Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2008 – IX ZB 98/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 25. September 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer

des Landgerichts Bielefeld vom 25. April 2007 wird auf Kosten der

weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1

InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die

Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung

des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Nach

der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch die Literatur

folgt, kommt die Versagung der Restschuldbefreiung nach dem Schlusstermin

nach § 289 Abs. 1 Satz 2 InsO nur in Betracht, wenn ein Versagungsgrund ge-

mäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO vorliegt; die Verletzung einer der in § 295

Abs. 1 InsO aufgeführten Obliegenheitspflichten rechtfertigt die Versagung der

Restschuldbefreiung im Schlusstermin nicht (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX

ZB 90/03, ZInsO 2004, 851, 852; v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596,

597 Rn. 4; HmbK-InsO/Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 1; Kübler/Prütting/Wenzel,

InsO § 290 Rn. 2; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzver-

waltung, 8. Aufl. § 17 Rn. 48). Zwar hat das Beschwerdegericht die Pflichten

aus § 290 InsO und § 295 InsO nicht klar unterschieden. Ein zulassungserheb-

licher Rechtsmangel liegt darin aber nicht, zumal es sich auf das Ergebnis nicht

ausgewirkt hat.

2

Soweit geltend gemacht wird, der Arbeitgeber des Schuldners habe mit

einer anderen Gesellschaft rechtsgeschäftlich vereinbart, dass der Schuldner

diese Gesellschaft im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit unentgeltlich unter-

stütze, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, dass es sich insoweit um eine

Frage von allgemeiner Bedeutung handelt.

4

Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat den

Vortrag der weiteren Beteiligten zur Kenntnis genommen.

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeig-

net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-

dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-

Ganter

Raebel

Kayser

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

AG Bielefeld, Entscheidung vom 24.10.2006 - 43 IN 1974/03 -

LG Bielefeld, Entscheidung vom 25.04.2007 - 23 T 665/06 -