BGH Urteil vom 23.10.2007 – XI ZR 167/05
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 23. Oktober 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
BGB a.F. §§ 123, 138 Ba, 276 Fa
Die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Ob- jekts führt für sich genommen auch im Falle einer institutionalisierten Zu- sammenarbeit zwischen finanzierender Bank und dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die fi- nanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt. Eine solche Vermutung kommt nur im Falle einer arglistigen Täuschung in Betracht.
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05 - OLG Celle LG Lüneburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die
Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Mai 2005
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung der be-
klagten Bausparkasse aus einer notariellen Urkunde und erheben
außerdem Feststellungsklage im Zusammenhang mit dem Erwerb und
der Finanzierung einer Eigentumswohnung.
Der Kläger, ein damals 37 Jahre alter Industriemechaniker, und
seine Ehefrau, eine damals 26 Jahre alte Verkäuferin, wurden im Jahr
1992 von Vermittlern geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenka-
pital eine Eigentumswohnung in C. zu erwerben. Die Vermittler waren
für die H. GmbH tätig, die seit 1990 in großem Umfang An-
lageobjekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte. Im Rahmen der Ge-
spräche legten die Vermittler den Klägern am 13. Oktober 1992 u.a. ei-
nen Besuchsbericht zur Unterschrift vor, in welchem Mieteinnahmen von
monatlich 339 DM ausgewiesen waren. Außerdem erteilten die Kläger
der H. GmbH einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungs-
auftrag und unterzeichneten einen an die Beklagte gerichteten Darle-
hensantrag, in dem die Mieteinnahmen ebenfalls mit 339 DM monatlich
angegeben sind. Das notarielle Kaufangebot der Verkäuferin vom
22. Oktober 1992, aus dessen Anlage sich ergab, dass die damalige Mie-
te
für die zu erwerbende Wohnung 220,84 DM, der Nettoertrag
183,34 DM betrug, nahmen sie - vertreten durch eine Notariatssekretä-
rin, die sie zuvor durch notarielle Urkunde bevollmächtigt hatten - mit
notarieller Erklärung vom 9. November 1992 an. Zur Finanzierung des
Kaufpreises von 90.519 DM, der die von der Verkäuferin zu erbringenden
Renovierungsleistungen umfasste, hatten sie zuvor mit der Beklagten am
26. Oktober/4. November 1992 einen Darlehensvertrag abgeschlossen.
Danach wurde der Kauf über ein tilgungsfreies Vorausdarlehen in Höhe
von 105.000 DM sowie über zwei Bausparverträge bei der Beklagten in
Höhe von 52.000 DM und 53.000 DM finanziert. Wie im Vertrag vorgese-
hen, traten die Kläger der für das Objekt bestehenden Mietpoolgemein-
schaft bei und bestellten zur Sicherung sowohl des Vorausdarlehens als
auch der nach Zuteilung der jeweiligen Bausparverträge auszureichen-
den Bauspardarlehen mit notarieller Urkunde vom 13. November 1992
zugunsten der Beklagten eine Grundschuld in Höhe des Vorausdarle-
hensbetrags nebst Zinsen, übernahmen die persönliche Haftung für die
Grundschuldsumme und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstre-
ckung in ihr persönliches Vermögen. Nachdem die Kläger nach Valutie-
rung des Vorausdarlehens ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr
nachgekommen waren, kündigte die Beklagte im Jahr 1997 das Voraus-
darlehen, stellte einen Betrag von 108.364,75 DM fällig und betreibt nun
die Zwangsvollstreckung auch in das persönliche Vermögen der Kläger.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger, die Zwangsvollstreckung aus
der notariellen Urkunde vom 13. November 1992 für unzulässig zu erklä-
ren, soweit diese über die belastete Immobilie hinausgeht, und außer-
dem Feststellung, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine
Rechte gegen sie habe sowie ihnen Zug um Zug gegen Übertragung der
Wohnung jedweden Schaden zu ersetzen habe, der aus dem Abschluss
des Darlehensvertrages und des Kaufvertrages resultiere. Sie machen
insbesondere geltend, Darlehensvertrag und Kaufvertrag seien ein ver-
bundenes Geschäft; § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG stehe dem nicht entge-
gen, weil das Darlehen nicht zu für grundpfandrechtlich abgesicherte
Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sei. Die Beklagte habe in
mehrfacher Hinsicht ihre Aufklärungspflichten verletzt. Insbesondere ha-
be sie darauf hinweisen müssen, dass der Kaufpreis - wie die Kläger be-
haupten - sittenwidrig überhöht sei. Ferner sei verschwiegen worden,
dass im Kaufpreis versteckte Zinssubventionen enthalten seien. Auch sei
der Beklagten bekannt gewesen, dass die Vermittler die Kläger arglistig
über die Miethöhe getäuscht hätten, da sie ihnen in dem Besuchsbericht
eine weit höhere Miete vorgespiegelt hätten als sie in Wahrheit erzielt
worden sei.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der
- vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger
ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Den Klägern stünden keine Ansprüche aus vorvertraglichem Auf-
klärungsverschulden der Beklagten zu. Über die Besonderheiten der Fi-
nanzierungskonstruktion habe die Beklagte nicht aufklären müssen. Im
Übrigen könne eine diesbezügliche Aufklärungspflichtverletzung nur zum
Ersatz des Differenzschadens führen, den die Kläger nicht dargetan hät-
ten. Die Beklagte habe auch nicht in nach außen erkennbarer Weise ihre
Kreditgeberrolle überschritten. Insbesondere sei sie durch die im Darle-
hensvertrag vorgesehene Beitrittsverpflichtung zu einem Mietpool nicht
über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen. Dass bei dem hier zu
beurteilenden Mietpool im maßgeblichen Zeitpunkt eine Unterdeckung
bestanden habe, hätten die Kläger selbst nicht behauptet. Ein Scha-
densersatzanspruch aus Aufklärungsverschulden ergebe sich auch nicht
wegen angeblich im Kaufpreis enthaltener Innenprovisionen und einer
angeblichen sittenwidrigen Überteuerung. Der Vortrag der Kläger, der
Kaufpreis der Wohnung liege um 209% über dem Ertragswert und sei
damit sittenwidrig, sei unerheblich, da die Kläger eine Kenntnis der Be-
klagten hiervon nicht schlüssig dargelegt hätten. Es fehle auch an
schlüssigem Vortrag zu einem aufklärungspflichtigen Wissensvorsprung
der Beklagten über fehlerhafte Angaben der Vermittler zur Höhe der zu
erzielenden Miete. Einwendungen aus dem notariellen Kaufvertrag könn-
ten die Kläger der Beklagten auch nicht im Wege des Einwendungs-
durchgriffs entgegen halten. Die Anwendung des § 9 Abs. 1 VerbrKrG sei
ausgeschlossen, da es sich um einen Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2
Nr. 2 VerbrKrG gehandelt habe. Insbesondere sei der Kredit auch dann
noch zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt worden, wenn man den
Vortrag der Kläger zugrunde lege, in die Zinsberechnung seien im Kauf-
preis versteckte Zinssubventionen einzubeziehen. In diesem Fall über-
schreite der Zinssatz die in der amtlichen Zinsstatistik der Deutschen
Bundesbank ausgewiesene obere Streubreitengrenze nur um 0,18 Pro-
zentpunkte.
II.
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem ent-
scheidenden Punkt nicht stand.
1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist entgegen der Auf-
fassung der Revision allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, Dar-
lehensvertrag und Kaufvertrag seien kein verbundenes Geschäft im Sin-
ne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG. § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen
Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für
grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen ge-
währt worden sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; 161,
15, 25; 168, 1, 9, Tz. 21; Senatsurteile vom 26. November 2002
- XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02,
WM 2003, 2410, 2411, vom 18. November 2003
- XI ZR 322/01,
WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005,
375, 376 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501,
504). Um einen solchen Kredit handelt es sich bei dem im Streit stehen-
den Darlehen. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Darlehen zu
für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen ge-
währt worden. Die von den Klägern behaupteten versteckten Zinssub-
ventionen sind schon deshalb nicht geeignet, die Anwendung des § 3
Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auszuschließen, weil es für die Beurteilung der
Üblichkeit der mit dem Verbraucher vereinbarten Bedingungen unerheb-
lich
ist, wie sie
intern durch den Kreditgeber kalkuliert wurden
(vgl. Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876,
881 f., Tz. 47). Unabhängig hiervon hat das Berufungsgericht auch zu-
treffend ausgeführt, dass das Darlehen auch dann zu üblichen Be-
dingungen gewährt worden ist, wenn man die Auffassung der Kläger
zugrunde legt, die Zinssubventionen seien in die Berechung des Zinssat-
zes einzubeziehen. In diesem Fall lag der im Darlehensvertrag verein-
barte effektive Jahreszins nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts mit 0,18 Prozentpunkten nur geringfügig über der bei Vertrags-
schluss maßgeblichen oberen Streubreitengrenze der in der amtlichen
Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze
(vgl. Senat, Urteil vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, ZIP 2003, 894, 896
m.w.Nachw.). Entgegen der Auffassung der Revision macht auch die
dem banküblichen Bestreben des finanzierenden Kreditinstituts nach ei-
ner genügenden Absicherung des Kreditengagements Rechnung tragen-
de Pflicht des Darlehensnehmers, dem für das Kaufobjekt bestehenden
Mietpool beizutreten, die vereinbarten Kreditkonditionen nicht unüblich
im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG (vgl. zur Pflicht, einem Mietpool
beizutreten: Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007,
876, 878, Tz. 18 ff.).
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen Schadensersatz-
anspruch der Kläger abgelehnt, soweit dieser darauf gestützt wird, die
Beklagte habe die Kläger nicht über etwaige Nachteile und Risiken der
Finanzierung des Kaufpreises durch ein Vorausdarlehen in Kombination
mit zwei neu abzuschließenden Bausparverträgen aufgeklärt. Ungeachtet
der Frage, ob und unter welchen Umständen im Einzelfall insoweit über-
haupt eine Pflicht der finanzierenden Bank in Betracht kommt, ungefragt
über die spezifischen Vor- und Nachteile dieser Konstruktion aufzuklä-
ren, führt eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung nur zum Ersatz der
durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten (st.Rspr.,
siehe etwa Senatsurteile BGHZ 168, 1, 21 f., Tz. 49 m.w.Nachw. und
vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 878, 881, Tz. 42 f.), die
die Kläger nicht dargelegt haben.
3. Eine Haftung der Beklagten aus vorvertraglichem Aufklärungs-
verschulden über das finanzierte Geschäft lässt sich hingegen nicht mit
der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneinen.
a) Dabei erweist sich das Berufungsurteil allerdings als rechtsfeh-
lerfrei, soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage der früheren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Aufklärungsverschulden der
Beklagten verneint hat.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger-
und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Ge-
schäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf
regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die not-
wendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der
Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten
bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den be-
sonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der
Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durch-
führung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin
hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken
hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand
für den Kunden
schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusam-
menhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an
einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder
wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten
Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-
nen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316 sowie Senatsurteile BGHZ 161,
15, 20; 168, 1, 19 f., Tz. 41, vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03,
WM 2005, 72, 76 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828,
830).
bb) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht
auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
bei den von ihm geprüften möglicherweise verletzten Aufklärungspflich-
ten nicht festgestellt, ohne dass ihm insoweit Rechtsfehler unterlaufen
wären.
(1) Rechtsfehlerfrei ist entgegen der Auffassung der Revision, die
insoweit auf das Urteil eines anderen Senats des Berufungsgerichts ver-
weist (OLG Celle ZGS 2007, 152 ff.), die Ansicht des Berufungsgerichts,
in der von den Klägern behaupteten fehlerhaften Ermittlung des Belei-
hungswerts durch die Beklagte liege keine einen Schadensersatzan-
spruch auslösende Aufklärungspflichtverletzung. Wie der Senat mit Urteil
vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41
m.w.Nachw.) bestätigt und im Einzelnen begründet hat, prüfen und ermit-
teln Kreditinstitute nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im ei-
genen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems,
nicht aber im Kundeninteresse (BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f.,
Tz. 45 und Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992,
977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302 und
vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27). Dementspre-
chend kann sich grundsätzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwe-
cken erfolgten Beleihungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegen-
über dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklä-
rungspflicht ergeben (Senat, BGHZ 168 aaO S. 21, Tz. 45 und Urteil vom
20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41; a.A. OLG
Celle ZGS 2007, 152, 156 f.).
(2) Entgegen der Auffassung der Revision erweist sich das Beru-
fungsurteil auch als rechtsfehlerfrei, soweit das Berufungsgericht eine
Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten im Hinblick auf den angeblich
sittenwidrig überteuerten Kaufpreis sowie eine im finanzierten Kaufpreis
enthaltene versteckte Innenprovision wegen eines für sie erkennbaren
Wissensvorsprungs verneint hat. Eine Aufklärungspflicht der Bank über
die Unangemessenheit des Kaufpreises ist, wenn sonstige einen Wis-
sensvorsprung begründende Umstände nicht vorliegen, nur ausnahms-
weise dann anzunehmen, wenn es - bedingt durch eine versteckte In-
nenprovision oder aus anderen Gründen - zu einer so wesentlichen Ver-
schiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt,
dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers
durch den Verkäufer ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsur-
teile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom
15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830, jeweils m.w.Nachw.).
Dies hat das Berufungsgericht verneint, ohne dass ihm hierbei ein re-
visionsrechtlich beachtlicher Fehler unterlaufen ist. Dabei kann dahin
stehen, ob die Kläger zur sittenwidrigen Überteuerung überhaupt schlüs-
sig vorgetragen haben, nachdem sie sich in erster Linie auf den Ertrags-
wert der Wohnung, nicht aber auf den davon zu unterscheidenden Ver-
kehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs beziehen und zudem - worauf die
Revisionserwiderung zu Recht verweist - nicht berücksichtigen, dass in
dem notariellen Kaufvertrag erhebliche Renovierungsverpflichtungen der
Verkäuferin enthalten waren. Jedenfalls fehlt es nach den aus Rechts-
gründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts
an ausreichendem Vortrag der Kläger zur Kenntnis der Beklagten von
einer sittenwidrigen Überteuerung. Solchen Vortrag der Kläger hat das
Berufungsgericht auch im Lichte der neueren Rechtsprechung des er-
kennenden Senats zu Beweiserleichterungen im Falle institutionalisierten
Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verkäufer oder Ver-
treiber des Objekts (BGHZ 168, 1 ff., 22 ff., Tz. 50 ff.) zu Recht für erfor-
derlich gehalten. Die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines
finanzierten Objekts führt für sich genommen auch im Falle einer institu-
tionalisierten Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und dem
Verkäufer oder Vertreiber des Objekts nicht zu einer widerleglichen Ver-
mutung, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteue-
rung Kenntnis gehabt. Eine solche Vermutung kommt vielmehr nur im
Falle einer arglistigen Täuschung der Käufer über den Kaufpreis in Be-
tracht, für die es hier an ausreichendem Vortrag fehlt.
Was die angeblich im Kaufpreis enthaltenen versteckten Innenpro-
visionen und die angeblich darin enthaltenen versteckten Zinssubventio-
nen anbelangt, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt,
dass die Kläger selbst nicht darlegen, diese hätten zu der von ihnen be-
haupteten Sittenwidrigkeit des Kaufpreises geführt.
(3) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind schließlich die
Feststellungen des Berufungsgerichts, ein haftungsbegründendes Über-
schreiten der Kreditgeberrolle durch die Beklagte stehe nicht fest. Insbe-
sondere geht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon aus, dass
die Beklagte durch die in § 3 des Darlehensvertrages vorgesehene Be-
dingung, nach der die Auszahlung der Darlehensvaluta von einem Beitritt
in einen Mietpool abhängig war, nicht über ihre Rolle als Finanzierungs-
bank hinausgegangen ist. Ihr Bestreben nach einer genügenden Absi-
cherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise mit
der Rolle eines Kreditgebers verknüpft (Senat, BGHZ 168, 1, 20, Tz. 43
und Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905).
(4) Auch eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen eines durch
sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungs-
tatbestands kommt insoweit nicht in Betracht. Wie der erkennende Senat
mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 878, 879,
Tz. 27 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, können die fi-
nanzierende Bank, die - wie die Beklagte - den Beitritt zu einem Mietpool
zur Bedingung der Darlehensauszahlung gemacht hat, nur bei Hinzutre-
ten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools Aufklärungspflichten
wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten beson-
deren Gefährdungstatbestands treffen. Dies kann etwa der Fall sein,
wenn sie den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschul-
dung des konkreten Mietpools oder in Kenntnis des Umstands verlangt,
dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die der An-
leger als Poolmitglied mithaften muss (Senatsurteil vom 20. März 2007
aaO Tz. 27). Das hat das Berufungsgericht hier ohne Rechtsfehler ver-
neint, weil die Kläger selbst nicht behaupten, der für ihre Wohnung be-
stehende Mietpool habe bei Erwerb der Wohnung eine Unterdeckung
aufgewiesen. Weiteren konkret auf den Erwerb ihrer Wohnung bezoge-
nen Vortrag haben die Kläger nicht erbracht.
b) Wie die Revision zu Recht geltend macht, lässt sich jedoch mit
diesen Ausführungen nach dem Urteil des erkennenden Senats vom
16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.) eine Haftung der Beklagten
für eigenes Aufklärungsverschulden nicht abschließend verneinen. Mit
diesem Urteil hat der erkennende Senat seine Rechtsprechung zum Be-
stehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank ergänzt.
aa) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.
sowie Senatsurteile vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006,
2343, 2345, Tz. 23, für BGHZ 169, 109 ff. vorgesehen, vom 17. Oktober
2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember
2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. März 2007
- XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) können sich die Anleger in
Fällen
institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden
Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter
erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht
auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im
Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch un-
richtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw.
des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der
Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird - was das Berufungs-
gericht noch nicht berücksichtigen konnte - widerleglich vermutet, wenn
Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler
und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusam-
menwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder
Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen
Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der An-
gaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler
bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Fal-
les objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfah-
rung aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täu-
schung geradezu verschlossen.
bb) Diese Voraussetzungen liegen hier nach dem für die Revision
maßgeblichen Sachverhalt vor. Mit Rücksicht auf die nach Behauptung
der Kläger arglistige Täuschung der Vermittler zur erzielten Miete kommt
eine Aufklärungspflicht der Beklagten und ein daraus folgender Scha-
densersatzanspruch der Kläger unter dem Gesichtspunkt eines aufklä-
rungspflichtigen Wissensvorsprungs über Risiken des Anlagegeschäfts in
Betracht.
(1) Nach dem
im Revisionsverfahren zugrunde zu
legenden
Sachverhalt sind die Kläger von dem Vermittler arglistig getäuscht wor-
den, der in dem Besuchsbericht wahrheitswidrig monatliche Mieteinnah-
men von 339 DM eingesetzt hatte. Diese auch im Darlehensantrag
enthaltene Angabe war evident unrichtig. Wie aus der dem notariellen
Kaufvertragsangebot vom 22. Oktober 1992 beigefügten Anlage ersicht-
lich ist, betrug die Miete für die von den Klägern erworbene Wohnung
Nr. tatsächlich nur 220,84 DM, der Nettoertrag gar nur 183,34 DM.
Angesichts der großen Differenz zwischen zugesagter und tatsächlich
erzielter Miete konnte die Unrichtigkeit der auch im Darlehensantrag ent-
haltenen Angabe von der Beklagten nicht übersehen werden, wenn sie
sich der Erkenntnis nicht verschloss (vgl. Senat, BGHZ 168, 1, 24,
Tz. 55). Soweit die Revisionserwiderung einwendet, es fehle an der Kau-
salität der falschen Angaben des Vermittlers für den Vertragsschluss,
wird dies - nachdem beide Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vor-
trag hatten - vom Tatrichter zu klären sein.
(2) Sofern die Kläger durch evident unrichtige Angaben zur Miete
zum Vertragsschluss bestimmt worden sind, würde die Kenntnis der Be-
klagten hiervon widerlegbar vermutet, weil die weiteren Voraussetzungen
für die Beweiserleichterung nach dem im Revisionsverfahren maßgebli-
chen Sachverhalt vorliegen. Danach bestand zwischen der Wohnungs-
verkäuferin, der Beklagten und den Vermittlern eine institutionalisierte
Zusammenarbeit, die die Veräußerung von Eigentumswohnungen und
die Finanzierung des Erwerbs durch die Beklagte im Strukturvertrieb vor-
sah. Grundlage dieser planmäßigen und arbeitsteiligen Zusammenarbeit
bildete ein gemeinsames Vertriebskonzept der Beklagten und der H.
Gruppe, zu der sowohl die Immobilien- und die Finanzmaklerin als auch
die Mietpoolverwalterin gehörten. Die Vermittler traten gegenüber den
Kunden sowohl als Vermittler der Verkäuferin als auch als Handelsver-
treter der Beklagten auf. Die von ihnen vermittelte Finanzierung sah
meist eine Vollfinanzierung durch ein Vorausdarlehen einer Bank vor,
das nach Zuteilung von zwei gleichzeitig bei der Beklagten abgeschlos-
senen, zu unterschiedlichen Zeitpunkten zuteilungsreifen Bausparverträ-
gen getilgt werden sollte. Die H. Gruppe oder deren Untervermittler
übernahmen sämtliche Vertragsverhandlungen mit den Erwerbern auch
bezüglich der Finanzierung und erhielten für diese die Finanzierungszu-
sage der Beklagten, die ihrerseits die Darlehensauszahlung von dem
Beitritt der Käufer zu einer Mieteinnahmegesellschaft der H. Gruppe
abhängig machte. Auch den Klägern wurde die Finanzierung durch den
eingeschalteten Strukturvertrieb angeboten, ohne dass sie persönlichen
Kontakt mit Mitarbeitern der Beklagten gehabt oder von sich aus um ei-
nen Kredit dort nachgesucht hätten. Die Vermittler, denen die konzeptio-
nelle Finanzierungsbereitschaft der Beklagten bekannt war, benannten
sie den Klägern als finanzierendes Institut und legten ihnen die Darle-
hensantragsformulare der Beklagten zur Unterschrift vor (vgl. Senatsur-
teil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 878, 882, Tz. 56).
(3) Ihre hiernach ggf. widerlegbar zu vermutende Kenntnis von den
fehlerhaften Angaben der Vermittler zu der erzielten Miete hat die Be-
klagte bestritten und für ihre fehlende Kenntnis Beweis angeboten. Ihr
muss daher Gelegenheit gegeben werden, die Vermutung zu widerlegen.
cc)
Im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung wegen eines
aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs hätte die Beklagte die Kläger
nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) so zu
stellen, wie sie ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung ge-
standen hätten. Dabei ist nach der Lebenserfahrung, die im konkreten
Fall zu widerlegen der Darlehensgeberin obliegt, davon auszugehen,
dass die Kläger bei einer Aufklärung über die Unrichtigkeit der deutlich
überhöht angegebenen Mieteinnahmen die Eigentumswohnung mangels
Rentabilität nicht erworben und deshalb weder den Darlehensvertrag bei
der Beklagten abgeschlossen noch die Grundschuldbestellung und die
Übernahme der persönlichen Haftung nebst Vollstreckungsunterwerfung
notariell erklärt hätten. Diesen Schadensersatzanspruch können die Klä-
ger auch ihrer Inanspruchnahme aus der notariellen Vollstreckungsun-
terwerfungserklärung wegen der von ihnen übernommenen persönlichen
Haftung gemäß § 242 BGB entgegen halten (vgl. Senat, BGHZ 168, 1,
26, Tz. 61).
III.
Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie
zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-
sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird - nachdem die Parteien im
Hinblick auf die Ergänzung der Rechtsprechung zum konkreten Wissens-
vorsprung der finanzierenden Bank Gelegenheit zum ergänzenden Sach-
vortrag hatten - die erforderlichen Feststellungen zur arglistigen Täu-
schung der Kläger und zu den weiteren Voraussetzungen eines mögli-
chen Schadensersatzanspruchs der Kläger aus Aufklärungsverschulden
zu treffen haben.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 15.10.2004 - 3 O 73/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 04.05.2005 - 3 U 295/04 -