BGH Beschluss vom 23.09.2008 – XI ZR 301/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter
Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. April 2007 wird
zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-
sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die von den Beklagten gerügten Verstöße gegen
Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht
für durchgreifend erachtet, da diese mangels eines
ausreichend konkreten Vortrages der Beklagten zu
einer arglistigen Täuschung durch den Vermittler nicht
entscheidungserheblich sind. Kenntnis der Klägerin
von einer sittenwidrigen Überteuerung der Eigentums-
wohnung wird nicht vermutet
(Senatsurteil vom
23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154,
156 f., Tz. 16). Ein Beweisantritt der Beklagten für
Kenntnis einer sittenwidrigen Überteuerung fehlt.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt bis 50.000 €.
Nobbe Müller Ellenberger
Maihold Matthias
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.10.2006 - 25 O 280/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.04.2007 - 9 U 224/06 -