BGH Urteil vom 30.04.2009 – Xa ZR 78/08
Xa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja
Verkündet am: 30. April 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
FluggastrechteVO Art. 2 Buchst. j, Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3
Dem Fluggast steht ein Ausgleichsanspruch wegen "Nichtbeförderung" auf ei- nem Flug zu, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Fluggast verfügt entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug oder ist von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug "ver- legt" worden.
2. Der Fluggast hat sich - außer im Fall der "Verlegung" und jeden- falls wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert wor- den ist - zur angegebenen Zeit oder mangels einer solchen An- gabe 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung eingefunden.
3. Dem am Flugsteig erschienenen Fluggast wird der Einstieg ge-
gen seinen Willen verweigert.
BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 30. April 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck,
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Achilles und
Dr. Berger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2008 wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die beklagte Fluggesellschaft aus eigenem und aus
abgetretenem Recht seiner Lebensgefährtin auf eine Ausgleichszahlung in Hö-
he von jeweils 600 € nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004
des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Aus-
gleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförde-
rung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhe-
bung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 (ABl. EG L 46
vom 17.2.2004 S. 1; im Folgenden: Verordnung) in Anspruch.
Die Reisenden buchten bei der Beklagten für den 27. September 2006
einen Flug von Frankfurt am Main über Paris nach Bogotá. Das Flugzeug von
Frankfurt nach Paris sollte um 7.25 Uhr starten und um 8.45 Uhr in Paris lan-
den, der Weiterflug war für 10.35 Uhr vorgesehen. Die Reisenden gaben ihr
Gepäck zwar bis Bogotá auf, erhielten jedoch in Frankfurt noch keine Bordkar-
ten für den Weiterflug. Der Abflug in Frankfurt verzögerte sich wegen Nebels
und des überfüllten Flugraums über Paris, so dass die Landung in Paris erst
um 9.43 Uhr erfolgte. Als die Reisenden im Flughafengebäude eintrafen, wur-
den sie unter Hinweis auf den bereits abgeschlossenen Einsteigevorgang für
den Flug nach Bogotá nicht mehr abgefertigt. Sie konnten erst am nächsten
Tag nach Bogotá fliegen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers
ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt a.M. RRa 2008, 179). Mit seiner vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt, ver-
folgt der Kläger das Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe nach
Art. 4 Abs. 3 der Verordnung kein Ausgleichsanspruch zu. Die Beklagte habe
den Reisenden nicht im Sinne dieser Bestimmung gegen ihren Willen die Be-
förderung verweigert. Die Beförderungsverweigerung erfordere eine bewusste
Zurückweisung des Fluggastes, der sich unter den in Art. 3 Abs. 2 der Verord-
nung genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden habe. Eine rein tat-
sächliche Nicht(weiter)beförderung, etwa wegen Verspätung des Zubringer-
flugs (wie im Streitfall), reiche hingegen nicht aus. Dies ergebe sich nicht nur
aus dem Wortlaut der Bestimmung, sondern entspreche auch der Entste-
hungsgeschichte der Verordnung, nach der den Luftverkehrsunternehmen le-
diglich Ausgleichsleistungen für die Zurückweisung von Fluggästen wegen
Überbuchung hätten auferlegt werden sollen.
II. Dies hält den Angriffen der Revision stand. Einem Fluggast, der ei-
nen Flug wegen eines verspäteten Zubringerflugs nicht erreicht, steht kein An-
spruch auf eine Ausgleichsleistung nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 der Verordnung
zu. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn beide Flüge gemeinsam gebucht
sind und von demselben Luftverkehrsunternehmen durchgeführt werden.
1. Ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 besteht nach Art. 4 Abs. 3 der
Verordnung, wenn Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert
wird. In Art. 2 Buchst. j wird der in Art. 4 geregelte Tatbestand der Nichtbeför-
derung genauer als die Weigerung definiert, Fluggäste zu befördern, obwohl
sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 genannten Bedingungen am Flugsteig einge-
funden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung ge-
geben sind. Art. 3, der den Anwendungsbereich der Verordnung regelt, formu-
liert diese in Art. 2 Buchst. j in Bezug genommenen Bedingungen dahin, dass
die Fluggäste entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug
verfügen und sich zum vorgeschriebenen Zeitpunkt zur Abfertigung einfinden
oder aber von einem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, auf einen ande-
ren Flug "verlegt" wurden. Der Ausgleichsanspruch hat hiernach drei Voraus-
setzungen:
(1) Der Fluggast verfügt entweder über eine bestätigte Buchung für
den betreffenden Flug oder ist von einem anderen Flug, für den
er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug "ver-
legt" worden.
(2) Der Fluggast hat sich - außer im Fall der "Verlegung" und je-
denfalls wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert
worden ist - zur angegebenen Zeit oder mangels einer solchen
Angabe 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abferti-
gung ("Check-in") eingefunden.
(3) Dem am Flugsteig erschienenen Fluggast wird der Einstieg
("Boarding") gegen seinen Willen verweigert.
Die deutsche Sprachfassung der Verordnung bringt, indem sie von
"Nichtbeförderung" spricht, das Tatbestandsmerkmal der Verweigerung des
Einstiegs nur undeutlich zum Ausdruck. In anderen Sprachfassungen (z.B.
französisch: refus d'embarquement; englisch: denied boarding; italienisch:
negato imbarco; spanisch: denegación de embarque) wird deutlicher, dass sich
der Fluggast am Flugsteig eingefunden haben muss, um das Flugzeug zu
besteigen. Dies könnte, wie in dem nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a von dem Er-
fordernis des rechtzeitigen Erscheinens zur Abfertigung ausgenommenen Fall
der Annullierung, nur dann anders sein, wenn dem Fluggast schon zuvor die
Mitnahme verweigert worden ist (vgl. BGH, Vorlagebeschl. v. 7.10.2008
- X ZR 96/06, RRa 2009, 89).
Nach ihrem Wortlaut sagt die Verordnung nichts darüber, wann sich der
rechtzeitig zur Abfertigung für den Flug erschienene oder auf diesen "verlegte"
Fluggast zum Einstieg am Flugsteig einfinden muss. Es liegt nahe, dass sich
der Fluggast, wenn nicht zur angegebenen Einsteigezeit, zumindest bis zum
Ende des Einsteigevorgangs am Ausgang eingefunden haben muss. Eine
Verweigerung des Einstiegs kommt jedenfalls nicht mehr in Betracht, wenn das
Flugzeug seine Parkposition bereits verlassen hat und ein Einstieg eines weite-
ren Fluggastes tatsächlich nicht mehr möglich ist.
2. Es kann hiernach offenbleiben, ob die Verordnung, wie das Beru-
fungsgericht meint, in Art. 4 Abs. 3 nur die Verweigerung des Einstiegs in den
in den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift angesprochenen Überbuchungsfällen
regelt. Dagegen könnte insbesondere sprechen, dass nach Art. 2 Buchst. j bei-
spielsweise Sicherheitsgründe die "Nichtbeförderung" rechtfertigen können,
woraus im Umkehrschluss gefolgert werden könnte, dass etwa eine willkürliche
oder diskriminierende Weigerung, den Fluggast an Bord zu nehmen, durchaus
den Ausgleichsanspruch auslöst. Zutreffend hat aber das Berufungsgericht an-
genommen, dass es für den Anspruch nicht genügt, dass der Fluggast nicht mit
dem gebuchten Flug befördert worden ist, sondern vielmehr notwendig ist,
dass dem - rechtzeitig zur Abfertigung für den Flug erschienenen oder auf die-
sen verlegten und am Ausgang anwesenden - Fluggast der Einstieg in die Ma-
schine verwehrt wird. Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass es das den
betreffenden Flug ausführende Luftverkehrsunternehmen ist, das bei der Ver-
weigerung des Einstiegs die Ausgleichsleistung zu erbringen hat, denn es ist
- ähnlich wie in den Fällen der Annullierung oder Verspätung - dieses Unter-
nehmen, das durch seine mit der Durchführung und Überwachung des Ein-
stiegs der Fluggäste beauftragten Mitarbeiter darüber entscheidet, ob der Flug-
gast das Flugzeug besteigen darf. Da die Reisenden im Streitfall zwar über
eine bestätigte Buchung für den Flug von Paris nach Bogotá verfügten, sich
jedoch in Paris schon nicht rechtzeitig zur Abfertigung einfinden konnten,
scheidet ein Ausgleichsanspruch nach der Verordnung aus.
3. Daran ändert es auch nichts, dass sich die Reisenden, wie mangels
abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfah-
ren zu unterstellen ist, in Frankfurt rechtzeitig zur Abfertigung für den Zubrin-
gerflug nach Paris eingefunden haben. Denn der Flug im Sinne der Verordnung
ist nicht mit der Flugreise gleichzusetzen, die die Fluggäste unternehmen
(EuGH, Urt. v. 10.7.2008 - C-173/07, RRa 2008, 237 Tz. 32 - Emirates Airli-
nes/Schenkel). Flug ist vielmehr, wie auch Art. 2 Buchst. h der Verordnung
zeigt, auch bei einem einheitlichen Beförderungsvertrag die einzelne "Einheit"
einer Luftbeförderung, die von einem Luftverkehrsunternehmen durchgeführt
wird, das die entsprechende Flugroute festlegt (EuGH aaO Tz. 40). Auch dies
entspricht wiederum der Verantwortlichkeit des den (einzelnen) Flug ausfüh-
renden Unternehmens, das dafür einzustehen hat, wenn dieser Flug annulliert
wird, verspätet ist oder einem Fluggast die Mitnahme auf dem Flug verweigert
wird.
4. Hiergegen kann auch nicht eingewendet werden, damit werde das
von der Verordnung (Erwägungsgründe 1 und 4) angestrebte hohe Schutzni-
veau für Fluggäste verfehlt und den in Erwägungsgrund 1 gleichfalls angespro-
chenen Erfordernissen des Verbraucherschutzes nicht hinreichend Rechnung
getragen.
Die Verordnung enthält kein umfassendes Regelwerk, das Ansprüche
auf Ausgleichszahlungen, Erstattung von Entgelten und Betreuungsleistungen
(Art. 7 bis 9) für sämtliche Fälle vorsähe, in denen der Fluggast nicht oder nicht
zu dem geschuldeten Zeitpunkt befördert wird. Vielmehr werden durch die Ver-
ordnung nach Art. 1 Abs. 1 unter den in ihr genannten Bedingungen Mindest-
rechte für Fluggäste in den drei genannten Fällen der "Nichtbeförderung" ge-
gen ihren Willen, der Annullierung des Flugs und der Verspätung des Flugs
festgelegt. Bei diesen Mindestrechten handelt es sich um gesetzliche Ansprü-
che, die nicht aus dem Beförderungsvertrag folgen, den der Fluggast etwa mit
dem Luftverkehrsunternehmen abgeschlossen hat. Vielmehr richten sich die
dem Fluggast eingeräumten Ansprüche gegen das ausführende Flugunter-
nehmen; vertragliche Beziehungen zwischen diesem und dem Fluggast müs-
sen nicht bestehen (Art. 2 Buchst. b der Verordnung), und sie spielen für die
Frage, ob und mit welchem Inhalt dem Fluggast ein Anspruch nach der Ver-
ordnung zusteht, auch keine Rolle. Nicht zuletzt wegen dieses vom Vertrags-
recht abweichenden Ansatzes ist auch, soweit die Verordnung nicht auf das
Endziel des Fluggastes (Art. 2 Buchst. h) abstellt, jeder Flug gesondert zu be-
trachten.
Findet sich der Fluggast nicht rechtzeitig zur Abfertigung am Flughafen
ein, kann es dafür eine Vielzahl von Gründen geben und kann demgemäß die
Verantwortung hierfür beim Fluggast selbst, einem Dritten (z.B. einem Bahn-
oder anderen Luftverkehrsunternehmen) oder aber auch, wie möglicherweise
im Streitfall, bei eben demjenigen Luftverkehrsunternehmen liegen, das auch
den Flug ausführt, den zu erreichen dem Reisenden nicht gelingt. Die Verord-
nung regelt den letztgenannten Tatbestand aber ebenso wenig wie die ande-
ren, bei denen außer Zweifel steht, dass es keine "Nichtbeförderung" im Sinne
der Verordnung darstellt, wenn das Flugzeug ohne den nicht rechtzeitig er-
schienenen Passagier startet. Das Nichterreichen des Flugs kann ein "Folge-
schaden" der Verspätung eines anderen Flugs sein. Ebenso wenig wie bei an-
deren "Folgeschäden" einer Verspätung bestimmt die Verordnung indessen, ob
und welche Ansprüche dem Fluggast deswegen zustehen. Die Verordnung gibt
dem Fluggast vielmehr nur die für den Fall der Verspätung in Art. 6 bestimmten
Mindestrechte und überlässt es im Übrigen dem (nationalen) Vertragsrecht, ob
das Flugunternehmen eine weitergehende Einstandspflicht für die Folgen eines
verspäteten Flugs trifft (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung).
Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass für
das Luftverkehrsunternehmen, das wie im Streitfall sowohl den Zubringer- als
auch den Anschlussflug durchführt, gegebenenfalls die Möglichkeit besteht,
den Reisenden bereits zu Beginn seiner Reise auch für den Anschlussflug ab-
zufertigen. Das Berufungsgericht hat - unbeanstandet von der Revision - nicht
festgestellt, dass die Beklagte den Reisenden im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Buchst. a vorgegeben hat, sich zur für Frankfurt angegebenen Abfertigungszeit
dort auch zur Abfertigung für den Flug von Paris nach Bogotá einzufinden. Eine
solche Vorgabe wird das Luftverkehrsunternehmen in aller Regel auch vermei-
den, weil es bei der Buchung nicht ausschließen kann, dass es ihm - auch aus
von ihm nicht zu beherrschenden Gründen wie ungünstigen Wetterbedingun-
gen oder einem überlasteten Verkehrsraum - nicht möglich sein wird, den Rei-
senden rechtzeitig zum Umsteigeflughafen zu befördern. Zeichnen sich bei
Reisebeginn Probleme dieser Art ab, wird das Luftverkehrsunternehmen, wie
auch im Streitfall, davon absehen, dem Fluggast zu Beginn seiner Reise be-
reits eine Bordkarte für den Anschlussflug auszuhändigen. Die Verordnung legt
den Luftverkehrsunternehmen insoweit bestimmte Pflichten nicht auf; die bloße
Möglichkeit, dass das Luftverkehrsunternehmen den Reisenden bis zum End-
ziel hätte abfertigen können, kann daher auch nicht dazu herangezogen wer-
den, sich bei der Zuerkennung einer Ausgleichsleistung wegen "Nichtbeförde-
rung" über deren oben zu 1 dargestellte zweite Voraussetzung hinwegzuset-
zen.
Es ist auch nicht zutreffend, wenn in der Instanzrechtsprechung ange-
nommen wird, wenn die Verordnung im Falle der Verspätung Unterstützungs-
leistungen nach den Art. 8 und 9 für ausreichend halte, in den Fällen der Annul-
lierung und "Nichtbeförderung" hingegen zusätzlich einen Ausgleichsanspruch
gewähre, seien die letztgenannten Tatbestände nach Auffassung des Verord-
nungsgebers offenbar die schwerer wiegenden, denen die "Nichtbeförderung"
wegen eines verspäteten Zubringerflugs gleichgestellt werden müsse (so etwa
LG Berlin RRa 2008, 42, 44). Eine Verspätung von mehreren Stunden kann für
den Fluggast durchaus unangenehmer sein als die Verweisung auf einen als-
bald folgenden anderen Flug, zumal die Dauer einer Verspätung häufig unvor-
hersehbar ist. Die "Nichtbeförderung" verpflichtet vielmehr deswegen zur Aus-
gleichszahlung, weil der Verordnungsgeber von dem Regelfall ausgeht, dass
das Flugunternehmen im Interesse einer möglichst vollständigen Auslastung
des Flugs bewusst überbucht hat und zu einem finanziellen Ausgleich gegen-
über denjenigen Fluggästen verpflichtet sein soll, die in Gestalt der Zurückwei-
sung die Folgen seiner nicht aufgegangenen Kalkulation tragen müssen (vgl.
Tonner
in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss,
Kap. 13a Rdn. 40 ff.). Deswegen enthält Art. 4, anders als Art. 5 Abs. 3, auch
keine Möglichkeit der Exkulpation für das Luftverkehrsunternehmen. Auf die
"Nichtbeförderung" wegen eines verspäteten Zubringerflugs passt diese ratio
legis nicht.
5.
In Anbetracht des vorstehend entwickelten, mit dem Wortlaut der
Norm übereinstimmenden Ergebnisses der Auslegung ist der Senat überzeugt,
dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft kein
Zweifel daran besteht, wie die Verordnung insoweit zu verstehen ist, so dass
kein Anlass besteht, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um
eine Vorabentscheidung zu ersuchen.
Dies ist auch nicht deshalb geboten, weil in der Rechtsprechung der
deutschen Instanzgerichte und der deutschen reiserechtlichen Literatur ver-
schiedentlich angenommen worden ist, dem Fluggast stünden bei Nichterrei-
chen eines Fluges wegen eines verspäteten Zubringerflugs Ausgleichsansprü-
che nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung zu.
Der auch vom Berufungsgericht als seiner Auffassung entgegenstehend
zitierte Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 6. November 2007
(RRa 2008, 139) betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort wurde den Reisen-
den, die bereits über Bordkarten verfügten, der Zugang zum Anschlussflug
verweigert, weil sie von dem Luftverkehrsunternehmen im Hinblick auf ihren
verspäteten Zubringerflug bereits ohne ihre Kenntnis auf einen anderen An-
schlussflug umgebucht worden waren. Dass hierin eine Verweigerung des Ein-
stiegs liegen könnte, ist möglich. Aus ähnlichen Gründen hat der Bundesge-
richtshof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage vorge-
legt, ob eine Umbuchung auf einen anderen Flug von Art. 4 Abs. 3 der Verord-
nung erfasst sein kann (Beschl. v. 7.10.2008 - X ZR 96/06, RRa 2009, 89).
Daraus lässt sich aber - entgegen der Revision - nicht ableiten, jede
Umbuchung des Anschlussflugs löse den Ausgleichsanspruch aus. Im Streitfall
wurde den Reisenden der Einstieg in die gebuchte Maschine nicht infolge einer
gegen ihren Willen vorgenommenen Umbuchung verwehrt, sondern die Rei-
senden wurden auf einen anderen Flug gebucht, weil und nachdem sie sich,
wenn auch ohne ihr Verschulden, zur Abfertigung für den ursprünglich gebuch-
ten Flug nicht rechtzeitig einfinden konnten. In einem solchen Fall kann die
Umbuchung keine Einstiegsverweigerung darstellen. Wenn die Revision
(ebenso z.B. AG Frankfurt a.M. RRa 2007, 135, 136; AG Hamburg-Harburg
RRa 2007, 88 f.; Führich, Beil. zu MDR 7/2007, S. 5) etwas anderes aus Art. 3
Abs. 2 Buchst. b der Verordnung herleiten will, übersieht sie, dass die Vor-
schrift zu den Bestimmungen über den Anwendungsbereich der Verordnung
gehört und nur das Buchungs- und Abfertigungserfordernis (s. oben zu II 1)
regelt, aber - auch soweit sie in Art. 2 Buchst. j in Bezug genommen wird -
nichts darüber besagt, wann eine "Nichtbeförderung" (refus d'embarquement;
denied boarding) vorliegt, bei welcher dem auf den betreffenden Flug "verleg-
ten" Fluggast - ebenso wie dem auf diesen gebuchten und rechtzeitig zur Ab-
fertigung erschienenen Fluggast - Ansprüche nach den Art. 7 bis 9 der Verord-
nung zustehen.
Soweit schließlich in der Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte
und der Literatur die Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs mit der Verant-
wortung des Luftverkehrsunternehmens für seine oder von einem Flugallianz-
partner durchgeführten Flüge (LG Leipzig RRa 2009, 94, 97; AG Frankfurt a.M.
RRa 2007, 135, 136; AG Hamburg-Harburg RRa 2007, 88, 89; Schmid, RRa
2008, 202, 209) oder damit begründet wird, dass der Anwendungsbereich des
Art. 4 Abs. 3 der Verordnung nicht auf Überbuchungsfälle beschränkt sei (LG
Berlin RRa 2008, 42, 44; LG Leipzig RRa 2009, 94, 95), wird - möglicherweise
begünstigt durch die deutsche Sprachfassung - nicht ausreichend beachtet,
dass damit nicht begründet werden kann, warum die von der Verordnung ver-
langte Verweigerung des Einstiegs und die Erfüllung der Bedingungen des
Art. 3 Abs. 2 entbehrlich sein sollten.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Meier-Beck
Keukenschrijver
Mühlens
Achilles
Berger
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.11.2007 - 32 C 110/07 - 90 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.05.2008 - 16 U 39/08 -