Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 03.12.2008 – IV ZB 50/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2008

In dem Verfahren

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke

am 3. Dezember 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

6. Oktober 2005 wird auf Kosten des Antragstellers ver-

worfen.

Beschwerdewert: 10.493,95 €

Gründe

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I. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung eines Schiedsspruchs

des Schiedsgerichts der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt

(KZVK Darmstadt, im Folgenden: Antragsgegnerin).

1. Die Antragsgegnerin hat die Aufgabe, den nichtbeamteten Ar-

beitnehmern der an ihr beteiligten kirchlichen und diakonischen Arbeit-

geber eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs-

und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Sat-

zung vom 18. April 2002 (Amtsblatt der EKD Nr. 7 vom 15. Juli 2002

S. 170 ff.) ist ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezem-

ber 2001 umgestellt worden. Den Systemwechsel hatten die Tarifver-

tragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung

vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das auf früheren tarif-

vertraglichen Vereinbarungen beruhende endgehaltsbezogene Gesamt-

versorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell

beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

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2. Die neue Satzung der Antragsgegnerin (KZVKS) enthält Über-

gangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen

Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so

genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versi-

cherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall

noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte un-

terschieden. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr

vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war oder Pflichtversi-

cherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorwei-

sen kann (§ 73 Abs. 2 Satz 1 KZVKS). Die Anwartschaften der rentenna-

hen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht er-

mittelt und übertragen.

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3. Der 1941 geborene und damit einem rentennahen Jahrgang zu-

gehörige Antragsteller ist seit dem 1. Februar 1979 bei dem Verein I.

e.V. beschäftigt, der ihn bei der Antragsgegnerin

zusatzversichert hat. In dem Zeitraum von Mai 1964 bis zum 29. Februar

2004 war er zudem als freier Mitarbeiter beim Bayerischen Rundfunk tä-

tig, wobei Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung insoweit

ab dem 1. Januar 1975 erbracht wurden.

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4. Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragssteller am 2. April 2003

eine Startgutschrift von 71,38 Versorgungspunkten (das entspricht einer

monatlichen Rentenanwartschaft von 285,53 €). Gegen diese Startgut-

schrift hat der Antragssteller Beschwerde eingelegt, die die Antragsgeg-

nerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 als unbegründet zurückge-

wiesen hat. Mit der hiergegen gerichteten Klage zum Schiedsgericht hat

der Antragssteller allein die Verpflichtung der Antragsgegnerin erstrebt,

bei der Berechnung der Startgutschrift den Anteil der gesetzlichen Rente

aus seiner Tätigkeit beim Bayerischen Rundfunk nicht anzurechnen. Die

Klage hatte im Schiedsgerichtsverfahren keinen Erfolg.

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5. Beim Oberlandesgericht hat der Antragsteller beantragt, den

Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Antragsgegnerin vom 11. No-

vember 2004 aufzuheben. Die Entscheidung verstoße im Ergebnis gegen

die öffentliche Ordnung (ordre public) i.S. von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b

ZPO. Bei der für die Berechnung der Startgutschrift zu ermittelnden Ge-

samtversorgung dürfe der Anteil der gesetzlichen Rente, der auf Beiträ-

gen aus einer zusätzlich zur Beschäftigung beim öffentlichen bzw. kirch-

lichen Dienst ausgeübten, nicht zusatzversorgungspflichtigen Tätigkeit

beruhe, nicht berücksichtigt werden. Das ergebe sich aus den vom Bun-

desverfassungsgericht

in seiner Entscheidung vom 22. März 2000

(VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341) aufgestellten Grundsätzen. Er sei

deshalb so zu behandeln, als sei er nur bei dem I.

e.V. als kirchlichem Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Die Anrechnung

der auf die Tätigkeit beim Bayerischen Rundfunk entfallenden gesetzli-

chen Rente verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs.

1 GG). Dieser Eingriff sei deshalb besonders schwerwiegend, weil sich

die Tätigkeit des Antragstellers für den Bayerischen Rundfunk, soweit sie

zeitgleich neben der Beschäftigung für den I. e.V.

ausgeübt worden sei, nicht zugleich auch auf die gesamtversorgungsfä-

hige Zeit auswirke. Jedenfalls insoweit dürfe der auf diese Tätigkeit beim

Bayerischen Rundfunk entfallende Teil der gesetzlichen Rente wegen

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fehlender Relevanz für die Höhe des Versorgungssatzes zu keiner Min-

derung der Startgutschrift führen. Soweit die Antragsgegnerin darüber

hinaus bei der Berechnung der Startgutschrift Vordienstzeiten aus der

Tätigkeit beim Bayerischen Rundfunk in der Zeit vor dem 1. Februar

1979 (nur) hälftig berücksichtigt habe, liege ebenfalls eine unangemes-

sene Benachteiligung vor.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Aufhebung des

Schiedsspruchs zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragstel-

ler mit der Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und form- und fristgerecht

eingelegt und begründet worden (§§ 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1

Nr. 4, 575 Abs. 1, 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil hinsichtlich der

Frage der Anrechenbarkeit der gesetzlichen Rentenanwartschaft die

Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind (1.) und der An-

tragsteller im Übrigen im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO erst-

mals Einwände gegen die ihm erteilte Startgutschrift erhoben hat, die

nicht den Streitgegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens betreffen (2.).

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1. Der Antragsteller macht mit der Rechtsbeschwerde zunächst

weiterhin geltend, die Anrechnung des Anteils der gesetzlichen Rente,

der auf seine Tätigkeit beim Bayerischen Rundfunk entfällt, benachteilige

ihn in sachlich nicht gerechtfertigter Weise gegenüber Versicherten, die

ausschließlich bei einem kirchlichen oder diakonischen Arbeitgeber tätig

waren und keine auf die Gesamtversorgung anzurechnenden weiteren

Rentenansprüche erworben hätten.

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Für dieses Beschwerdevorbringen ist ein Zulassungsgrund im Sin-

ne von § 574 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich. Vielmehr ist die vom An-

tragsteller aufgeworfene Rechtsfrage ausreichend geklärt. Die beanstan-

dete Anrechnung der vollen Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-

rung auf die auch für die Berechnung der Startgutschriften maßgebende

Gesamtversorgung wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung

schon seit langem als verfassungsgemäß gebilligt (vgl. Senatsurteile

vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 und vom

16. Oktober 1985 - IVa ZR 154/83 - VersR 1986, 142, jeweils m.w.N.;

Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 – IV ZB 28/07 – veröffentlicht auf

der Internetseite des Bundesgerichtshofs - Tz 9; BAG VersR 1999, 1520;

ZTR 1999, 282). Danach kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die

anzurechnende gesetzliche Rente nur auf der zusatzversorgungspflichti-

gen Tätigkeit oder noch auf weiteren Beschäftigungen außerhalb des öf-

fentlichen bzw. kirchlichen Dienstes beruht. Zudem spielt keine ent-

scheidende Rolle, ob sich die weitere Tätigkeit auf die Höhe des Ge-

samtversorgungssatzes auswirken kann oder dies - etwa wegen gleich-

zeitiger Ausübung der Beschäftigungsverhältnisse - nicht der Fall ist (vgl.

auch Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 aaO; BVerfG NVwZ 1982,

553 f. zur beamtenähnlichen Soldatenversorgung). Die gesetzlichen

Renten bleiben unangetastet, selbst wenn sie im Einzelfall die Gesamt-

versorgung übersteigen und deshalb jeweils nur die Mindestgesamtver-

sorgung zum Tragen kommt. Die versprochene, auf eine beamtenähnli-

che Gesamtversorgung gerichtete Zusatzversorgung deckte von vorn-

herein nur die Versorgungslücken, die die gesetzliche Rente offen lässt

(vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1985 aaO unter V 1). Etwas anderes

lässt sich auch nicht den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts

im Beschluss vom 22. März 2000 (aaO) entnehmen, wo nicht die An-

rechnung der vollen Sozialversicherungsrente als solche beanstandet

wird, sondern nur die lediglich hälftige Anrechnung der Vordienstzeiten

auf die gesamtversorgungsfähige Zeit.

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2. Darauf, dass die Berechnung der erteilten Startgutschrift auch

deshalb fehlerhaft sei, weil die Vordienstzeiten aus der Beschäftigung

beim Bayerischen Rundfunk in der Zeit bis zum 1. Februar 1979 (nur) zur

Hälfte berücksichtigt worden sind, hat sich der Antragssteller erstmals im

Aufhebungsverfahren vor dem Oberlandesgericht berufen. Aus der Ent-

scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) er-

gebe sich, dass Vordienstzeiten vollen Umfangs auf die gesamtversor-

gungsfähige Zeit anzurechnen seien.

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Auf dieses Vorbringen kann der Antragsteller seinen Antrag auf

Aufhebung des Schiedspruches indes nicht mehr stützen (Senatsbe-

schluss vom 1. Oktober 2008 aaO Tz. 10). Schon deshalb ist seine

Rechtsbeschwerde ohne Erfolg, soweit sie hier weitere Ansprüche auf

eine abweichende Berechnung der dem Antragssteller erteilten Startgut-

schrift geltend macht. Ob der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2b

ZPO vorliegt, ist zwar von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ 142,

204, 206; zur vergleichbaren früheren Regelung BGH, Urteil vom 31. Mai

1972 - KZR 43/71 - NJW 1972, 2180 unter II). Die Überprüfung ist jedoch

nur im Umfang der Entscheidung des Schiedsgerichts zulässig (vgl. dazu

Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2008 aaO).

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Aus dem gleichen Grunde kann der Antragsteller im Aufhebungs-

verfahren nicht mehr in zulässiger Weise geltend machen, die System-

umstellung in der Zusatzversorgung sei verfassungswidrig und die neue

Satzung der Antragsgegnerin bzw. die darin getroffene Übergangsrege-

lung für rentennahe Versicherte verletze seine von Artt. 14 und 20 GG

geschützten Rechtspositionen. Denn mit der im Schiedsgerichtsverfahren

allein streitigen Frage des Umfanges der Anrechnung von Anwartschaf-

ten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Ermittlung der Start-

gutschrift hat dies nichts zu tun (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008

aaO Tz. 9).

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3. Dass die vorgenannten Einwände des Antragstellers im Übrigen

auch in der Sache unbegründet sind, hat der Senat in seiner Entschei-

dung vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - zur Veröffentlichung in

BGHZ vorgesehen - unter B IV 3 c) dargelegt, die sich insbesondere

auch mit der von der Beschwerde gerügten Unzulässigkeit der Umstel-

lung der Zusatzversorgung befasst (vgl. Senat aaO unter B I-III).

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanz:

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.10.2005 - 26 Sch 6/05 -