BGH Urteil vom 01.10.2008 – XII ZR 52/07
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 1. Oktober 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
BBodSchG § 24 Abs. 2
a) Der Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG setzt grundsätzlich keine
behördliche Inanspruchnahme des Anspruchstellers voraus.
b) Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG unterliegt nicht der kurzen Verjährung
nach § 548 BGB.
BGH, Urteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 52/07 - OLG Bremen LG Bremen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin
Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den
Richter Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseati-
schen Oberlandesgerichts in Bremen vom 23. März 2007 wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Ausgleichsansprüche we-
gen der Sanierung einer Boden- und Grundwasserverunreinigung auf seinem
Grundstück zustehen.
Mit Vertrag vom 15. Juni 1958 vermieteten der Kläger und seine Mutter
das Grundstück R.-straße 2 in B. an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur
Errichtung und zum Betrieb einer Tankstelle. Der Kläger kündigte den Mietver-
trag zum 1. Dezember 1988, der Rechtsvorgänger der Beklagten stellte den
Tankstellenbetrieb ein.
Mit Anhörungsschreiben vom 12. August 2003 teilte der Senator für Bau,
Umwelt und Verkehr von B. dem Kläger mit, aufgrund einer orientierenden Un-
tersuchung sei auf dem Grundstück des Klägers neben einer durch Vergaser-
kraftstoff verursachten Kontamination eine Benzolbelastung des Grundwassers
festgestellt worden. Es sei beabsichtigt, den Kläger als Grundstückseigentümer
zu verpflichten, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, das sich
mit der Untersuchung des Bodens und des Grundwassers auseinandersetze
und Aufschluss über mögliche Sanierungsmaßnahmen ergebe. Dem Kläger
wurde Gelegenheit zur Äußerung bis 12. September 2003 gegeben. Mit Schrei-
ben vom 25. August 2003 machte der Kläger Ausgleichsansprüche gegenüber
der Beklagten geltend. Diese wies die Ansprüche mit Schreiben vom 29. August
2003 zurück.
Daraufhin beauftragte der Kläger einen Sachverständigen mit der Erstel-
lung eines Gutachtens. Im Rahmen einer Besprechung in der Abteilung für Bo-
denschutz des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr wurde der Umfang der
erforderlichen Untersuchungen festgelegt. Der Sachverständige stellte in sei-
nem Gutachten vom 17. März 2004 fest, dass sich die Grundwasserbelastung
als Benzolschaden darstelle und eine Bodenkontamination vorliege. Mit Sanie-
rungsanordnung vom 17. Mai 2004 gab der Senator für Bau, Umwelt und Ver-
kehr dem Kläger auf, eine Grundwassersanierung durchzuführen. Gegen diese
Verfügung legte der Kläger Widerspruch ein; das Verwaltungsverfahren ist noch
nicht abgeschlossen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte die Erstattung der Gutachterkosten in
Höhe von 3.499,93 € geltend gemacht, die Beklagte widerklagend die Feststel-
lung begehrt, dass dem Kläger keine Ansprüche aus dem Mietvertrag vom
15. Juni 1958, insbesondere nach §§ 24 Abs. 2 BBodSchG, 22 WHG zustehen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die
Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in NZM 2008, 85 ff. ab-
gedruckt ist, hat ausgeführt, ein Anspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bestehe
unabhängig davon, ob die zuständige Behörde eine Anordnung gemäß § 9
BBodSchG getroffen habe. Der Ausgleichsanspruch setze lediglich eine Pflich-
tenstellung nach § 4 BBodSchG voraus, die behördliche Heranziehung eines
oder mehrerer Pflichtiger sei dagegen nicht Voraussetzung. Die Auffassung,
dass es sich bei dem Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG um ei-
nen der Höhe nach akzessorischen Anspruch aus einem behördlichen Leis-
tungsbescheid handle, der den Umfang der Sanierungsmaßnahmen verbindlich
festlege, teile das Berufungsgericht nicht. Der Kläger und die Beklagte seien
Personen, die nach § 4 Abs. 3 BBodSchG zur Durchführung von Sanierungs-
maßnahmen verpflichtet seien. Nach den bindenden Feststellungen des Land-
gerichts sei von einer Kontamination des Bodens und des Grundwassers sowie
davon auszugehen, dass die Verunreinigungen von der Rechtsvorgängerin der
Beklagten verursacht worden seien.
Dem Ausgleichsanspruch stehe keine abweichende Vereinbarung zwi-
schen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger der Beklagten entgegen. Eine
ausdrückliche Vereinbarung sei nicht geschlossen worden, eine konkludente
lasse sich nicht feststellen. Eine konkludente Vereinbarung ergebe sich nicht
bereits aus der Vermietung des Grundstücks zum Betrieb einer Tankstelle. Für
die Vereinbarung einer erhöhten Miete im Hinblick auf Kontaminationsrisiken
habe die Beklagte nichts Konkretes vorgetragen. Auf den Mietvertrag und die
gesetzliche Regelung im Mietrecht, dass der Mieter Veränderungen und Ver-
schlechterungen, die auf den vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sei-
en, nicht zu vertreten habe, könne sich die Beklagte nicht berufen, ebenso nicht
auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2004 (- XII ZR
163/03 - NZBau 2005, 102 ff.). Der dort entschiedene Fall sei anders gelagert.
Zum einen hätten die Parteien dort im Mietvertrag ausdrücklich auf die gesetzli-
chen Regelungen Bezug genommen und damit jedenfalls ein gewisses Rege-
lungsbedürfnis zum Ausdruck gebracht. Zum anderen sei in dem vom Bundes-
gerichtshof entschiedenen Fall - anders als im Streitfall - die Bodenkontaminati-
on durch eine Pflichtverletzung des Vermieters entstanden.
Der Ausgleichsanspruch sei nicht verjährt. Der weite Anwendungsbe-
reich des § 548 BGB erfasse zwar auch Ansprüche außerhalb des eigentlichen
Mietrechts, aber nur, wenn sie auf demselben Sachverhalt beruhten. Der Aus-
gleichsanspruch unterscheide sich in Rechtsnatur, Voraussetzungen und
Rechtsfolgen grundlegend von dem mietrechtlichen Anspruch. Er sei gerade
nicht auf den Ersatz eines Schadens gerichtet, der auf einem nicht vertragsge-
mäßen Gebrauch der Mietsache basiere, sondern vielmehr auf den Ausgleich
zwischen einem behördlicherseits zuerst in Anspruch genommenen Störer und
einem anderen bodenschutzrechtlich Verpflichteten. Ziel des Ausgleichsan-
spruchs sei es, zu einer gerechten Verteilung von Sanierungsaufwendungen für
die im Allgemeininteresse gebotene Beseitigung der schädlichen Bodenverun-
reinigung zu führen. Während Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlech-
terung der Mietsache auf einer Verschuldenshaftung infolge nicht vertragsge-
mäßen Mietgebrauchs beruhten, setze der bodenschutzrechtliche Ausgleichs-
anspruch eine Sanierungspflicht nach § 4 Abs. 3 BBodSchG voraus und beste-
he unabhängig von vertraglichen Regelungen und Verschulden. Auch die
Rechtsfolgen seien nicht identisch. Beim mietrechtlichen Anspruch gehe es
letztlich um die Wiederherstellung des Zustandes, der ohne die nicht vertrags-
gemäße Verschlechterung bestünde. Der bodenschutzrechtliche Ausgleichsan-
spruch bleibe dahinter zurück. Bei ihm gehe es um die Erstellung eines Sanie-
rungsniveaus, das sich an der Art der derzeit bzw. künftig zulässigen Boden-
nutzung orientiere. § 4 Abs. 4 BBodSchG verfolge nicht das Ziel der Wiederher-
stellung des ursprünglichen Zustandes, wie dies im Kern bei einem Schadens-
ersatzanspruch der Fall sei, sondern die Abwehr schädlicher Bodenverände-
rungen unter Beachtung der planungsrechtlich zulässigen Nutzung des Grund-
stücks. Dass die Verjährungsregelung im Referentenentwurf zunächst nicht
enthalten gewesen und erst später einfügt worden sei, spreche gerade nicht für
eine Anwendung der mietrechtlichen Verjährungsregelung. Der Gesetzgeber
habe durch die Einfügung einer eigenständigen Verjährungsregelung in § 24
Abs. 2 BBodSchG vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass er diese Frage für
regelungsbedürftig gehalten habe. Die Vorschrift sei Ausdruck eines von ver-
tragsbezogenen Gesetzesvorschriften unberührten Systems eines boden-
schutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs.
Sinn und Zweck der bodenschutzrechtlichen Verjährungsfristen sprächen
gegen eine Anwendung des § 548 BGB. Der Ausgleichsanspruch solle eine
gerechte Lastenverteilung unter den von der Behörde unter Gefahrenabwehr-
gesichtspunkten ausgewählten Störern herbeiführen und erst die Sanierungs-
pflicht solle den Anspruch begründen. Dieser Hintergrund spreche dafür, dass
die Verjährung nicht an die Rückgabe des Grundstücks, sondern an die Fest-
stellung einer Kontaminierung anknüpfe. Da neben dem ehemaligen Mieter
auch andere Verursacher zum Ausgleich verpflichtet sein könnten, führte es zu
unsachgemäßen Ergebnissen, wenn der Ausgleichsanspruch zwischen dem
Vermieter und dem Mieter einer kürzeren Verjährung unterliege als der An-
spruch gegenüber weiteren Verursachern.
Eine Anwendung des § 548 BGB sei auch nicht im Hinblick auf die
BBodSchG im Gegensatz zu § 22 WHG eine spezielle Verjährungsregelung
enthalte.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Rechtsvorgänger der Be-
klagten habe mit dem Kläger durch den Abschluss des Mietvertrages eine ab-
weichende Vereinbarung i.S. des § 24 Abs. 2 BBodSchG getroffen mit der Fol-
ge, dass ein Ausgleichsanspruch nicht bestehe.
aa) Der Ausgleichsanspruch hängt davon ab, dass die Parteien "nichts
anderes vereinbart" haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom
10. Juli 2002 - XII ZR 107/99 - NJW 2002, 3234 und vom 28. Juli 2004 - XII ZR
163/03 - NJW-RR 2004, 1596) kann eine andere Vereinbarung i.S. des § 24
Abs. 2 BBodSchG auch im Abschluss eines Mietvertrages liegen. Nutzt der
Mieter das Mietobjekt entsprechend der mit dem Vermieter getroffenen Verein-
barungen und kommt es dadurch zu einer schädlichen Bodenveränderung,
scheidet ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG aus, weil die
Verpflichteten (Vermieter und Mieter) "etwas anderes" vereinbart haben. Das
BBodSchG will den Mieter nicht zum Ausgleich verpflichten, wenn er sich an die
mit dem Vermieter getroffene Absprache hält.
bb) Eine solche Vereinbarung liegt hier aber nicht vor. Im Streitfall hat
der Kläger der Rechtsvorgängerin der Beklagten das Grundstück zum Betrieb
einer Tankstelle überlassen. Die zum Betrieb erforderliche Tankeinrichtung war
nicht vorhanden und deshalb nicht Gegenstand des Mietvertrages. Der Mieter
hatte das Grundstück mit der erforderlichen Einrichtung selbst auszustatten und
die Tankstelle so zu betreiben, dass für den Vermieter kein Schaden entstand.
Der Beklagte hat die Tankstelle hingegen so geführt, dass eine schädliche Bo-
denveränderung eingetreten ist. Er hat sich damit nicht vertragsgemäß verhal-
ten und kann sich nicht auf eine den Ausgleichsanspruch ausschließende Ver-
einbarung berufen.
cc) Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Senatsentscheidungen
vom 10. Juli 2002 und 28. Juli 2004 (aaO) stützen. Diesen Entscheidungen la-
gen andere Sachverhaltsgestaltungen zugrunde. In beiden Fällen hatte der Ei-
gentümer sein Grundstück samt der darauf befindlichen Tankstelle vermietet
und der Mieter die ihm überlassene Tankeinrichtung so genutzt, wie sie ihm
überlassen worden war. Für diese - vertragsgemäße - Nutzung hatten die Par-
teien den Ausgleichsanspruch ausgeschlossen.
b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision unter Hinweis auf Knoche (NVwZ
1999, 1198, 1199; a.A. Moeser/Wilrich NZM 2002, 552; Franz NVwZ 2000, 647;
Schönfeld NVwZ 2000, 648) darauf, historische, systematische und teleologi-
sche Gründe sprächen dafür, den Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG von
einer behördlichen Verfügung abhängig zu machen; der Gesetzgeber habe
nicht die Schaffung eines von einer behördlichen Anordnung unabhängigen An-
spruchs im Auge gehabt.
aa) Es mag zutreffen, dass der Gesetzgeber zunächst nur dem behörd-
lich in Anspruch genommenen Störer einen Ausgleichsanspruch geben wollte
(Knoche aaO). Der Gesetzestext spricht aber eindeutig gegen eine solche Be-
grenzung. Nach § 24 Abs. 2 BBodSchG sollen mehrere Verpflichtete "unabhän-
gig von ihrer Heranziehung" untereinander einen Ausgleichsanspruch haben.
Die Materialien geben keinen Hinweis, warum der Gesetzgeber diese Fassung
gewählt hat; sie enthalten insbesondere keinen Anhalt dafür, dass der Text
nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, sondern auf einem Versehen
beruht. Naheliegend ist allerdings, dass die Formulierung deshalb in den Text
des § 24 Abs. 2 BBodSchG eingefügt worden ist, weil in den entsprechenden
landesrechtlichen Vorschriften eine solche Klarstellung fehlte und der Aus-
gleichsanspruch bei freiwilliger Sanierung deshalb streitig war (Schönfeld aaO
648). Angesichts des eindeutigen Wortlauts spricht das Schweigen der Begrün-
dung nicht, wie die Revision meint, gegen, sondern für die vom Berufungsge-
richt vorgenommene Auslegung.
Auch die von der Revision angeführten systematischen Gesichtspunkte
überzeugen nicht. Dass der Gesetzgeber in Abs. 1 des § 24 BBodSchG einen
Fall der behördlichen Inanspruchnahme (nämlich die Frage der Kostentragung)
geregelt hat, bedeutet nicht, dass er in Abs. 2 derselben Bestimmung einen
weiteren Fall einer behördlichen Anordnung treffen wollte. Wenn das Gesetz in
Abs. 1 die Kostentragungspflicht bei "angeordneten Maßnahmen" regelt, in
Abs. 2 die Ausgleichspflicht "unabhängig von der Heranziehung", dann spricht
dies für ein bewusstes Abweichen und gegen ein Versehen.
bb) Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
16. Februar 2000 (BVerfGE 102, 1 ff.) kann die Revision nichts für ihre Ausle-
gung herleiten. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass eine Haf-
tung des Eigentümers als Zustandsstörer unter dem Gesichtspunkt der Verhält-
nismäßigkeit unzumutbar sein kann, weil sich die Haftung des Zustandsstörers
an der grundrechtlichen Eigentumsgarantie messen lassen muss. Danach muss
die Behörde im Einzelfall prüfen, ob die kostenmäßige Belastung dem Zu-
standsstörer zumutbar ist. Dass der Ausgleichsanspruch eine behördliche An-
ordnung voraussetzt und sich nicht bereits aus dem Gesetz ergibt, folgt daraus
aber nicht.
cc) Im Übrigen würde eine Auslegung, die den Ausgleichsanspruch stets
von einer behördlichen Inanspruchnahme abhängig machte, zu wenig prakti-
kablen Ergebnissen führen. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, ein effek-
tiver Bodenschutz sei besser zu erreichen, wenn es zu einer Zusammenarbeit
zwischen Behörden und Störern komme. Dadurch lasse sich die Beseitigung
einer Gefährdungslage oft leichter und schneller erreichen, als dies bei "impera-
tivem Handeln" durch die Behörde der Fall wäre. Würde der Ausgleichsan-
spruch eine Anordnung der Behörde voraussetzen, wäre eine - freiwillige - Sa-
nierung kaum mehr möglich (Schönfeld aaO 650; Frenz aaO 648).
dd) Ob ein Ausgleichsanspruch immer schon dann gegeben ist, wenn ein
Störer ohne Veranlassung seitens der Behörde aus eigenem Antrieb eine Sa-
nierung durchführt, bedarf keiner Entscheidung. Nach den bindenden Feststel-
lungen der Instanzgerichte hatte die Umweltbehörde dem Kläger mitgeteilt,
dass aufgrund einer orientierenden Untersuchung auf dem Grundstück des
Klägers neben einer durch Vergaserkraftstoff verursachten Bodenkontamination
eine Benzolbelastung des Grundwassers festgestellt worden sei und die Ab-
sicht bestehe, den Kläger zur Erholung eines Sachverständigengutachtens zu
verpflichten. Erst daraufhin hat der Kläger den Sachverständigen mit der Erstel-
lung eines Sanierungsgutachtens beauftragt. Jedenfalls in einem solchen Fall
kann ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG - auch ohne förmli-
che Anordnung der Verwaltungsbehörde - nicht verneint werden.
c) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, der Gesetzgeber habe
zwar ab 15. Dezember 2004 mit der Einfügung des 2. Halbsatzes in § 24 Abs. 2
Satz 3 BBodSchG die Anwendung des § 548 BGB ausdrücklich ausgeschlos-
sen, zu diesem Zeitpunkt sei der Anspruch aber bereits verjährt gewesen, weil
auf Ausgleichsansprüche nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bis zum 15. Dezember
2004 § 548 BGB anwendbar gewesen sei.
In Literatur und Rechtsprechung ist streitig, ob der Ausgleichsanspruch
nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bis zur gesetzlichen Regelung vom 15. Dezember
2004 der kurzen Verjährung nach § 548 BGB unterfiel. Die Befürworter der kur-
zen Verjährung (Landgericht Hamburg ZMR 2001, 196; Landgericht Franken-
thal NJW-RR 2002, 1090; Landgericht Ravensburg, Urteil vom 13. Februar
2003 - 2 O 212/02 -; Bickel BBodSchG 4. Aufl. § 24 Rdn. 24; Steenbuck, Die
Sanierungs- und Kostenverantwortlichkeit nach dem Bundesbodenschutzgesetz
S. 260; a.A. Gaier NZM 2005, 161, 165; Hünnekens/Plogmann NVwZ 2003,
1216; Moeser/Wilrich aaO; Schlemminger, Attendorn NZM 1999, 97; Wagner
BB 2000, 417, 425; Frenz DB 2000, 2461, 2463; Versteyl/Sondermann
BBodSchG § 24 Rdn. 31) berufen sich auf die ständige Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, wonach § 548 BGB nicht nur auf vertragliche Ansprüche,
sondern auf alle konkurrierenden Ansprüche, die denselben Sachverhalt regeln,
Anwendung findet. Der Senat folgt dieser Auffassung nicht. Die Überlegungen,
die zur Anwendung der kurzen Verjährung des § 548 BGB auf konkurrierende
Anspruchsgrundlagen maßgebend sind, treffen auf den Anspruch aus § 24
Abs. 2 BBodSchG nicht zu. Gegen eine Anwendung der kurzen Verjährung
sprechen historische, systematische und teleologische Gesichtspunkte sowie
eine ausgewogene Wertung der Interessen der Parteien.
aa) Bereits die Entstehungsgeschichte spricht dafür, dass der Gesetzge-
Abs. 2 BBodSchG nicht wollte. Zu einem früheren Entwurf des jetzigen § 24
Abs. 2 BBodSchG, der keine eigenständige Verjährungsregelung vorsah, wies
Raeschke-Kessler (NJW 1993, 2282) darauf hin, dass der Anspruch ohne eine
eigenständige Verjährungsregelung nach der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs der kurzen Verjährung des § 558 BGB (a.F.) unterläge.
Damit würde der Zweck der neuen Ausgleichsregelung, einen Rückgriff des in
Anspruch genommenen Eigentümers gegen den früheren Verursacher der Alt-
last zu ermöglichen, verfehlt. Der Gesetzgeber hat daraufhin eine eigenständige
Verjährungsregelung für den Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG geschaffen.
Als die Landgerichte Hamburg, Frankenthal und Ravensburg (aaO) gleichwohl
die kurze Verjährung des § 548 BGB auf § 24 Abs. 2 BBodSchG anwandten,
reagierte der Gesetzgeber und schloss die Anwendbarkeit des § 548 BGB auf
den Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG ausdrücklich aus (Gesetz zur Anpas-
sung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 BGBl. I S. 3214 ff.). Das legt den Schluss
nahe, dass der Gesetzgeber von Anfang an eine eigenständige, von § 548 BGB
unabhängige Verjährungsregelung wollte.
bb) § 548 BGB will eine schnelle Klärung, ob der Mieter das Mietobjekt
verschlechtert hat und dafür Schadensersatz leisten muss. Damit die Vorschrift
nicht leer läuft, wendet die Rechtsprechung die kurze Verjährung auf alle kon-
kurrierenden Ansprüche an, die den Mieter verpflichten, die am Mietobjekt ver-
ursachten Schäden auszugleichen (vgl. dazu Schmitt-Futterer/Gather Mietrecht
9. Aufl. § 548 Rdn. 29 m.w.N.).
Darum geht es bei § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht. Die Vorschrift regelt,
worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, nicht den Schadensersatz bei
Schädigung des Vermieters durch den Mieter. Sie setzt weder eine Schädigung
durch den Mieter voraus, noch reicht eine solche aus. Die Vorschrift knüpft aus-
schließlich an öffentlich-rechtliche Tatbestandsmerkmale an. Sie regelt einen
Ausgleichsanspruch, der zwischen "Verpflichteten" besteht. Wer nach den öf-
fentlich-rechtlichen Vorschriften des BBodSchG als Verpflichteter in Betracht
kommt - also Störer nach § 4 Abs. 3 BBodSchG ist - kann Gläubiger oder
Schuldner nach § 24 Abs. 2 BBodSchG sein. Weil er als Störer in Anspruch
genommen wird oder werden kann, soll er von anderen Störern einen Ausgleich
verlangen können, denen ein größerer Anteil an der Bodenverschlechterung
zukommt (Hünnekens/Plogmann aaO). Selbst wenn das Grundstück des Ver-
mieters vom Mieter verunreinigt wurde und deshalb davon eine Gefahr ausgeht,
führt dies nicht automatisch dazu, dass der Mieter als Störer in Anspruch ge-
nommen werden kann. Es können Gründe vorliegen, von einer Sanierung ab-
zusehen, um größere Schäden zu vermeiden (vgl. § 4 Abs. 4 BBodSchG). In
diesem Fall scheidet trotz Schädigung des Grundstücks durch den Mieter ein
Ausgleichsanspruch aus.
cc) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass § 548 BGB die
speziellere Regelung ist und sich deshalb durchsetzen müsste. Einerseits for-
muliert § 24 Abs. 2 BBodSchG Anforderungen, die nicht immer in mietrechtli-
chen Fällen vorliegen, da sich die Schäden, die der Mieter verursacht, nicht
stets als Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen darstellen müssen.
Unter diesem Aspekt ist § 24 Abs. 2 BBodSchG enger, da er nur für öffent-
lich-rechtliche Sanierungspflichten anwendbar ist. Andererseits ist aber § 548
BGB enger, da es Fälle gibt, in denen der Eigentümer - ohne mietrechtliche
Sonderverbindung - gegenüber dem Verursacher einen Ausgleichsanspruch
geltend machen kann, in denen kein Mietverhältnis vorliegt. Je nach Blickwinkel
lässt sich damit einmal die eine und einmal die andere Vorschrift als spezieller
darstellen (Leitzke/Schmitt altlasten spektrum 1/2005 S. 27, 32). Aber selbst bei
einem bloßen Blick auf Anspruchsteller und Anspruchsgegner lässt sich keine
Spezialität erkennen: Der Anspruchsteller ist nicht immer zugleich Vermieter
und der Anspruchsgegner ist auch nicht immer zugleich Mieter. Auch ist der
Mieter nicht immer zugleich Verursacher und der Vermieter nicht immer
zugleich Verpflichteter im Sinne des BBodSchG. Ist eine Spezialität aber nicht
feststellbar, so ist es naheliegend, beide Rechtsnormen als unabhängig und
unbeeinflusst voneinander anzuwenden mit der Folge, dass der Anspruch aus
§ 24 Abs. 2 BBodSchG allein nach der dort enthaltenen Regelung verjährt.
dd) Gegen eine Anwendung der kurzen Verjährung des § 548 BGB auf
§ 24 Abs. 2 BBodSchG spricht entscheidend, dass der Ausgleichsanspruch bei
Anwendung der kurzen Verjährung letztlich ins Leere ginge.
(1) Der Ausgleichsanspruch würde gerade in den Fällen scheitern, in de-
nen ihm in erster Linie Bedeutung zukommen könnte. Insgesamt gibt es drei
typische Fallgruppen, auf die § 24 Abs. 2 BBodSchG Anwendung findet: Tank-
lastwagenunfälle, die Fälle illegaler Grundstücksnutzung und die Nutzungsver-
träge (Leitzke/Schmitt aaO S. 33). Die Tanklastwagenunfälle ziehen in der Re-
gel bereits eine unmittelbare Gefahrenbeseitigung durch die zuständige Ord-
nungsbehörde nach sich. Die hierbei anfallenden Kosten können in der Regel
innerhalb der mietrechtlichen Verjährungsfrist nicht nur dem Grunde, sondern
auch der Höhe nach bei dem Verursacher eingefordert werden. Es sind im Üb-
rigen Fälle, in denen der Eigentümer in der Regel bereits durch § 823 BGB ge-
schützt ist. Des Weiteren gibt es Fälle, in denen Dritte ein Grundstück illegal
nutzen, z.B. durch Verkippung schädlicher Stoffe. Eine Inanspruchnahme des
Dritten kommt in diesen Fällen regelmäßig nicht in Betracht, weil er nicht greif-
bar ist. Selbst wenn er ermittelt werden kann, hätte es auch für diese Fälle kei-
nes Ausgleichsanspruches nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bedurft, da der Eigen-
tümer auch hier durch § 823 BGB hinreichend geschützt ist. Der weit überwie-
gende Teil der Altlasten, bei denen der Verursacher nicht zugleich Eigentümer
oder ehemaliger Eigentümer ist und bei dem § 24 Abs. 2 BBodSchG für die
praktische Anwendung hilfreich ist, betrifft die typischen Nutzungsverträge, also
genau die Fälle, in denen nach der eingangs genannten Rechtsprechung die
kurze mietrechtliche Verjährung gelten soll. Hier handelt es sich um Fälle, in
denen häufig Altlasten entstehen, gerade weil der schuldrechtliche Nutzer nicht
Eigentümer ist. Sind damit im Regelfall die Mietrechtsverhältnisse vom Anwen-
dungsbereich des § 24 Abs. 2 BBodSchG mit erfasst, ist es kaum denkbar,
dass gerade hier eine andere, nicht geregelte Verjährung anstelle der ausdrück-
lichen und detailliert geregelten gelten soll (Leitzke/Schmitt aaO S. 33).
(2) Altlasten entwickeln sich oft aufgrund jahrzehntelanger wirtschaftli-
cher Nutzung nur schleichend und sind daher nicht ohne weiteres erkennbar.
Der Gesetzgeber selbst hat für die Feststellung, ob ein Verdacht für das Vorlie-
gen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, hohe Hürden
aufgestellt. Allein die Feststellung der normalen Anhaltspunkte setzt konkrete
Kenntnisse des jeweiligen Betriebsablaufes voraus (vgl. § 9 Abs. 1 BBodSchG,
§ 3 Abs. 1 BBodSchVO). Die Feststellung der konkreten Anhaltspunkte, die
nach § 9 Abs. 2 BBodSchG rechtfertigen, eine Gefährdungsabschätzung zu
verlangen, setzt hingegen die Ermittlung von Prüfwertüberschreitungen voraus.
Für den Umfang der Sanierung muss nach § 13 BBodSchG sogar noch eine
Sanierungsuntersuchung durchgeführt und ein Sanierungsplan erstellt werden
(Leitzke/Schmitt aaO S. 34). Dies alles kann in sechs Monaten häufig nicht ge-
schehen. Der Ausgleichsanspruch wäre verjährt, bevor der Berechtigte von ihm
Kenntnis erlangt. Der Vermieter könnte der Verjährung nur entgehen, wenn er
- unabhängig vom Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte - auf Verdacht nach
jeder Beendigung des Mietverhältnisses umfangreiche und aufwendige Unter-
suchungen anstellen würde. Er müsste einen Aufwand betreiben, den der Ge-
setzgeber nicht gewollt haben kann.
d) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, das Berufungsgericht ha-
be der negativen Feststellungsklage mindestens insoweit stattgeben müssen,
als es keinen Anspruch aus § 22 WHG und aus dem Mietvertrag zugesprochen
hat. Die Revision verkennt, dass das Berufungsgericht nicht über einzelne An-
spruchsgrundlagen, sondern über den prozessualen Streitgegenstand zu ent-
scheiden hatte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. Einleitung Rdn. 70). Da es
einen Ausgleichsanspruch des Klägers bejaht hat, konnte der Widerklageantrag
festzustellen, dass dem Kläger keine Ansprüche mehr zustehen, insgesamt
keinen Erfolg haben.
Hahne
Weber-Monecke
Fuchs
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 15.06.2006 - 7 O 1488/04 b -
OLG Bremen, Entscheidung vom 23.03.2007 - 5 U 44/06 -