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BGH Beschluss vom 08.10.2008 – 4 StR 233/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Frankfurt an der Oder vom 21. Dezember
2007 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben
die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen im dritten
Tatkomplex einschließlich derjenigen zu den Verletzun-
gen des Tatopfers, dem Zustand des Tatfahrzeugs und
zu der Fahrtstrecke (UA S. 10 bis 11, Zeile 18) aufrecht-
erhalten.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-
dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchten Mordes in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Besitz einer
Schusswaffe sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr" zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner
hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und
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eine Sperrfrist von vier Jahren für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festge-
setzt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen
Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-
fang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Spätestens während der Fahrt durch ein Waldgebiet fasste der Ange-
klagte den Entschluss, den im Range Rover neben ihm sitzenden Zeugen Jörg
B. zu töten, „wobei seine Motivlage nicht geklärt werden konnte.“ Der An-
geklagte hielt den Range Rover gegen 11:30 Uhr unter einem Vorwand auf dem
Randstreifen der Landstraße an und verließ das Fahrzeug. Unbemerkt von Jörg
B. , der im Range Rover wartete, kehrte der Angeklagte zu dem Fahrzeug
zurück, öffnete die Fahrertür und schoss mit seiner Pistole vom Typ Beretta auf
Jörg B. , um diesen unter Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit zu tö-
ten. Das Projektil durchdrang die Muskulatur des Geschädigten oberhalb des
linken Schlüsselbeins. Jörg B. verließ den Range Rover und rannte im Zick
Zack auf die Straße und von dort aus in den Wald. Die weiteren drei Schüsse,
die der Angeklagte auf den fliehenden Jörg B. abgab, verfehlten diesen. „Er
geriet aus dem Blickfeld des Angeklagten, der dem Zeugen nicht in den Wald
folgte, sondern bei seinem Fahrzeug verblieb und sein Tötungsvorhaben als
gescheitert ansah.“
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Der Angeklagte wendete den Range Rover und verblieb am Tatort. Als
Jörg B. "nach einiger Zeit" aus dem Wald herauskam und versuchte, den
Fahrer eines etwa 40 m vor dem Range Rover haltenden BMW zu veranlassen,
ihn mitzunehmen, beugte sich der Angeklagte aus seinem Fahrzeug heraus
und schoss erneut auf Jörg B. , ohne diesen zu treffen. Der Angeklagte folgte
Jörg B. , der wegzulaufen versuchte, mit dem Range Rover. Als er diesen
erreicht hatte, hielt er sein Fahrzeug an und rief Jörg B. zu: “Was hab ich ge-
tan, was hab ich getan, steig ein.“ Jörg B. forderte den Angeklagten auf, die
Waffe wegzuwerfen, was dieser tat, stieg in den Range Rover ein und bat den
Angeklagten, ihn ins Krankenhaus zu fahren.
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Während der Fahrt auf der Landstraße telefonierte Jörg B. mit seinem
Bruder. Der Angeklagte entschloss sich, Jörg B. zu töten, weil er befürchtete,
dieser werde seinem Bruder den wirklichen Tathergang schildern. Er beschleu-
nigte den Range Rover auf etwa 100 km/h und lenkte ihn „kurz nach 11:51" Uhr
gezielt nach rechts mit der rechten Vorderfront gegen einen am Randstreifen
stehenden Baum. Jörg B. überlebte den Unfall.
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2. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte den fünften
Schuss auf Jörg B. aufgrund eines neuen Tatenschlusses abgeben und hat
danach freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgegeben. Der strafbefreien-
de Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB erstrecke sich aber nicht auf den
vorangegangenen Mordversuch, weil der Angeklagte diesen als fehlgeschlagen
angesehen habe. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Bei einem mehraktigen Geschehen ist der Rücktritt hinsichtlich des ers-
ten Tatabschnitts allerdings dann ausgeschlossen, wenn dieser als ein bereits
fehlgeschlagener Versuch zu erachten ist (vgl. BGHSt 34, 53, 55; 41, 368, 369;
44, 91, 94). Von einem solchen, auch durch spätere Handlungen nicht mehr
rücktrittsfähigen fehlgeschlagenen Versuch ist - bei aktivem Tun - jedoch nur
dann auszugehen, wenn der Täter nach dem Misslingen des vorgestellten Tat-
ablaufs zu der Annahme gelangt, er könne die Tat nicht mehr ohne zeitliche
Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitliegenden Mitteln vollen-
den, so dass ein erneutes Ansetzen notwendig sei, um zum gewünschten Ziel
zu gelangen (BGHSt 41, 368, 369 m.w.N.). Zwar hat der Angeklagte nach den
bisherigen Feststellungen sein Vorhaben, den Jörg B. zu töten, nach dessen
Flucht in den Wald als gescheitert angesehen. Diese Feststellung findet aber in
der Beweiswürdigung des Landgerichts keine Grundlage. Vielmehr lässt die –
entgegen der Auffassung der Revision – rechtsfehlerfrei festgestellte objektive
Sachlage, die insoweit von Bedeutung ist, als sie Rückschlüsse auf die innere
Einstellung des Täters gestattet (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwillig-
keit 7), nicht ohne Weiteres den Schluss zu, der Angeklagte habe den Mordver-
such nach Abgabe des vierten Schusses als gescheitert angesehen. Nach den
bisherigen Feststellungen hatte der Angeklagte auch nach Abgabe des vierten
Schusses objektiv weiterhin die Möglichkeit, die Tat ohne zeitliche Zäsur mit
dem bereits eingesetzten Mittel zu vollenden. In seiner funktionstüchtigen Pisto-
le befanden sich noch zwei Patronen, so dass er das Tatopfer hätte verfolgen
können, um in eine günstigere Schussposition zu gelangen. Anhaltspunkte da-
für, dass der Angeklagte hierzu – etwa aus physischen Gründen – nicht in der
Lage gewesen wäre, enthält das Urteil nicht.
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Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte nach dem vier-
ten Schuss die ihm möglich erscheinende weitere Ausführung der Tat freiwillig
aufgegeben hat und dass er sowohl von dem Mordversuch als auch von dem
dann rechtlich selbständigen nachfolgenden weiteren Tötungsversuch strafbe-
freiend zurückgetreten ist. Nach den bisherigen Feststellungen zum äußeren
Tatgeschehen kommt aber, worauf die Revision zutreffend hingewiesen hat,
auch in Betracht, dass der Angeklagte von der Verfolgung Jörg B. s deshalb
absah, weil er mit dessen alsbaldiger Rückkehr zur Straße rechnete und die Tat
dann vollenden wollte. Insoweit hätte der Prüfung bedurft, ob die dann durch
einen fortbestehenden Tötungsvorsatz verbundenen Einzelakte bis zum Weg-
werfen der Pistole in einem derart unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zu-
sammenhang stehen, dass das gesamte Handeln des Angeklagten in diesen
Handlungsabschnitten auch für einen Dritten als einheitliches zusammengehö-
riges Tun erscheint (vgl. BGH NStZ 2005, 263; 2007, 399, jew. m. w. N.).
Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
3. Soweit der Angeklagte im dritten Handlungsabschnitt des Tatgesche-
hens versucht hat, Jörg B. zu töten, indem er mit dem Range Rover mit ho-
her Geschwindigkeit gezielt mit der Beifahrerseite des Fahrzeugs gegen einen
Straßenbaum fuhr, ist der Schuldspruch wegen versuchten Mordes in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung und mit gefährlichem Eingriff in den Straßen-
verkehr zwar für sich genommen im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Senat hebt das Urteil aber gleichwohl auch insoweit auf, um dem neuen
Tatrichter Gelegenheit zu geben, zu den Motiven des Angeklagten - und damit
auch zu den in Betracht kommenden Mordmerkmalen - widerspruchsfreie Fest-
stellungen zu treffen. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen in diesem
Handlungsabschnitt können jedoch bestehen bleiben. Die ihnen zu Grunde lie-
gende Beweiswürdigung ist entgegen der Auffassung der Revision rechtlich
nicht zu beanstanden; insbesondere weist sie auch keine Lücken auf.
4. Die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung geben An-
lass auf Folgendes hinzuweisen:
a) Wer die tatsächliche Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen
Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt,
führt eine Waffe (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 WaffG Abschnitt 2 Nr. 4). Der gemäß
§ 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG strafbare unerlaubte Besitz und das nach dieser Vor-
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schrift strafbare unerlaubte Führen einer Waffe stehen in Tateinheit (vgl. BGH
NStZ 2001, 101).
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b) Soweit das Landgericht neben einer das Leben gefährdenden Be-
handlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch die Tatbestandsvariante
des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB bejaht und das eingesetzte Kraftfahrzeug als ge-
fährliches Werkzeug angesehen hat, wird vorsorglich auf die Entscheidung des
Senats vom 16. Januar 2007 - 4 StR 524/06 (BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2
i.d.F. des 6. StrRG Werkzeug 3) hingewiesen.
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c) Die Gefährdung des vom Täter geführten, ihm aber nicht gehörenden
Fahrzeugs scheidet aus dem Schutzbereich des § 315 b StGB aus (vgl. BGHSt
27, 40; Fischer StGB 55. Aufl. § 315 c Rdn. 15 b m.w.N.).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Mutzbauer