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BGH Urteil vom 01.10.2008 – IV ZB 28/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Oktober 2008

in dem Verfahren

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 1. Oktober 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. De-

zember 2007 wird auf Kosten des Antragstellers verwor-

fen.

Beschwerdewert: 6.448 €

Gründe

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I. Der Antragsteller begehrt die

teilweise Aufhebung eines

Schiedsspruchs des Oberschiedsgerichts der Versorgungsanstalt des

Bundes und der Länder (VBL).

Der 1930 geborene Antragsteller war bei der VBL, der Antrags-

gegnerin, vom 8. April 1953 bis zum 31. Dezember 1989 pflichtversi-

chert. Er bezieht seit 1. Juli 1990 neben einer Rente aus der gesetzli-

chen Rentenversicherung von der VBL eine Versorgungsrente. Diese

wurde in der Folgezeit laufend angepasst, nach der Reform des Zusatz-

versorgungssystems ab dem Jahre 2002 gemäß § 75 Abs. 2 der Satzung

der Antragsgegnerin (VBLS) als Besitzstandsrente weitergezahlt und

vom 1. Juli 2002 an jeweils zum 1. Juli eines Jahres gemäß § 39 VBLS

um 1 vom Hundert erhöht.

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Gegen die Anpassungsmitteilung vom 23. März 2001 sowie weitere

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Mitteilungen zur Rentenhöhe in den folgenden Jahren erhob der An-

tragsteller Klage zum Schiedsgericht der VBL. Er beanstandete die Be-

rechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts in einigen Punkten und er-

strebte die Feststellung, dass der Anteil der gesetzlichen Rente, der auf

seine Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes im Zeitraum

vom 1. Oktober 1945 bis 31. März 1953 entfällt, ab dem 1. Juli 2000

nicht auf die Gesamtversorgung anzurechnen sei (ab 1. Juli 2000

368,31 DM, ab 1. Juli 2001 375,36 DM monatlich).

Die Klage und die Berufung des Antragstellers hatten im Schieds-

gerichtsverfahren keinen Erfolg.

Beim Oberlandesgericht hat der Antragsteller beantragt, den

Schiedsspruch des Oberschiedsgerichts der VBL vom 2. April 2007 teil-

weise aufzuheben, soweit über die Berücksichtigung der Vordienstzeiten

entschieden wurde. Die Entscheidung des Oberschiedsgerichts verstoße

gegen die öffentliche Ordnung i.S. von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO. Aus

der Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom

22. März 2000 (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341) ergebe sich, dass

Vordienstzeiten spätestens seit der Umstellung der Zusatzversorgung

von dem an der Beamtenversorgung ausgerichteten Gesamtversor-

gungssystem auf ein Betriebsrentensystem nicht mehr anzurechnen sei-

en. Er sei deshalb so zu behandeln, als habe er nur im öffentlichen

Dienst gearbeitet. Deshalb verstoße die weitere Anrechnung der auf die

Vordienstzeiten entfallenden Rente gegen Artt. 3 Abs. 1, 14 GG. Dieser

Eingriff sei besonders schwerwiegend, weil er - der Antragsteller - nach

der bei Rentenbeginn maßgeblichen Fassung der Satzung den höchst-

möglichen Versorgungssatz bereits nach 420 Umlagemonaten erreicht

hatte und damit schon die weiteren 27 Umlagemonate und erst recht die

Vordienstzeiten zu keiner Erhöhung der Gesamtversorgung geführt ha-

ben und auch in Zukunft nicht führen werden. Wegen fehlender Relevanz

der Vordienstzeiten für die Höhe des Versorgungssatzes dürfe der darauf

entfallende Teil der gesetzlichen Rente zu keiner Minderung der Versor-

gungsrente führen.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Aufhebung des

Schiedsspruchs zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragstel-

ler mit der Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und form- und fristgerecht

eingelegt und begründet worden (§§ 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1

Nr. 4, 575 Abs. 1, 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil die Vorausset-

zungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind (1.) und sie im Übrigen

nicht den Streitgegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens betrifft (2.).

1. Der Antragsteller macht mit der Beschwerde weiterhin geltend,

die Anrechnung des auf die Vordienstzeiten entfallenden Teils der ge-

setzlichen Rente komme einer Enteignung gleich und benachteilige ihn

gegenüber Versicherten, die ebenfalls 420 Umlagemonate erreicht, zuvor

aber nicht durch eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes auf

die Gesamtversorgung anzurechnende Rentenansprüche erworben ha-

ben.

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Diese vom Antragsteller gerügte Anrechnung der vollen Rente aus

der gesetzlichen Rentenversicherung auf die mit der Zusatzversorgung

der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes bezweckte

beamtenähnliche Gesamtversorgung hat die höchstrichterliche Recht-

sprechung schon seit langem als verfassungsgemäß gebilligt (Senatsur-

teile vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 und

vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 154/83 - VersR 1986, 142, jeweils

m.w.N.; BAG VersR 1999, 1520). Die beiden Senatsurteile betreffen

ebenfalls Fälle, in denen sich die Tätigkeit außerhalb des öffentlichen

Dienstes nicht auf die Höhe des Gesamtversorgungssatzes ausgewirkt

hatte, weil sie als Nebentätigkeit während bei der Beklagten pflichtversi-

cherter Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt wurde. Die gesetzlichen

Renten bleiben unangetastet. Die versprochene Zusatzversorgung deck-

te von vornherein nur die Versorgungslücken, die die gesetzliche Rente

offen lässt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Halbanrech-

nungsentscheidung (aaO) die Anrechnung der vollen Sozialversiche-

rungsrente als solche ebenfalls nicht beanstandet, sondern nur die dem-

gegenüber bloß hälftige Anrechnung der Vordienstzeiten auf die gesamt-

versorgungsfähige Zeit. Zur beamtenähnlichen Soldatenversorgung hat

das Bundesverfassungsgericht (NVwZ 1982, 553 f.) ausdrücklich ent-

schieden, dass die Anrechnung gesetzlicher Renten auch dann mit

Artt. 3 Abs. 1, 14 GG vereinbar ist, wenn der Höchstsatz des Ruhege-

halts schon allein aufgrund der Dienstzeit als Berufssoldat erreicht ist

und dies selbst dann gilt, wenn eine über das Ende der Ruhegehaltsska-

la hinausgehende ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht zu einer Erhöhung

der Höchstgrenze der Gesamtversorgung führt. Mit der von der Be-

schwerde angesprochenen Halbanrechnungsproblematik, den Startgut-

schriften und der Zulässigkeit der Umstellung des Versorgungssystems

hat dies nichts zu tun (vgl. zur Systemumstellung BGHZ 174, 127 und

BVerfG, Beschluss vom 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - ZTR 2008, 374).

Eine rechtlich erhebliche Benachteiligung gegenüber Versicherten, deren

Rente sich nach der neuen Satzung berechnen wird, ist ersichtlich nicht

gegeben (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 -

VersR 2004, 183 unter 2 e).

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2. Die Beschwerde macht weiter geltend, die Umstellung der Dy-

namisierung der Versorgungsrente vom Maßstab des § 56 VBLS a.F. auf

die jährliche Erhöhung um 1% nach §§ 75 Abs. 2, 39 VBLS verstoße ge-

gen Artt. 3 Abs. 1, 14 GG und Art. 20 Abs. 3 GG (Vertrauensschutz und

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). Insoweit ist die Beschwerde deshalb

unzulässig, weil ein Anspruch des Antragstellers auf Anpassung der Ver-

sorgungsrente nach § 56 VBLS a.F. auch für die Zeit ab dem 1. Juli 2000

nicht Gegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens und damit auch nicht

des Aufhebungsverfahrens war. Ob der Aufhebungsgrund des § 1059

Abs. 2 Nr. 2b ZPO vorliegt, ist zwar von Amts wegen zu berücksichtigen

(BGHZ 142, 204, 206; zur vergleichbaren früheren Regelung BGH, Urteil

vom 31. Mai 1972 - KZR 43/71 - NJW 1972, 2180 unter II). Das ist je-

doch nur im Umfang der Entscheidung des Schiedsgerichts zulässig. Ein

Anspruch, der nicht Gegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens war,

kann nicht Gegenstand eines Aufhebungsantrags sein.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanz:

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.12.2007 - 12 Sch 1/07 -