BGH Urteil vom 27.10.2006 – V ZR 2/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 27. Oktober 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Für die Beurteilung, ob von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen
die ortsübliche Benutzung des davon betroffenen Grundstücks oder dessen Ertrag
über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen, gilt grundsätzlich derselbe Maßstab
wie für die Beurteilung, ob diese Einwirkungen zu einer wesentlichen Beeinträchti-
gung der Grundstücksnutzung (§ 906 Abs. 1 Satz 1 BGB) führen.
BGH, Urt. v. 27. Oktober 2006 - V ZR 2/06 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2005 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger bewohnt eine Eigentumswohnung in der ersten Etage des
1975/1981 errichteten Gebäudes F. straße 27 in O. . Ca. 30 m bis
40 m von dem Balkon dieser Wohnung entfernt befindet sich eine Mitte des
19. Jahrhunderts gebaute Eisenbahnbrücke, deren Eigentümerin die Beklagte
ist.
Nach dem Abschluss von Bauarbeiten an der Brücke, die von Mai bis
September 1998 dauerten, beschwerte sich der Kläger bei der Beklagten über
einen gegenüber früher wesentlich erhöhten und unerträglichen Lärm, den die
über die Brücke fahrenden Züge verursachten. Die Beklagte hielt die von dem
Kläger empfundene Steigerung des Lärmpegels für eine subjektive Fehlein-
schätzung.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Vor-
nahme von Maßnahmen beantragt, durch welche bei dem Befahren der Brücke
die Immissionsschutzwerte nach der TA-Lärm eingehalten werden. Das Land-
gericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist insoweit ohne
Erfolg geblieben, als er die Verurteilung der Beklagten beantragt hat, geeignete
Maßnahmen zu treffen, damit die durch das Befahren der Brücke verursachte
Lärmbelästigung die Werte von 59 dB (A) tagsüber und 49 dB (A) nachts nicht
übersteigt. Auf den von dem Kläger in der Berufungsinstanz in Prozessstand-
schaft für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des Grundstücks F. -
straße 27 gestellten Hilfsantrag, die Beklagte zur Zahlung von 8.195,40 € (Ko-
sten für den Einbau von Schallschutzfenstern) an ihn zu verurteilen, hat das
Oberlandesgericht - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - fest-
gestellt, dass dieser Antrag dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
Mit der - von dem Berufungsgericht zugelassenen - Revision will die Be-
klagte die Abweisung des Hilfsantrags erreichen. Der Kläger beantragt die Zu-
rückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehen von der Eisenbahnbrü-
cke, verursacht durch den Zugverkehr, wesentliche und damit grundsätzlich
unzumutbare Geräuscheinwirkungen auf das Grundstück F. straße 27 und
insbesondere auf die von dem Kläger bewohnte Wohnung aus. Die in der Ver-
kehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036)
festgelegten Grenzwerte für allgemeine oder reine Wohngebiete würden nach
den Berechnungen des Sachverständigen so erheblich überschritten (Beurtei-
lungspegel von 67,4 dB (A) tagsüber und 66,9 dB (A) nachts), dass keine Zwei-
fel an dem Überschreiten der Wesentlichkeitsgrenze bestünden. Sie sei nicht
auf die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle anzuheben, sondern beur-
teile sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und
dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange
zuzumuten sei. Jedoch müssten die Wohnungseigentümer die Beeinträchtigung
dulden, weil sie durch eine ortsübliche Benutzung des Brückengrundstücks her-
beigeführt werde und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhin-
dert werden könne. Als Kompensation müsse die Beklagte die Kosten für den
Einbau von Schallschutzfenstern erstatten. Der Anspruch der Wohnungseigen-
tümer sei nicht unter dem Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass sie in einem
Planfeststellungsverfahren Abhilfe hätten suchen müssen; denn planfeststel-
lungspflichtige Arbeiten seien an der Brücke nicht durchgeführt worden. Die für
die Beurteilung der wesentlichen Beeinträchtigung maßgeblichen Werte seien
nicht deshalb anzuheben, weil das Grundstück F. straße 27 und das Brü-
ckengrundstück unterschiedlich genutzt würden; denn den aus dem Zusam-
mentreffen der unterschiedlichen Grundstücksnutzungen folgenden widerstrei-
tenden Interessen der Grundstückseigentümer trage die Verkehrslärmschutz-
verordnung dadurch Rechnung, dass die darin festgelegten Grenzwerte sehr
hoch angesetzt seien.
Das hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
II.
1. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die durch den
Zugverkehr hervorgerufenen, von der Brücke der Beklagten ausgehenden Ge-
räusche die Benutzung des Grundstücks F. straße 27 wenigstens in der von
dem Kläger und seiner Ehefrau bewohnten Wohnung wesentlich beeinträchti-
gen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos.
a) Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach
dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was die-
sem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist
(siehe nur Senat, BGHZ 157, 33, 43). Diesen Maßstab legt das Berufungsge-
richt seiner Entscheidung zugrunde. Dass es sich dabei auf die von dem Sach-
verständigen vorgenommene Berechnung stützt, nach welcher die in § 2 Abs. 1
Nr. 2 16. BImSchV genannten Immissionsgrenzwerte überschritten werden, ist
nicht zu beanstanden. Denn es legt - entgegen der Auffassung der Revision -
die Wesentlichkeitsgrenze nicht etwa im Hinblick auf das bloße Überschreiten
dieser Grenzwerte mathematisch exakt, sondern - was der Rechtsprechung des
Senats entspricht (BGHZ 148, 261, 265; Urt. v. 26. September 2003, V ZR
41/03, WM 2004, 886) - aufgrund seiner eigenen wertenden Beurteilung fest.
Es berücksichtigt die unterschiedliche Nutzung des emittierenden und des be-
einträchtigten Grundstücks, den Charakter des Gebiets, in welchem sich die
beiden Grundstücke befinden, die Art des von dem Befahren der Brücke aus-
gehenden Lärms und seine Intensität; zusätzlich weist es darauf hin, dass nicht
jede geringfügige Überschreitung der in der 16. BImSchV festgelegten Grenz-
werte automatisch dazu führt, die Wesentlichkeitsgrenze als überschritten an-
zusehen. Weitere Feststellungen, etwa gestützt auf den bei einer Augen-
scheinseinnahme gewonnenen persönlichen Eindruck (vgl. Senat, Urt. v. 8. Mai
1992, V ZR 89/91, WM 1992, 1612, 1613), musste das Berufungsgericht nicht
treffen. Zwar hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten darauf
hingewiesen, dass er auf der Grundlage der Berechnungsvorgaben in der Anla-
ge 2 zur 16. BImSchV eine "pessimale Prognoseberechnung" der von dem Be-
fahren der Brücke ausgehenden Geräusche vorgenommen habe und dass die
tatsächlichen Geräuschemissionen, abhängig von der Länge und der Ge-
schwindigkeit der über die Brücke fahrenden Züge, niedriger sein könnten. Das
erklärt sich aus dem Anwendungsbereich der 16. BImSchV, die für den Bau
oder die wesentliche Änderung von Straßen und Schienenwegen gilt (§ 1 Abs. 1
16. BImSchV). Für die Bemessung des Schallschutzes nach § 2 16. BImSchV
ist deshalb der Beurteilungspegel des von dem neu zu bauenden oder wesent-
lich zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms maßgeblich (BR-
Drucks. 661/89, Anlage S. 1); dieser kann nur rechnerisch prognostiziert wer-
den. Diese Art der Ermittlung der Geräuschemissionen - ohne Messung - ist
auch bei laufendem Bahnbetrieb zulässig (BVerwG NVwZ 1996, 394, 396). A-
ber der Sachverständige hat auch eine Kontrollbetrachtung angestellt, indem er
die von ihm errechneten Werte mit den für die Erstellung seines Gutachtens in
der ersten Instanz auf der Grundlage der tatsächlichen Geräuschimmissionen
ermittelten Werte verglichen hat. Dabei ergab sich nur eine ganz geringe Unter-
schreitung der errechneten Werte; auch die tatsächlichen Werte liegen weit ü-
ber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV festgelegten Grenzwerten. Im Übrigen
hat die Beklagte vor der Erstellung des Gutachtens gegenüber dem Berufungs-
gericht erklärt, sie sei mit der rein rechnerischen Ermittlung einverstanden, des-
halb brauche der Sachverständige keine Messungen vor Ort vorzunehmen;
auch hat sie zum Beweis der Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung keine Au-
genscheinseinnahme durch das Berufungsgericht beantragt.
b) Entgegen der Auffassung der Revision misst das Berufungsgericht
den von dem Sachverständigen errechneten Werten keine Indizwirkung im Hin-
blick auf die Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze bei. Es geht vielmehr zu-
treffend davon aus, dass es sich bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV ge-
nannten Werten nicht um solche im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB
handelt, deren Überschreitung nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v.
8. Oktober 2004, V ZR 85/04, MDR 2005, 328) die Wesentlichkeit der Beein-
trächtigung indiziert. Gleichwohl bestehen keine rechtlichen Bedenken dage-
gen, dass das Berufungsgericht in seine Würdigung die Grenzwerte nach § 2
Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV und die von dem Sachverständigen nach § 3 i.V.m.
Anlage 2 16. BImSchV ermittelten Werte einbezogen hat, denn es sieht sie er-
sichtlich als bloße Entscheidungshilfe und nicht als bindende Größen an (vgl.
Senat, BGHZ 161, 323, 335 f.).
2. Zu Recht hält das Berufungsgericht die Wohnungseigentümer des
Grundstücks F. straße 27 für verpflichtet, die wesentliche Beeinträchtigung zu
dulden, weil sie durch die ortsübliche Benutzung des Brückengrundstücks her-
beigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Be-
nutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Da-
gegen erhebt die Revision auch keine Angriffe.
3. Ebenfalls zu Recht bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch der
Wohnungseigentümer gegen die Beklagte auf Zahlung eines angemessenen
Ausgleichs in Geld, weil die von dem Befahren der Brücke ausgehenden Ge-
räuschemissionen die ortsübliche Benutzung des Grundstücks F. straße 27
über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB).
a) Der Anspruch ist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht des-
halb ausgeschlossen, weil für die Bahnstrecken der Beklagten Bestandsschutz
besteht. Dieser wird durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht be-
rührt. Der Rechtsgedanke, der dem Senatsurteil vom 10. Dezember 2004
(BGHZ 161, 323 f., 328 ff.) zu Grunde liegt, wonach ein zivilrechtlicher Ent-
schädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen von Flugplätzen
ausgehender Lärmbelästigungen nicht in Betracht kommt, wenn ein Planfest-
Planfeststellung nach § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG fingiert wird, kann nicht auf
den vorliegenden Fall übertragen werden. Zum einen war weder vor der Errich-
tung der Brücke noch vor dem Beginn der Baumaßnahmen im Jahr 1998 die
Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens notwendig. Zum anderen fehlt
es für den Eisenbahnverkehr an einer § 71 LuftVG entsprechenden gesetzli-
chen Regelung, welche für alte Flugplätze eine Planfeststellung fingiert. Das
zeigt, dass der Gesetzgeber für den Bahnverkehr einen mit dem Betrieb alter
Flugplätze vergleichbaren Regelungsbedarf nicht für notwendig hält. Diese ge-
setzgeberische Wertung müssen die Gerichte beachten. Die Beklagte ist des-
halb ohne Einschränkung in das System der Abwehr von Geräuschimmissionen
und der Entschädigungspflicht nach § 906 BGB eingebunden.
b) Für die Beurteilung, ob von einem anderen Grundstück ausgehende
Einwirkungen die ortsübliche Benutzung des davon betroffenen Grundstücks
über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen, gilt grundsätzlich derselbe
Maßstab wie für die Beurteilung, ob diese Einwirkungen zu einer wesentlichen
Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung (§ 906 Abs. 1 Satz 1 BGB) führen
(PWW/Lemke, BGB, § 906 Rdn. 35; zu Differenzierungen im Einzelfall siehe
Staudinger/Roth, BGB [2001], § 906 Rdn. 254 ff.); wird die Wesentlichkeits-
grenze überschritten, kann der duldungspflichtige Grundstückseigentümer da-
her einen Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB haben
(BGHZ 122, 76, 78 f.; Roth, LMK 2005, 52, 53). So ist es hier. Die von den
Wohnungseigentümern zu duldende wesentliche Beeinträchtigung der ortsübli-
chen Benutzung ihres Grundstücks hat zur Folge, dass sie von der Beklagten
als Ausgleich eine Geldentschädigung verlangen können.
c) Entgegen der Auffassung der Revision ist hier für das Bestehen dieses
Anspruchs nicht die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle maßgebend.
aa) Die von dem Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich bedeutsam
angesehene Frage, ob für einen Anspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB die
fachplanungsrechtliche Erheblichkeitsschwelle oder die enteignungsrechtliche
Zumutbarkeitsschwelle maßgeblich ist, hat der Bundesgerichtshof bereits ent-
schieden. Danach beurteilt sich bei Geräuschimmissionen die Unzumutbarkeit
in dem direkten Anwendungsbereich von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nach der
fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle, die zugleich die Wesentlich-
keitsgrenze im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt (BGHZ 122, 76,
78 f.; vgl. auch Senat, BGHZ 79, 45, 48); hat der Entschädigungsanspruch des
beeinträchtigten Grundstückseigentümers seine Grundlage in einer entspre-
chenden Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen hoheitlicher Eingriffe
der öffentlichen Hand, gilt für die Beurteilung der Unzumutbarkeit die enteig-
nungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle (BGHZ 97, 361, 362 f.; 122, 76, 78), die
deutlich über der
fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle
liegt
(BGHZ 122, 76, 79; 140, 285, 298). Diese Unterscheidung ist zwar in der Litera-
tur auf Kritik gestoßen, aber nur im Hinblick auf die Berücksichtigung der ent-
eignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle bei der entsprechenden Anwen-
dung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (Staudinger/Roth, BGB [2002], § 906
Rdn. 257 m.w.N.; Roth, LMK 2005, 52, 53); für den hier maßgeblichen direkten
Anwendungsbereich der Vorschrift wird sie nicht in Frage gestellt (vgl. Roth,
NVwZ 2001, 34, 38).
bb) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf Besonderheiten, welche hier
die Berücksichtigung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze erfor-
dern sollen.
(1) Der Gedanke der Priorität führt nicht zu einer Erhöhung der Zumut-
barkeitsgrenze über die fachplanungsrechtliche Erheblichkeitsschwelle hinaus.
Zwar dürfen für die Begründung des Anspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
die Umstände nicht außer Betracht gelassen werden, die den durch die unter-
schiedliche Nutzung des emittierenden und des beeinträchtigten Grundstücks
hervorgerufenen Interessenkonflikt durch Maßnahmen des einen oder des an-
deren Eigentümers veranlasst oder verschärft haben (Senat, BGHZ 59, 378,
384). Aber wer sich - wie hier die Wohnungseigentümer - in Kenntnis einer vor-
handenen Immissionsquelle, nämlich der Eisenbahnbrücke, in deren Nähe an-
siedelt, ist nicht uneingeschränkt zur Duldung jeglicher Immissionen verpflichtet,
sondern nur zur Duldung derjenigen, die sich in den Grenzen der zulässigen
Richtwerte hält (Senat, BGHZ 148, 261, 269). Werden - wie hier - diese Werte
überschritten und führt das zu einer wesentlichen, aber zu duldenden Beein-
trächtigung der Benutzung seines Grundstücks, steht dem Eigentümer der Aus-
gleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu.
(2) Auch der Gesichtspunkt, dass der Schienenverkehr öffentlichen Inte-
ressen dient und die Allgemeinheit auf ihn angewiesen ist, rechtfertigt keine Er-
höhung der Zumutbarkeitsgrenze. Wie das Berufungsgericht zutreffend aus-
führt, sind die Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV im
Vergleich mit denen nach der TA-Lärm hoch angesetzt. Damit ist dem Gemein-
wohlinteresse am Schienenverkehr ausreichend Genüge getan.
cc) Im Übrigen übersieht die Revision, dass hier in der Nachtzeit
(22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auch die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle
überschritten wird. Sie ist für Verkehrslärmimmissionen in Wohngebieten im
Allgemeinen bei Werten von 60 dB (A) bis 65 dB (A) anzusetzen (BGHZ 122,
76, 81). Der Sachverständige hat für die Nacht jedoch einen Beurteilungspegel
von 66,9 dB (A) ermittelt. Deshalb steht den Wohnungseigentümern unabhän-
gig davon, ob die fachplanungsrechtliche Erheblichkeitsschwelle oder die ent-
eignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle gilt, der Anspruch nach § 906 Abs. 2
Satz 2 BGB dem Grunde nach zu.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.08.2003 - 1 O 40/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.12.2005 - I-9 U 169/03 -