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BGH Beschluss vom 01.10.2008 – 5 StR 439/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. Oktober 2008 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2008
beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 11. April 2008 gemäß § 349 Abs. 4
StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Kör-
perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt und deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wenden sich die Ange-
klagten mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel
haben Erfolg.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Am 13. Februar 2004 gegen 19.40 Uhr befanden sich die Angeklagten
gemeinsam mit dem Geschädigten F. in dessen an einer Straße in Ber-
lin-Neukölln parkenden Fahrzeug. Der Angeklagte H. stieg mit einem ta-
schenartigen Gegenstand aus und entfernte sich einige Meter. Er kam zu-
rück, als es zwischen dem Angeklagten B. und dem Geschädigten zu
Handgreiflichkeiten kam, die sich auf die Straße verlagerten. Die Angeklag-
ten schlugen sodann auf den Kopf des Geschädigten ein; nachdem dieser zu
Boden gegangen war, traten sie gegen sein Gesicht. Als sich ein das Ge-
schehen beobachtender Passant, der Zeuge Bi. , schreiend näherte,
flüchteten beide Angeklagten.
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2. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft der
beiden zu den Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten maßgeblich auf die
Wiedererkennung durch den Geschädigten und den Zeugen Bi. anhand
von Lichtbildern gestützt. Dies hält jedoch revisionsrechtlicher Prüfung nicht
stand. Denn durch die Urteilsgründe wird schon eine Identifizierung des An-
geklagten B. durch die Zeugen nicht belegt. Zudem ist die Beweis-
würdigung lückenhaft, da sie sich mit zahlreichen, für den Beweiswert einer
Wiedererkennungsleistung wesentlichen Gesichtspunkten nicht auseinander-
setzt. Auch die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Geschädigten
sprechenden Umstände werden nicht ausreichend erörtert.
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a) Ein Wiedererkennen des Angeklagten B. als Täter durch den Ge-
schädigten F. einerseits und den unbeteiligten Zeugen Bi. anderer-
seits – wie vom Landgericht seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegt – lässt
sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Anders als hinsichtlich des Ange-
klagten H. war den beiden Zeugen eine sichere Identifizierung des Ange-
klagten B. nicht möglich. Der Zeuge Bi. hat vielmehr die Wahrschein-
lichkeit, dass auf dem diesen Angeklagten abbildenden Lichtbild einer der
Täter zu sehen ist, nur mit 50 Prozent angegeben. Nach der Vorlage von
Einzellichtbildern dieses Angeklagten und einer erneuten Wahllichtbildvorla-
ge hat der Zeuge die Wahrscheinlichkeit auf 60 Prozent erhöht. Der Geschä-
digte F. hat bei einer Wahllichtbildvorlage den Angeklagten B. mit 80
bis 90 Prozent Sicherheit als einen Täter wiedererkannt. Soweit das Landge-
richt ohne weitere Erörterungen diesen Zeugenaussagen unabhängig von-
einander die Eignung zumisst, andere Personen als Täter auszuschließen,
verkennt es die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung.
Denn es nimmt nicht in den Blick, dass die Zeugen selbst Unsicherheiten
hinsichtlich des Erkennens benannt haben und zu einem sicheren Wiederer-
kennen nicht in der Lage waren. Über diese von den Zeugen zum Ausdruck
gebrachten Zweifel hätte sich das Landgericht nicht ohne weiteres hinweg-
setzen dürfen.
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b) Die vornehmlich auf Wiedererkennungsleistungen beruhende Be-
weiswürdigung leidet zudem an strukturellen Darstellungsmängeln. Denn das
Landgericht lässt eine Würdigung der Umstände vermissen, die für die Beur-
teilung der Zuverlässigkeit des Wiedererkennens der Angeklagten durch die
Zeugen bedeutsam sind (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2003, 2444, 2445;
BGHR StPO § 261 Identifizierung 6 und 16; BGH StV 1995, 452; Eisenberg,
Beweisrecht der StPO 6. Aufl. Rdn. 1383 ff.).
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aa) So lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, anhand wel-
cher Merkmale die Zeugen den Angeklagten H. wiedererkannt haben. Dies
hätte gerade im Hinblick auf den Zeugen Bi. vertiefter Erörterung bedurft,
da er bei einer früheren Lichtbildvorlage diesen Angeklagten nicht als Täter
erkannt hatte. Es wird zwar dargelegt, dass H. auf dem früher vorgelegten
Bild noch längere Haare und Bart getragen habe, jedoch lassen sich die An-
gaben des Zeugen zu den maßgeblichen Anknüpfungstatsachen für die spä-
tere Identifizierung den Urteilsgründen nicht entnehmen. Auf dieser Grundla-
ge kann nicht beurteilt werden, ob die Veränderung der Haar- und Barttracht
das widersprüchliche Ergebnis der Wahllichtbildvorlagen erklären kann. Zu-
dem hat das Landgericht nicht ersichtlich den Umstand in den Blick genom-
men, dass auf der zweiten Wahllichtbildvorlage von den Vergleichspersonen
nur der Angeklagte H. haarlos ist. Sollte dieses Merkmal für die Wiederer-
kennung maßgeblich gewesen sein, würde ihr Beweiswert erheblich gemin-
dert (zu den Erfordernissen des Auswahlverfahrens bei der Zusammenstel-
lung der Lichtbilder vgl. BGHR StPO § 261 Identifizierung 13 m.w.N.).
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bb) Die Zuverlässigkeit der Wiedererkennungsleistung ist auch des-
wegen nicht nachvollziehbar, weil die von den Zeugen vor den Wahl-
lichtbildvorlagen abgegebenen Täterbeschreibungen bzw. ihre Angaben, ob
und anhand welcher Umstände ihnen eine Wiedererkennung überhaupt mög-
lich war, nicht mitgeteilt werden. In diesem Zusammenhang hätte es sich
hinsichtlich des Zeugen Bi. auch empfohlen, die wesentlichen, die Wahr-
nehmungssituation bestimmenden Determinanten, wie die Entfernung zu den
Angeklagten und die Lichtverhältnisse in den Abendstunden eines Winterta-
ges, näher zu erörtern (vgl. BGH StV 1995, 452; OLG Düsseldorf StV 2007,
347; Odenthal in Köhnken/Sporer, Identifizierung von Tatverdächtigen durch
Augenzeugen 1990 S. 21).
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Angesichts dieser Darlegungslücken sind auch die Erwägungen nicht
nachvollziehbar, mit denen das Landgericht die der wiederholten Wiederer-
kennung innewohnenden Bedenken (BVerfG aaO; BGHR StPO § 261 Identi-
fizierung 12; BGH NStZ 1997, 355) zu entkräften sucht.
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cc) Bedenken begegnet darüber hinaus, dass das Landgericht, das
die Wiedererkennungsleistung ausweislich des Urteils nur über die Polizei-
beamten eingeführt hat, sich nicht dazu verhält, ob die Zeugen die Angeklag-
ten in der Hauptverhandlung wiedererkannt haben. Obwohl einem Wiederer-
kennen einerseits in Fällen vorangegangener Wahl- und Einzellichtbildvorla-
gen nur ein fragwürdiger Beweiswert zukäme (BVerfG aaO; BGH NStZ 1996,
350), hätte sich eine solche Erörterung aber aufgedrängt. Denn ein Nichtwie-
dererkennen in der Hauptverhandlung wäre andererseits geeignet, die Zuver-
lässigkeit der früheren Identifizierung in Frage zu stellen (BGH StraFo 2005,
297; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 261 Rdn. 11b).
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c) Zudem setzt sich die Strafkammer nicht hinlänglich mit den sich aus
den Urteilsgründen ergebenden, für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Angaben des Geschädigten F. relevanten Umständen auseinander. Zum
einen schildert er die Körperverletzung als Teil eines Raubgeschehens, je-
doch waren seine diesbezüglichen Angaben von „gravierenden Widersprü-
chen“ gekennzeichnet, so dass hierauf eine Überzeugung nicht gestützt wer-
den konnte. Zum anderen beruft sich der Zeuge als Erklärung für dieses
Aussageverhalten auf eine „chronische Amnesie“. Inwieweit dies Auswirkun-
gen auf die Zuverlässigkeit der Wiedererkennungsleistung haben könnte,
lässt das Landgericht unerörtert. Waren dies – naheliegend – unverschämte
Ausflüchte, wäre auch ein solches Verhalten kritisch zu bewerten gewesen.
Schließlich hat der Geschädigte F. gegen den Angeklagten H. wegen
eines Überfalls mit einem Messer auf ihn im Jahr 2005 eine Strafanzeige ge-
stellt, die zur Einstellung des daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens
nach § 170 Abs. 2 StPO geführt hat. Insoweit greift die Erwägung, es lägen
keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Belastung vor, zu kurz. Weitere
Ausführungen wären insbesondere deswegen von Bedeutung gewesen, weil
der Zeuge F. im Laufe der Ermittlungen erst nach und nach die Ange-
klagten als Täter namhaft gemacht hat; dabei lassen sich genauere Umstän-
de hierzu, etwa wieso er immer weitergehende Erkenntnisse erlangen konn-
te, den Urteilsgründen nicht entnehmen.
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3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das neue Tatgericht in der
Lage sein wird, auf tragfähiger Grundlage zu einem Schuldspruch zu gelan-
gen. Zwar hat das Landgericht für die DNA-Spuren der Angeklagten im Fahr-
zeug eine andere Entstehungssituation für möglich gehalten, was indes auf
einer fehlerhaften Anwendung des Zweifelssatzes beruhen könnte (vgl. BGH
NJW 2005, 2322, 2324; BGH NStZ 2006, 650; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl.
§ 261 Rdn. 26).
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Bei einer erneuten Verurteilung darf das neue Tatgericht wegen des
Verschlechterungsverbots die vom Landgericht im Tenor ausgewiesenen
Freiheitsstrafen von jeweils elf Monaten nicht überschreiten.
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Der Senat weist darauf hin, dass die vom Landgericht in bewusster
Abkehr von der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs („Vollstre-
ckungsmodell“; vgl. BGHSt 52, 124) vorgenommene Art der Kompensation
des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK rechtsfehlerhaft ist, indes die
allein revidierenden Angeklagten nicht beschwert. Die Argumente, die das
Landgericht hierfür angeführt hat, sind keinesfalls neu, sie haben vielmehr
bei der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesge-
richtshofs vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07 – bereits Berücksichtigung ge-
funden (BGH aaO Rdn. 51).
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