Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2008 – IX ZR 150/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 25. September 2008

beschlossen:

Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 98,60 € festge- setzt.

Gründe

1

Über die Kosten des Rechtsstreits ist gemäß § 91a ZPO nach billigem

Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu

befinden. Beide Parteien haben schriftsätzlich die Hauptsache für erledigt er-

klärt. Die Beklagte hat während des Revisionsverfahrens den Kläger in dem mit

der Klage erstrebten Umfang freigestellt, nachdem sein Rechtsstandpunkt

durch das Senatsurteil vom 24. April 2008 - IX ZR 53/07, WM 2008, 1229 ge-

stützt wurde.

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom 17.01.2007 - 137 C 504/06 -

LG Köln, Entscheidung vom 25.07.2007 - 20 S 16/07 -