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BGH Beschluss vom 09.10.2008 – VII ZB 32/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Rich-

terin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der

1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 26. Februar 2008 auf-

gehoben.

Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung

der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Gera vom 19. Juli

2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Beschwerdewert: 1.747,26 €

Gründe

I.

2

Das Amtsgericht hat die Klage, mit der der Kläger eine Forderung von

1.747,26 € geltend gemacht hat, abgewiesen. Gegen das seinem Prozessbe-

vollmächtigten Rechtsanwalt H. am 23. Juli 2007 zugestellte Urteil hat der Klä-

ger am 16. August 2007 Berufung eingelegt.

Mit auf 21. September 2007 datiertem und von ihm unterzeichnetem

Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei dem Landgericht

beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung bis einschließlich 23. Oktober

2007 zu verlängern. Zur Begründung hat er sich auf seine urlaubsbedingte

Ortsabwesenheit in der Zeit vom 13. September bis 3. Oktober 2007 und eine

damit verbundene derzeitige Arbeitsüberlastung berufen. Auf Nachfrage des

Kammervorsitzenden hat die Sekretärin des Prozessbevollmächtigten des Klä-

gers mitgeteilt, dass sich Rechtsanwalt H. bis 3. Oktober 2007 in Urlaub befin-

de, das Schreiben vom 21. September 2007 vordatiert und von Rechtsanwalt H.

vor Urlaubsantritt unterzeichnet worden sei. Der Vorsitzende hat daraufhin mit

Verfügung vom selben Tag den Antrag auf Fristverlängerung abgelehnt, weil

die im Fristverlängerungsersuchen angegebene Begründung einer urlaubsbe-

dingten Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht glaubhaft

gemacht und darüber hinaus unzutreffend und wahrheitswidrig sei.

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Am 24. September 2007 (Montag) hat die Urlaubsvertreterin des Rechts-

anwalts H. den nunmehr von

ihr unterzeichneten Schriftsatz vom

21. September 2007 mit dem Vermerk, dass Rechtsanwalt H. nach Diktat ver-

reist sei, übersandt. Außerdem hat sie die Kopie eines Flugscheins vorgelegt,

wonach der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Rückflug für den

28. September 2007 gebucht hatte. Der Kammervorsitzende hat auch den er-

neut gestellten Antrag auf Fristverlängerung abgelehnt. Zur Begründung hat er

ausgeführt, die nunmehr erfolgte Glaubhaftmachung besage nichts über den

Beginn der Urlaubsabwesenheit; die Rückkehr sei entgegen der Darstellung im

Fristverlängerungsersuchen des Prozessbevollmächtigten des Klägers zeitlich

vor dem angegebenen Termin.

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Nach Zustellung beider ablehnender Verfügungen am 29. September

2007 hat der Kläger am 2. Oktober 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Am

8. Oktober 2007 hat er die Berufungsbegründung nachgeholt. Zur Begründung

des Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers

unter Versicherung an Eides Statt vorgetragen, er habe am 13. September

2007 einen Urlaub angetreten, dessen Ende für den 3. Oktober 2007 vorgese-

hen gewesen sei. In Vorbereitung dieses Urlaubs habe er am 12. September

2007 das auf den 21. September 2007 vordatierte Fristverlängerungsgesuch

unterzeichnet. Er habe nicht damit rechnen können, dass sein form- und fristge-

recht gestellter Antrag, hilfsweise der seiner Urlaubsvertreterin, abgelehnt wer-

den würde.

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Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 26. Februar 2008 den An-

trag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu-

mung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt und die Berufung des Klägers

als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbe-

schwerde.

II.

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Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbindung mit §§ 238 Abs. 2

Satz 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zu-

lässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Berufungsgericht hat

dem Kläger zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-

säumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und infolgedessen die Beru-

fung als unzulässig verworfen.

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1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Versäumung der Beru-

fungsbegründungsfrist beruhe auf einem vorwerfbaren Verschulden des Pro-

zessbevollmächtigten des Klägers. Zwar könne ein Rechtsanwalt regelmäßig

darauf vertrauen, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungs-

begründungsfrist entsprochen werde, wenn ein als erheblich einzustufender

Grund angegeben sei. Vorliegend habe der Prozessbevollmächtigte des Klä-

gers auf eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist aber ausnahmswei-

se nicht vertrauen dürfen, weil sowohl er als auch seine Urlaubsvertreterin in

den Fristverlängerungsanträgen unzutreffende Angaben gemacht hätten. Das

Fristverlängerungsersuchen des Rechtsanwalts H. enthalte ein unzutreffendes

Ausstellungsdatum. Der Fristverlängerungsantrag der Urlaubsvertreterin enthal-

te unzutreffende Angaben, soweit er mit der urlaubsbedingten Ortsabwesenheit

des "Unterfertigten" begründet worden und in Bezug auf den Klägervertreter

"nach Diktat verreist" angegeben sei.

2. Die Begründung, mit der das Landgericht den Wiedereinsetzungsan-

trag des Klägers wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurück-

gewiesen hat, trägt die Entscheidung nicht.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein

Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grund-

sätzlich darauf vertrauen darf, dass seinem ersten Antrag auf Verlängerung der

Berufungsbegründungsfrist um bis zu einem Monat stattgegeben wird, wenn die

Voraussetzungen des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hinreichend vorgetragen sind

(BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 mit

zahlreichen Nachweisen).

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b) Rechtsanwalt H. trifft kein dem Kläger anzulastendes Verschulden an

der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Er durfte mit einer antrags-

gemäßen Verlängerung dieser Frist rechnen, nachdem er mit Schriftsatz vom

21. September 2007 eine erstmalige Fristverlängerung von nicht mehr als ei-

nem Monat unter Darlegung eines erheblichen Grundes beantragt hatte.

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aa) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat glaubhaft gemacht,

dass er sich in der Zeit vom 14. September bis 28. September 2007 zu einem

Auslandsaufenthalt in der Türkei befand. Er hat weiterhin glaubhaft gemacht,

dass er seinen Urlaub bereits am 13. September 2007 angetreten hatte und das

Urlaubsende für den 3. Oktober 2007 geplant war. Der Urlaub des Prozessbe-

vollmächtigten des Klägers, der in nicht unerheblichem Umfang in die bis zum

24. September 2007 laufende Berufungsbegründungsfrist fiel, stellt einen er-

heblichen Grund für eine erste Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im

Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO dar (BGH, Beschluss vom 7. Mai 1991

- XII ZB 48/91, NJW 1991, 2080; Beschluss vom 24. Oktober 1996 - VII ZB

25/96, MDR 1997, 191 = NJW 1997, 400).

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bb) Diesen Grund hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit dem

Gesuch um Fristverlängerung vom 21. September 2007 geltend gemacht. Et-

waige sich aus dem Gesuch ergebende Widersprüchlichkeiten sind durch

Nachfrage des Vorsitzenden in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des

Klägers vor Ablehnung des Fristverlängerungsantrags aufgeklärt worden. Da-

nach bestand keinerlei Veranlassung mehr, die Fristverlängerung nicht zu be-

willigen.

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cc) Auch der Fristverlängerungsantrag der Urlaubsvertreterin des Klä-

gervertreters hätte nicht abgelehnt werden dürfen. Aus dem am 24. September

2007 gestellten Antrag ging hervor, dass das Fristverlängerungsgesuch wegen

urlaubsbedingter Abwesenheit des Klägervertreters und nicht der unterzeich-

nenden Urlaubsvertreterin gestellt wurde. Die urlaubsbedingte Abwesenheit des

Rechtsanwalts H. war zumindest bis 28. September 2007 glaubhaft gemacht.

Mit der Bewilligung der Fristverlängerung konnte daher gerechnet werden.

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3. Da somit die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unverschul-

det ist, war dem Kläger antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

zu gewähren und der seine Berufung verwerfende Beschluss aufzuheben.

Dressler Kuffer Bauner

Safari Chabestari Halfmeier

Vorinstanzen:

AG Gera, Entscheidung vom 19.07.2007 - 2 C 1812/06 -

LG Gera, Entscheidung vom 26.02.2008 - 1 S 322/07 -