BGH Beschluss vom 25.09.2008 – IX ZA 25/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 25. September 2008
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 14. Mai 2008 wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
Satz 1 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch er-
fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Der geltend gemachte Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht
(§ 139 ZPO) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat seinen rechtlichen Hin-
weis vom 31. Oktober 2007 durch den nachfolgenden Hinweisbeschluss vom
19. Dezember 2007 nicht außer Kraft gesetzt, sondern durch die Benennung
einer vorgreiflichen Rechtsfrage - der Anwendung des Betriebsrentengesetzes -
ergänzt. Die Klägerin musste deshalb damit rechnen, dass es auf die in der
Verhandlung vom 31. Oktober 2007 benannten Rechtsfragen ankommen wür-
de, falls das Berufungsgericht die Rückdeckungsversicherung - zutreffend -
nicht den Sonderregeln des Betriebsrentengesetzes unterstellte.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte das Erlö-
schen des Pfandrechts nicht mit § 1252 BGB begründet werden. Der Untergang
des Pfandes durch die vom Berufungsgericht festgestellte Auszahlung der Ver-
sicherungsleistung an die Schuldnerin hatte jedoch die gleiche Wirkung. Ein Fall
dinglicher Surrogation lag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
nicht vor (vgl. BGH, Urt. v. 22. April 1997 - XI ZR 127/96, WM 1997, 1136,
1137 f; v. 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01, NJW 2002, 3253, 3254). Wegen der
Auszahlung der Versicherungssumme an den Sicherungsgeber wurde deshalb
in anfechtbarer Zeit vorgenommen worden.
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 23.04.2007 - 3 O 455/06 -
OLG München, Entscheidung vom 14.05.2008 - 3 U 3321/07 -