Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.09.2008 – IV ZR 146/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

am 24. September 2008

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbe-

schluss vom 2. Juli 2008 wird verworfen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist in gesetzlicher Form und Frist (§ 321a

Abs. 4 ZPO) erhoben worden, sie ist jedoch gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1

ZPO nicht zulässig. Der Kläger hat eine entscheidungserhebliche Verlet-

zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat nicht hinrei-

chend dargelegt. Das Vorbringen, mit dem er eine Verletzung des recht-

lichen Gehörs durch das Berufungsgericht rügt, wurde bereits im Nicht-

zulassungsbeschwerdeverfahren umfassend geprüft; es kann folglich

nicht Gegenstand einer erneuten Überprüfung durch dasselbe Gericht

sein. Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht darin, dass der Senat von der

gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gemäß

§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung abzusehen (vgl.

dazu BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW

2008, 923 Tz. 6).

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 18.09.2006 - 12 O 372/03 -

OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 16.05.2007 - 5 U 575/06-70 -