BGH Urteil vom 01.10.2008 – IV ZB 28/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Oktober 2008
in dem Verfahren
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 1. Oktober 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. De-
zember 2007 wird auf Kosten des Antragstellers verwor-
fen.
Beschwerdewert: 6.448 €
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die
teilweise Aufhebung eines
Schiedsspruchs des Oberschiedsgerichts der Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder (VBL).
Der 1930 geborene Antragsteller war bei der VBL, der Antrags-
gegnerin, vom 8. April 1953 bis zum 31. Dezember 1989 pflichtversi-
chert. Er bezieht seit 1. Juli 1990 neben einer Rente aus der gesetzli-
chen Rentenversicherung von der VBL eine Versorgungsrente. Diese
wurde in der Folgezeit laufend angepasst, nach der Reform des Zusatz-
versorgungssystems ab dem Jahre 2002 gemäß § 75 Abs. 2 der Satzung
der Antragsgegnerin (VBLS) als Besitzstandsrente weitergezahlt und
vom 1. Juli 2002 an jeweils zum 1. Juli eines Jahres gemäß § 39 VBLS
um 1 vom Hundert erhöht.
Gegen die Anpassungsmitteilung vom 23. März 2001 sowie weitere
Mitteilungen zur Rentenhöhe in den folgenden Jahren erhob der An-
tragsteller Klage zum Schiedsgericht der VBL. Er beanstandete die Be-
rechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts in einigen Punkten und er-
strebte die Feststellung, dass der Anteil der gesetzlichen Rente, der auf
seine Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes im Zeitraum
vom 1. Oktober 1945 bis 31. März 1953 entfällt, ab dem 1. Juli 2000
nicht auf die Gesamtversorgung anzurechnen sei (ab 1. Juli 2000
368,31 DM, ab 1. Juli 2001 375,36 DM monatlich).
Die Klage und die Berufung des Antragstellers hatten im Schieds-
gerichtsverfahren keinen Erfolg.
Beim Oberlandesgericht hat der Antragsteller beantragt, den
Schiedsspruch des Oberschiedsgerichts der VBL vom 2. April 2007 teil-
weise aufzuheben, soweit über die Berücksichtigung der Vordienstzeiten
entschieden wurde. Die Entscheidung des Oberschiedsgerichts verstoße
gegen die öffentliche Ordnung i.S. von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO. Aus
der Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
22. März 2000 (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341) ergebe sich, dass
Vordienstzeiten spätestens seit der Umstellung der Zusatzversorgung
von dem an der Beamtenversorgung ausgerichteten Gesamtversor-
gungssystem auf ein Betriebsrentensystem nicht mehr anzurechnen sei-
en. Er sei deshalb so zu behandeln, als habe er nur im öffentlichen
Dienst gearbeitet. Deshalb verstoße die weitere Anrechnung der auf die
Vordienstzeiten entfallenden Rente gegen Artt. 3 Abs. 1, 14 GG. Dieser
Eingriff sei besonders schwerwiegend, weil er - der Antragsteller - nach
der bei Rentenbeginn maßgeblichen Fassung der Satzung den höchst-
möglichen Versorgungssatz bereits nach 420 Umlagemonaten erreicht
hatte und damit schon die weiteren 27 Umlagemonate und erst recht die
Vordienstzeiten zu keiner Erhöhung der Gesamtversorgung geführt ha-
ben und auch in Zukunft nicht führen werden. Wegen fehlender Relevanz
der Vordienstzeiten für die Höhe des Versorgungssatzes dürfe der darauf
entfallende Teil der gesetzlichen Rente zu keiner Minderung der Versor-
gungsrente führen.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Aufhebung des
Schiedsspruchs zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragstel-
ler mit der Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden (§§ 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1
Nr. 4, 575 Abs. 1, 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil die Vorausset-
zungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind (1.) und sie im Übrigen
nicht den Streitgegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens betrifft (2.).
1. Der Antragsteller macht mit der Beschwerde weiterhin geltend,
die Anrechnung des auf die Vordienstzeiten entfallenden Teils der ge-
setzlichen Rente komme einer Enteignung gleich und benachteilige ihn
gegenüber Versicherten, die ebenfalls 420 Umlagemonate erreicht, zuvor
aber nicht durch eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes auf
die Gesamtversorgung anzurechnende Rentenansprüche erworben ha-
ben.
Diese vom Antragsteller gerügte Anrechnung der vollen Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung auf die mit der Zusatzversorgung
der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes bezweckte
beamtenähnliche Gesamtversorgung hat die höchstrichterliche Recht-
sprechung schon seit langem als verfassungsgemäß gebilligt (Senatsur-
teile vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 und
vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 154/83 - VersR 1986, 142, jeweils
m.w.N.; BAG VersR 1999, 1520). Die beiden Senatsurteile betreffen
ebenfalls Fälle, in denen sich die Tätigkeit außerhalb des öffentlichen
Dienstes nicht auf die Höhe des Gesamtversorgungssatzes ausgewirkt
hatte, weil sie als Nebentätigkeit während bei der Beklagten pflichtversi-
cherter Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt wurde. Die gesetzlichen
Renten bleiben unangetastet. Die versprochene Zusatzversorgung deck-
te von vornherein nur die Versorgungslücken, die die gesetzliche Rente
offen lässt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Halbanrech-
nungsentscheidung (aaO) die Anrechnung der vollen Sozialversiche-
rungsrente als solche ebenfalls nicht beanstandet, sondern nur die dem-
gegenüber bloß hälftige Anrechnung der Vordienstzeiten auf die gesamt-
versorgungsfähige Zeit. Zur beamtenähnlichen Soldatenversorgung hat
das Bundesverfassungsgericht (NVwZ 1982, 553 f.) ausdrücklich ent-
schieden, dass die Anrechnung gesetzlicher Renten auch dann mit
Artt. 3 Abs. 1, 14 GG vereinbar ist, wenn der Höchstsatz des Ruhege-
halts schon allein aufgrund der Dienstzeit als Berufssoldat erreicht ist
und dies selbst dann gilt, wenn eine über das Ende der Ruhegehaltsska-
la hinausgehende ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht zu einer Erhöhung
der Höchstgrenze der Gesamtversorgung führt. Mit der von der Be-
schwerde angesprochenen Halbanrechnungsproblematik, den Startgut-
schriften und der Zulässigkeit der Umstellung des Versorgungssystems
hat dies nichts zu tun (vgl. zur Systemumstellung BGHZ 174, 127 und
BVerfG, Beschluss vom 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - ZTR 2008, 374).
Eine rechtlich erhebliche Benachteiligung gegenüber Versicherten, deren
Rente sich nach der neuen Satzung berechnen wird, ist ersichtlich nicht
gegeben (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 -
VersR 2004, 183 unter 2 e).
2. Die Beschwerde macht weiter geltend, die Umstellung der Dy-
namisierung der Versorgungsrente vom Maßstab des § 56 VBLS a.F. auf
die jährliche Erhöhung um 1% nach §§ 75 Abs. 2, 39 VBLS verstoße ge-
gen Artt. 3 Abs. 1, 14 GG und Art. 20 Abs. 3 GG (Vertrauensschutz und
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). Insoweit ist die Beschwerde deshalb
unzulässig, weil ein Anspruch des Antragstellers auf Anpassung der Ver-
sorgungsrente nach § 56 VBLS a.F. auch für die Zeit ab dem 1. Juli 2000
nicht Gegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens und damit auch nicht
des Aufhebungsverfahrens war. Ob der Aufhebungsgrund des § 1059
Abs. 2 Nr. 2b ZPO vorliegt, ist zwar von Amts wegen zu berücksichtigen
(BGHZ 142, 204, 206; zur vergleichbaren früheren Regelung BGH, Urteil
vom 31. Mai 1972 - KZR 43/71 - NJW 1972, 2180 unter II). Das ist je-
doch nur im Umfang der Entscheidung des Schiedsgerichts zulässig. Ein
Anspruch, der nicht Gegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens war,
kann nicht Gegenstand eines Aufhebungsantrags sein.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanz:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.12.2007 - 12 Sch 1/07 -