Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 01.10.2008 – XII ZR 52/07

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 1. Oktober 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

BBodSchG § 24 Abs. 2

a) Der Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG setzt grundsätzlich keine

behördliche Inanspruchnahme des Anspruchstellers voraus.

b) Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG unterliegt nicht der kurzen Verjährung

BGH, Urteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 52/07 - OLG Bremen LG Bremen

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 1. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin

Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den

Richter Dose

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseati-

schen Oberlandesgerichts in Bremen vom 23. März 2007 wird auf

Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Ausgleichsansprüche we-

gen der Sanierung einer Boden- und Grundwasserverunreinigung auf seinem

Grundstück zustehen.

Mit Vertrag vom 15. Juni 1958 vermieteten der Kläger und seine Mutter

das Grundstück R.-straße 2 in B. an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur

Errichtung und zum Betrieb einer Tankstelle. Der Kläger kündigte den Mietver-

trag zum 1. Dezember 1988, der Rechtsvorgänger der Beklagten stellte den

Tankstellenbetrieb ein.

3

Mit Anhörungsschreiben vom 12. August 2003 teilte der Senator für Bau,

Umwelt und Verkehr von B. dem Kläger mit, aufgrund einer orientierenden Un-

tersuchung sei auf dem Grundstück des Klägers neben einer durch Vergaser-

kraftstoff verursachten Kontamination eine Benzolbelastung des Grundwassers

festgestellt worden. Es sei beabsichtigt, den Kläger als Grundstückseigentümer

zu verpflichten, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, das sich

mit der Untersuchung des Bodens und des Grundwassers auseinandersetze

und Aufschluss über mögliche Sanierungsmaßnahmen ergebe. Dem Kläger

wurde Gelegenheit zur Äußerung bis 12. September 2003 gegeben. Mit Schrei-

ben vom 25. August 2003 machte der Kläger Ausgleichsansprüche gegenüber

der Beklagten geltend. Diese wies die Ansprüche mit Schreiben vom 29. August

2003 zurück.

4

Daraufhin beauftragte der Kläger einen Sachverständigen mit der Erstel-

lung eines Gutachtens. Im Rahmen einer Besprechung in der Abteilung für Bo-

denschutz des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr wurde der Umfang der

erforderlichen Untersuchungen festgelegt. Der Sachverständige stellte in sei-

nem Gutachten vom 17. März 2004 fest, dass sich die Grundwasserbelastung

als Benzolschaden darstelle und eine Bodenkontamination vorliege. Mit Sanie-

rungsanordnung vom 17. Mai 2004 gab der Senator für Bau, Umwelt und Ver-

kehr dem Kläger auf, eine Grundwassersanierung durchzuführen. Gegen diese

Verfügung legte der Kläger Widerspruch ein; das Verwaltungsverfahren ist noch

nicht abgeschlossen.

5

Der Kläger hat gegen die Beklagte die Erstattung der Gutachterkosten in

Höhe von 3.499,93 € geltend gemacht, die Beklagte widerklagend die Feststel-

lung begehrt, dass dem Kläger keine Ansprüche aus dem Mietvertrag vom

15. Juni 1958, insbesondere nach §§ 24 Abs. 2 BBodSchG, 22 WHG zustehen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die

Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

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Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in NZM 2008, 85 ff. ab-

gedruckt ist, hat ausgeführt, ein Anspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bestehe

unabhängig davon, ob die zuständige Behörde eine Anordnung gemäß § 9

BBodSchG getroffen habe. Der Ausgleichsanspruch setze lediglich eine Pflich-

tenstellung nach § 4 BBodSchG voraus, die behördliche Heranziehung eines

oder mehrerer Pflichtiger sei dagegen nicht Voraussetzung. Die Auffassung,

dass es sich bei dem Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG um ei-

nen der Höhe nach akzessorischen Anspruch aus einem behördlichen Leis-

tungsbescheid handle, der den Umfang der Sanierungsmaßnahmen verbindlich

festlege, teile das Berufungsgericht nicht. Der Kläger und die Beklagte seien

Personen, die nach § 4 Abs. 3 BBodSchG zur Durchführung von Sanierungs-

maßnahmen verpflichtet seien. Nach den bindenden Feststellungen des Land-

gerichts sei von einer Kontamination des Bodens und des Grundwassers sowie

davon auszugehen, dass die Verunreinigungen von der Rechtsvorgängerin der

Beklagten verursacht worden seien.

8

Dem Ausgleichsanspruch stehe keine abweichende Vereinbarung zwi-

schen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger der Beklagten entgegen. Eine

ausdrückliche Vereinbarung sei nicht geschlossen worden, eine konkludente

lasse sich nicht feststellen. Eine konkludente Vereinbarung ergebe sich nicht

bereits aus der Vermietung des Grundstücks zum Betrieb einer Tankstelle. Für

die Vereinbarung einer erhöhten Miete im Hinblick auf Kontaminationsrisiken

habe die Beklagte nichts Konkretes vorgetragen. Auf den Mietvertrag und die

gesetzliche Regelung im Mietrecht, dass der Mieter Veränderungen und Ver-

schlechterungen, die auf den vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sei-

en, nicht zu vertreten habe, könne sich die Beklagte nicht berufen, ebenso nicht

auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2004 (- XII ZR

163/03 - NZBau 2005, 102 ff.). Der dort entschiedene Fall sei anders gelagert.

Zum einen hätten die Parteien dort im Mietvertrag ausdrücklich auf die gesetzli-

chen Regelungen Bezug genommen und damit jedenfalls ein gewisses Rege-

lungsbedürfnis zum Ausdruck gebracht. Zum anderen sei in dem vom Bundes-

gerichtshof entschiedenen Fall - anders als im Streitfall - die Bodenkontaminati-

on durch eine Pflichtverletzung des Vermieters entstanden.

9

Der Ausgleichsanspruch sei nicht verjährt. Der weite Anwendungsbe-

reich des § 548 BGB erfasse zwar auch Ansprüche außerhalb des eigentlichen

Mietrechts, aber nur, wenn sie auf demselben Sachverhalt beruhten. Der Aus-

gleichsanspruch unterscheide sich in Rechtsnatur, Voraussetzungen und

Rechtsfolgen grundlegend von dem mietrechtlichen Anspruch. Er sei gerade

nicht auf den Ersatz eines Schadens gerichtet, der auf einem nicht vertragsge-

mäßen Gebrauch der Mietsache basiere, sondern vielmehr auf den Ausgleich

zwischen einem behördlicherseits zuerst in Anspruch genommenen Störer und

einem anderen bodenschutzrechtlich Verpflichteten. Ziel des Ausgleichsan-

spruchs sei es, zu einer gerechten Verteilung von Sanierungsaufwendungen für

die im Allgemeininteresse gebotene Beseitigung der schädlichen Bodenverun-

reinigung zu führen. Während Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlech-

terung der Mietsache auf einer Verschuldenshaftung infolge nicht vertragsge-

mäßen Mietgebrauchs beruhten, setze der bodenschutzrechtliche Ausgleichs-

anspruch eine Sanierungspflicht nach § 4 Abs. 3 BBodSchG voraus und beste-

he unabhängig von vertraglichen Regelungen und Verschulden. Auch die

Rechtsfolgen seien nicht identisch. Beim mietrechtlichen Anspruch gehe es

letztlich um die Wiederherstellung des Zustandes, der ohne die nicht vertrags-

gemäße Verschlechterung bestünde. Der bodenschutzrechtliche Ausgleichsan-

spruch bleibe dahinter zurück. Bei ihm gehe es um die Erstellung eines Sanie-

rungsniveaus, das sich an der Art der derzeit bzw. künftig zulässigen Boden-

nutzung orientiere. § 4 Abs. 4 BBodSchG verfolge nicht das Ziel der Wiederher-

stellung des ursprünglichen Zustandes, wie dies im Kern bei einem Schadens-

ersatzanspruch der Fall sei, sondern die Abwehr schädlicher Bodenverände-

rungen unter Beachtung der planungsrechtlich zulässigen Nutzung des Grund-

stücks. Dass die Verjährungsregelung im Referentenentwurf zunächst nicht

enthalten gewesen und erst später einfügt worden sei, spreche gerade nicht für

eine Anwendung der mietrechtlichen Verjährungsregelung. Der Gesetzgeber

habe durch die Einfügung einer eigenständigen Verjährungsregelung in § 24

Abs. 2 BBodSchG vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass er diese Frage für

regelungsbedürftig gehalten habe. Die Vorschrift sei Ausdruck eines von ver-

tragsbezogenen Gesetzesvorschriften unberührten Systems eines boden-

schutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs.

10

Sinn und Zweck der bodenschutzrechtlichen Verjährungsfristen sprächen

gegen eine Anwendung des § 548 BGB. Der Ausgleichsanspruch solle eine

gerechte Lastenverteilung unter den von der Behörde unter Gefahrenabwehr-

gesichtspunkten ausgewählten Störern herbeiführen und erst die Sanierungs-

pflicht solle den Anspruch begründen. Dieser Hintergrund spreche dafür, dass

die Verjährung nicht an die Rückgabe des Grundstücks, sondern an die Fest-

stellung einer Kontaminierung anknüpfe. Da neben dem ehemaligen Mieter

auch andere Verursacher zum Ausgleich verpflichtet sein könnten, führte es zu

unsachgemäßen Ergebnissen, wenn der Ausgleichsanspruch zwischen dem

Vermieter und dem Mieter einer kürzeren Verjährung unterliege als der An-

spruch gegenüber weiteren Verursachern.

11

Eine Anwendung des § 548 BGB sei auch nicht im Hinblick auf die

Rechtsprechung zu § 22 WHG geboten, da dem entgegenstehe, dass § 24

BBodSchG im Gegensatz zu § 22 WHG eine spezielle Verjährungsregelung

enthalte.

13

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Rechtsvorgänger der Be-

klagten habe mit dem Kläger durch den Abschluss des Mietvertrages eine ab-

weichende Vereinbarung i.S. des § 24 Abs. 2 BBodSchG getroffen mit der Fol-

ge, dass ein Ausgleichsanspruch nicht bestehe.

14

aa) Der Ausgleichsanspruch hängt davon ab, dass die Parteien "nichts

anderes vereinbart" haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom

10. Juli 2002 - XII ZR 107/99 - NJW 2002, 3234 und vom 28. Juli 2004 - XII ZR

163/03 - NJW-RR 2004, 1596) kann eine andere Vereinbarung i.S. des § 24

Abs. 2 BBodSchG auch im Abschluss eines Mietvertrages liegen. Nutzt der

Mieter das Mietobjekt entsprechend der mit dem Vermieter getroffenen Verein-

barungen und kommt es dadurch zu einer schädlichen Bodenveränderung,

scheidet ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG aus, weil die

Verpflichteten (Vermieter und Mieter) "etwas anderes" vereinbart haben. Das

BBodSchG will den Mieter nicht zum Ausgleich verpflichten, wenn er sich an die

mit dem Vermieter getroffene Absprache hält.

15

bb) Eine solche Vereinbarung liegt hier aber nicht vor. Im Streitfall hat

der Kläger der Rechtsvorgängerin der Beklagten das Grundstück zum Betrieb

einer Tankstelle überlassen. Die zum Betrieb erforderliche Tankeinrichtung war

nicht vorhanden und deshalb nicht Gegenstand des Mietvertrages. Der Mieter

hatte das Grundstück mit der erforderlichen Einrichtung selbst auszustatten und

die Tankstelle so zu betreiben, dass für den Vermieter kein Schaden entstand.

Der Beklagte hat die Tankstelle hingegen so geführt, dass eine schädliche Bo-

denveränderung eingetreten ist. Er hat sich damit nicht vertragsgemäß verhal-

ten und kann sich nicht auf eine den Ausgleichsanspruch ausschließende Ver-

einbarung berufen.

16

cc) Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Senatsentscheidungen

vom 10. Juli 2002 und 28. Juli 2004 (aaO) stützen. Diesen Entscheidungen la-

gen andere Sachverhaltsgestaltungen zugrunde. In beiden Fällen hatte der Ei-

gentümer sein Grundstück samt der darauf befindlichen Tankstelle vermietet

und der Mieter die ihm überlassene Tankeinrichtung so genutzt, wie sie ihm

überlassen worden war. Für diese - vertragsgemäße - Nutzung hatten die Par-

teien den Ausgleichsanspruch ausgeschlossen.

17

b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision unter Hinweis auf Knoche (NVwZ

1999, 1198, 1199; a.A. Moeser/Wilrich NZM 2002, 552; Franz NVwZ 2000, 647;

Schönfeld NVwZ 2000, 648) darauf, historische, systematische und teleologi-

sche Gründe sprächen dafür, den Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG von

einer behördlichen Verfügung abhängig zu machen; der Gesetzgeber habe

nicht die Schaffung eines von einer behördlichen Anordnung unabhängigen An-

spruchs im Auge gehabt.

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aa) Es mag zutreffen, dass der Gesetzgeber zunächst nur dem behörd-

lich in Anspruch genommenen Störer einen Ausgleichsanspruch geben wollte

(Knoche aaO). Der Gesetzestext spricht aber eindeutig gegen eine solche Be-

grenzung. Nach § 24 Abs. 2 BBodSchG sollen mehrere Verpflichtete "unabhän-

gig von ihrer Heranziehung" untereinander einen Ausgleichsanspruch haben.

Die Materialien geben keinen Hinweis, warum der Gesetzgeber diese Fassung

gewählt hat; sie enthalten insbesondere keinen Anhalt dafür, dass der Text

nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, sondern auf einem Versehen

beruht. Naheliegend ist allerdings, dass die Formulierung deshalb in den Text

des § 24 Abs. 2 BBodSchG eingefügt worden ist, weil in den entsprechenden

landesrechtlichen Vorschriften eine solche Klarstellung fehlte und der Aus-

gleichsanspruch bei freiwilliger Sanierung deshalb streitig war (Schönfeld aaO

648). Angesichts des eindeutigen Wortlauts spricht das Schweigen der Begrün-

dung nicht, wie die Revision meint, gegen, sondern für die vom Berufungsge-

richt vorgenommene Auslegung.

19

Auch die von der Revision angeführten systematischen Gesichtspunkte

überzeugen nicht. Dass der Gesetzgeber in Abs. 1 des § 24 BBodSchG einen

Fall der behördlichen Inanspruchnahme (nämlich die Frage der Kostentragung)

geregelt hat, bedeutet nicht, dass er in Abs. 2 derselben Bestimmung einen

weiteren Fall einer behördlichen Anordnung treffen wollte. Wenn das Gesetz in

Abs. 1 die Kostentragungspflicht bei "angeordneten Maßnahmen" regelt, in

Abs. 2 die Ausgleichspflicht "unabhängig von der Heranziehung", dann spricht

dies für ein bewusstes Abweichen und gegen ein Versehen.

20

bb) Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom

16. Februar 2000 (BVerfGE 102, 1 ff.) kann die Revision nichts für ihre Ausle-

gung herleiten. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass eine Haf-

tung des Eigentümers als Zustandsstörer unter dem Gesichtspunkt der Verhält-

nismäßigkeit unzumutbar sein kann, weil sich die Haftung des Zustandsstörers

an der grundrechtlichen Eigentumsgarantie messen lassen muss. Danach muss

die Behörde im Einzelfall prüfen, ob die kostenmäßige Belastung dem Zu-

standsstörer zumutbar ist. Dass der Ausgleichsanspruch eine behördliche An-

ordnung voraussetzt und sich nicht bereits aus dem Gesetz ergibt, folgt daraus

aber nicht.

21

cc) Im Übrigen würde eine Auslegung, die den Ausgleichsanspruch stets

von einer behördlichen Inanspruchnahme abhängig machte, zu wenig prakti-

kablen Ergebnissen führen. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, ein effek-

tiver Bodenschutz sei besser zu erreichen, wenn es zu einer Zusammenarbeit

zwischen Behörden und Störern komme. Dadurch lasse sich die Beseitigung

einer Gefährdungslage oft leichter und schneller erreichen, als dies bei "impera-

tivem Handeln" durch die Behörde der Fall wäre. Würde der Ausgleichsan-

spruch eine Anordnung der Behörde voraussetzen, wäre eine - freiwillige - Sa-

nierung kaum mehr möglich (Schönfeld aaO 650; Frenz aaO 648).

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dd) Ob ein Ausgleichsanspruch immer schon dann gegeben ist, wenn ein

Störer ohne Veranlassung seitens der Behörde aus eigenem Antrieb eine Sa-

nierung durchführt, bedarf keiner Entscheidung. Nach den bindenden Feststel-

lungen der Instanzgerichte hatte die Umweltbehörde dem Kläger mitgeteilt,

dass aufgrund einer orientierenden Untersuchung auf dem Grundstück des

Klägers neben einer durch Vergaserkraftstoff verursachten Bodenkontamination

eine Benzolbelastung des Grundwassers festgestellt worden sei und die Ab-

sicht bestehe, den Kläger zur Erholung eines Sachverständigengutachtens zu

verpflichten. Erst daraufhin hat der Kläger den Sachverständigen mit der Erstel-

lung eines Sanierungsgutachtens beauftragt. Jedenfalls in einem solchen Fall

kann ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG - auch ohne förmli-

che Anordnung der Verwaltungsbehörde - nicht verneint werden.

23

c) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, der Gesetzgeber habe

zwar ab 15. Dezember 2004 mit der Einfügung des 2. Halbsatzes in § 24 Abs. 2

Satz 3 BBodSchG die Anwendung des § 548 BGB ausdrücklich ausgeschlos-

sen, zu diesem Zeitpunkt sei der Anspruch aber bereits verjährt gewesen, weil

auf Ausgleichsansprüche nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bis zum 15. Dezember

2004 § 548 BGB anwendbar gewesen sei.

24

In Literatur und Rechtsprechung ist streitig, ob der Ausgleichsanspruch

nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bis zur gesetzlichen Regelung vom 15. Dezember

2004 der kurzen Verjährung nach § 548 BGB unterfiel. Die Befürworter der kur-

zen Verjährung (Landgericht Hamburg ZMR 2001, 196; Landgericht Franken-

thal NJW-RR 2002, 1090; Landgericht Ravensburg, Urteil vom 13. Februar

2003 - 2 O 212/02 -; Bickel BBodSchG 4. Aufl. § 24 Rdn. 24; Steenbuck, Die

Sanierungs- und Kostenverantwortlichkeit nach dem Bundesbodenschutzgesetz

S. 260; a.A. Gaier NZM 2005, 161, 165; Hünnekens/Plogmann NVwZ 2003,

1216; Moeser/Wilrich aaO; Schlemminger, Attendorn NZM 1999, 97; Wagner

BB 2000, 417, 425; Frenz DB 2000, 2461, 2463; Versteyl/Sondermann

BBodSchG § 24 Rdn. 31) berufen sich auf die ständige Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs, wonach § 548 BGB nicht nur auf vertragliche Ansprüche,

sondern auf alle konkurrierenden Ansprüche, die denselben Sachverhalt regeln,

Anwendung findet. Der Senat folgt dieser Auffassung nicht. Die Überlegungen,

die zur Anwendung der kurzen Verjährung des § 548 BGB auf konkurrierende

Anspruchsgrundlagen maßgebend sind, treffen auf den Anspruch aus § 24

Abs. 2 BBodSchG nicht zu. Gegen eine Anwendung der kurzen Verjährung

sprechen historische, systematische und teleologische Gesichtspunkte sowie

eine ausgewogene Wertung der Interessen der Parteien.

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aa) Bereits die Entstehungsgeschichte spricht dafür, dass der Gesetzge-

ber die kurze Verjährung des § 548 BGB für Ausgleichsansprüche nach § 24

Abs. 2 BBodSchG nicht wollte. Zu einem früheren Entwurf des jetzigen § 24

Abs. 2 BBodSchG, der keine eigenständige Verjährungsregelung vorsah, wies

Raeschke-Kessler (NJW 1993, 2282) darauf hin, dass der Anspruch ohne eine

eigenständige Verjährungsregelung nach der bisherigen Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs der kurzen Verjährung des § 558 BGB (a.F.) unterläge.

Damit würde der Zweck der neuen Ausgleichsregelung, einen Rückgriff des in

Anspruch genommenen Eigentümers gegen den früheren Verursacher der Alt-

last zu ermöglichen, verfehlt. Der Gesetzgeber hat daraufhin eine eigenständige

Verjährungsregelung für den Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG geschaffen.

Als die Landgerichte Hamburg, Frankenthal und Ravensburg (aaO) gleichwohl

die kurze Verjährung des § 548 BGB auf § 24 Abs. 2 BBodSchG anwandten,

reagierte der Gesetzgeber und schloss die Anwendbarkeit des § 548 BGB auf

den Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG ausdrücklich aus (Gesetz zur Anpas-

sung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des

Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 BGBl. I S. 3214 ff.). Das legt den Schluss

nahe, dass der Gesetzgeber von Anfang an eine eigenständige, von § 548 BGB

unabhängige Verjährungsregelung wollte.

26

bb) § 548 BGB will eine schnelle Klärung, ob der Mieter das Mietobjekt

verschlechtert hat und dafür Schadensersatz leisten muss. Damit die Vorschrift

nicht leer läuft, wendet die Rechtsprechung die kurze Verjährung auf alle kon-

kurrierenden Ansprüche an, die den Mieter verpflichten, die am Mietobjekt ver-

ursachten Schäden auszugleichen (vgl. dazu Schmitt-Futterer/Gather Mietrecht

9. Aufl. § 548 Rdn. 29 m.w.N.).

27

Darum geht es bei § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht. Die Vorschrift regelt,

worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, nicht den Schadensersatz bei

Schädigung des Vermieters durch den Mieter. Sie setzt weder eine Schädigung

durch den Mieter voraus, noch reicht eine solche aus. Die Vorschrift knüpft aus-

schließlich an öffentlich-rechtliche Tatbestandsmerkmale an. Sie regelt einen

Ausgleichsanspruch, der zwischen "Verpflichteten" besteht. Wer nach den öf-

fentlich-rechtlichen Vorschriften des BBodSchG als Verpflichteter in Betracht

kommt - also Störer nach § 4 Abs. 3 BBodSchG ist - kann Gläubiger oder

Schuldner nach § 24 Abs. 2 BBodSchG sein. Weil er als Störer in Anspruch

genommen wird oder werden kann, soll er von anderen Störern einen Ausgleich

verlangen können, denen ein größerer Anteil an der Bodenverschlechterung

zukommt (Hünnekens/Plogmann aaO). Selbst wenn das Grundstück des Ver-

mieters vom Mieter verunreinigt wurde und deshalb davon eine Gefahr ausgeht,

führt dies nicht automatisch dazu, dass der Mieter als Störer in Anspruch ge-

nommen werden kann. Es können Gründe vorliegen, von einer Sanierung ab-

zusehen, um größere Schäden zu vermeiden (vgl. § 4 Abs. 4 BBodSchG). In

diesem Fall scheidet trotz Schädigung des Grundstücks durch den Mieter ein

Ausgleichsanspruch aus.

28

cc) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass § 548 BGB die

speziellere Regelung ist und sich deshalb durchsetzen müsste. Einerseits for-

muliert § 24 Abs. 2 BBodSchG Anforderungen, die nicht immer in mietrechtli-

chen Fällen vorliegen, da sich die Schäden, die der Mieter verursacht, nicht

stets als Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen darstellen müssen.

Unter diesem Aspekt ist § 24 Abs. 2 BBodSchG enger, da er nur für öffent-

lich-rechtliche Sanierungspflichten anwendbar ist. Andererseits ist aber § 548

BGB enger, da es Fälle gibt, in denen der Eigentümer - ohne mietrechtliche

Sonderverbindung - gegenüber dem Verursacher einen Ausgleichsanspruch

geltend machen kann, in denen kein Mietverhältnis vorliegt. Je nach Blickwinkel

lässt sich damit einmal die eine und einmal die andere Vorschrift als spezieller

darstellen (Leitzke/Schmitt altlasten spektrum 1/2005 S. 27, 32). Aber selbst bei

einem bloßen Blick auf Anspruchsteller und Anspruchsgegner lässt sich keine

Spezialität erkennen: Der Anspruchsteller ist nicht immer zugleich Vermieter

und der Anspruchsgegner ist auch nicht immer zugleich Mieter. Auch ist der

Mieter nicht immer zugleich Verursacher und der Vermieter nicht immer

zugleich Verpflichteter im Sinne des BBodSchG. Ist eine Spezialität aber nicht

feststellbar, so ist es naheliegend, beide Rechtsnormen als unabhängig und

unbeeinflusst voneinander anzuwenden mit der Folge, dass der Anspruch aus

§ 24 Abs. 2 BBodSchG allein nach der dort enthaltenen Regelung verjährt.

29

dd) Gegen eine Anwendung der kurzen Verjährung des § 548 BGB auf

§ 24 Abs. 2 BBodSchG spricht entscheidend, dass der Ausgleichsanspruch bei

Anwendung der kurzen Verjährung letztlich ins Leere ginge.

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(1) Der Ausgleichsanspruch würde gerade in den Fällen scheitern, in de-

nen ihm in erster Linie Bedeutung zukommen könnte. Insgesamt gibt es drei

typische Fallgruppen, auf die § 24 Abs. 2 BBodSchG Anwendung findet: Tank-

lastwagenunfälle, die Fälle illegaler Grundstücksnutzung und die Nutzungsver-

träge (Leitzke/Schmitt aaO S. 33). Die Tanklastwagenunfälle ziehen in der Re-

gel bereits eine unmittelbare Gefahrenbeseitigung durch die zuständige Ord-

nungsbehörde nach sich. Die hierbei anfallenden Kosten können in der Regel

innerhalb der mietrechtlichen Verjährungsfrist nicht nur dem Grunde, sondern

auch der Höhe nach bei dem Verursacher eingefordert werden. Es sind im Üb-

rigen Fälle, in denen der Eigentümer in der Regel bereits durch § 823 BGB ge-

schützt ist. Des Weiteren gibt es Fälle, in denen Dritte ein Grundstück illegal

nutzen, z.B. durch Verkippung schädlicher Stoffe. Eine Inanspruchnahme des

Dritten kommt in diesen Fällen regelmäßig nicht in Betracht, weil er nicht greif-

bar ist. Selbst wenn er ermittelt werden kann, hätte es auch für diese Fälle kei-

nes Ausgleichsanspruches nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bedurft, da der Eigen-

tümer auch hier durch § 823 BGB hinreichend geschützt ist. Der weit überwie-

gende Teil der Altlasten, bei denen der Verursacher nicht zugleich Eigentümer

oder ehemaliger Eigentümer ist und bei dem § 24 Abs. 2 BBodSchG für die

praktische Anwendung hilfreich ist, betrifft die typischen Nutzungsverträge, also

genau die Fälle, in denen nach der eingangs genannten Rechtsprechung die

kurze mietrechtliche Verjährung gelten soll. Hier handelt es sich um Fälle, in

denen häufig Altlasten entstehen, gerade weil der schuldrechtliche Nutzer nicht

Eigentümer ist. Sind damit im Regelfall die Mietrechtsverhältnisse vom Anwen-

dungsbereich des § 24 Abs. 2 BBodSchG mit erfasst, ist es kaum denkbar,

dass gerade hier eine andere, nicht geregelte Verjährung anstelle der ausdrück-

lichen und detailliert geregelten gelten soll (Leitzke/Schmitt aaO S. 33).

31

(2) Altlasten entwickeln sich oft aufgrund jahrzehntelanger wirtschaftli-

cher Nutzung nur schleichend und sind daher nicht ohne weiteres erkennbar.

Der Gesetzgeber selbst hat für die Feststellung, ob ein Verdacht für das Vorlie-

gen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, hohe Hürden

aufgestellt. Allein die Feststellung der normalen Anhaltspunkte setzt konkrete

Kenntnisse des jeweiligen Betriebsablaufes voraus (vgl. § 9 Abs. 1 BBodSchG,

§ 3 Abs. 1 BBodSchVO). Die Feststellung der konkreten Anhaltspunkte, die

nach § 9 Abs. 2 BBodSchG rechtfertigen, eine Gefährdungsabschätzung zu

verlangen, setzt hingegen die Ermittlung von Prüfwertüberschreitungen voraus.

Für den Umfang der Sanierung muss nach § 13 BBodSchG sogar noch eine

Sanierungsuntersuchung durchgeführt und ein Sanierungsplan erstellt werden

(Leitzke/Schmitt aaO S. 34). Dies alles kann in sechs Monaten häufig nicht ge-

schehen. Der Ausgleichsanspruch wäre verjährt, bevor der Berechtigte von ihm

Kenntnis erlangt. Der Vermieter könnte der Verjährung nur entgehen, wenn er

- unabhängig vom Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte - auf Verdacht nach

jeder Beendigung des Mietverhältnisses umfangreiche und aufwendige Unter-

suchungen anstellen würde. Er müsste einen Aufwand betreiben, den der Ge-

setzgeber nicht gewollt haben kann.

32

d) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, das Berufungsgericht ha-

be der negativen Feststellungsklage mindestens insoweit stattgeben müssen,

als es keinen Anspruch aus § 22 WHG und aus dem Mietvertrag zugesprochen

hat. Die Revision verkennt, dass das Berufungsgericht nicht über einzelne An-

spruchsgrundlagen, sondern über den prozessualen Streitgegenstand zu ent-

scheiden hatte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. Einleitung Rdn. 70). Da es

einen Ausgleichsanspruch des Klägers bejaht hat, konnte der Widerklageantrag

festzustellen, dass dem Kläger keine Ansprüche mehr zustehen, insgesamt

keinen Erfolg haben.

Hahne

Weber-Monecke

Fuchs

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

LG Bremen, Entscheidung vom 15.06.2006 - 7 O 1488/04 b -

OLG Bremen, Entscheidung vom 23.03.2007 - 5 U 44/06 -