BGH Urteil vom 01.10.2008 – IV ZR 285/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 1. Oktober 2008 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Teilungsabkommen; SGB X § 116 Abs. 1; BGB §§ 133 (C), 157 (E)
Zur Bedeutung des in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzips für die Auslegung eines Teilungsabkommens.
BGH, Urteil vom 1. Oktober 2008 - IV ZR 285/06 - OLG Naumburg LG Magdeburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-
lung vom 1. Oktober 2008
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
18. Oktober 2006 aufgehoben und das Urteil der 10. Zi-
vilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 4. April
2006 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.130 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 11. März 2005 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, nimmt die Beklagte
als Haftpflichtversicherer von Pflegeheimen aus einem zwischen dem
Bundesverband der Ortskrankenkassen und der Beklagten geschlosse-
nen Teilungsabkommen, dem die Klägerin beigetreten ist, auf Ersatz von
Kosten in Höhe von 24.130 € in Anspruch, die sie für die Heilbehandlung
von 16 in Pflegeheimen gestürzte, bei ihr gesetzlich krankenversicherte
pflegebedürftige Heimbewohner aufgewendet hatte. Das Teilungsab-
kommen enthält unter anderem folgende Regelungen:
"§ 1
(1) Kann eine diesem Abkommen beigetretene Kranken- kasse ("K") gegen eine natürliche oder juristische Per- son, die bei der "H" haftpflichtversichert ist, gemäß § 116 SGB X Ersatzansprüche aus Schadenfällen ihrer Versicherten oder deren mitversicherten Familienange- hörigen (Geschädigte) geltend machen, so verzichtet die "H" auf die Prüfung der Haftungsfrage.
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens ist in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs; bei der Allgemei- nen Haftpflichtversicherung ein adäquater Kausalzu- sammenhang zwischen dem Schadenfall und dem ver- sicherten Haftpflichtbereich.
(3) Die Leistungspflicht der "H" entfällt, wenn schon auf- grund des unstreitigen Sachverhalts unzweifelhaft und offensichtlich ist, dass eine Schadenersatzpflicht des Haftpflichtversicherten gar nicht in Frage kommt. Dies gilt nicht für den Einwand des unabwendbaren Ereignis- ses (§ 7 II StVG) und für den Fall, daß der Schaden durch eigenes Verschulden - jedoch nicht durch Vor- satz - des Geschädigten entstanden ist.
(4) Ferner findet in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung das Abkommen keine Anwendung, wenn nach dem un- streitigen Sachverhalt kein objektiver Verstoß gegen Sorgfalts- und Verhaltensvorschriften vorliegt.
…
(8) Das Abkommen ist nur insoweit anwendbar, als die "H" für den Schadenfall Versicherungsschutz zu gewähren hat. …
(9) Die "H" ersetzt der "K"
…
b) in übrigen Fällen der Allgemeinen Haftpflichtversiche- rung 45% der von ihr zu gewährenden Leistungen im Rahmen des § 4 dieses Abkommens.
…
§ 2
(1) Die verspätete Anzeige eines Schadens bei der "H" schließt die Anwendung dieses Teilungsabkommens nicht aus.
(2) Die "H" ist auch dann zur abkommensgemäßen Leistung an die "K" verpflichtet, wenn der Haftpflichtversicherte es ablehnt, den Schaden der "H" zu melden und sie in Anspruch zu nehmen.
…
§ 3
Die "K" hat auf Verlangen der "H" im Zweifelsfalle die Ur- sächlichkeit des fraglichen Schadenfalles für den der Kos- tenanforderung zugrundeliegenden Krankheitsfall nachzu- weisen.
§ 7
Die "H" zahlt die abkommensgemäße Leistung an die "K" innerhalb eines Monats nach Eingang der Kostenrechnung, jedoch nicht vor einwandfreier Klärung des Versicherungs- schutzes. Evtl. Einwendungen der "H" sollen innerhalb der vorgenannten Frist gegenüber der "K" dargelegt werden.
…"
Die Beklagte meint, das Teilungsabkommen sei nicht anwendbar,
weil es an dem nach § 1 Abs. 2 Halbs. 2 des Teilungsabkommens (TA)
erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Scha-
denfall und dem versicherten Haftpflichtbereich fehle. Hierzu genüge es
nicht, dass die Verletzten einer der drei Pflegestufen des § 15 Abs. 1
SGB XI zugeordnet worden und im Rahmen ihres stationären Heimauf-
enthalts gestürzt seien.
Die Klägerin verfolgt den in den Vorinstanzen abgewiesenen An-
spruch mit ihrer Revision weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklag-
ten. Die Klägerin hat nach § 1 Abs. 9b, § 4 TA Anspruch auf Ersatz der
für die Heilbehandlung der verletzten Heimbewohner aufgewendeten, im
Einzelnen dargelegten und nicht bestrittenen Kosten.
I. Das Oberlandesgericht meint - der Argumentation der Beklagten
folgend -, das Teilungsabkommen sei nicht anwendbar, weil es an einem
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Schadenfällen und dem
jeweils versicherten Haftpflichtbereich i.S. des § 1 Abs. 2 TA fehle. Zur
Annahme eines solchen inneren Zusammenhangs reiche ein rein örtli-
cher Zusammenhang nicht aus. Bei einem Sturz in einem Pflegeheim
könne sich auch das allgemeine Lebensrisiko des Patienten verwirklicht
haben. Entscheidend sei, dass der Sturz mit einer Pflegemaßnahme
bzw. einem Unterlassen des Pflegepersonals im Zusammenhang stehe,
gegen deren Folgen die Beklagte die Pflegeheimbetreiber im Rahmen
der Betriebshaftpflichtversicherung abgesichert habe. Nach dem Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 28. April 2005 (BGHZ 163, 53) könne allein
aus dem Umstand, dass ein Heimbewohner im Bereich des Pflegeheimes
gestürzt sei, nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegeper-
sonals geschlossen werden. Denn daneben bestehe ein normaler alltäg-
licher Gefahrenbereich, der grundsätzlich in der eigenverantwortlichen
Risikosphäre der Geschädigten verbleibe. Der Vortrag der Klägerin rei-
che nicht aus, um den erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen dem Schadenfall und dem versicherten Haftpflichtbereich zu
bejahen. Vielmehr müsse sie das Gericht mit ihrem Tatsachenvortrag in
die Lage versetzen zu beurteilen, ob in der konkreten Situation die Ver-
wirklichung des Haftpflichtrisikos zumindest möglich erscheine. Es müs-
se daher vorgetragen werden, unter welchen Umständen sich der Sturz
ereignet habe bzw. aufgrund welcher Tatsachen eine zur Abwendung ei-
nes Sturzes gebotene Pflegemaßnahme unterlassen worden sei. Wollte
man allein von der Tatsache eines Sturzes im Pflegeheim auf ein pflicht-
widriges Unterlassen schließen, würde man dem Heimbetreiber eine Ga-
rantiehaftung auferlegen. Der Betreiber hätte dann die Pflicht, grundsätz-
lich jeden Sturz zu verhindern. Dem Heimbewohner würde damit das all-
gemeine Lebensrisiko abgenommen. Die Revision werde zugelassen,
weil das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 3. August 2006 - 5 U 71/06)
die Auswirkungen der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 28. April 2005 (aaO) anders als der erkennende Senat beurteile.
II. Dem folgt der Senat nicht. Schon die Begründung für die Zulas-
sung der Revision zeigt, dass das Berufungsgericht die rechtlichen
Grundlagen der Haftpflichtversicherung, insbesondere das Trennungs-
prinzip, nicht hinreichend beachtet und deshalb auch Sinn und Zweck
des Teilungsabkommens nicht zutreffend erfasst hat.
1. In der Haftpflichtversicherung gilt das Trennungsprinzip. Das
Haftpflichtverhältnis, das zwischen dem geschädigten Dritten und dem
haftpflichtigen Versicherungsnehmer besteht, ist von dem Deckungsver-
hältnis zwischen Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherer zu
trennen. Grundsätzlich ist im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und
in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet.
Ob der Versicherer dafür eintrittspflichtig ist, wird im Deckungsprozess
geklärt (BGH, Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 255/04 - VersR
2006, 106 unter II 1 m.w.N.). Demgemäß setzt eine Zahlungspflicht des
Haftpflichtversicherers an den geschädigten Dritten voraus, dass er sei-
nem Versicherungsnehmer Deckung zu gewähren hat und dass dieser
dem Dritten schadensersatzpflichtig ist. Beide Rechtsverhältnisse sind
zu trennen.
Das Trennungsprinzip liegt auch dem hier zu beurteilenden (wie
grundsätzlich auch vergleichbaren anderen) Teilungsabkommen zugrun-
de. Es regelt zwar beide Rechtsverhältnisse und modifiziert sie, hält sie
aber rechtlich auseinander.
a) Die Haftungsfrage wird nicht streitig ausgetragen, vielmehr wird
nach § 1 Abs. 1 TA auf ihre Prüfung verzichtet mit zwei - von der Beklag-
ten nicht geltend gemachten - Ausnahmen, den so genannten Groteskfäl-
len in § 1 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 TA (vgl. zu solchen Fällen Se-
natsurteile vom 11. Juli 1984 - IVa ZR 171/82 - VersR 1984, 889 f. und
vom 15. Juni 1983 - IVa ZR 209/81 - VersR 1983, 771 unter II). Diese
betreffen den Haftungsgrund. § 3 TA enthält eine weitere Ausnahme
- um die es hier ebenfalls nicht geht - für die haftungsausfüllende Kausa-
lität (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 110/06 - VersR
2007, 1247 Tz. 13-15). Davon abgesehen verbleibt es beim Verzicht auf
die Prüfung der Haftungsfrage. Dieser Verzicht umfasst schon den objek-
tiven Tatbestand einer Pflichtverletzung und erst recht das Verschulden
(vgl. Senatsurteile vom 23. November 1983 - IVa ZR 3/82 - VersR 1984,
158 unter 2 m.w.N. und vom 26. Mai 1982 - IVa ZR 78/81 - VersR 1982,
774 unter 1 und 2). Selbst ein im Haftpflichtprozess ergangenes klagab-
weisendes Urteil wäre ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni
2007 aaO Tz. 15 a.E. und vom 8. Februar 1983 - VI ZR 48/81 - VersR
1983, 534 unter II 2 e).
b) Während die Haftungsfrage grundsätzlich nicht geprüft wird, ist
es bei der Frage der Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers umge-
kehrt. Sie ist gegebenenfalls wie in einem Deckungsprozess (mit der dort
geltenden Darlegungs- und Beweislast) zu klären. Das bedeutet, dass
der Schadenfall seiner Art nach zum versicherten Wagnis gehören muss
und der Versicherer im Einzelfall Versicherungsschutz zu gewähren hat
(vgl. Schneider
in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 15. Aufl. Kap. 76
Rdn. 10 ff.).
aa) Die erste Voraussetzung ist nach § 1 Abs. 2 TA bei der Allge-
meinen Haftpflichtversicherung erfüllt, wenn zwischen dem Schadenfall
und dem versicherten Haftpflichtbereich ein adäquater Kausalzusam-
menhang besteht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn das Scha-
denereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der
Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat (Senatsur-
teile vom 26. Mai 1982 aaO vor 1 und vom 16. Dezember 1981 - IVa ZR
181/80 - VersR 1982, 333 f.). Versicherungsschutz hat der Haftpflicht-
versicherer nicht nur zur Befriedigung begründeter, sondern auch zur
Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche zu gewähren, die ge-
gen den Versicherungsnehmer erhoben werden. Deshalb ist der Anwen-
dungsbereich des Teilungsabkommens bereits dann eröffnet, wenn der
Anspruch, sein Bestehen unterstellt, unter das versicherte Wagnis fallen
würde (OLG Hamm VersR 2003, 333 ff.; Wussow, Teilungsabkommen
zwischen Sozialversicherern und Haftpflichtversicherern 4. Aufl. S. 39 f.
unter III 5). Ob der Anspruch begründet ist, also dem Versicherungs-
nehmer u.a. eine objektive Pflichtverletzung anzulasten ist, ist dagegen
unerheblich, weil es dabei um die Haftungsfrage geht, auf deren Prüfung
die Parteien verzichtet haben, und weil jede andere Auslegung dem
Wortlaut und dem Zweck des Teilungsabkommens widersprechen würde
(vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 aaO Tz. 11, 12; Senatsurteile vom
11. Juli 1984 - IVa ZR 171/82 - VersR 1984, 889; vom 23. November
1983 aaO unter 1 und 2; vom 6. Oktober 1982 - IVa ZR 54/81 - VersR
1983, 26 unter I und vom 26. Mai 1982 aaO vor 1, unter 1 und 2, jeweils
m.w.N.).
bb) Nach § 1 Abs. 8, § 7 TA müssen auch die weiteren Vorausset-
zungen der Deckungspflicht im konkreten Fall gegeben sein (Schneider
aaO Rdn. 19 ff.). So besteht z.B. bei Leistungsfreiheit wegen eines Risi-
koausschlusses, Gefahrerhöhung oder einer Obliegenheitsverletzung
(Ausnahmen in § 1 Abs. 8 Satz 4 TA für Leistungsfreiheit nach § 7 Abs. 5
AKB und in § 2 Abs. 1 und 2 TA für die Verletzung der Anzeigeobliegen-
heit) gegen den Haftpflichtversicherer kein Anspruch aus dem Teilungs-
abkommen (vgl. zu solchen Fällen Senatsurteile vom 8. Januar 1975 - IV
ZR 149/73 - VersR 1975, 245 f.; vom 30. Oktober 1970 - IV ZR 1109/68 -
VersR 1971, 117 unter II und vom 8. Oktober 1969 - IV ZR 633/68 - NJW
1970, 134 f.).
Um solche Voraussetzungen des Versicherungsschutzes geht es
im hier zu entscheidenden Fall nicht.
2. Die Auslegung des Teilungsabkommens durch das Berufungs-
gericht ist rechtsfehlerhaft, weil es die Frage der Haftung mit der Frage
der versicherungsrechtlichen Deckungspflicht vermischt hat. Es hat seine
Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, nach dem Urteil des Bundes-
gerichtshofs vom 28. April 2005 aaO könne allein aus dem Umstand,
dass ein Heimbewohner im Bereich des Pflegeheimes gestürzt sei und
sich dabei verletzt habe, nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des
Pflegepersonals geschlossen werden, anderenfalls träfe den Heimbetrei-
ber eine Garantiehaftung. Damit hat das Berufungsgericht - anders als
das Oberlandesgericht Celle aaO - verkannt, dass die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs in einem Haftpflichtprozess ergangen ist und dem-
gemäß die Frage der Haftung des Heimbetreibers betrifft, auf deren Prü-
fung die Vertragsparteien nach § 1 Abs. 1 TA verzichtet haben. Die An-
sicht des Berufungsgerichts mit den daraus abgeleiteten Anforderungen
an den Tatsachenvortrag der Klägerin läuft auf eine vertraglich ausge-
schlossene Prüfung der Haftungsfrage mit entsprechenden prozessualen
Konsequenzen hinaus (Beweisaufnahme durch Zeugen und Sachver-
ständige zum Sturzgeschehen, zum Umfang der Pflegebedürftigkeit, zur
Organisation der Pflege usw.).
Der allein die Deckungspflicht nach § 1 Abs. 2 TA betreffende
adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem
versicherten Haftpflichtbereich liegt auf der Hand. Verletzt sich ein pfle-
gebedürftiger Bewohner bei einem Sturz im Pflegeheim und nimmt er
oder sein gesetzlicher Krankenversicherer (wie im Fall BGHZ 163, 53)
den Betreiber des Pflegeheimes auf Schadensersatz in Anspruch, han-
delt es sich um einen typischen, vom Versicherungsschutz umfassten
Vorgang.
Der Auffassung des Berufungsgerichts steht auch nahezu die ge-
samte Rechtsprechung der Instanzgerichte entgegen. Zu dem hier maß-
geblichen Teilungsabkommen haben das Oberlandesgericht Rostock
(OLG-Report 2007, 734), das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom
31. Mai 2007 - 4 U 287/07) und das Brandenburgische Oberlandesge-
richt (Urteil vom 18. April 2007 - 13 U 115/06) der Klage anderer Allge-
meiner Ortskrankenkassen gegen die Beklagte stattgegeben. Der Senat
hat die dagegen eingelegten Revisionen durch Urteile vom heutigen Ta-
ge zurückgewiesen (IV ZR 133/07, IV ZR 157/07, IV ZR 114/07).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 04.04.2006 - 10 O 2276/05 (671) -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 18.10.2006 - 6 U 85/06 -