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BGH Beschluss vom 23.09.2008 – XI ZR 301/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter

Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. April 2007 wird

zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-

sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des

Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die von den Beklagten gerügten Verstöße gegen

Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht

für durchgreifend erachtet, da diese mangels eines

ausreichend konkreten Vortrages der Beklagten zu

einer arglistigen Täuschung durch den Vermittler nicht

entscheidungserheblich sind. Kenntnis der Klägerin

von einer sittenwidrigen Überteuerung der Eigentums-

wohnung wird nicht vermutet

(Senatsurteil vom

23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154,

156 f., Tz. 16). Ein Beweisantritt der Beklagten für

Kenntnis einer sittenwidrigen Überteuerung fehlt.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever-

fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt bis 50.000 €.

Nobbe Müller Ellenberger

Maihold Matthias

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.10.2006 - 25 O 280/06 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.04.2007 - 9 U 224/06 -