BGH Beschluss vom 07.10.2008 – X ZR 96/06
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
Verkündet am: 7. Oktober 2008 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
VO (EG) 261/2004 (Fluggastrechte) Art. 4 Abs. 3
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 EG zur Auslegung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- gäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspä- tung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 fol- gende Fragen vorgelegt:
a) Stellt die Umbuchung auf einen anderen Flug einen von Artikel 4
Abs. 3 der Verordnung erfassten Sachverhalt dar?
b) Falls die erste Frage zu bejahen ist:
Ist diese Vorschrift auch auf eine Umbuchung anzuwenden, die nicht durch das Luftfahrtunternehmen, sondern allein durch das Reiseunternehmen veranlasst worden ist?
BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2008 - X ZR 96/06 - LG Darmstadt
AG Rüsselsheim
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 7. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof.
Dr. Meier-Beck und Gröning
beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden
gemäß Art. 234 EG zur Auslegung von Art. 4 Abs. 3 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Rege-
lung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste
im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer
Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 295/91 folgende Fragen vorgelegt:
a) Stellt die Umbuchung auf einen anderen Flug einen von Arti-
kel 4 Abs. 3 der Verordnung erfassten Sachverhalt dar?
b) Falls die erste Frage zu bejahen ist:
Ist diese Vorschrift auch auf eine Umbuchung anzuwenden,
die nicht durch das Luftfahrtunternehmen, sondern allein
durch das Reiseunternehmen veranlasst worden ist?
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Charterflugunternehmen
Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004 des Parla-
ments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und
Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei
Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 (ABl. EG L 46 vom
17.2.2004 S. 1 ff.; im Folgenden: Verordnung; VO) nebst Anwaltskosten und
Zinsen. Sie buchte für sich und drei Familienangehörige bei der T.
GmbH (im Folgenden: Reiseveranstalterin) eine Flugpauschalreise in die Tür-
kei. Der von der Beklagten durchzuführende Rückflug war für den 15. Juli 2005
von Antalya nach Berlin-Tegel mit einer Startzeit von 10:40 Uhr mit dem Flug
Nr. … der Beklagten vorgesehen. Am 12. Juli 2005 wurden die Klägerin und
ihre Familie durch die örtliche Reiseleitung benachrichtigt, dass der Rückflug
von der Reiseveranstalterin aus organisatorischen Gründen geändert worden
sei. Die Klägerin und ihre Familienangehörigen wurden am 15. Juli 2005 mit
Flug Nr. … der Beklagten mit Abflugzeit 11:00 Uhr zum Flughafen Leipzig
und von dort aus mittels Bustransfers nach Berlin weiterbefördert. Der Flug
Nr. … wurde von der Beklagten planmäßig durchgeführt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte nach Art. 3
Abs. 2 Buchst. b, Art. 4 Abs. 2, 7 VO zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags in
Höhe von 1.600 EUR (je 400 EUR für vier Reiseteilnehmer) sowie von vorge-
richtlichen Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, verpflichtet sei. Die Beklagte
hat erwidert, dass sie die Beförderung nicht verweigert habe und dass sie für
die Umbuchung durch die Reiseveranstalterin nicht verantwortlich sei. Das
Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen (mit Ausnahme eines Teils der gel-
tend gemachten Anwaltskosten) stattgegeben (AG Rüsselsheim RRa 2006,
92). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage in vollem
Umfang abgewiesen (LG Darmstadt RRa 2006, 228). Hiergegen richtet sich die
vom Landgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese die Klage-
forderung mit ihren in der Berufungsinstanz gestellten Schlussanträgen weiter-
verfolgt. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht die
Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen der Klägerin und deren Fami-
lie gegen deren Willen die Beförderung verweigert habe, sondern die Reiseve-
ranstalterin eine Umbuchung vorgenommen habe; dies werde von Art. 4 Abs. 3
VO nicht erfasst. Die dem Luftfahrtunternehmen auferlegte Verhaltensweise,
den nicht beförderten Fluggästen eine Ausgleichsleistung zu erbringen, ergebe
keinen Sinn, wenn das Luftfahrtunternehmen keinen Einfluss darauf habe, dass
und welchen Fluggast es befördere, sondern dies von dritter Seite, nämlich
vom Reiseveranstalter, bestimmt werde. Das ausführende Luftfahrtunterneh-
men müsse sich Entscheidungen des Reiseveranstalters nicht zurechnen las-
sen.
2.
Die Revision vertritt demgegenüber die Ansicht, dass nach der
Verordnung auch Pauschalreisenden bei Verspätung oder Annullierung ihres
Flugs, der zur Pauschalreise gehöre, eine Ausgleichsleistung zustehe. Dem-
gemäß könne nicht danach differenziert werden, ob die Gründe für die Verspä-
tung oder Annullierung im Bereich der Fluggesellschaft oder des Reiseveran-
stalters lägen. Allein durch die Verlegung auf einen anderen Flug durch die
Reiseveranstalterin falle die Klägerin in den Anwendungsbereich der Bestim-
mung. Zur Ausfüllung des Begriffs der "Nichtbeförderung" in Art. 2 Buchst. j VO
reiche es aus, dass keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gege-
ben seien.
3.
Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 4
Abs. 3 der Verordnung ab. Das Revisionsverfahren ist deshalb auszusetzen,
und es ist gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung
des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu den im Beschlusstenor
gestellten Fragen einzuholen.
a)
Der von der Klägerin für sich und ihre Angehörigen geltend ge-
machte schadens- und verschuldensunabhängige, in der Höhe standardisierte
Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO setzt nach Art. 4 Abs. 3 VO die Verweige-
rung der Beförderung gegen den Willen der Fluggäste voraus. Dabei stellt sich
zunächst die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen
eine Verlegung (Umbuchung) der Reisenden auf einen anderen Flug als Ver-
weigerung der Beförderung im Sinn des Art. 4 Abs. 3 VO gewertet werden
kann.
Die "Nichtbeförderung" ist in Art. 2 Buchst. j VO als die Weigerung legal-
definiert, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 ge-
nannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretba-
ren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit
der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzu-
reichenden Reiseunterlagen. Aus dieser Definition könnte gefolgert werden,
dass die Beförderungsverweigerung eine Zurückweisung der Fluggäste am
Flugsteig (durch die ausführende Fluggesellschaft) voraussetzt. Der Senat
kann jedoch nicht ausschließen, dass damit der Schutzzweck des Art. 4 Abs. 3
VO unvollständig erfasst wäre.
Nach Erwägungsgrund 5 VO soll sich, da die Unterscheidung zwischen
Linienflugverkehr und Bedarfsflugverkehr an Deutlichkeit verliere, der Schutz
der Verordnung nicht auf Fluggäste im Linienflugverkehr beschränken, sondern
sich auch auf Fluggäste im Bedarfsflugverkehr, einschließlich Flügen im Rah-
men von Pauschalreisen, erstrecken.
Dies könnte lediglich bedeuten, dass Fluggäste im Pauschalreiseverkehr
wie Fluggäste im Linienverkehr gegen Verspätungen, Annullierungen von Flü-
gen und Beförderungsverweigerungen durch die Fluggesellschaft geschützt
werden sollen. Hierfür könnte auch sprechen, dass Normadressat des Art. 4
Abs. 1 VO die ausführende Fluggesellschaft ist, die, wenn für sie nach vernünf-
tigem Ermessen absehbar ist, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern
ist, zunächst zu versuchen hat, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegen-
leistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem
ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Ver-
zicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Ebenso ist in Art. 4 Abs. 2 VO dem aus-
führenden Luftfahrtunternehmen das Recht gegeben, Fluggästen - dann, aber
auch erst dann - gegen ihren Willen die Beförderung zu verweigern, falls sich
nicht genügend Freiwillige finden, um die Beförderung der verbleibenden Flug-
gäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu ermöglichen. Hieran könnte
die in Art. 4 Abs. 3 VO angesprochene Beförderungsverweigerung anknüpfen,
zumal in der aktivisch formulierten französischen und der spanischen Sprach-
fassung die Fluggesellschaft ausdrücklich als diejenige genannt ist, die sich
weigert, Fluggäste an Bord zu nehmen und diesen deshalb unverzüglich die
Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß
den Art. 8 und 9 zu erbringen hat ("S'il refuse des passagers à l'embarquement
contre leur volonté, le transporteur aérien effectif indemnise immédiatement
ces derniers conformément à l'article 7, et leur offre une assistance conformé-
ment aux articles 8 et 9. - En caso de que deniegue el embarque a los pasaje-
ros contra la voluntad de éstos, el transportista aéreo encargado de efectuar el
vuelo deberá compensarles inmediatamente de conformidad con el artículo 7 y
prestarles asistencia de conformidad con los artículos 8 y 9."), während zahl-
reiche andere Sprachfassungen (etwa die englische, die schwedische, die nie-
derländische, die dänische, die italienische und die portugiesische Fassung)
wie die deutsche Art. 4 Abs. 3 im Passiv formulieren und damit nach ihrem
Wortlaut offenlassen, durch wen die Verweigerung erfolgt.
Die Absicht des Verordnungsgebers, den Schutz der Verordnung auf
Flüge im Rahmen von Pauschalreisen zu erstrecken, könnte jedoch auch dafür
sprechen, in der Umbuchung des Pauschalreisenden eine Weigerung zu se-
hen, diesen mit dem (ursprünglich) gebuchten Flug zu befördern.
Aus der Sicht des Fluggasts, der der Umbuchung nicht zugestimmt hat,
kommt die Umbuchung einer Weigerung gleich, ihn mit dem vorgesehenen
Flug zu befördern. Die Umbuchung lässt sich demgemäß gedanklich in eine
Verweigerung der vorgesehenen Beförderung und die Buchung auf einen neu-
en Flug zerlegen. Die Einbeziehung der Umbuchung in den Tatbestand der
Beförderungsverweigerung könnte deshalb erforderlich sein, um den Pauschal-
fluggast davor zu schützen, dass ihm der Schutz der Verordnung dadurch ent-
zogen wird, dass er - anders als ein Linienfluggast - nicht erst am Flugsteig zu-
rückgewiesen wird, sondern bereits zuvor auf einen anderen Flug gebucht wird,
weil bei Pauschalflügen häufiger als bei Linienflügen bereits im Voraus abseh-
bar sein wird, ob genügend Plätze für alle am Flugsteig zu erwartenden Flug-
gäste vorhanden sein werden oder nicht.
Der Klärung der Frage, wie die Verordnung insoweit auszulegen ist,
dient die erste Vorlagefrage.
b)
Sollte die Umbuchung grundsätzlich als Beförderungsverweige-
rung in Betracht kommen, stellt sich die weitere Frage, ob auch eine Umbu-
chung, die durch den Reiseveranstalter erfolgt, bei dem der Fluggast die Pau-
schalreise gebucht hat, eine solche Beförderungsverweigerung darstellt.
Der Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 VO lässt insoweit, wie bereits ausgeführt,
jedenfalls in den im Passiv formulierten Sprachfassungen keine eindeutige Be-
urteilung zu.
Gegen die Einbeziehung derartiger Umbuchungen könnte sprechen,
dass die Verordnung - jedenfalls in erster Linie - die Verpflichtungen regelt, die
das ausführende Luftfahrtunternehmen treffen, wenn sich ein Flug verspätet
oder wenn er annulliert wird oder wenn Fluggäste am Flugsteig zurückgewie-
sen werden. Es ist demgemäß auch das ausführende Luftfahrtunternehmen,
das die Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 und die Unterstützungsleistungen
gemäß den Art. 8 und 9 zu erbringen hat, und nicht der Reiseveranstalter. Da
das ausführende Luftfahrtunternehmen gegebenenfalls gar keinen Einfluss auf
eine Umbuchung durch den Reiseveranstalter haben kann (etwa wenn dieser
umbucht, weil er eine größere Anzahl Pauschalreisender zu befördern hat, als
er Plätze bei dem Unternehmen gebucht hat), könnte dies dagegen sprechen,
das Luftfahrtunternehmen für ein Verhalten des seiner Weisung nicht unterwor-
fenen Reiseveranstalters haften zu lassen.
Andererseits wird der Pauschalfluggast bei einer Verlegung (Umbu-
chung) vielfach nicht überprüfen können, wer die Änderung tatsächlich veran-
lasst hat, zumal wenn ihm dies nicht offengelegt wird, sondern er nur die Mittei-
lung erhält, dass eine Verlegung stattfinden soll. Dies könnte dafür sprechen,
Verlegungen durch Dritte wie das Reiseunternehmen nicht anders zu behan-
deln als Verlegungen durch das Luftfahrtunternehmen. Zudem könnte die Be-
schränkung der Haftung auf Handlungen des Luftfahrtunternehmens dazu füh-
ren, dass die Verantwortung gegenüber dem Fluggast dem nicht haftenden
Partner zugeschoben wird. Es erscheint daher denkbar, dass die Verordnung
den Reisenden vor solchen Unsicherheiten bewahren und auch für diese Fälle
einen einfachen Zugriff auf das Lufttransportunternehmen ermöglichen soll, mit
dem der Reisende anlässlich seiner Beförderung ohnehin Kontakt aufnehmen
muss. Ein solches Ergebnis entspräche auch einer in der deutschen reiserecht-
lichen Literatur vertretenen Meinung, nach der es Sinn und Zweck der Verord-
nung gebieten, die Verlegung (Umbuchung) als Nichtbeförderung anzusehen,
da sonst das Luftfahrtunternehmen oder der Reiseveranstalter die Rechtsfol-
gen der Verordnung durch Verlegung auf spätere oder fremde Flugkapazitäten
umgehen könnte (Führich, Reiserecht, 5. Aufl. 2005 Rdn. 1019; Lienhard in
Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht - GPR - 2004, 258, 261 f.).
Der bei einer Haftung des Luftverkehrsunternehmens im Außenverhält-
nis zum Reisenden unrichtigen Verteilung im Innenverhältnis von Luftverkehrs-
unternehmen und Reiseveranstalter könnte dadurch Rechnung getragen sein,
dass dem Luftverkehrsunternehmen für den Fall des Fehlens eigener Veran-
lassung Ausgleichsansprüche gegen den Reiseveranstalter zustehen. Solche
Ansprüche regelt die Verordnung unmittelbar allerdings nicht; sie lässt aber
nach ihrem Artikel 13 anderweitig begründete Ausgleichsansprüche unberührt
und erwähnt in diesem Zusammenhang ausdrücklich Erstattungsansprüche
gegenüber einem Reiseunternehmen.
4.
Sind beide Vorlagefragen zu bejahen, wird das angefochtene Ur-
teil keinen Bestand haben können; denn die weiteren Voraussetzungen des
Ausgleichsanspruchs waren in den Vorinstanzen nicht im Streit. Soweit sich die
Beklagte auf einen Änderungsvorbehalt in der Buchungsbestätigung berufen
hat, zeigt sie schon nicht auf, dass sie von diesem wirksam Gebrauch gemacht
hat. Dies ist auch dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Es wird
daher keiner Prüfung der Frage bedürfen, ob die Verordnung einen Ände-
rungsvorbehalt, der zu einer Abbedingung gesetzlicher Rechte des Fluggasts
führen kann, überhaupt zulässt, wogegen jedenfalls Art. 15 VO spricht.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Gröning
Vorinstanzen:
AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 06.01.2006 - 3 C 1127/05 (35) -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 12.07.2006 - 21 S 20/06 -