BGH Beschluss vom 24.09.2008 – IV ZR 146/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 24. September 2008
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbe-
schluss vom 2. Juli 2008 wird verworfen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist in gesetzlicher Form und Frist (§ 321a
Abs. 4 ZPO) erhoben worden, sie ist jedoch gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1
ZPO nicht zulässig. Der Kläger hat eine entscheidungserhebliche Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat nicht hinrei-
chend dargelegt. Das Vorbringen, mit dem er eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs durch das Berufungsgericht rügt, wurde bereits im Nicht-
zulassungsbeschwerdeverfahren umfassend geprüft; es kann folglich
nicht Gegenstand einer erneuten Überprüfung durch dasselbe Gericht
sein. Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht darin, dass der Senat von der
gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gemäß
§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung abzusehen (vgl.
dazu BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW
2008, 923 Tz. 6).
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 18.09.2006 - 12 O 372/03 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 16.05.2007 - 5 U 575/06-70 -