BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZB 24/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 4a Abs. 1; ZPO § 114
Die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens kann dem Schuldner nicht unter
Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe entwickelten
Grundsätze zur herbeigeführten Vermögenslosigkeit versagt werden. Der Schuldner
ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Rücklagen für die zu erwartenden Kosten eines
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu bilden.
BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 24/06 - LG Duisburg
AG Duisburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung und Be-
gründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 26. September
2005 gewährt.
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der vorbezeichnete
Beschluss, soweit das Landgericht die sofortige Beschwerde des
Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom
10. August 2005 zurückgewiesen hat, und auch dieser Beschluss
aufgehoben.
Dem Schuldner werden die Kosten des Insolvenzeröffnungs- und
des Insolvenzverfahrens sowie des Verfahrens zur Restschuldbe-
freiung gestundet.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
2.800 € festgesetzt.
Gründe
I.
Nach zwei vorangegangenen Eröffnungsanträgen von Sozialversiche-
rungsträgern stellte auch der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des (Re-
gel-)Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie einen Antrag auf Gewäh-
rung der Restschuldbefreiung. Ferner begehrt er die Stundung der Verfahrens-
kosten.
Von August 2003 bis Dezember 2004 betrieb der Schuldner ein Unter-
nehmen zur Brandsanierung und einen Handel mit Textilien und Haushaltswa-
ren. Zeitweilig beschäftigte er zehn Arbeitnehmer. Im November 2004 fanden
mehrere erfolglose Zwangsvollstreckungsversuche in sein Vermögen statt. Zu
dieser Zeit schuldete er Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 13.900 €. Am
17. Dezember 2004 meldete der Schuldner sein Gewerbe ab und veräußerte
vier Kraftfahrzeuge zum Gesamtpreis von 5.100 €. In der Folgezeit verbrauchte
er diesen Erlös. Seit Februar 2005 erhält der Schuldner für sich und seinen
minderjährigen Sohn Arbeitslosengeld II.
Das Amtsgericht hat den Stundungsantrag abgelehnt. Die sofortige Be-
schwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wen-
det sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d
Abs. 1 InsO) Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat - auch unter Bezugnahme auf die Ausfüh-
rungen des Insolvenzgerichts - gemeint, der Schuldner hätte für den absehba-
ren Fall einer Insolvenzantragstellung nach Möglichkeit Rücklagen bilden müs-
sen. Dieser Obliegenheit sei der Schuldner grob fahrlässig nicht nachgekom-
men, indem er den Erlös aus dem Verkauf der vier Personenkraftwagen ver-
braucht habe.
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Mit Beschlüssen vom 16. Dezember 2004 (IX ZB 72/03, ZInsO 2005,
207, 208) und vom 27. Januar 2005 (IX ZB 270/03, WM 2005, 527, 528) hat der
Senat entschieden, dass die Stundung nach § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO
nicht nur bei Vorliegen eines der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO genannten
Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung, sondern auch in anderen Fäl-
len des § 290 Abs. 1 InsO ausgeschlossen ist, sofern sie bereits in diesem Ver-
fahrensstadium zweifelsfrei gegeben sind. Der Gesetzgeber wollte, wie der Se-
nat zur Begründung ausgeführt hat, die Entscheidung über die Stundung an
leicht feststellbare und für den Schuldner offensichtliche Tatsachen knüpfen.
Die "Verfahrenskostenhilfe" dient auch der Verfahrensvereinfachung und
-beschleunigung. An leicht feststellbare und für den Schuldner offensichtliche
Tatsachen kann bei den Versagungsgründen nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3
InsO angeknüpft werden. Die anderen in § 290 Abs. 1 InsO genannten Versa-
gungsgründe sind zwar nach der amtlichen Begründung keine tauglichen An-
knüpfungspunkte (BT-Drucks. 14/5680 S. 12, 20). Sie werden daher grundsätz-
lich erst bei der Entscheidung über die Aufhebung der Stundung berücksichtigt
(§ 4c Nr. 5 InsO). Daraus folgt aber nicht, dass die anderen Versagungsgründe
bei der Entscheidung über die Stundung stets unberücksichtigt bleiben müssen.
Vielmehr ist die Stundung der Verfahrenskosten grundsätzlich zu versagen,
wenn die Voraussetzungen eines solchen weiteren Versagungsgrundes bereits
in diesem Verfahrensstadium zweifelsfrei feststehen.
b) Das gilt auch für den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO.
Zwar wird insoweit in der Literatur die Auffassung vertreten, dass dieser Versa-
gungsgrund für das summarische Stundungsverfahren ungeeignet sei. Das fol-
ge aus der Notwendigkeit schwieriger Abwägungen und der Unvereinbarkeit mit
dem Beschleunigungsgebot (Kohte in Kohte/Ahrens/Grote, Verfahrenskosten-
stundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren 3. Aufl.
§ 4a Rn. 14 bis 17a; Braun/Buck, Insolvenzordnung 2. Aufl. § 4a Rn. 22). Dies
steht jedoch der vom Senat bejahten Anwendbarkeit grundsätzlich aller Tatbe-
stände des § 290 Abs. 1 InsO nicht entgegen, wenn die entsprechenden Vor-
aussetzungen bereits im Stundungsverfahren zweifelsfrei feststehen. So hat der
Senat auch keine Bedenken getragen, den von den genannten Autoren eben-
falls ausgeklammerten Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO in diesem
Zusammenhang anzuwenden (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 aaO; v.
27. Januar 2005 - IX ZA 20/04).
Die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO sind hier indes nicht
zweifelsfrei gegeben. In Betracht kommt allein der Fall der Verschwendung
schuldnereigenen Vermögens. Die Verschwendung von Vermögen ist zu beja-
hen, wenn Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhal-
tensweise verzehrt werden (vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290
Rn. 54; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 60; Kübler/Prütting/Wenzel,
InsO § 290 Rn. 18). Etwa getätigte Ausgaben müssen im Verhältnis zum Ge-
samtvermögen und dem Einkommen des Schuldners als grob unangemessen
und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheinen (HK-InsO/Landfermann,
4. Aufl. § 290 Rn. 12; Uhlenbruck, aaO; vgl. auch BGH, Beschl. v. 9. Dezember
2004 - IX ZB 132/04, ZVI 2005, 643, 644). Dies kann hier nicht festgestellt wer-
den. Das Beschwerdegericht hat die Darstellung des Schuldners nicht wider-
legt, er habe sich im Dezember 2004 im Zusammenhang mit der Aufgabe sei-
nes Gewerbes in einer finanziellen Ausnahmesituation befunden und in dem
Verkauf der Fahrzeuge die einzige Möglichkeit gesehen, seine Familie zu er-
nähren. Im Beschwerdeverfahren hat der Schuldner hierzu näher ausgeführt, er
habe den Erlös für seine existenziellen Bedürfnisse verwendet, nämlich um sei-
ne Familie zu ernähren, zu kleiden und den Wohnraum zu sichern. Dies sind
keine Verhaltensweisen, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr
nachvollziehbar sind und grob unangemessen erscheinen.
c) Allerdings hat der Senat (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 aaO)
anerkannt, dass § 4a Abs. 1 Satz 4 InsO auch sonst keine abschließende Re-
gelung trifft. Eine Stundung braucht dann nicht gewährt zu werden, wenn die
Restschuldbefreiung aus anderen Gründen, die nicht unter § 290 InsO fallen,
offensichtlich nicht erreicht werden kann (Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 4a
Rn. 38 a), etwa weil der Schuldnerantrag unzulässig ist (AG Köln NZI 2002,
618) oder die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß
§ 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind (AG Siegen
ZInsO 2003, 478; AG Marburg ZVI 2002, 275 f; AG München ZVI 2003, 369,
370). Vergleichbar liegt der Fall hier indes nicht. Aus den Feststellungen des
Landgerichts geht nicht hervor, dass der Schuldner das Ziel der Restschuldbe-
freiung nicht oder doch im Wesentlichen nicht erreichen kann.
d) Mit den vorstehenden Erweiterungen des § 4a Abs. 1 InsO sind die
der Auslegung durch den Wortlaut, den Sinn und Zweck der Vorschrift sowie
den Willen des Gesetzgebers gesetzten Grenzen erreicht (Kohte in Kohte/
Ahrens/Grote, aaO § 4a Rn. 17 a; vgl. allgemein BVerfG NJW 1987, 1619,
1620; 2005, 409). Ein Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zur Prozess-
kostenhilfe entwickelten allgemeinen Grundsätze zur herbeigeführten Vermö-
genslosigkeit ist nicht zulässig. Zwar besteht in der Rechtsprechung der Ober-
landesgerichte und in der zivilprozessualen Literatur im Grundsatz Einigkeit,
dass einer Partei, die sich trotz eines absehbaren Prozesses ihres vorhandenen
Vermögens entäußert, unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe
verweigert werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juni 2005 - XII ZB 247/03,
NJW 2005, 2781 [Scheinehe]; Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. § 115 Rn. 55; Zöl-
Rn. 20, § 115 Rn. 92; MünchKomm-ZPO/Wax, § 114 Rn. 96, § 115 Rn. 65;
Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 27. Aufl. § 115 Rn. 17, jeweils m.w.N. aus der
Rspr.). Dies ist aber auf die Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4a InsO
nicht übertragbar. Denn die Verfahrenskostenhilfe nach der Insolvenzordnung
ist ein von den Vorschriften der Prozesskostenhilfe abweichendes, eigenständi-
ges Rechtsinstitut (BT-Drucks. 14/5680 S. 1,11 f). Auch soll nach den Vorstel-
lungen des Gesetzgebers die (vorläufige) Gewährung der "Verfahrenskostenhil-
fe" zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung beitragen (BT-Drucks.
14/5680 S. 12). Komplizierte Prüfungen, die schon im Ansatz mit Unsicherhei-
ten tatsächlicher Art behaftet und geeignet sind, das Verfahren zu verzögern,
Rechtsmittel im Eröffnungsverfahren herauszufordern und damit dem Anliegen
des Gesetzgebers zuwiderlaufen, mittellosen Personen den Verfahrenszugang
unter zumutbaren Bedingungen zu eröffnen, sollen in diesem Verfahrensab-
schnitt nach Möglichkeit unterbleiben (BGH, Beschl. v. 25. September 2003
- IX ZB 459/02, NZI 2003, 665, 666). Aufwändige Aufklärungsversuche des In-
solvenzgerichts, ob und warum sich ein Schuldner seit dem Zeitpunkt drohen-
der oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit der ihm verbliebenen Ver-
mögenswerte entäußert hat, haben regelmäßig zu unterbleiben. Gegen die von
den Vorinstanzen (ebenso bereits LG Duisburg ZVI 2004, 534 f; stark ein-
schränkend
Kübler/Prütting/Wenzel,
InsO
§ 4a
Rn. 32;
Ner-
lich/Römermann/Becker, InsO § 4a Rn. 34, jew. nur für das Verbraucherinsol-
venzverfahren; a.A. LG Freiburg, Beschl. v. 12. Februar 2004 - 4 T 308/02 und
4 T 309/02, zit. nach juris; Braun/Buck, InsO 4. Aufl. § 4a Rn. 9; Pape NJW
2005, 2755) angenommene Obliegenheit des Schuldners, "Rücklagen für die
Verfahrenskosten anzusparen", spricht jedenfalls im vorliegenden Fall auch,
dass der Schuldner, der im Jahr 2002 die eidesstattliche Versicherung abgege-
ben hatte, ständigen Vollstreckungsversuchen ausgesetzt war. Die Möglichkeit,
Vermögen zur Finanzierung eines Insolvenzverfahrens zu bilden, scheidet in
einem solchen Fall regelmäßig aus. Stellt sich später eine Vermögensver-
schwendung heraus, kann die Stundung gemäß § 4c Nr. 5 InsO wieder aufge-
hoben werden.
III.
Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO sind die angefochtenen Entscheidun-
gen aufzuheben. Gemäß § 577 Abs. 5 ZPO hat der Senat in der Sache selbst
zu entscheiden, weil die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen nur
wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte
Sachverhältnis erfolgt und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.
Eine teilweise Verwerfung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Be-
tracht. Denn der vom Schuldner gestellte Aufhebungsantrag richtet sich - recht
verstanden - nur gegen die Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde in
dem angefochtenen Beschluss, nicht aber gegen die Ablehnung seines zweit-
instanzlichen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BGH,
Beschl. v. 21. Oktober 2004 - IX ZB 73/03, ZVI 2005, 47 f).
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 10.08.2005 - 62 IN 64/05 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 26.09.2005 - 7 T 219/05 -