Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.10.2008 – V ZB 21/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2008

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZVG § 85a

Ein Gebot, das objektiv nicht geeignet ist, den von § 85a ZVG intendierten

Schuldnerschutz zu verkürzen, wird nicht dadurch rechtsmissbräuchlich,

dass auf der Grundlage rechtsirriger Vorstellungen der Gläubigerin von

einer Verkürzung des Schuldnerschutzes auszugehen wäre.

BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2008 - V ZB 21/08 - LG Köln

AG Bergheim

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Oktober 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Köln vom 8. Januar 2008 wird auf Kosten des

Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

270.000 €.

Gründe

I.

1

Auf Antrag der Beteiligten zu 1 (Gläubigerin) ist die Zwangsversteigerung

des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks wegen einer Grundschuld in

Höhe von 245.420,10 € nebst 18 % Zinsen seit dem 14. Juli 1993 und einer

einmaligen Nebenleistung von 5 % sowie "dinglichen Rechtsverfolgungskosten"

in Höhe von 427,96 € angeordnet worden. Den Verkehrswert hat das Voll-

streckungsgericht auf 570.000 € festgesetzt. In dem ersten Versteigerungster-

min am 10. November 2006 hat nur die Gläubigerin selbst ein Gebot in Höhe

von 200.000 € abgegeben. Der Zuschlag ist mit der Begründung versagt wor-

den, das Gebot habe die 5/10 Grenze des § 85a Abs. 1 ZVG nicht erreicht.

Rechtsmittel gegen diese Entscheidung sind nicht eingelegt worden.

2

Nachdem die Beteiligte zu 3 (Ersteherin) in dem zweiten Termin am

17. August 2007 Meistbietende geblieben war, ist ihr der Zuschlag zunächst

erteilt worden. Der dagegen eingelegten Zuschlagsbeschwerde des Schuldners

hat das Vollstreckungsgericht abgeholfen und dies darauf gestützt, die 5/10

Grenze des § 85a ZVG habe auch in dem zweiten Termin gegolten, weil der

Gläubigerin auf ihr Gebot in dem ersten Termin der Zuschlag hätte erteilt wer-

den müssen (§ 85a Abs. 3 ZVG). Auf die gegen den Abhilfebeschluss eingeleg-

ten sofortigen Beschwerden der Gläubigerin und der Ersteherin hat das Land-

gericht erneut den Zuschlag erteilt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde

möchte der Schuldner wieder die Versagung des Zuschlags erreichen.

II.

3

Das Beschwerdegericht geht davon aus, die 5/10 Grenze des § 85a

Abs. 1 ZVG gelte in dem zweiten Termin nur dann weiter, wenn in dem ersten

Termin kein wirksames Angebot abgegeben worden sei. So liege es hier nicht.

Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gläubigerin in dem ersten Termin

könne nicht festgestellt werden. Es habe kein Eigengebot der Terminsvertrete-

rin vorgelegen. Vielmehr sei das Gebot namens der Gläubigerin abgegeben

worden. Eine Vermutung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bestehe in solchen

Fällen nicht. Auch wenn man unterstelle, dass der Zuschlag in dem ersten Ter-

min wegen § 85a Abs. 3 i.V.m. § 114a ZVG hätte erteilt werden müssen, läge

ein Rechtsmissbrauch nicht vor, weil nicht anzunehmen sei, dass die Gläubige-

rin auf eine rechtsfehlerhafte Zurückweisung des Gebots spekuliert habe.

III.

5

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach

§ 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das

Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die 5/10 Grenze des

§ 85a Abs. 1 ZVG in dem zweiten Termin nicht mehr galt.

1. Das Beschwerdegericht war rechtlich nicht gehindert, die Wirksamkeit

des in dem ersten Termin abgegebenen Gebots zu prüfen (Senat, BGHZ, 172,

218, 236 f.). Dem steht nicht entgegen, dass die auf § 85a ZVG gestützte Zu-

schlagsversagung nicht angefochten worden ist. Der Eintritt der formellen

Rechtskraft hat zur Folge, dass die Bindung des Bieters an sein Meistgebot er-

loschen (§ 86 i.V.m. § 72 Abs. 3 ZVG) und dass auf dieser Grundlage die Be-

stimmung eines neuen Versteigerungstermins von Amts wegen nicht zu bean-

standen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 118/06, NJW 2007, 3360).

Selbst bei Annahme materieller Rechtskraftwirkung stünde darüber hinaus nur

die Versagung des Zuschlags als solche fest, nicht aber erwüchsen die die Ent-

scheidung tragenden Begründungselemente in Rechtskraft (vgl. Senat, BGHZ

172, 218, 237).

6

2. Der Wegfall der 5/10 Grenze nach § 85a Abs. 1 u. 2 ZVG setzt voraus,

dass in dem ersten Versteigerungstermin ein wirksames Gebot abgegeben

wurde (dazu grundlegend Senat, BGHZ 172, 218, 220 ff. m.w.N.). So verhält es

sich hier. Das Gebot war nicht rechtsmissbräuchlich. Dabei ist mit der Rechts-

beschwerde davon auszugehen, dass der Gläubigerin in dem ersten Termin der

Zuschlag hätte erteilt werden müssen, weil ihr Gebot zusammen mit dem Be-

trag, mit dem sie bei der auf den Zuschlag folgenden Erlösverteilung ausgefal-

len wäre, die Hälfte des festgesetzten Grundstückswertes überschritten hätte

(§ 85a Abs. 3 i.V.m. § 114a ZVG). Auf dieser Grundlage war das Gebot der

Gläubigerin jedoch schon objektiv nicht geeignet, den von § 85a Abs. 1 ZVG

intendierten Schuldnerschutz zu verkürzen. Hätte die Gläubigerin in dem ersten

Termin ein über 5/10 liegendes Gebot abgegeben und wäre ihr gleichwohl der

Zuschlag (rechtsfehlerhaft) versagt worden, hätte dies nicht dazu geführt, dass

diese Grenze auch in dem zweiten Termin zu beachten gewesen wäre. Nichts

anderes kann gelten, wenn das Gebot zwar diese Grenze nicht erreicht, es aber

so hoch ist, dass die Anrechnung nach § 85a Abs. 3 ZVG zur Erteilung des Zu-

schlags hätte führen müssen. Auch dann liegt ein zuschlagsfähiges Gebot vor,

weil infolge der Befriedigungswirkung nach § 114a ZVG (dazu Senat, BGHZ

172, 218, 234; Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 9/05, NJW-RR 2005, 1359, 1361)

auch in diesem Falle von einem Verwertungserlös auszugehen ist, der die Hälf-

te des Grundstückswerts übersteigt.

7

Auf die Willensrichtung der – in dem Termin durch eine Rechtsanwältin

vertretenen – Gläubigerin, die die Wirkung des § 85a Abs. 3 ZVG offenbar

übersehen hatte, kommt es in Konstellationen der vorliegenden Art nicht an. Ein

Gebot, das objektiv nicht geeignet ist, den Schuldnerschutz zu verkürzen, wird

nicht dadurch rechtsmissbräuchlich, dass auf der Grundlage rechtsirriger Vor-

stellungen der Gläubigerin von einer Verkürzung des Schuldnerschutzes aus-

zugehen wäre. Ob sich daran etwas ändert, wenn weitere Umstände hinzutre-

ten, bedarf hier keiner Entscheidung. Nach den Feststellungen des Beschwer-

degerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gläubigerin darauf

spekuliert hat, das Vollstreckungsgericht werde die Vorschrift des § 85a Abs. 3

ZVG übersehen. Auch die Rechtsbeschwerde verweist auf kein Vorbringen, das

eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.

IV.

8

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass der Schuldner die

Gerichtskosten des von ihm erfolglos betriebenen Rechtsbeschwerdeverfah-

rens zu tragen hat, folgt aus Nr. 2243 KV-GKG. Ein Ausspruch über die außer-

gerichtlichen Kosten der Beteiligten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei

der Zuschlagsbeschwerde und einem sich daran anschließenden Rechtsbe-

schwerdeverfahrens in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozess-

ordnung gegenüber stehen. Das steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO

grundsätzlich entgegen (vgl. dazu insbesondere Senat, BGHZ 170, 378, 381

m.w.N.).

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen: AG Bergheim, Entscheidung vom 21.09.2007 - 32 K 128/05 - LG Köln, Entscheidung vom 08.01.2008 - 6 T 385/07 -