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BGH Urteil vom 23.09.2008 – 1 StR 420/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

23. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Septem-

ber 2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Kolz,

Prof. Dr. Jäger,

Prof. Dr. Sander,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. März 2008 wird verwor-

fen.

2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem

Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen

fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Der Angeklagte hat in einer Reihe in ihrem Kern immer wieder vergleich-

baren Fällen an mehrere Zeugen Marihuana - ganz überwiegend je 500 g - ge-

liefert, entweder persönlich oder durch einen Beauftragten. Deshalb wurde er

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, 20.000,-- € wurden

für verfallen erklärt (Wertersatz). Von weiteren Vorwürfen wurde er freigespro-

chen. Die zum Nachteil des Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revisi-

on der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.

2

1. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar, das angefochtene Urteil in

vollem Umfang aufzuheben (§ 344 Abs. 1 StPO), der Senat versteht die maß-

gebliche Revisionsbegründung in Übereinstimmung mit dem Generalbundes-

anwalt jedoch dahin, dass nicht der - im Übrigen auch rechtsfehlerfreie -

Schuldspruch angefochten sein soll, sondern nur der Freispruch und der

Rechtsfolgenausspruch.

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Der Senat bemerkt, dass, zumal bei einer Revision der Staatsanwalt-

schaft, sich aus Antrag und Begründung das Ziel des Rechtsmittels ohne weite-

res klar ergeben sollte (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 118; Urt. vom 4. September

2008 - 1 StR 383/08; vgl. auch Nr. 156 Abs. 2 RiStBV).

2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergeben die

- freilich knappen - Urteilsgründe mit genügender Klarheit, von welchen Vorwür-

fen der Angeklagte freigesprochen wurde und warum dies geschah.

a) Angesichts der immer wieder ähnlichen Taten des Angeklagten ergibt

der Hinweis auf die Auskunftsverweigerung (§ 55 StPO) des Zeugen

M. , der mit den vom Schuldspruch erfassten Taten in keinem erkennba-

ren Zusammenhang steht, dass dem Angeklagten weitere vergleichbare Taten

unter Beteiligung von M. zur Last lagen, was die Revisionsbegründung im

Übrigen bestätigt.

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b) Zugleich ergibt der Hinweis auf die Auskunftsverweigerung des Zeu-

gen M. zusammen mit dem Hinweis, dass sich hinsichtlich des Frei-

spruchs der Anklagevorwurf nicht bestätigt hat, dass sich die Strafkammer in

tatsächlicher Hinsicht keine Überzeugung bilden konnte. Dass dies zu bean-

standen wäre, ist weder konkret behauptet (vgl. dem gegenüber Nr. 147 Abs. 1

Satz 2 RiStBV), noch sonst ersichtlich.

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3. Hinsichtlich der Höhe von Freiheitsstrafe und Verfallserklärung bleibt

die Revision aus den Gründen erfolglos, die der Generalbundesanwalt, auch

schon in seinem Terminsantrag vom 11. August 2008, dargelegt hat.

Nack Wahl Kolz

Jäger Sander