Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2008 – IX ZA 25/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 25. September 2008

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 14. Mai 2008 wird abgelehnt.

Gründe

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114

Satz 1 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch er-

fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Der geltend gemachte Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht

(§ 139 ZPO) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat seinen rechtlichen Hin-

weis vom 31. Oktober 2007 durch den nachfolgenden Hinweisbeschluss vom

19. Dezember 2007 nicht außer Kraft gesetzt, sondern durch die Benennung

einer vorgreiflichen Rechtsfrage - der Anwendung des Betriebsrentengesetzes -

ergänzt. Die Klägerin musste deshalb damit rechnen, dass es auf die in der

Verhandlung vom 31. Oktober 2007 benannten Rechtsfragen ankommen wür-

de, falls das Berufungsgericht die Rückdeckungsversicherung - zutreffend -

nicht den Sonderregeln des Betriebsrentengesetzes unterstellte.

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2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte das Erlö-

schen des Pfandrechts nicht mit § 1252 BGB begründet werden. Der Untergang

des Pfandes durch die vom Berufungsgericht festgestellte Auszahlung der Ver-

sicherungsleistung an die Schuldnerin hatte jedoch die gleiche Wirkung. Ein Fall

dinglicher Surrogation lag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

nicht vor (vgl. BGH, Urt. v. 22. April 1997 - XI ZR 127/96, WM 1997, 1136,

1137 f; v. 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01, NJW 2002, 3253, 3254). Wegen der

Auszahlung der Versicherungssumme an den Sicherungsgeber wurde deshalb

die Neubestellung der Sicherheit nötig (vgl. §§ 1281, 1288 BGB). Diese ist erst

in anfechtbarer Zeit vorgenommen worden.

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

LG Traunstein, Entscheidung vom 23.04.2007 - 3 O 455/06 -

OLG München, Entscheidung vom 14.05.2008 - 3 U 3321/07 -