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BGH Urteil vom 01.10.2008 – IV ZR 157/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 1. Oktober 2008 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-

lung vom 1. Oktober 2008

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Mai 2007 wird auf

Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, nimmt die Beklagte

als Haftpflichtversicherer von Pflegeheimen aus einem zwischen dem

Bundesverband der Ortskrankenkassen und der Beklagten geschlosse-

nen Teilungsabkommen, dem die Klägerin beigetreten ist, auf Ersatz von

Kosten in Höhe von 33.949,16 € in Anspruch, die sie für die Heilbehand-

lung von 54 in Pflegeheimen gestürzte, bei ihr gesetzlich krankenversi-

cherte pflegebedürftige Heimbewohner aufgewendet hatte. Das Tei-

lungsabkommen enthält unter anderem folgende Regelungen:

"§ 1

(1) Kann eine diesem Abkommen beigetretene Kranken- kasse ("K") gegen eine natürliche oder juristische Per- son, die bei der "H" haftpflichtversichert ist, gemäß § 116 SGB X Ersatzansprüche aus Schadenfällen ihrer Versicherten oder deren mitversicherten Familienange-

hörigen (Geschädigte) geltend machen, so verzichtet die "H" auf die Prüfung der Haftungsfrage.

(2) Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens ist in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs; bei der Allgemei- nen Haftpflichtversicherung ein adäquater Kausalzu- sammenhang zwischen dem Schadenfall und dem ver- sicherten Haftpflichtbereich.

(3) Die Leistungspflicht der "H" entfällt, wenn schon auf- grund des unstreitigen Sachverhalts unzweifelhaft und offensichtlich ist, dass eine Schadenersatzpflicht des Haftpflichtversicherten gar nicht in Frage kommt. Dies gilt nicht für den Einwand des unabwendbaren Ereignis- ses (§ 7 II StVG) und für den Fall, daß der Schaden durch eigenes Verschulden - jedoch nicht durch Vor- satz - des Geschädigten entstanden ist.

(4) Ferner findet in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung das Abkommen keine Anwendung, wenn nach dem un- streitigen Sachverhalt kein objektiver Verstoß gegen Sorgfalts- und Verhaltensvorschriften vorliegt.

(8) Das Abkommen ist nur insoweit anwendbar, als die "H" für den Schadenfall Versicherungsschutz zu gewähren hat. …

(9) Die "H" ersetzt der "K"

b) in übrigen Fällen der Allgemeinen Haftpflichtversiche- rung 45% der von ihr zu gewährenden Leistungen im Rahmen des § 4 dieses Abkommens.

…"

2

Die Beklagte meint, das Teilungsabkommen sei nicht anwendbar,

weil es an dem nach § 1 Abs. 2 Halbs. 2 des Teilungsabkommens (TA)

erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Scha-

denfall und dem versicherten Haftpflichtbereich fehle. Hierzu genüge es

nicht, dass die Verletzten einer der drei Pflegestufen des § 15 Abs. 1

SGB XI zugeordnet worden und im Rahmen ihres stationären Heimauf-

enthalts gestürzt seien.

3

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 15.382,41 € nebst Zin-

sen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklag-

ten zurückgewiesen und sie auf die Berufung der Klägerin zur Zahlung

weiterer 18.566,75 € nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer Revision erstrebt

die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Wegen des Verzichts auf

die Prüfung der Haftungsfrage in § 1 Abs. 1 TA sei nicht zu prüfen, ob im

Einzelfall ein Schadensersatzanspruch des Verletzten gegenüber dem

Schädiger bestehe. Allerdings bleibe auch in diesem Fall Voraussetzung

für die Anwendung des Teilungsabkommens, dass der Haftpflichtversi-

cherer zur Schadensdeckung verpflichtet sei. Dies habe zur Folge, dass

es unabhängig von der Haftungsfrage nur Anwendung finde, wenn das

Schadenereignis seiner Art nach in den Kreis der versicherten Risiken

falle. Das versicherte Risiko sei gleichzusetzen mit der Gefahr, durch ein

bestimmtes Verhalten wegen eines Personenschadens in Anspruch ge-

nommen zu werden, und zwar unabhängig davon, ob der Anspruch be-

rechtigt sei oder nicht. Hier unterliege es keinem Zweifel, das die Beklag-

te zur Deckungszusage gegenüber dem bei ihr versicherten Heimbetrei-

ber verpflichtet wäre, wenn sich ein Heimbewohner darauf berufen wür-

de, es habe in der konkreten Situation erstens objektiv eine Pflicht zur

Sturzprophylaxe bestanden und zweitens ein Verstoß hiergegen vorgele-

gen. Die Beklagte könnte sich dem nicht mit der Begründung entziehen,

in der konkreten Situation hätten die Voraussetzungen für eine Haftung

nicht vorgelegen. Dies festzustellen wäre gerade Gegenstand der nach

dem Teilungsabkommen ausgeschlossenen Prüfung der Haftungsfrage.

6

II. Das Berufungsurteil ist richtig. Der Senat hat durch Urteil vom

heutigen Tag in der Sache IV ZR 285/06 im selben Sinne entschieden.

Er hat das klagabweisende Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom

18. Oktober 2006 (6 U 85/06) aufgehoben, das Urteil des Landgerichts

geändert und der Klage einer anderen Allgemeinen Ortskrankenkasse

aus demselben Teilungsabkommen gegen dieselbe Beklagte stattgege-

ben. Der Anwendungsbereich des Teilungsabkommens ist nach § 1

Abs. 2 TA bereits dann eröffnet, wenn der wegen der Verletzung des

Heimbewohners geltend gemachte Schadensersatzanspruch, sein Be-

stehen unterstellt, unter das versicherte Wagnis fallen würde. Ob der

Anspruch begründet ist, also dem Versicherungsnehmer unter anderem

eine objektive Pflichtverletzung anzulasten ist, ist dagegen unerheblich,

weil es dabei um die Haftungsfrage geht, auf deren Prüfung die Parteien

verzichtet haben, und weil jede andere Auslegung dem Wortlaut und dem

Zweck des Teilungsabkommens widersprechen würde. Wegen der Ein-

zelheiten der Begründung wird auf das Senatsurteil verwiesen.

7

Die im Berufungsverfahren noch umstrittene Frage, ob die Leis-

tungspflicht der Beklagten in einzelnen Fällen nach § 1 Abs. 3 Satz 1

oder § 1 Abs. 4 Satz 1 TA ausgeschlossen ist, ist nicht mehr Gegenstand

des Revisionsverfahrens.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Dresden, Entscheidung vom 24.01.2007 - 8 O 66/06 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 31.05.2007 - 4 U 287/07 -