BGH Beschlüsse vom 01.10.2008 – IV ZR 171/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 171/06
BESCHLUSS
vom
1. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Oktober
2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbe-
schluss vom 24. September 2008 wird als unzulässig ver-
worfen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist nicht zulässig.
Sie macht im Wesentlichen geltend, der Senat habe sich im angegriffe-
nen Beschluss mit den streitigen Tatsachenbehauptungen des Klägers
zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten nicht befasst. Das
trifft nicht zu, wie aus der Begründung des angegriffenen Beschlusses
ersichtlich ist. Mangels einer neuen und eigenständigen Gehörsverlet-
zung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist eine weitere gerichtli-
che Kontrolle durch den Senat nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschlüsse
vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - VersR 2008, 418 Tz. 4 ff.; vom
13. Dezember 2007 - I ZR 47/06 - NJW 2008, 2126 Tz. 1 ff.)
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.01.2005 - 6 O 1/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.06.2006 - 12 U 58/05 -