Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 27.10.2006 – V ZR 2/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 27. Oktober 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Für die Beurteilung, ob von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen

die ortsübliche Benutzung des davon betroffenen Grundstücks oder dessen Ertrag

über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen, gilt grundsätzlich derselbe Maßstab

wie für die Beurteilung, ob diese Einwirkungen zu einer wesentlichen Beeinträchti-

gung der Grundstücksnutzung (§ 906 Abs. 1 Satz 1 BGB) führen.

BGH, Urt. v. 27. Oktober 2006 - V ZR 2/06 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die

Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und

den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2005 wird auf Kosten der

Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger bewohnt eine Eigentumswohnung in der ersten Etage des

1975/1981 errichteten Gebäudes F. straße 27 in O. . Ca. 30 m bis

40 m von dem Balkon dieser Wohnung entfernt befindet sich eine Mitte des

19. Jahrhunderts gebaute Eisenbahnbrücke, deren Eigentümerin die Beklagte

ist.

2

Nach dem Abschluss von Bauarbeiten an der Brücke, die von Mai bis

September 1998 dauerten, beschwerte sich der Kläger bei der Beklagten über

einen gegenüber früher wesentlich erhöhten und unerträglichen Lärm, den die

über die Brücke fahrenden Züge verursachten. Die Beklagte hielt die von dem

Kläger empfundene Steigerung des Lärmpegels für eine subjektive Fehlein-

schätzung.

3

Mit seiner Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Vor-

nahme von Maßnahmen beantragt, durch welche bei dem Befahren der Brücke

die Immissionsschutzwerte nach der TA-Lärm eingehalten werden. Das Land-

gericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist insoweit ohne

Erfolg geblieben, als er die Verurteilung der Beklagten beantragt hat, geeignete

Maßnahmen zu treffen, damit die durch das Befahren der Brücke verursachte

Lärmbelästigung die Werte von 59 dB (A) tagsüber und 49 dB (A) nachts nicht

übersteigt. Auf den von dem Kläger in der Berufungsinstanz in Prozessstand-

schaft für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des Grundstücks F. -

straße 27 gestellten Hilfsantrag, die Beklagte zur Zahlung von 8.195,40 € (Ko-

sten für den Einbau von Schallschutzfenstern) an ihn zu verurteilen, hat das

Oberlandesgericht - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - fest-

gestellt, dass dieser Antrag dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

4

Mit der - von dem Berufungsgericht zugelassenen - Revision will die Be-

klagte die Abweisung des Hilfsantrags erreichen. Der Kläger beantragt die Zu-

rückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

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Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehen von der Eisenbahnbrü-

cke, verursacht durch den Zugverkehr, wesentliche und damit grundsätzlich

unzumutbare Geräuscheinwirkungen auf das Grundstück F. straße 27 und

insbesondere auf die von dem Kläger bewohnte Wohnung aus. Die in der Ver-

kehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036)

festgelegten Grenzwerte für allgemeine oder reine Wohngebiete würden nach

den Berechnungen des Sachverständigen so erheblich überschritten (Beurtei-

lungspegel von 67,4 dB (A) tagsüber und 66,9 dB (A) nachts), dass keine Zwei-

fel an dem Überschreiten der Wesentlichkeitsgrenze bestünden. Sie sei nicht

auf die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle anzuheben, sondern beur-

teile sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und

dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange

zuzumuten sei. Jedoch müssten die Wohnungseigentümer die Beeinträchtigung

dulden, weil sie durch eine ortsübliche Benutzung des Brückengrundstücks her-

beigeführt werde und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhin-

dert werden könne. Als Kompensation müsse die Beklagte die Kosten für den

Einbau von Schallschutzfenstern erstatten. Der Anspruch der Wohnungseigen-

tümer sei nicht unter dem Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass sie in einem

Planfeststellungsverfahren Abhilfe hätten suchen müssen; denn planfeststel-

lungspflichtige Arbeiten seien an der Brücke nicht durchgeführt worden. Die für

die Beurteilung der wesentlichen Beeinträchtigung maßgeblichen Werte seien

nicht deshalb anzuheben, weil das Grundstück F. straße 27 und das Brü-

ckengrundstück unterschiedlich genutzt würden; denn den aus dem Zusam-

mentreffen der unterschiedlichen Grundstücksnutzungen folgenden widerstrei-

tenden Interessen der Grundstückseigentümer trage die Verkehrslärmschutz-

verordnung dadurch Rechnung, dass die darin festgelegten Grenzwerte sehr

hoch angesetzt seien.

6

Das hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

II.

7

1. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die durch den

Zugverkehr hervorgerufenen, von der Brücke der Beklagten ausgehenden Ge-

räusche die Benutzung des Grundstücks F. straße 27 wenigstens in der von

dem Kläger und seiner Ehefrau bewohnten Wohnung wesentlich beeinträchti-

gen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos.

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a) Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach

dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was die-

sem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist

(siehe nur Senat, BGHZ 157, 33, 43). Diesen Maßstab legt das Berufungsge-

richt seiner Entscheidung zugrunde. Dass es sich dabei auf die von dem Sach-

verständigen vorgenommene Berechnung stützt, nach welcher die in § 2 Abs. 1

Nr. 2 16. BImSchV genannten Immissionsgrenzwerte überschritten werden, ist

nicht zu beanstanden. Denn es legt - entgegen der Auffassung der Revision -

die Wesentlichkeitsgrenze nicht etwa im Hinblick auf das bloße Überschreiten

dieser Grenzwerte mathematisch exakt, sondern - was der Rechtsprechung des

Senats entspricht (BGHZ 148, 261, 265; Urt. v. 26. September 2003, V ZR

41/03, WM 2004, 886) - aufgrund seiner eigenen wertenden Beurteilung fest.

Es berücksichtigt die unterschiedliche Nutzung des emittierenden und des be-

einträchtigten Grundstücks, den Charakter des Gebiets, in welchem sich die

beiden Grundstücke befinden, die Art des von dem Befahren der Brücke aus-

gehenden Lärms und seine Intensität; zusätzlich weist es darauf hin, dass nicht

jede geringfügige Überschreitung der in der 16. BImSchV festgelegten Grenz-

werte automatisch dazu führt, die Wesentlichkeitsgrenze als überschritten an-

zusehen. Weitere Feststellungen, etwa gestützt auf den bei einer Augen-

scheinseinnahme gewonnenen persönlichen Eindruck (vgl. Senat, Urt. v. 8. Mai

1992, V ZR 89/91, WM 1992, 1612, 1613), musste das Berufungsgericht nicht

treffen. Zwar hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten darauf

hingewiesen, dass er auf der Grundlage der Berechnungsvorgaben in der Anla-

ge 2 zur 16. BImSchV eine "pessimale Prognoseberechnung" der von dem Be-

fahren der Brücke ausgehenden Geräusche vorgenommen habe und dass die

tatsächlichen Geräuschemissionen, abhängig von der Länge und der Ge-

schwindigkeit der über die Brücke fahrenden Züge, niedriger sein könnten. Das

erklärt sich aus dem Anwendungsbereich der 16. BImSchV, die für den Bau

oder die wesentliche Änderung von Straßen und Schienenwegen gilt (§ 1 Abs. 1

16. BImSchV). Für die Bemessung des Schallschutzes nach § 2 16. BImSchV

ist deshalb der Beurteilungspegel des von dem neu zu bauenden oder wesent-

lich zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms maßgeblich (BR-

Drucks. 661/89, Anlage S. 1); dieser kann nur rechnerisch prognostiziert wer-

den. Diese Art der Ermittlung der Geräuschemissionen - ohne Messung - ist

auch bei laufendem Bahnbetrieb zulässig (BVerwG NVwZ 1996, 394, 396). A-

ber der Sachverständige hat auch eine Kontrollbetrachtung angestellt, indem er

die von ihm errechneten Werte mit den für die Erstellung seines Gutachtens in

der ersten Instanz auf der Grundlage der tatsächlichen Geräuschimmissionen

ermittelten Werte verglichen hat. Dabei ergab sich nur eine ganz geringe Unter-

schreitung der errechneten Werte; auch die tatsächlichen Werte liegen weit ü-

ber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV festgelegten Grenzwerten. Im Übrigen

hat die Beklagte vor der Erstellung des Gutachtens gegenüber dem Berufungs-

gericht erklärt, sie sei mit der rein rechnerischen Ermittlung einverstanden, des-

halb brauche der Sachverständige keine Messungen vor Ort vorzunehmen;

auch hat sie zum Beweis der Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung keine Au-

genscheinseinnahme durch das Berufungsgericht beantragt.

9

b) Entgegen der Auffassung der Revision misst das Berufungsgericht

den von dem Sachverständigen errechneten Werten keine Indizwirkung im Hin-

blick auf die Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze bei. Es geht vielmehr zu-

treffend davon aus, dass es sich bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV ge-

nannten Werten nicht um solche im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB

handelt, deren Überschreitung nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v.

8. Oktober 2004, V ZR 85/04, MDR 2005, 328) die Wesentlichkeit der Beein-

trächtigung indiziert. Gleichwohl bestehen keine rechtlichen Bedenken dage-

gen, dass das Berufungsgericht in seine Würdigung die Grenzwerte nach § 2

Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV und die von dem Sachverständigen nach § 3 i.V.m.

Anlage 2 16. BImSchV ermittelten Werte einbezogen hat, denn es sieht sie er-

sichtlich als bloße Entscheidungshilfe und nicht als bindende Größen an (vgl.

Senat, BGHZ 161, 323, 335 f.).

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2. Zu Recht hält das Berufungsgericht die Wohnungseigentümer des

Grundstücks F. straße 27 für verpflichtet, die wesentliche Beeinträchtigung zu

dulden, weil sie durch die ortsübliche Benutzung des Brückengrundstücks her-

beigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Be-

nutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Da-

gegen erhebt die Revision auch keine Angriffe.

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3. Ebenfalls zu Recht bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch der

Wohnungseigentümer gegen die Beklagte auf Zahlung eines angemessenen

Ausgleichs in Geld, weil die von dem Befahren der Brücke ausgehenden Ge-

räuschemissionen die ortsübliche Benutzung des Grundstücks F. straße 27

über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB).

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a) Der Anspruch ist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht des-

halb ausgeschlossen, weil für die Bahnstrecken der Beklagten Bestandsschutz

besteht. Dieser wird durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht be-

rührt. Der Rechtsgedanke, der dem Senatsurteil vom 10. Dezember 2004

(BGHZ 161, 323 f., 328 ff.) zu Grunde liegt, wonach ein zivilrechtlicher Ent-

schädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen von Flugplätzen

ausgehender Lärmbelästigungen nicht in Betracht kommt, wenn ein Planfest-

stellungsverfahren nach §§ 8, 9, 10 LuftVG durchgeführt worden ist oder eine

Planfeststellung nach § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG fingiert wird, kann nicht auf

den vorliegenden Fall übertragen werden. Zum einen war weder vor der Errich-

tung der Brücke noch vor dem Beginn der Baumaßnahmen im Jahr 1998 die

Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens notwendig. Zum anderen fehlt

es für den Eisenbahnverkehr an einer § 71 LuftVG entsprechenden gesetzli-

chen Regelung, welche für alte Flugplätze eine Planfeststellung fingiert. Das

zeigt, dass der Gesetzgeber für den Bahnverkehr einen mit dem Betrieb alter

Flugplätze vergleichbaren Regelungsbedarf nicht für notwendig hält. Diese ge-

setzgeberische Wertung müssen die Gerichte beachten. Die Beklagte ist des-

halb ohne Einschränkung in das System der Abwehr von Geräuschimmissionen

und der Entschädigungspflicht nach § 906 BGB eingebunden.

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b) Für die Beurteilung, ob von einem anderen Grundstück ausgehende

Einwirkungen die ortsübliche Benutzung des davon betroffenen Grundstücks

über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen, gilt grundsätzlich derselbe

Maßstab wie für die Beurteilung, ob diese Einwirkungen zu einer wesentlichen

Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung (§ 906 Abs. 1 Satz 1 BGB) führen

(PWW/Lemke, BGB, § 906 Rdn. 35; zu Differenzierungen im Einzelfall siehe

Staudinger/Roth, BGB [2001], § 906 Rdn. 254 ff.); wird die Wesentlichkeits-

grenze überschritten, kann der duldungspflichtige Grundstückseigentümer da-

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her einen Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB haben

(BGHZ 122, 76, 78 f.; Roth, LMK 2005, 52, 53). So ist es hier. Die von den

Wohnungseigentümern zu duldende wesentliche Beeinträchtigung der ortsübli-

chen Benutzung ihres Grundstücks hat zur Folge, dass sie von der Beklagten

als Ausgleich eine Geldentschädigung verlangen können.

c) Entgegen der Auffassung der Revision ist hier für das Bestehen dieses

Anspruchs nicht die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle maßgebend.

aa) Die von dem Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich bedeutsam

angesehene Frage, ob für einen Anspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB die

fachplanungsrechtliche Erheblichkeitsschwelle oder die enteignungsrechtliche

Zumutbarkeitsschwelle maßgeblich ist, hat der Bundesgerichtshof bereits ent-

schieden. Danach beurteilt sich bei Geräuschimmissionen die Unzumutbarkeit

in dem direkten Anwendungsbereich von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nach der

fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle, die zugleich die Wesentlich-

keitsgrenze im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt (BGHZ 122, 76,

78 f.; vgl. auch Senat, BGHZ 79, 45, 48); hat der Entschädigungsanspruch des

beeinträchtigten Grundstückseigentümers seine Grundlage in einer entspre-

chenden Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen hoheitlicher Eingriffe

der öffentlichen Hand, gilt für die Beurteilung der Unzumutbarkeit die enteig-

nungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle (BGHZ 97, 361, 362 f.; 122, 76, 78), die

deutlich über der

fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle

liegt

(BGHZ 122, 76, 79; 140, 285, 298). Diese Unterscheidung ist zwar in der Litera-

tur auf Kritik gestoßen, aber nur im Hinblick auf die Berücksichtigung der ent-

eignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle bei der entsprechenden Anwen-

dung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (Staudinger/Roth, BGB [2002], § 906

Rdn. 257 m.w.N.; Roth, LMK 2005, 52, 53); für den hier maßgeblichen direkten

Anwendungsbereich der Vorschrift wird sie nicht in Frage gestellt (vgl. Roth,

NVwZ 2001, 34, 38).

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bb) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf Besonderheiten, welche hier

die Berücksichtigung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze erfor-

dern sollen.

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(1) Der Gedanke der Priorität führt nicht zu einer Erhöhung der Zumut-

barkeitsgrenze über die fachplanungsrechtliche Erheblichkeitsschwelle hinaus.

Zwar dürfen für die Begründung des Anspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB

die Umstände nicht außer Betracht gelassen werden, die den durch die unter-

schiedliche Nutzung des emittierenden und des beeinträchtigten Grundstücks

hervorgerufenen Interessenkonflikt durch Maßnahmen des einen oder des an-

deren Eigentümers veranlasst oder verschärft haben (Senat, BGHZ 59, 378,

384). Aber wer sich - wie hier die Wohnungseigentümer - in Kenntnis einer vor-

handenen Immissionsquelle, nämlich der Eisenbahnbrücke, in deren Nähe an-

siedelt, ist nicht uneingeschränkt zur Duldung jeglicher Immissionen verpflichtet,

sondern nur zur Duldung derjenigen, die sich in den Grenzen der zulässigen

Richtwerte hält (Senat, BGHZ 148, 261, 269). Werden - wie hier - diese Werte

überschritten und führt das zu einer wesentlichen, aber zu duldenden Beein-

trächtigung der Benutzung seines Grundstücks, steht dem Eigentümer der Aus-

gleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu.

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(2) Auch der Gesichtspunkt, dass der Schienenverkehr öffentlichen Inte-

ressen dient und die Allgemeinheit auf ihn angewiesen ist, rechtfertigt keine Er-

höhung der Zumutbarkeitsgrenze. Wie das Berufungsgericht zutreffend aus-

führt, sind die Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV im

Vergleich mit denen nach der TA-Lärm hoch angesetzt. Damit ist dem Gemein-

wohlinteresse am Schienenverkehr ausreichend Genüge getan.

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cc) Im Übrigen übersieht die Revision, dass hier in der Nachtzeit

(22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auch die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle

überschritten wird. Sie ist für Verkehrslärmimmissionen in Wohngebieten im

Allgemeinen bei Werten von 60 dB (A) bis 65 dB (A) anzusetzen (BGHZ 122,

76, 81). Der Sachverständige hat für die Nacht jedoch einen Beurteilungspegel

von 66,9 dB (A) ermittelt. Deshalb steht den Wohnungseigentümern unabhän-

gig davon, ob die fachplanungsrechtliche Erheblichkeitsschwelle oder die ent-

eignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle gilt, der Anspruch nach § 906 Abs. 2

Satz 2 BGB dem Grunde nach zu.

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.08.2003 - 1 O 40/01 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.12.2005 - I-9 U 169/03 -