BGH Beschluss vom 22.09.2008 – II ZB 11/08
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 11/08
BESCHLUSS
vom
22. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Der Antrag des Klägers zu 15 auf Beiordnung eines Notanwalts
(§ 78 b ZPO) wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag des Klägers zu 15 auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ge-
mäß § 78 b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
1. Der Kläger zu 15 hat schon nicht dargetan, dass er sich um eine Man-
datsübernahme in vorliegender Sache bei zumindest mehr als vier beim Bun-
desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten konkret bemüht hat (vgl. zu die-
sem Erfordernis BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007,
635 m.w.Nachw.). Die Angabe, dass einer der fünf vom Kläger genannten An-
wälte "schon in anderer Sache die Übernahme eines Mandats aus persönlichen
Gründen abgelehnt" habe, genügt dafür ebenso wenig wie die Erklärung, eine
Vielzahl von BGH-Anwälten sei für die Übernahme eines Mandats für die Klage
eines Aktionärs gegen die Gesellschaft von vornherein nicht offen, wie z.B.
Frau Rechtsanwältin G.S., die, wie sie erklärt habe, aus der Anwaltskanzlei F.
komme.
2. Die mit der (eingelegten, aber bisher nicht begründeten) Rechtsbe-
schwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO beabsichtigte Rechtsverfolgung ist
zudem aussichtslos (§ 78 b Abs. 1 ZPO), wie dem Kläger bereits von seinem
bisher beauftragten Rechtsanwalt Dr. S. vor dessen Mandatsniederlegung zu-
treffend mitgeteilt worden ist.
Es fehlt hier schon an den - auch im Fall einer Rechtsbeschwerde ge-
mäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO erforderlichen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Mai 2003
- XII ZR 191/02, NJW 2003, 2172) - Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574
Abs. 2 ZPO, weil der angefochtene Verwerfungsbeschluss des Berufungsge-
richts eine Einzelfallentscheidung in einem Sonderfall ohne grundsätzliche Be-
deutung darstellt und ein Klärungsbedarf i.S. des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht
besteht.
Bei der hier gegebenen notwendigen Streitgenossenschaft aus prozess-
rechtlichen Gründen konnte jeder Streitgenosse seine Klage selbständig zu-
rücknehmen. Der Kläger zu 15 konnte seine in erster Instanz zurückgenomme-
ne Klage nicht in zweiter Instanz erneut erheben. Einem etwaigen, mit seiner
Berufung verbundenen Beitritt als Nebenintervenient zur Berufung der Klägerin
zu 6 stand schon die in dem erstinstanzlichen Prozessvergleich getroffene und
zur Unzulässigkeit ihr widersprechender Prozesshandlungen führende Pro-
zessvereinbarung entgegen (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 21. Dezember 2005
- VIII ZR 108/04, NJW-RR 2006, 632, 634), in der die Beteiligten u.a. erklärt
haben, dass sie den streitigen Übertragungsbeschluss (§ 327 a AktG) "weder
gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen" werden. Der
Prozessvergleich war unbedingt abgeschlossen; lediglich die Fälligkeit der von
der Beklagten übernommenen Kostenerstattung wurde an die Registereintra-
gung (§ 327 e AktG) geknüpft.
Goette Kraemer Caliebe
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.07.2007 - 413 O 128/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.04.2008 - 11 U 184/07 -