BGH Beschluss vom 25.09.2008 – IX ZA 5/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2008
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 25. September 2008
beschlossen:
Dem Antragssteller wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe
Das Rechtsmittel, dessen Einlegung der Schuldner beabsichtigt, hätte
keine Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).
Auf die Frage, ob die Befriedigung einzelner Gläubiger im Vorfeld der Insolvenz eine Vermögensverschwendung im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO darstellen kann, kommt es nicht an. Nach den Feststellungen des Tatrich- ters hat der Schuldner zu einem Zeitpunkt, in dem er seine Taxikonzession be- reits verkauft hatte und es für ihn auf der Hand lag, dass er sein Unternehmen nicht würde weiterführen können, 10.000 € "direkt … in den Geschäftsbetrieb" gesteckt. Das erfüllt ohne weiteres den Begriff der Vermögensverschwendung, weil "Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verzehrt" wurden (vgl. BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 24/06, NZI 2006, 712, 713).
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 03.09.2007 - 60 IN 10/07 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 19.12.2007 - 7 T 227/07 -