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BGH Urteil vom 01.10.2008 – IV ZR 114/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 1. Oktober 2008 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-

lung vom 1. Oktober 2008

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. April

2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, nimmt die Beklagte

als Haftpflichtversicherer von Pflegeheimen aus einem zwischen dem

Bundesverband der Ortskrankenkassen und der Beklagten geschlosse-

nen Teilungsabkommen, dem die Klägerin beigetreten ist, auf Ersatz von

Kosten in Höhe von 17.399,05 € in Anspruch, die sie für die Heilbehand-

lung von 8 in Pflegeheimen gestürzte, bei ihr gesetzlich krankenversi-

cherte pflegebedürftige Heimbewohner aufgewendet hatte. Das Tei-

lungsabkommen enthält unter anderem folgende Regelungen:

"§ 1

(1) Kann eine diesem Abkommen beigetretene Kranken- kasse ("K") gegen eine natürliche oder juristische Per- son, die bei der "H" haftpflichtversichert ist, gemäß § 116 SGB X Ersatzansprüche aus Schadenfällen ihrer Versicherten oder deren mitversicherten Familienange-

hörigen (Geschädigte) geltend machen, so verzichtet die "H" auf die Prüfung der Haftungsfrage.

(2) Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens ist in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs; bei der Allgemei- nen Haftpflichtversicherung ein adäquater Kausalzu- sammenhang zwischen dem Schadenfall und dem ver- sicherten Haftpflichtbereich.

(3) Die Leistungspflicht der "H" entfällt, wenn schon auf- grund des unstreitigen Sachverhalts unzweifelhaft und offensichtlich ist, dass eine Schadenersatzpflicht des Haftpflichtversicherten gar nicht in Frage kommt. Dies gilt nicht für den Einwand des unabwendbaren Ereignis- ses (§ 7 II StVG) und für den Fall, daß der Schaden durch eigenes Verschulden - jedoch nicht durch Vor- satz - des Geschädigten entstanden ist.

(4) Ferner findet in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung das Abkommen keine Anwendung, wenn nach dem un- streitigen Sachverhalt kein objektiver Verstoß gegen Sorgfalts- und Verhaltensvorschriften vorliegt.

(8) Das Abkommen ist nur insoweit anwendbar, als die "H" für den Schadenfall Versicherungsschutz zu gewähren hat. …

(9) Die "H" ersetzt der "K"

b) in übrigen Fällen der Allgemeinen Haftpflichtversiche- rung 45% der von ihr zu gewährenden Leistungen im Rahmen des § 4 dieses Abkommens.

…"

2

Die Beklagte meint, das Teilungsabkommen sei nicht anwendbar,

weil es an dem nach § 1 Abs. 2 Halbs. 2 des Teilungsabkommens (TA)

erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Scha-

denfall und dem versicherten Haftpflichtbereich fehle. Hierzu genüge es

nicht, dass die Verletzten einer der drei Pflegestufen des § 15 Abs. 1

SGB XI zugeordnet worden und im Rahmen ihres stationären Heimauf-

enthalts gestürzt seien. Allein aus dem Umstand, dass ein Heimbewoh-

ner gestürzt sei, könne nach der Grundsatzentscheidung des Bundesge-

richtshofs vom 28. April 2005 (BGHZ 163, 53) nicht auf eine schuldhafte

Pflichtverletzung des Pflegepersonals geschlossen werden. Vielmehr

könne sich in dem Sturz auch nur das allgemeine Lebensrisiko verwirk-

licht haben, für das der Haftpflichtbereich nicht eröffnet sei.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer Revision er-

strebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Teilungsabkom-

men bereits dann anwendbar, wenn es nicht offensichtlich und unzwei-

felhaft aufgrund eines unstreitigen Sachverhalts an einem erkennbaren

Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem unter den

Versicherungsschutz

fallenden Verhalten des Versicherungsnehmers

fehle. Daher genüge es, wenn das Schadenereignis seiner Art nach in

den Gefahrenbereich falle, für den der Haftpflichtversicherer Versiche-

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rungsschutz zu gewähren habe. Es sei nicht zweifelhaft, dass Scha-

densersatzansprüche wegen Sturzverletzungen der Heimbewohner ihrer

Art nach in den Gefahrenbereich fielen, für den der Haftpflichtversicherer

Versicherungsschutz zu gewähren habe. Es genüge, wenn nach der Le-

benserfahrung die Möglichkeit bestehe, dass Haftpflichtansprüche gegen

den Haftpflichtversicherer aus Anlass des Schadenereignisses erhoben

werden. Ob die Schadenfälle tatsächlich auf eine Pflichtverletzung des

Heimbetreibers oder des Pflegepersonals zurückzuführen seien und der

Haftpflichtversicherte daher das Haftungsrisiko im Einzelfall habe be-

herrschen können, komme es nicht an, weil dies die Haftungsfrage

betreffe, auf deren Prüfung die Vertragsparteien verzichtet hätten.

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II. Das Berufungsurteil ist richtig. Der Senat hat durch Urteil vom

heutigen Tag in der Sache IV ZR 285/06 im selben Sinne entschieden.

Er hat das klagabweisende Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom

18. Oktober 2006 (6 U 85/06) aufgehoben, das Urteil des Landgerichts

geändert und der Klage einer anderen Allgemeinen Ortskrankenkasse

aus demselben Teilungsabkommen gegen dieselbe Beklagte stattgege-

ben. Der Anwendungsbereich des Teilungsabkommens ist nach § 1

Abs. 2 TA bereits dann eröffnet, wenn der wegen der Verletzung des

Heimbewohners geltend gemachte Schadensersatzanspruch, sein Be-

stehen unterstellt, unter das versicherte Wagnis fallen würde. Ob der

Anspruch begründet ist, also dem Versicherungsnehmer unter anderem

eine objektive Pflichtverletzung anzulasten ist, ist dagegen unerheblich,

weil es dabei um die Haftungsfrage geht, auf deren Prüfung die Parteien

verzichtet haben, und weil jede andere Auslegung dem Wortlaut und dem

Zweck des Teilungsabkommens widersprechen würde. Wegen der Ein-

zelheiten der Begründung wird auf das Senatsurteil verwiesen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 12.05.2006 - 1 O 529/05 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.04.2007 - 13 U 115/06 -