Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.09.2008 – 5 StR 305/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 30. September 2008 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2008 be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. März 2008 nach

§ 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwur-

gerichtskammer des Landgerichts Potsdam zurückverwie-

sen.

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Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit

G r ü n d e

mit Brandstiftung mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 17. Ju-

li 2007 (BGH NStZ-RR 2007, 336 = StraFo 2007, 467) dieses Urteil im

Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Auf

der Grundlage des dadurch auch hinsichtlich des Vorliegens der Mordmerk-

male Heimtücke, niedrige Beweggründe und gemeingefährliche Begehungs-

weise rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs hat das Landgericht den An-

geklagten abermals zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die mit der

Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt erneut zur Aufhebung

des Rechtsfolgenausspruchs.

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1. Die Erwägungen, mit denen das sachverständig beratene Landge-

richt eine relevante Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des bei der Tat al-

koholisierten Angeklagten ausschließt, sind lücken- und damit rechtsfehler-

haft.

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a) Zur Frage, ob bei dem Angeklagten eine schwere andere seelische

Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB vorliegt, erschöpfen sich die Ausführun-

gen des Landgerichts im Wesentlichen in der Wiedergabe allgemeiner dia-

gnostischer Kriterien für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Eine

Bezugnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Angeklagten findet

nur insoweit statt, als ausgeführt wird, dass „im Hinblick auf die Biographie

des Angeklagten keine Rede von einer Persönlichkeitsstörung“ sein könne.

Angesichts der sich aus den Feststellungen ergebenden zahlreichen auffälli-

gen Persönlichkeitsmerkmale, die sich auch im Werdegang und seiner Vor-

delinquenz niedergeschlagen haben, wäre aber eine kritische Auseinander-

setzung mit der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Entwicklung, der

Tat selbst und auch dem Nachtatgeschehen (vgl. BGHR StGB § 21 seelische

Abartigkeit 4, 9, 16, 24, 29) erforderlich gewesen, um die Würdigung, es liege

keine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB vor,

nachvollziehbar zu begründen.

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Zwar hat das Landgericht die Neigung zur Begehung von Brandstif-

tungen im Hinblick auf eine Impulskontrollstörung einer gesonderten Betrach-

tung unterzogen, diese aber nach Bezugnahme auf die diagnostischen Leitli-

nien für die pathologische Brandstiftung nach der Internationalen Klassifikati-

on psychischer Störungen (ICD-10) wegen des Vorliegens eines Motivs für

die Taten verneint. Dieser Wertung fehlt hinsichtlich der Vortaten schon die

Tatsachengrundlage, da für sie – z. B. für das Anzünden eines Kaninchen-

stalls – ein erkennbares Motiv nicht mitgeteilt wird. Für die Anlasstat ist zwar

ein Handeln aus Wut – der wegen der Enttäuschung durch die Zurückwei-

sung des Brandopfers eine affektive Komponente innewohnte – und damit

ein gewisser Beweggrund für die Tat festgestellt worden. Jedoch fehlt dazu,

ob dies ein offensichtliches und erkennbares Motiv im Sinne der Nr. 1 der

diagnostischen Leitlinien des ICD-10 zu F 63.1 – vergleichbar den dort ge-

nannten Motiven materieller Gewinn, Rache oder politischer Extremismus

(ICD-10 6. Aufl. 2008) – darstellt, jegliche wertende Erörterung. Hierzu hätte

aber Anlass bestanden, da der Angeklagte die Zerstörung seiner eigenen

Wohnung, deren Ordnung und Sauberkeit ihm besonders am Herzen lag, in

Kauf genommen hatte und durch diesen massiv selbstschädigenden Aspekt

die Tat einen motivatorisch kaum verständlichen, ganz unvernünftigen Cha-

rakter erlangt hat.

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b) Auch die Verneinung einer alkoholbedingt erheblichen Verminde-

rung der Steuerungsfähigkeit begegnet durchgreifenden Bedenken. So ist

revisionsrechtlich bereits zu beanstanden, dass das Maß der alkoholischen

Beeinträchtigung bei der Tat nicht festgestellt wird. Das Landgericht verweist

lediglich darauf, dass keine vom Urteil im ersten Rechtsgang abweichenden

Feststellungen – damals wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2,52 Pro-

mille zugrunde gelegt – getroffen werden konnten. Hierbei übersieht es je-

doch, dass die in Bezug genommenen Feststellungen von der Aufhebung

durch den Senatsbeschluss vom 17. Juli 2007 erfasst worden sind.

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Soweit das Landgericht eine alkoholbedingt erhebliche Beeinträchti-

gung der Steuerungsfähigkeit im Hinblick auf die eigene Einschätzung des

Angeklagten und sein Leistungsverhalten bei den Rettungs- und Löscharbei-

ten ausschließt, ist dies ebenfalls nicht tragfähig. Angesichts des Aussage-

verhaltens des Angeklagten, der sowohl die Tat und – obwohl er nach den

Feststellungen mehrmals Blutalkoholkonzentrationen von deutlich über drei

Promille aufwies – ein „Alkoholproblem“ leugnet, durfte das Landgericht des-

sen Angaben zur Auswirkung des genossenen Alkohols nicht ohne weiteres

den Feststellungen zugrunde legen. Bei der Gewichtung des Nachtatverhal-

tens bleibt der Gesichtspunkt des möglichen Ernüchterungseffekts bei dem

Angeklagten durch die plötzlich erkennbaren drastischen Folgen seines

Handelns – der Dachstuhl brannte lichterloh und auch der Angeklagte muss-

te aus seiner unmittelbar unter der Wohnung des Brandopfers gelegenen

Wohnung fliehen – unerörtert.

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Sollte das neue Tatgericht zu einer allein alkoholbedingt verminderten

Steuerungsfähigkeit gelangen, wird zu beachten sein, dass an die Strafrah-

menverschiebung angesichts der absoluten Androhung lebenslanger Frei-

heitsstrafe geringere Anforderungen zu stellen sind (BGHR StGB § 212

Abs. 1 Vorsatz, bedingter 59; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschie-

bung 40).

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2. Da der Rechtsfolgenausspruch insgesamt der Aufhebung unterliegt,

wird auch über die Maßregelfrage erneut zu entscheiden sein. Hierzu weist

der Senat darauf hin, dass das Leugnen der Tat durch den Angeklagten kein

zulässiger Anknüpfungspunkt gegen eine hinreichend konkrete Erfolgsaus-

sicht einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB dar-

stellt.

9

Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alter-

native StPO Gebrauch.

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