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BGH Beschluss vom 25.09.2008 – IX ZB 205/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2008

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 301; ZPO §§ 766, 767, 775

Der Einwand des Schuldners, aus einem gegen ihn ergangenen Urteil könne wegen

Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr vollstreckt werden, kann nur im Wege

der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgt werden.

BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 205/06 - OLG Dresden

AG Meißen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 25. September 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Oktober

2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 50.816,02 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Schuldner, der seinen Wohnsitz schon seit längeren Jahren in Lon-

don hat, ist angestellter Rechtsanwalt einer in R. ansässigen Kanzlei.

Mit Versäumnisurteil vom 5. September 2005 verurteilte ihn das Landgericht

Dresden wegen rückständiger Mietschulden einen Betrag von 46.019,51 € zu-

züglich Zinsen an die Gläubigerin zu zahlen. Am 20. September 2005 eröffnete

der High Court of Justice in London das Insolvenzverfahren über sein Vermö-

gen. Auf Antrag der Gläubigerin erließ das Amtsgericht Meißen am 2. März

2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die Gehaltsan-

sprüche des Schuldners gegen die Rechtsanwälte, bei denen er angestellt war,

gepfändet wurden.

2

Auf die Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht Meißen am

16. Juni 2006 im Wege der Abhilfe den Pfändungs- und Überweisungsbe-

schluss aufgehoben. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der

Gläubigerin hat das Oberlandesgericht die Abhilfeentscheidung des Amtsge-

richts aufgehoben und die Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen. Hierge-

gen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde des Schuldners, dessen

Insolvenzverfahren in Großbritannien nach einem Beschluss des High Court of

Justice in London vom 2. Oktober 2006 am 20. September 2006 geendet hat.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und zuläs-

sig (§§ 766, 793, 574 Abs. 3 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Vollstreckungserinnerung

des Schuldners sei entweder unzulässig oder unbegründet gewesen. Falls die

Gehaltsansprüche des Schuldners zur Insolvenzmasse des in Großbritannien

eröffneten Insolvenzverfahrens gehört hätten, sei der Schuldner nicht erinne-

rungsbefugt gewesen, weil das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung während

des Insolvenzverfahrens die Gesamtheit der Gläubiger und nicht den Schuldner

schütze. Hätten die Ansprüche nicht in die Masse des in Großbritannien geführ-

ten Insolvenzverfahrens gehört, sei die Erinnerung unbegründet, weil der

Schuldner lediglich den Einwand erhoben habe, die Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens stehe der Pfändung und Überweisung der Ansprüche durch die

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Gläubigerin entgegen. Soweit der Schuldner seinen Rechtsbehelf hilfsweise auf

die Sittenwidrigkeit der Zwangsvollstreckung gestützt habe, handele es sich um

einen materiell-rechtlichen Einwand, der nur im Rahmen des § 826 BGB, nicht

aber im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO geltend gemacht werden könne.

2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand.

Die Erinnerung des Schuldners ist unzulässig.

a) Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass das Insolvenzver-

fahren über das Vermögen des Schuldners seit dem 20. September 2006 be-

endet ist.

Zwar ist der Beschluss des High Court of Justice in London vom

2. Oktober 2006 erst nach Abschluss der Beschwerdeinstanz in das Verfahren

eingeführt worden. Der Senat hat die Aufhebung des Insolvenzverfahrens in

Großbritannien aber gleichwohl als neue Tatsache bei seiner Entscheidung zu

berücksichtigen. Gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO gilt im Rechtsbeschwerde-

verfahren § 559 ZPO entsprechend. Nach dieser Vorschrift ist neues tatsächli-

ches Vorbringen in der Revision zwar grundsätzlich nicht zulässig. Aus Gründen

der Prozesswirtschaftlichkeit ist § 559 Abs. 1 ZPO aber einschränkend dahin

auszulegen, dass neue, für die Prozessführungsbefugnis des Klägers erhebli-

che Umstände dann in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen sind, wenn das

Revisionsgericht hierdurch nicht mit der Bewertung von Tatsachen belastet wird

und wenn schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht beeinträchtigt werden

(BGHZ 28, 13, 15; BGH, Urt. v. 6. Mai 1981 - IX ZR 45/80, WM 1981, 678, 679;

v. 10. Juli 1995 - II ZR 75/94, WM 1995, 1806, 1807; Beschl. v. 22. Februar

2001 - IX ZB 71/99, WM 2001, 971, 972; jeweils zur Vorgängerregelung des

§ 561

Abs. 1

ZPO;

Hk-ZPO/Kayser,

2. Aufl.

§ 559

Rn. 14;

Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 559 Rn. 8 f; Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl. § 559

Rn. 7). Zu den prozessual bedeutsamen Tatsachen, die danach auch dann

noch berücksichtigt werden müssen, wenn sie erst nach Schluss der mündli-

chen Berufungsverhandlung eingetreten sind, gehören insbesondere auch die

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei (BGHZ

157, 213, 214; Hk-ZPO/Kayser, aaO Rn. 11) und dessen Einstellung oder Auf-

hebung (BGHZ 28, 13, 16; BGH, Urt. v. 6. Mai 1981, aaO; Hk-ZPO/Kayser, aaO

Rn. 14). Diese Grundsätze sind im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend

anzuwenden (BGH, Beschl. v. 20. Februar 2001 - III ZB 71/99, WM 2001, 971,

972).

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b) Der Schuldner kann den Einwand, aufgrund der Entscheidung des

High Court of Justice vom 2. Oktober 2006 sei ihm die Restschuldbefreiung er-

teilt worden, aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Dresden vom

5. September 2005 könne daher nicht mehr vollstreckt werden, nur im Weg der

Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgen. Eine Geltendmachung

der Restschuldbefreiung im Wege der Vollstreckungserinnerung nach § 766

ZPO ist unzulässig. Es handelt sich nicht um eine Einwendung gegen die Art

und Weise der Zwangsvollstreckung.

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aa) In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, die Voll-

streckbarkeit von Titeln gegen den Schuldner werde durch die Restschuldbe-

freiung unmittelbar beseitigt. Ein Vollstreckungsversuch sei gemäß § 775 Nr. 1

ZPO einzustellen. Der Schuldner könne als Rechtsbehelf gegen die Vollstre-

ckung Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen (FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 301

Rn. 12). Nach anderer Ansicht soll die Vollstreckungserinnerung nach § 766

ZPO aus praktischen Erwägungen vorzugswürdig sein, weil sich zumindest der

Verbraucherinsolvenzschuldner in der Lebenswirklichkeit zur Abwehr der

Zwangsvollstreckung an das Vollstreckungsgericht - und gerade nicht an das

Prozessgericht - wende (HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 301 Rn. 10). Ganz

überwiegend wird dagegen die Auffassung vertreten, es bedürfe für die Beseiti-

gung der Vollstreckbarkeit eines vor Erteilung der Restschuldbefreiung ergan-

genen Titels einer gerichtlichen Feststellung. Der Schuldner müsse die

Zwangsvollstreckung nach § 767 ZPO für unzulässig erklären lassen, falls ein

Gläubiger nach Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens die Zwangs-

vollstreckung betreibe

(Braun/Lang,

InsO 3. Aufl. § 301 Rn. 5; Graf-

Schlicker/Kexel,

InsO § 301 Rn. 10;HK-InsO/Landfermann, § 301 Rn. 3;

MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 301 Rn. 20; Nerlich/Römermann, InsO

§ 301 Rn. 17; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 301 Rn. 34; Döbereiner,

Die Restschuldbefreiung nach der

Insolvenzordnung, S. 228; Fre-

ge/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, 7. Aufl. Rn. 2195 Fn. 310).

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bb) Der Senat schließt sich der überwiegend vertretenen Auffassung an.

Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist keine vollstreckbare Entscheidung,

aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil aufgehoben oder die

Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist.

Ein Fall des § 775 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor. Eine entsprechende Anwendung

der Vorschrift scheidet aus. Die Aufzählung in § 775 ZPO ist erschöpfend

(MünchKomm-InsO/Stephan, aaO; Hk-ZPO/Kindl, 2. Aufl. § 775 Rn. 1;

Musielak/Lackmann, ZPO 6. Aufl. § 775 Rn. 1; Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl.

§ 775 Rn. 3). Für das Vollstreckungsorgan, den Gerichtsvollzieher oder das

Vollstreckungsgericht ist in der Regel aus dem vorgelegten Titel zusammen mit

dem Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht eindeutig zu

entnehmen, ob die titulierte Forderung tatsächlich von der Restschuldbefreiung

erfasst wird. Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts zu entscheiden, ob

die zu vollstreckende Forderung der Restschuldbefreiung unterliegt (Münch-

Komm-InsO/Stephan, aaO). Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - der Be-

schluss eines ausländischen Insolvenzgerichts vorgelegt wird, aus dem sich die

Erteilung der Restschuldbefreiung ergeben soll. Damit ist auch für die Anwen-

dung des § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO, mit dem nur Verfahrensverstöße gerügt

werden können, nicht aber Einwendungen gegen den titulierten Anspruch (Hk-

ZPO/Kindl, aaO § 766 Rn. 2; Musielak/Lackmann, aaO § 766 Rn. 2, 4), kein

Raum.

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cc) Die Restschuldbefreiung führt zur Entstehung einer unvollkommenen

Verbindlichkeit, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar ist (Begründung zu

§ 250 RegE-InsO BT-Drucks. 12/2445, S. 195; AG Saarbrücken ZInsO 2002,

151, 152; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 301 Rn. 1; Graf-Schlicker/Kexel, InsO

§ 301 Rn. 18; HK-InsO/Landfermann, § 301 Rn. 1; Kübler/Prütting/Wenzel,

InsO § 301 Rn. 1; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 301 Rn. 18;

Uhlenbruck/Vallender, aaO § 301 Rn. 10; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Hand-

buch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 17 Rn. 191). Diese Umgestaltung der

Forderung bewirkt einen materiell-rechtlichen Einwand, der nur mit der Vollstre-

ckungsgegenklage verfolgt werden kann. Die Beurteilung der Frage, ob diese

Wirkung eingetreten ist, obliegt im Streitfall nicht dem Vollstreckungsgericht,

sondern dem Prozessgericht. Entgegen der Auffassung von Streck

(HmbKomm-InsO/Streck, aaO) kann deshalb keine Zulässigkeit der Vollstre-

ckungserinnerung aus pragmatischen Gründen angenommen werden.

Ganter Raebel Kayser

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

AG Meißen, Entscheidung vom 16.06.2006 - 1 M 1025/06 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 04.10.2006 - 3 W 1221/06 -