BGH Urteil vom 03.12.2008 – IV ZB 50/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2008
In dem Verfahren
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
am 3. Dezember 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
6. Oktober 2005 wird auf Kosten des Antragstellers ver-
worfen.
Beschwerdewert: 10.493,95 €
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung eines Schiedsspruchs
des Schiedsgerichts der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt
(KZVK Darmstadt, im Folgenden: Antragsgegnerin).
1. Die Antragsgegnerin hat die Aufgabe, den nichtbeamteten Ar-
beitnehmern der an ihr beteiligten kirchlichen und diakonischen Arbeit-
geber eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs-
und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Sat-
zung vom 18. April 2002 (Amtsblatt der EKD Nr. 7 vom 15. Juli 2002
S. 170 ff.) ist ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezem-
ber 2001 umgestellt worden. Den Systemwechsel hatten die Tarifver-
tragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung
vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das auf früheren tarif-
vertraglichen Vereinbarungen beruhende endgehaltsbezogene Gesamt-
versorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell
beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
2. Die neue Satzung der Antragsgegnerin (KZVKS) enthält Über-
gangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen
Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so
genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versi-
cherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall
noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte un-
terschieden. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr
vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war oder Pflichtversi-
cherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorwei-
sen kann (§ 73 Abs. 2 Satz 1 KZVKS). Die Anwartschaften der rentenna-
hen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht er-
mittelt und übertragen.
3. Der 1941 geborene und damit einem rentennahen Jahrgang zu-
gehörige Antragsteller ist seit dem 1. Februar 1979 bei dem Verein I.
e.V. beschäftigt, der ihn bei der Antragsgegnerin
zusatzversichert hat. In dem Zeitraum von Mai 1964 bis zum 29. Februar
2004 war er zudem als freier Mitarbeiter beim Bayerischen Rundfunk tä-
tig, wobei Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung insoweit
ab dem 1. Januar 1975 erbracht wurden.
4. Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragssteller am 2. April 2003
eine Startgutschrift von 71,38 Versorgungspunkten (das entspricht einer
monatlichen Rentenanwartschaft von 285,53 €). Gegen diese Startgut-
schrift hat der Antragssteller Beschwerde eingelegt, die die Antragsgeg-
nerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 als unbegründet zurückge-
wiesen hat. Mit der hiergegen gerichteten Klage zum Schiedsgericht hat
der Antragssteller allein die Verpflichtung der Antragsgegnerin erstrebt,
bei der Berechnung der Startgutschrift den Anteil der gesetzlichen Rente
aus seiner Tätigkeit beim Bayerischen Rundfunk nicht anzurechnen. Die
Klage hatte im Schiedsgerichtsverfahren keinen Erfolg.
5. Beim Oberlandesgericht hat der Antragsteller beantragt, den
Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Antragsgegnerin vom 11. No-
vember 2004 aufzuheben. Die Entscheidung verstoße im Ergebnis gegen
die öffentliche Ordnung (ordre public) i.S. von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b
ZPO. Bei der für die Berechnung der Startgutschrift zu ermittelnden Ge-
samtversorgung dürfe der Anteil der gesetzlichen Rente, der auf Beiträ-
gen aus einer zusätzlich zur Beschäftigung beim öffentlichen bzw. kirch-
lichen Dienst ausgeübten, nicht zusatzversorgungspflichtigen Tätigkeit
beruhe, nicht berücksichtigt werden. Das ergebe sich aus den vom Bun-
desverfassungsgericht
in seiner Entscheidung vom 22. März 2000
(VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341) aufgestellten Grundsätzen. Er sei
deshalb so zu behandeln, als sei er nur bei dem I.
e.V. als kirchlichem Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Die Anrechnung
der auf die Tätigkeit beim Bayerischen Rundfunk entfallenden gesetzli-
chen Rente verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs.
1 GG). Dieser Eingriff sei deshalb besonders schwerwiegend, weil sich
die Tätigkeit des Antragstellers für den Bayerischen Rundfunk, soweit sie
zeitgleich neben der Beschäftigung für den I. e.V.
ausgeübt worden sei, nicht zugleich auch auf die gesamtversorgungsfä-
hige Zeit auswirke. Jedenfalls insoweit dürfe der auf diese Tätigkeit beim
Bayerischen Rundfunk entfallende Teil der gesetzlichen Rente wegen
fehlender Relevanz für die Höhe des Versorgungssatzes zu keiner Min-
derung der Startgutschrift führen. Soweit die Antragsgegnerin darüber
hinaus bei der Berechnung der Startgutschrift Vordienstzeiten aus der
Tätigkeit beim Bayerischen Rundfunk in der Zeit vor dem 1. Februar
1979 (nur) hälftig berücksichtigt habe, liege ebenfalls eine unangemes-
sene Benachteiligung vor.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Aufhebung des
Schiedsspruchs zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragstel-
ler mit der Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden (§§ 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1
Nr. 4, 575 Abs. 1, 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil hinsichtlich der
Frage der Anrechenbarkeit der gesetzlichen Rentenanwartschaft die
Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind (1.) und der An-
tragsteller im Übrigen im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO erst-
mals Einwände gegen die ihm erteilte Startgutschrift erhoben hat, die
nicht den Streitgegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens betreffen (2.).
1. Der Antragsteller macht mit der Rechtsbeschwerde zunächst
weiterhin geltend, die Anrechnung des Anteils der gesetzlichen Rente,
der auf seine Tätigkeit beim Bayerischen Rundfunk entfällt, benachteilige
ihn in sachlich nicht gerechtfertigter Weise gegenüber Versicherten, die
ausschließlich bei einem kirchlichen oder diakonischen Arbeitgeber tätig
waren und keine auf die Gesamtversorgung anzurechnenden weiteren
Rentenansprüche erworben hätten.
Für dieses Beschwerdevorbringen ist ein Zulassungsgrund im Sin-
ne von § 574 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich. Vielmehr ist die vom An-
tragsteller aufgeworfene Rechtsfrage ausreichend geklärt. Die beanstan-
dete Anrechnung der vollen Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-
rung auf die auch für die Berechnung der Startgutschriften maßgebende
Gesamtversorgung wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
schon seit langem als verfassungsgemäß gebilligt (vgl. Senatsurteile
vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 und vom
16. Oktober 1985 - IVa ZR 154/83 - VersR 1986, 142, jeweils m.w.N.;
Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 – IV ZB 28/07 – veröffentlicht auf
der Internetseite des Bundesgerichtshofs - Tz 9; BAG VersR 1999, 1520;
ZTR 1999, 282). Danach kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die
anzurechnende gesetzliche Rente nur auf der zusatzversorgungspflichti-
gen Tätigkeit oder noch auf weiteren Beschäftigungen außerhalb des öf-
fentlichen bzw. kirchlichen Dienstes beruht. Zudem spielt keine ent-
scheidende Rolle, ob sich die weitere Tätigkeit auf die Höhe des Ge-
samtversorgungssatzes auswirken kann oder dies - etwa wegen gleich-
zeitiger Ausübung der Beschäftigungsverhältnisse - nicht der Fall ist (vgl.
auch Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 aaO; BVerfG NVwZ 1982,
553 f. zur beamtenähnlichen Soldatenversorgung). Die gesetzlichen
Renten bleiben unangetastet, selbst wenn sie im Einzelfall die Gesamt-
versorgung übersteigen und deshalb jeweils nur die Mindestgesamtver-
sorgung zum Tragen kommt. Die versprochene, auf eine beamtenähnli-
che Gesamtversorgung gerichtete Zusatzversorgung deckte von vorn-
herein nur die Versorgungslücken, die die gesetzliche Rente offen lässt
(vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1985 aaO unter V 1). Etwas anderes
lässt sich auch nicht den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts
im Beschluss vom 22. März 2000 (aaO) entnehmen, wo nicht die An-
rechnung der vollen Sozialversicherungsrente als solche beanstandet
wird, sondern nur die lediglich hälftige Anrechnung der Vordienstzeiten
auf die gesamtversorgungsfähige Zeit.
2. Darauf, dass die Berechnung der erteilten Startgutschrift auch
deshalb fehlerhaft sei, weil die Vordienstzeiten aus der Beschäftigung
beim Bayerischen Rundfunk in der Zeit bis zum 1. Februar 1979 (nur) zur
Hälfte berücksichtigt worden sind, hat sich der Antragssteller erstmals im
Aufhebungsverfahren vor dem Oberlandesgericht berufen. Aus der Ent-
scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) er-
gebe sich, dass Vordienstzeiten vollen Umfangs auf die gesamtversor-
gungsfähige Zeit anzurechnen seien.
Auf dieses Vorbringen kann der Antragsteller seinen Antrag auf
Aufhebung des Schiedspruches indes nicht mehr stützen (Senatsbe-
schluss vom 1. Oktober 2008 aaO Tz. 10). Schon deshalb ist seine
Rechtsbeschwerde ohne Erfolg, soweit sie hier weitere Ansprüche auf
eine abweichende Berechnung der dem Antragssteller erteilten Startgut-
schrift geltend macht. Ob der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2b
ZPO vorliegt, ist zwar von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ 142,
204, 206; zur vergleichbaren früheren Regelung BGH, Urteil vom 31. Mai
1972 - KZR 43/71 - NJW 1972, 2180 unter II). Die Überprüfung ist jedoch
nur im Umfang der Entscheidung des Schiedsgerichts zulässig (vgl. dazu
Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2008 aaO).
Aus dem gleichen Grunde kann der Antragsteller im Aufhebungs-
verfahren nicht mehr in zulässiger Weise geltend machen, die System-
umstellung in der Zusatzversorgung sei verfassungswidrig und die neue
Satzung der Antragsgegnerin bzw. die darin getroffene Übergangsrege-
lung für rentennahe Versicherte verletze seine von Artt. 14 und 20 GG
geschützten Rechtspositionen. Denn mit der im Schiedsgerichtsverfahren
allein streitigen Frage des Umfanges der Anrechnung von Anwartschaf-
ten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Ermittlung der Start-
gutschrift hat dies nichts zu tun (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008
aaO Tz. 9).
3. Dass die vorgenannten Einwände des Antragstellers im Übrigen
auch in der Sache unbegründet sind, hat der Senat in seiner Entschei-
dung vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - zur Veröffentlichung in
BGHZ vorgesehen - unter B IV 3 c) dargelegt, die sich insbesondere
auch mit der von der Beschwerde gerügten Unzulässigkeit der Umstel-
lung der Zusatzversorgung befasst (vgl. Senat aaO unter B I-III).
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanz:
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.10.2005 - 26 Sch 6/05 -