BGH Urteil vom 23.09.2008 – 1 StR 420/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
23. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Septem-
ber 2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Sander,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. März 2008 wird verwor-
fen.
2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem
Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen
fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat in einer Reihe in ihrem Kern immer wieder vergleich-
baren Fällen an mehrere Zeugen Marihuana - ganz überwiegend je 500 g - ge-
liefert, entweder persönlich oder durch einen Beauftragten. Deshalb wurde er
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, 20.000,-- € wurden
für verfallen erklärt (Wertersatz). Von weiteren Vorwürfen wurde er freigespro-
chen. Die zum Nachteil des Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revisi-
on der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.
1. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar, das angefochtene Urteil in
vollem Umfang aufzuheben (§ 344 Abs. 1 StPO), der Senat versteht die maß-
gebliche Revisionsbegründung in Übereinstimmung mit dem Generalbundes-
anwalt jedoch dahin, dass nicht der - im Übrigen auch rechtsfehlerfreie -
Schuldspruch angefochten sein soll, sondern nur der Freispruch und der
Rechtsfolgenausspruch.
Der Senat bemerkt, dass, zumal bei einer Revision der Staatsanwalt-
schaft, sich aus Antrag und Begründung das Ziel des Rechtsmittels ohne weite-
res klar ergeben sollte (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 118; Urt. vom 4. September
2008 - 1 StR 383/08; vgl. auch Nr. 156 Abs. 2 RiStBV).
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergeben die
- freilich knappen - Urteilsgründe mit genügender Klarheit, von welchen Vorwür-
fen der Angeklagte freigesprochen wurde und warum dies geschah.
a) Angesichts der immer wieder ähnlichen Taten des Angeklagten ergibt
der Hinweis auf die Auskunftsverweigerung (§ 55 StPO) des Zeugen
M. , der mit den vom Schuldspruch erfassten Taten in keinem erkennba-
ren Zusammenhang steht, dass dem Angeklagten weitere vergleichbare Taten
unter Beteiligung von M. zur Last lagen, was die Revisionsbegründung im
Übrigen bestätigt.
b) Zugleich ergibt der Hinweis auf die Auskunftsverweigerung des Zeu-
gen M. zusammen mit dem Hinweis, dass sich hinsichtlich des Frei-
spruchs der Anklagevorwurf nicht bestätigt hat, dass sich die Strafkammer in
tatsächlicher Hinsicht keine Überzeugung bilden konnte. Dass dies zu bean-
standen wäre, ist weder konkret behauptet (vgl. dem gegenüber Nr. 147 Abs. 1
Satz 2 RiStBV), noch sonst ersichtlich.
3. Hinsichtlich der Höhe von Freiheitsstrafe und Verfallserklärung bleibt
die Revision aus den Gründen erfolglos, die der Generalbundesanwalt, auch
schon in seinem Terminsantrag vom 11. August 2008, dargelegt hat.
Nack Wahl Kolz
Jäger Sander