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BGH Beschluss vom 07.10.2008 – X ZR 96/06

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

Verkündet am: 7. Oktober 2008 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

VO (EG) 261/2004 (Fluggastrechte) Art. 4 Abs. 3

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 EG zur Auslegung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- gäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspä- tung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 fol- gende Fragen vorgelegt:

a) Stellt die Umbuchung auf einen anderen Flug einen von Artikel 4

Abs. 3 der Verordnung erfassten Sachverhalt dar?

b) Falls die erste Frage zu bejahen ist:

Ist diese Vorschrift auch auf eine Umbuchung anzuwenden, die nicht durch das Luftfahrtunternehmen, sondern allein durch das Reiseunternehmen veranlasst worden ist?

BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2008 - X ZR 96/06 - LG Darmstadt

AG Rüsselsheim

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 7. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,

den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof.

Dr. Meier-Beck und Gröning

beschlossen:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden

gemäß Art. 234 EG zur Auslegung von Art. 4 Abs. 3 der Ver-

ordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Rege-

lung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste

im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer

Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung

(EWG) Nr. 295/91 folgende Fragen vorgelegt:

a) Stellt die Umbuchung auf einen anderen Flug einen von Arti-

kel 4 Abs. 3 der Verordnung erfassten Sachverhalt dar?

b) Falls die erste Frage zu bejahen ist:

Ist diese Vorschrift auch auf eine Umbuchung anzuwenden,

die nicht durch das Luftfahrtunternehmen, sondern allein

durch das Reiseunternehmen veranlasst worden ist?

Gründe

1

I.

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Charterflugunternehmen

Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004 des Parla-

ments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und

Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei

Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Ver-

ordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 (ABl. EG L 46 vom

17.2.2004 S. 1 ff.; im Folgenden: Verordnung; VO) nebst Anwaltskosten und

Zinsen. Sie buchte für sich und drei Familienangehörige bei der T.

GmbH (im Folgenden: Reiseveranstalterin) eine Flugpauschalreise in die Tür-

kei. Der von der Beklagten durchzuführende Rückflug war für den 15. Juli 2005

von Antalya nach Berlin-Tegel mit einer Startzeit von 10:40 Uhr mit dem Flug

Nr. … der Beklagten vorgesehen. Am 12. Juli 2005 wurden die Klägerin und

ihre Familie durch die örtliche Reiseleitung benachrichtigt, dass der Rückflug

von der Reiseveranstalterin aus organisatorischen Gründen geändert worden

sei. Die Klägerin und ihre Familienangehörigen wurden am 15. Juli 2005 mit

Flug Nr. … der Beklagten mit Abflugzeit 11:00 Uhr zum Flughafen Leipzig

und von dort aus mittels Bustransfers nach Berlin weiterbefördert. Der Flug

Nr. … wurde von der Beklagten planmäßig durchgeführt.

2

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte nach Art. 3

Abs. 2 Buchst. b, Art. 4 Abs. 2, 7 VO zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags in

Höhe von 1.600 EUR (je 400 EUR für vier Reiseteilnehmer) sowie von vorge-

richtlichen Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, verpflichtet sei. Die Beklagte

hat erwidert, dass sie die Beförderung nicht verweigert habe und dass sie für

die Umbuchung durch die Reiseveranstalterin nicht verantwortlich sei. Das

Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen (mit Ausnahme eines Teils der gel-

tend gemachten Anwaltskosten) stattgegeben (AG Rüsselsheim RRa 2006,

92). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage in vollem

Umfang abgewiesen (LG Darmstadt RRa 2006, 228). Hiergegen richtet sich die

vom Landgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese die Klage-

forderung mit ihren in der Berufungsinstanz gestellten Schlussanträgen weiter-

verfolgt. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

3

II. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht die

Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen der Klägerin und deren Fami-

lie gegen deren Willen die Beförderung verweigert habe, sondern die Reiseve-

ranstalterin eine Umbuchung vorgenommen habe; dies werde von Art. 4 Abs. 3

VO nicht erfasst. Die dem Luftfahrtunternehmen auferlegte Verhaltensweise,

den nicht beförderten Fluggästen eine Ausgleichsleistung zu erbringen, ergebe

keinen Sinn, wenn das Luftfahrtunternehmen keinen Einfluss darauf habe, dass

und welchen Fluggast es befördere, sondern dies von dritter Seite, nämlich

vom Reiseveranstalter, bestimmt werde. Das ausführende Luftfahrtunterneh-

men müsse sich Entscheidungen des Reiseveranstalters nicht zurechnen las-

sen.

4

2.

Die Revision vertritt demgegenüber die Ansicht, dass nach der

Verordnung auch Pauschalreisenden bei Verspätung oder Annullierung ihres

Flugs, der zur Pauschalreise gehöre, eine Ausgleichsleistung zustehe. Dem-

gemäß könne nicht danach differenziert werden, ob die Gründe für die Verspä-

tung oder Annullierung im Bereich der Fluggesellschaft oder des Reiseveran-

stalters lägen. Allein durch die Verlegung auf einen anderen Flug durch die

Reiseveranstalterin falle die Klägerin in den Anwendungsbereich der Bestim-

mung. Zur Ausfüllung des Begriffs der "Nichtbeförderung" in Art. 2 Buchst. j VO

reiche es aus, dass keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gege-

ben seien.

6

3.

Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 4

Abs. 3 der Verordnung ab. Das Revisionsverfahren ist deshalb auszusetzen,

und es ist gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung

des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu den im Beschlusstenor

gestellten Fragen einzuholen.

a)

Der von der Klägerin für sich und ihre Angehörigen geltend ge-

machte schadens- und verschuldensunabhängige, in der Höhe standardisierte

Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO setzt nach Art. 4 Abs. 3 VO die Verweige-

rung der Beförderung gegen den Willen der Fluggäste voraus. Dabei stellt sich

zunächst die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen

eine Verlegung (Umbuchung) der Reisenden auf einen anderen Flug als Ver-

weigerung der Beförderung im Sinn des Art. 4 Abs. 3 VO gewertet werden

kann.

7

Die "Nichtbeförderung" ist in Art. 2 Buchst. j VO als die Weigerung legal-

definiert, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 ge-

nannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretba-

ren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit

der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzu-

reichenden Reiseunterlagen. Aus dieser Definition könnte gefolgert werden,

dass die Beförderungsverweigerung eine Zurückweisung der Fluggäste am

Flugsteig (durch die ausführende Fluggesellschaft) voraussetzt. Der Senat

kann jedoch nicht ausschließen, dass damit der Schutzzweck des Art. 4 Abs. 3

VO unvollständig erfasst wäre.

8

Nach Erwägungsgrund 5 VO soll sich, da die Unterscheidung zwischen

Linienflugverkehr und Bedarfsflugverkehr an Deutlichkeit verliere, der Schutz

der Verordnung nicht auf Fluggäste im Linienflugverkehr beschränken, sondern

sich auch auf Fluggäste im Bedarfsflugverkehr, einschließlich Flügen im Rah-

men von Pauschalreisen, erstrecken.

9

Dies könnte lediglich bedeuten, dass Fluggäste im Pauschalreiseverkehr

wie Fluggäste im Linienverkehr gegen Verspätungen, Annullierungen von Flü-

gen und Beförderungsverweigerungen durch die Fluggesellschaft geschützt

werden sollen. Hierfür könnte auch sprechen, dass Normadressat des Art. 4

Abs. 1 VO die ausführende Fluggesellschaft ist, die, wenn für sie nach vernünf-

tigem Ermessen absehbar ist, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern

ist, zunächst zu versuchen hat, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegen-

leistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem

ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Ver-

zicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Ebenso ist in Art. 4 Abs. 2 VO dem aus-

führenden Luftfahrtunternehmen das Recht gegeben, Fluggästen - dann, aber

auch erst dann - gegen ihren Willen die Beförderung zu verweigern, falls sich

nicht genügend Freiwillige finden, um die Beförderung der verbleibenden Flug-

gäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu ermöglichen. Hieran könnte

die in Art. 4 Abs. 3 VO angesprochene Beförderungsverweigerung anknüpfen,

zumal in der aktivisch formulierten französischen und der spanischen Sprach-

fassung die Fluggesellschaft ausdrücklich als diejenige genannt ist, die sich

weigert, Fluggäste an Bord zu nehmen und diesen deshalb unverzüglich die

Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß

den Art. 8 und 9 zu erbringen hat ("S'il refuse des passagers à l'embarquement

contre leur volonté, le transporteur aérien effectif indemnise immédiatement

ces derniers conformément à l'article 7, et leur offre une assistance conformé-

ment aux articles 8 et 9. - En caso de que deniegue el embarque a los pasaje-

ros contra la voluntad de éstos, el transportista aéreo encargado de efectuar el

vuelo deberá compensarles inmediatamente de conformidad con el artículo 7 y

prestarles asistencia de conformidad con los artículos 8 y 9."), während zahl-

reiche andere Sprachfassungen (etwa die englische, die schwedische, die nie-

derländische, die dänische, die italienische und die portugiesische Fassung)

wie die deutsche Art. 4 Abs. 3 im Passiv formulieren und damit nach ihrem

Wortlaut offenlassen, durch wen die Verweigerung erfolgt.

10

Die Absicht des Verordnungsgebers, den Schutz der Verordnung auf

Flüge im Rahmen von Pauschalreisen zu erstrecken, könnte jedoch auch dafür

sprechen, in der Umbuchung des Pauschalreisenden eine Weigerung zu se-

hen, diesen mit dem (ursprünglich) gebuchten Flug zu befördern.

11

Aus der Sicht des Fluggasts, der der Umbuchung nicht zugestimmt hat,

kommt die Umbuchung einer Weigerung gleich, ihn mit dem vorgesehenen

Flug zu befördern. Die Umbuchung lässt sich demgemäß gedanklich in eine

Verweigerung der vorgesehenen Beförderung und die Buchung auf einen neu-

en Flug zerlegen. Die Einbeziehung der Umbuchung in den Tatbestand der

Beförderungsverweigerung könnte deshalb erforderlich sein, um den Pauschal-

fluggast davor zu schützen, dass ihm der Schutz der Verordnung dadurch ent-

zogen wird, dass er - anders als ein Linienfluggast - nicht erst am Flugsteig zu-

rückgewiesen wird, sondern bereits zuvor auf einen anderen Flug gebucht wird,

weil bei Pauschalflügen häufiger als bei Linienflügen bereits im Voraus abseh-

bar sein wird, ob genügend Plätze für alle am Flugsteig zu erwartenden Flug-

gäste vorhanden sein werden oder nicht.

Der Klärung der Frage, wie die Verordnung insoweit auszulegen ist,

dient die erste Vorlagefrage.

b)

Sollte die Umbuchung grundsätzlich als Beförderungsverweige-

rung in Betracht kommen, stellt sich die weitere Frage, ob auch eine Umbu-

chung, die durch den Reiseveranstalter erfolgt, bei dem der Fluggast die Pau-

schalreise gebucht hat, eine solche Beförderungsverweigerung darstellt.

14

Der Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 VO lässt insoweit, wie bereits ausgeführt,

jedenfalls in den im Passiv formulierten Sprachfassungen keine eindeutige Be-

urteilung zu.

15

Gegen die Einbeziehung derartiger Umbuchungen könnte sprechen,

dass die Verordnung - jedenfalls in erster Linie - die Verpflichtungen regelt, die

das ausführende Luftfahrtunternehmen treffen, wenn sich ein Flug verspätet

oder wenn er annulliert wird oder wenn Fluggäste am Flugsteig zurückgewie-

sen werden. Es ist demgemäß auch das ausführende Luftfahrtunternehmen,

das die Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 und die Unterstützungsleistungen

gemäß den Art. 8 und 9 zu erbringen hat, und nicht der Reiseveranstalter. Da

das ausführende Luftfahrtunternehmen gegebenenfalls gar keinen Einfluss auf

eine Umbuchung durch den Reiseveranstalter haben kann (etwa wenn dieser

umbucht, weil er eine größere Anzahl Pauschalreisender zu befördern hat, als

er Plätze bei dem Unternehmen gebucht hat), könnte dies dagegen sprechen,

das Luftfahrtunternehmen für ein Verhalten des seiner Weisung nicht unterwor-

fenen Reiseveranstalters haften zu lassen.

16

Andererseits wird der Pauschalfluggast bei einer Verlegung (Umbu-

chung) vielfach nicht überprüfen können, wer die Änderung tatsächlich veran-

lasst hat, zumal wenn ihm dies nicht offengelegt wird, sondern er nur die Mittei-

lung erhält, dass eine Verlegung stattfinden soll. Dies könnte dafür sprechen,

Verlegungen durch Dritte wie das Reiseunternehmen nicht anders zu behan-

deln als Verlegungen durch das Luftfahrtunternehmen. Zudem könnte die Be-

schränkung der Haftung auf Handlungen des Luftfahrtunternehmens dazu füh-

ren, dass die Verantwortung gegenüber dem Fluggast dem nicht haftenden

Partner zugeschoben wird. Es erscheint daher denkbar, dass die Verordnung

den Reisenden vor solchen Unsicherheiten bewahren und auch für diese Fälle

einen einfachen Zugriff auf das Lufttransportunternehmen ermöglichen soll, mit

dem der Reisende anlässlich seiner Beförderung ohnehin Kontakt aufnehmen

muss. Ein solches Ergebnis entspräche auch einer in der deutschen reiserecht-

lichen Literatur vertretenen Meinung, nach der es Sinn und Zweck der Verord-

nung gebieten, die Verlegung (Umbuchung) als Nichtbeförderung anzusehen,

da sonst das Luftfahrtunternehmen oder der Reiseveranstalter die Rechtsfol-

gen der Verordnung durch Verlegung auf spätere oder fremde Flugkapazitäten

umgehen könnte (Führich, Reiserecht, 5. Aufl. 2005 Rdn. 1019; Lienhard in

Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht - GPR - 2004, 258, 261 f.).

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Der bei einer Haftung des Luftverkehrsunternehmens im Außenverhält-

nis zum Reisenden unrichtigen Verteilung im Innenverhältnis von Luftverkehrs-

unternehmen und Reiseveranstalter könnte dadurch Rechnung getragen sein,

dass dem Luftverkehrsunternehmen für den Fall des Fehlens eigener Veran-

lassung Ausgleichsansprüche gegen den Reiseveranstalter zustehen. Solche

Ansprüche regelt die Verordnung unmittelbar allerdings nicht; sie lässt aber

nach ihrem Artikel 13 anderweitig begründete Ausgleichsansprüche unberührt

und erwähnt in diesem Zusammenhang ausdrücklich Erstattungsansprüche

gegenüber einem Reiseunternehmen.

18

4.

Sind beide Vorlagefragen zu bejahen, wird das angefochtene Ur-

teil keinen Bestand haben können; denn die weiteren Voraussetzungen des

Ausgleichsanspruchs waren in den Vorinstanzen nicht im Streit. Soweit sich die

Beklagte auf einen Änderungsvorbehalt in der Buchungsbestätigung berufen

hat, zeigt sie schon nicht auf, dass sie von diesem wirksam Gebrauch gemacht

hat. Dies ist auch dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Es wird

daher keiner Prüfung der Frage bedürfen, ob die Verordnung einen Ände-

rungsvorbehalt, der zu einer Abbedingung gesetzlicher Rechte des Fluggasts

führen kann, überhaupt zulässt, wogegen jedenfalls Art. 15 VO spricht.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Gröning

Vorinstanzen:

AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 06.01.2006 - 3 C 1127/05 (35) -

LG Darmstadt, Entscheidung vom 12.07.2006 - 21 S 20/06 -