BGH Beschluss vom 01.10.2008 – XII ZB 110/08
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Oktober 2008
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats
- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Mai
2008 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verwor-
fen.
Beschwerdewert: 9.500 €.
Gründe
I.
Durch Verbundurteil vom 5. März 2008 hat das Amtsgericht
- Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsaus-
gleich geregelt. Gegen das dem Antragsgegner am 22. März 2008 zugestellte
Urteil hat dieser mit Telefax vom 22. März 2008, eingegangen beim Amtsgericht
am 25. März 2008, persönlich "Widerspruch" eingelegt. Mit einem am 4. April
2008 an den Antragsgegner abgesandten Schreiben wurde dieser durch den
Familienrichter darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Berufung "Anwalts-
zwang" bestehe, die derzeitige Berufung unzulässig sei und im Rahmen der
Berufung kein Schriftverkehr mit dem erstinstanzlichen Amtsgericht erfolgen
sollte.
Der "Widerspruch" des Antragsgegners ging nach Weiterleitung durch
das Familiengericht am 9. April 2008 beim Oberlandesgericht ein. Der Vorsit-
zende des Familiensenats teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom
15. April 2008, zugestellt am 18. April 2008, mit:
"… Sie werden darauf hingewiesen, dass vor dem Oberlandesgericht …
in Ihrer Angelegenheit Anwaltszwang herrscht, wenn Sie gegen das
Endurteil vom 5. März 2008 Berufung einlegen wollen. Im Übrigen be-
trägt die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels einen Monat nach Zustel-
lung des Urteils".
Im Folgenden wurde der Eingang des "Widerspruchs" aktenmäßig als
Berufung behandelt, die Akten des Vorgerichts angefordert, der Antragstellerin
eine Frist zur Stellungnahme gesetzt und der Antragsgegner hiervon unterrich-
tet.
Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2008, eingegangen am selben Tag, legte der
Antragsgegner vertreten durch einen Anwalt gegen das Urteil Berufung ein und
beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begrün-
dung führte er im Wesentlichen aus, er habe die Schreiben nicht so verstanden,
dass schon die Einlegung und Begründung der Berufung unzulässig seien,
sondern dass erst im weiteren Verlauf des Verfahrens eine anwaltliche Vertre-
tung benötigt werde. In dieser Annahme sei er dadurch bestätigt worden, dass
der Sache ein Aktenzeichen zugeteilt und die Gegenseite zur Stellungnahme
aufgefordert worden sei.
Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewie-
sen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde
des Antragsgegners.
II.
Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2
Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil der von der
Rechtsbeschwerde allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vorliegt (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückge-
wiesen, weil die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden des
Antragsgegners beruhe. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Antragsgegner könne sich als Diplom-Ingenieur und Architekt, also als je-
mand, der im Rahmen der Durchführung von Bauvorhaben Schriftverkehr mit
Behörden, Bauwilligen sowie Bauunternehmern gewohnt sei, nicht darauf beru-
fen, er habe die Hinweise sowohl des Familiengerichts als auch des Oberlan-
desgerichts nicht richtig deuten können. Vielmehr sei hieraus für ihn ohne wei-
teres erkennbar gewesen, dass beide Instanzen davon ausgegangen seien, bis
dahin sei noch keine ordnungsgemäße Berufung eingelegt worden. Aus dem
weiteren Hinweis des Oberlandesgerichts, dass die Frist zur Einlegung des
Rechtsmittels einen Monat nach Urteilszustellung betrage, habe er unschwer
erkennen können, dass die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen sei und er mit
anwaltlicher Hilfe noch fristgerecht habe Berufung einlegen können. Er könne
sich jedenfalls nicht darauf berufen, er sei aufgrund der aktenmäßigen Behand-
lung seines Schreibens davon ausgegangen, bereits in zulässiger Weise Beru-
fung eingelegt zu haben.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
2. Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die
am 22. April 2008 abgelaufene Berufungsfrist nicht gewahrt ist. Dem Antrags-
gegner ist die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch zu Recht
versagt worden, weil nach seinem Vortrag ein ihm anzulastendes Verschulden
nicht ausgeräumt ist.
a) Der Antragsgegner räumt selbst ein, vom Familiengericht zutreffend
darüber belehrt worden zu sein, dass sein "Widerspruch" keine zulässige Beru-
fung darstellte. Mit dem Einwand, die Mitteilungen, die ihm vom Berufungsge-
richt übersandt worden seien, seien indessen geeignet gewesen, ihn zu der
Annahme zu veranlassen, er habe doch wirksam Berufung eingelegt, vermag
die Rechtsbeschwerde nicht durchzudringen. Ein Fall so genannter überholen-
der Kausalität, bei dem ein früheres Verschulden einer Partei die Wiedereinset-
zung dann nicht ausschließt, wenn die rechtliche Erheblichkeit des Verschul-
dens durch ein späteres, der Partei nicht zuzurechnendes Ereignis entfällt, liegt
nicht vor (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 -
FamRZ 2007, 1722, 1723). Die Hinweise, die der Vorsitzende des Oberlandes-
gerichts dem Antragsgegner erteilt hatte, konnte und durfte dieser nicht dahin
verstehen, er habe entgegen der Mitteilung des Familiengerichts doch bereits
zulässige Berufung eingelegt. Schon bei normalem Sprachverständnis musste
sich für den Empfänger des Schreibens erschließen, dass eine ordnungsgemä-
ße Berufungsschrift bis dahin nicht eingegangen war. Das ergibt sich zum einen
aus der Formulierung "wenn Sie gegen das Endurteil … Berufung einlegen wol-
len" und zum anderen aus dem Hinweis auf Beginn und Ende der Berufungs-
frist, der andernfalls sinnlos gewesen wäre. Die Mitteilung über die aktenmäßi-
ge Behandlung der Sache war nicht geeignet, einen anderen Eindruck zu ver-
mitteln. Dass auch ein unzulässiges Rechtsmittel bearbeitet, demgemäß regist-
riert, der Gegenseite zur Stellungnahme zugeleitet und der Rechtsmittelführer
davon unterrichtet wird, liegt auf der Hand. Selbst wenn dem Antragsgegner
sich dies nicht erschlossen haben sollte, durfte er allein hieraus aber nicht fol-
gern, dass die ihm erteilten weiteren Hinweise deshalb nicht zutreffen würden.
Wenn dann noch Zweifel verblieben wären, hätte der Antragsgegner rechtskun-
digen Rat einholen müssen.
b) Soweit die Rechtsbeschwerde auf das Gebot der fairen Verfahrens-
gestaltung und die daraus resultierende Pflicht zur richterlichen Fürsorge hin-
weist (vgl. hierzu BVerfGE 93, 99, 114 f.), vermag sie auch damit nicht durch-
zudringen. Das Familiengericht ist seiner nachwirkenden Fürsorgepflicht nach-
gekommen, indem es den Antragsgegner darauf hingewiesen hat, dass sein
per Telefax am 25. März 2008 eingegangenes Rechtsmittel unzulässig ist und
die Akten an das Oberlandesgericht weitergeleitet hat, so dass sie dort am
9. April 2008 eingingen. Auch das Oberlandesgericht hat sich der Fürsorge-
pflicht entsprechend verhalten. Aufgrund der ihm zugegangenen Hinweise hätte
der Antragsgegner noch rechtzeitig zulässige Berufung einlegen können.
Hahne
Weber-Monecke
Fuchs
Dose
Vézina
Vorinstanzen: AG Bad Kissingen, Entscheidung vom 05.03.2008 - 1 F 401/07 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 19.05.2008 - 7 UF 84/08 -