, § 114 Rdn. 134; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, aaO,
§ 114 Rdn. 52; Schumacher, Glückauf 1982, 1065; ähnlich Schulte, NVwZ
BlmSchG). Die Herausnahme dieser Beeinträchtigungen aus dem Begriff des
Bergschadens bedeutet danach gerade nicht, dass der Bergbauberechtigte für
solche Beeinträchtigungen keinen Ausgleich zu leisten hätte. Maßgeblich blei-
ben vielmehr die allgemeinen Vorschriften, zu denen der Anspruch aus § 906
Abs. 2 Satz 2 BGB gehört und der nach dem ausdrücklichen Hinweis der Ent-
wurfsbegründung unberührt bleiben soll (BT-Drucks. 8/1315 S. 141).
(2) Die von dem Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht zitierte
Rechtsprechung ergibt nichts anderes. Das Urteil des Senats vom 23. April
1958 (BGHZ 27, 149 ff.) konnte sich mit dieser Frage nicht befassen, weil § 906
Abs. 2 Satz 2 BGB erst am 1. Januar 1960 in Kraft getreten ist. Der
III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 23. November
2000 (BGHZ 146, 98, 102) nicht die Anwendung von § 906 BGB, sondern die
Reichweite des Ausschließlichkeitscharakters der bergrechtlichen Berechtigung
behandelt und hierzu entschieden, dass der Bergbauberechtigte nicht jede ihm
nachteilige Nutzung des über seinem Bodenschatz liegenden Grundstücks ver-
bieten darf. In seinem Urteil vom 17. Mai 2001 (BGHZ 148, 39, 53) hat er nur
eine analoge Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Zu
dem hier vorliegenden Fall der direkten Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2
BGB ist damit nichts gesagt.
III.
Für eine abschließende Entscheidung sind noch ergänzende Feststel-
lungen zu treffen. Zu diesen weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Zunächst wird zu klären sein, ob die tatsächlichen Voraussetzungen
des grundsätzlich möglichen Anspruchs aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegeben
sind.
2. Ein nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB geschuldeter Ausgleich ist nach
den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung zu bemessen. Diese umfasst
einen Ausgleich für konkrete Beeinträchtigungen in der Nutzung eines von dem
Eigentümer selbst bewohnten Hauses und kann an der hypothetischen Minde-
rung des monatlichen Mietzinses orientiert werden (vgl. BGHZ 91, 20, 31), so-
weit nicht ohnehin Ausgleich für die Beeinträchtigung des Ertrags des betroffe-
nen Grundstücks verlangt wird.
3. Auszugleichen ist nur der unzumutbare Teil der Beeinträchtigung, weil
Einwirkungen bis zur Grenze der Unzumutbarkeit hingenommen werden müs-
sen (Senat, BGHZ 62, 361, 371 f.). Wann diese Grenze überschritten wird, be-
stimmt sich nach dem Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Benut-
zers des Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit, Ausgestaltung und
Zweckbestimmung, somit nach demselben Maßstab, der für die Beurteilung der
Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB
gilt (Senat, Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 2/06, NJW-RR 2007, 168, 169). Auf
das persönliche Empfinden des Klägers und seiner Lebensgefährtin kommt es
nicht an.
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
AG Lebach, Entscheidung vom 30.03.2007 - 3A C 80/06 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.01.2008 - 11 S 87/07 -