Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.10.2008 – 1 StR 260/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

14. Oktober 2008

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja _______________________

StGB § 333

1. Die für eine Vorteilsgewährung nach § 333 Abs. 1 StGB erforderliche (ange- strebte) Unrechtsvereinbarung setzt voraus, dass der Vorteilsgeber mit dem Ziel handelt, auf die künftige Dienstausübung des Amtsträgers Einfluss zu nehmen und/oder seine vergangene Dienstausübung zu honorieren, wobei eine solche dienstliche Tätigkeit nach seinen Vorstellungen nicht - noch nicht einmal in groben Umrissen - konkretisiert sein muss.

2. Ob in diesem Sinne eine Unrechtsvereinbarung vorliegt, ist Tatfrage und un- terliegt der wertenden Beurteilung des Tatgerichts, die regelmäßig im Wege einer Ge-samtschau aller in Betracht kommenden Indizien zu erfolgen hat.

3. In die Würdigung fließen als mögliche Indizien neben der Plausibilität einer anderen Zielsetzung namentlich ein: die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vorteilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben (dienstliche Be-rührungspunkte), die Vorgehensweise bei dem Angebot, dem Verspre- chen oder dem Gewähren von Vorteilen (Heimlichkeit oder Transparenz) so- wie die Art, der Wert und die Zahl solcher Vorteile.

BGH, Urt. vom 14. Oktober 2008 - 1 StR 260/08 - LG Karlsruhe

in der Strafsache

gegen

wegen Vorteilsgewährung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

Prof. Dr. Sander,

Bundesanwalt und Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt , Rechtsanwalt und Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Karlsruhe vom 28. November 2007 wird verwor-

fen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hier-

durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-

kasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der Vorteils-

gewährung in sieben Fällen freigesprochen. Der hiergegen gerichteten Revision

der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen

Rechts rügt, bleibt der Erfolg versagt.

I.

3

1. Das Landgericht hat - für den Senat bindend - festgestellt:

Der Angeklagte war Vorstandsvorsitzender des Energiekonzerns Energie

Baden-Württemberg AG (fortan: EnBW). Bereits vor Aufnahme seiner Tätigkeit

hatte die EnBW im Februar 2002 von der Fédération Internationale de Football

Association (fortan: FIFA) Sponsoren- bzw. Werberechte für die im Jahre 2006

in Deutschland stattfindende Fußballweltmeisterschaft erworben. Die EnBW

war Hauptsponsor der FIFA-WM 2006 und der einzige nationale Sponsor aus

Baden-Württemberg. Im Rahmen von gemeinsamen Initiativen von Staat und

Wirtschaft, an denen auch die Bundesregierung beteiligt war, entwickelte sich

eine enge Kooperation der EnBW vor allem mit dem Land Baden-Württemberg.

Bei Gesprächen mit dem Referat "Landesmarketing" des Staatsministeriums

wurde vereinbart, die jeweiligen Einladungslisten für die Fußballweltmeister-

schaft miteinander abzugleichen, um Doppeleinladungen zu vermeiden.

4

Die Marketingabteilung der EnBW entwickelte ein Sponsoringkonzept.

Hierzu gehörte ein Konzept zur Verteilung der ca. 14.000 Eintrittskarten, die der

EnBW zur Verfügung standen. Dieses Einladungskonzept sah unter anderem

vor, "einen kleinen Teil der Karten für Repräsentanten aus Wirtschaft, Gesell-

schaft, Kultur, Wissenschaft und Politik zu verwenden, um den Eingeladenen

die Gelegenheit zu geben, ihre entsprechenden Institutionen zu präsentieren

und repräsentieren, und zugleich durch das öffentliche Erscheinen angesehe-

ner und bekannter Persönlichkeiten die Rolle der EnBW als Hauptsponsor der

Fußballweltmeisterschaft werbewirksam hervorzuheben" (UA S. 11). Geplant

war, jedenfalls die hochrangigen Vertreter der Politik "zunächst" nicht in der Lo-

ge der EnBW, sondern "in erster Linie" im FIFA-Ehrenbereich unterzubringen,

für den der EnBW ebenfalls Eintrittskarten zustanden. Zudem war vorgesehen,

sämtliche Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierung Baden-

Württemberg einschließlich der Staatssekretäre einzuladen.

5

Am 20. Dezember 2005 unterzeichnete der Angeklagte als Vorstands-

vorsitzender in Anwesenheit seiner persönlichen Referentin und zweier Sekre-

tärinnen ca. 700 Weihnachtsgrußkarten. Adressaten waren Personen, deren

Daten in der bei EnBW gepflegten VIP-Datei des Angeklagten gespeichert wa-

ren. "Entscheidend für die Aufnahme (einer Person) in die VIP-Datei war die

persönliche Bekanntschaft zum Vorstandsvorsitzenden sowie die protokollari-

sche Wertigkeit des Kontakts, nicht aber eine eventuelle dienstliche Relation

zum Unternehmen" (UA S. 13). Auf den vorformulierten Grußkarten fügte der

Angeklagte handschriftlich den jeweiligen Namen mit Anrede sowie seine Un-

terschrift ein, in einigen Fällen auch einige persönliche Worte. Bei etwa der

Hälfte der Karten machten die drei Mitarbeiterinnen einen Vorschlag für ein

Präsent, mit dem der Adressat bedacht werden sollte. Der Vorschlag erfolgte

auf der Grundlage einer Präsentliste, welche die Mitarbeiterinnen gemeinsam

mit der Leiterin der Protokollabteilung der EnBW erstellt hatten. Unter den Prä-

senten befanden sich mit dem offiziellen WM-Sponsorenlogo der EnBW verse-

hene Gutscheine für Logenplätze bei einem Fußballweltmeisterschaftsspiel in

Stuttgart oder Berlin. Eine Versendung der Eintrittskarten selbst war aufgrund

der vom Veranstalter festgelegten Bedingungen noch nicht möglich. Die Gut-

scheine waren - so das Landgericht - "personengebunden und nicht übertrag-

bar" (UA S. 13, 15); vorgesehen war, dass die Koordinierung und Abwicklung

der Kartenvergabe über die Leiterin der Protokollabteilung der EnBW erfolgen

sollte. Der Angeklagte stimmte dem aufgrund der Präsentliste gemachten Vor-

schlag der Mitarbeiterinnen in allen Fällen zu.

6

Auf die beschriebene Art und Weise ließ der Angeklagte an 36 Personen

mit den Weihnachtsgrußkarten WM-Gutscheine versenden, unter anderem - in

den sieben verfahrensgegenständlichen Fällen - an den Ministerpräsidenten

und fünf Minister des Landes Baden-Württemberg (für jeweils zwei Eintrittskar-

ten) sowie an den beamteten Staatssekretär im Bundesministerium für Umwelt,

Naturschutz und Reaktorsicherheit M. (für eine Eintrittskarte). Fünf Gut-

scheine waren für den Spielort Stuttgart, zwei Gutscheine für den Spielort Berlin

ausgestellt. Wie das Urteil im Einzelnen ausführt, waren die Landesminister und

ihre Ministerien im Rahmen ihrer Ressortzuständigkeit mit Angelegenheiten be-

fasst, die für die Geschäftspolitik und den wirtschaftlichen Erfolg der EnBW oder

den Angeklagten persönlich von erheblicher Bedeutung waren; Gleiches galt für

das Bundesumweltministerium. Diese "Beziehungen" waren dem Angeklagten

- wenn auch nicht im Detail - bekannt. Die Grußkarte an die Landesumweltmi-

nisterin G. war mit dem handschriftlichen Zusatz "Vielen Dank für die stets

exzellente Zusammenarbeit" versehen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ange-

klagte diese Worte niederschrieb, wusste er allerdings - nach den Feststellun-

gen des Landgerichts - noch nicht, ob der Umweltministerin ein Präsent und

gegebenenfalls welches ihr zugedacht war.

7

Der Angeklagte handelte im Bewusstsein des - insofern noch offenen -

Sponsoring- und Einladungskonzepts der EnBW, wobei ihm als Vorstandsvor-

sitzenden ein Gestaltungsspielraum zukam. Ihm war bekannt, dass die sieben

verfahrensgegenständlichen Empfänger zu dem Personenkreis einzuladender

hochrangiger Repräsentanten zählten.

8

Nachdem in der Presse über die Versendung der Gutscheine berichtet

worden war und die Staatsanwaltschaft Karlsruhe Mitte Februar 2006 ein Er-

mittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet hatte, lehnte der baden-

württembergische Ministerpräsident mit Schreiben vom 2. März 2006 die Einla-

dungen namens der Regierungsmitglieder ab. Obwohl dies im Sponsoringkon-

zept vorgesehen war, kam es ebenso wenig - auf Anraten des Verteidigers des

Angeklagten - zur Einladung der anderen Regierungsmitglieder durch die

EnBW wie zum Abgleich der Einladungslisten zwischen dieser und dem Land.

Gleichfalls am 2. März 2006 zog Staatssekretär M. seine zunächst erteilte

Zusage zurück.

9

Sämtliche Mitglieder der Landesregierung hatten anderweitig freien Zu-

gang mit Begleitung jedenfalls zu allen WM-Spielen in Stuttgart. Zur Verfügung

standen ihnen Plätze sowohl in der Loge, die sich das Land mit dem Unterneh-

men Daimler-Chrysler teilte, als auch im FIFA-Ehrenbereich.

10

Bereits am 31. Mai 2005 hatten die Minister des Landes Baden-Württem-

berg im Ministerrat einen Beschluss zur Annahme von Geschenken durch Re-

gierungsmitglieder gefasst. Unter Nr. 4 war Folgendes festgehalten worden:

"Ehrenkarten für Veranstaltungen, deren Besuch zu den Repräsentationspflich-

ten eines Regierungsmitglieds gehört, sind nicht als Geschenke zu bewerten

und unterfallen daher nicht der Genehmigungspflicht."

2. Das Landgericht hat den Angeklagten "aus tatsächlichen und rechtli-

chen Gründen" freigesprochen.

Aus rechtlichen Gründen ist der Freispruch erfolgt, weil das Landgericht

die Eintrittskarten nicht als Vorteil im Sinne von § 333 Abs. 1 StGB gewertet

hat. Was die sechs Taten zugunsten der Mitglieder der Landesregierung betrifft,

so hat es darüber hinaus den zuvor im Ministerrat gefassten Beschluss als eine

Genehmigung im Sinne von § 333 Abs. 3 StGB angesehen, die als Rechtferti-

gungsgrund zur Straflosigkeit führe. Auf tatsächlichen Gründen beruht der Frei-

spruch dagegen insoweit, als sich das Landgericht nicht von einer "für die Tat-

bestandserfüllung (nach § 333 Abs. 1 StGB) erforderliche(n) Unrechtsvereinba-

rung" hat überzeugen können (UA S. 51).

II.

1. Die Verfahrensrügen dringen aus den vom Generalbundesanwalt in

der Hauptverhandlung vorgebrachten Gründen nicht durch.

2. Der Freispruch von den Vorwürfen der Vorteilsgewährung in sieben

Fällen hält sachlich-rechtlicher Überprüfung - noch - stand.

Die Strafkammer ist zwar zu Unrecht davon ausgegangen, es fehle

schon an einem - vom Angeklagten angebotenen oder versprochenen - Vorteil

15

im Sinne von § 333 Abs. 1 StGB (nachfolgend a). Rechtsfehlerhaft ist das Urteil

auch insoweit, als sie den am 31. Mai 2005 im Ministerrat gefassten Beschluss

als eine Genehmigung im Sinne von § 333 Abs. 3 StGB angesehen hat (un-

ten b). Soweit die Kammer zu dem Schluss gekommen ist, dem Angeklagten

sei eine "Unrechtsvereinbarung" nicht nachzuweisen gewesen, ist dies dagegen

im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (unten c).

16

a) Die Eintrittskarten für Fußballweltmeisterschaftsspiele in Stuttgart und

Berlin, die der Angeklagte nach den Feststellungen sechs Mitgliedern der Lan-

desregierung und dem Staatssekretär im Bundesumweltministerium anbot oder

versprach, stellen Vorteile im Sinne von § 333 Abs. 1 StGB dar.

17

Unter einem Vorteil ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträ-

ger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur

persönliche Lage objektiv verbessert (vgl. nur BGHSt 47, 295, 304; BGH NStZ

2008, 216, 217; NStZ-RR 2007, 309, 310). Besser gestellt wird der Amtsträger

vor allem durch materielle Zuwendungen jeder Art. Hierzu zählen auch Eintritts-

karten für regulär entgeltpflichtige Veranstaltungen, da solche Karten einen

Vermögenswert haben (vgl. Korte in MüKo-StGB § 331 Rdn. 62).

18

aa) Dass die vom Angeklagten bedachten Mitglieder der Landesregie-

rung nach den Feststellungen ohnehin freien Zugang "mit Begleitung jedenfalls"

zu allen Weltmeisterschaftsspielen in Stuttgart hatten (UA S. 41), hat auf die

Bewertung der für diesen Spielort vorgesehenen Eintrittskarten als Vorteil kei-

nen Einfluss. Insoweit gilt: Wird dem Amtsträger oder Dritten ein geldwerter

Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt, so ist es von vornherein unbe-

achtlich, wenn der Begünstigte einen vergleichbaren Vorteil auch auf eine ande-

re Art und Weise erlangen kann. Auf derartige hypothetische Erwägungen

kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 2001, 907,

908). Sie können allenfalls für die subjektive Wertschätzung durch den Begüns-

tigten und damit für die (angestrebte) Unrechtsvereinbarung von Bedeutung

sein. Identisch waren die Vorteile, die der Angeklagte anbot oder versprach,

und diejenigen, die den Mitgliedern der Landesregierung ohnehin zustanden,

hier nicht. Denn es handelte sich in jedem der Fälle um zweierlei Eintrittskarten

für verschiedene Zuschauerplätze. Insbesondere was die "EnBW-Loge" einer-

seits und "Landesloge" andererseits betrifft, liegt dies auf der Hand, zumal der

Aufenthalt in der "EnBW-Loge" die Bewirtung vorsah, während entsprechende

Feststellungen für die "Landesloge" nicht getroffen sind.

19

All dies gilt entsprechend in Bezug auf den Staatssekretär M. . Auf

seine - rein hypothetischen - Angaben als Zeuge, er hätte "Karten zu WM-Spie-

len bekommen, wenn er sich in seiner Eigenschaft als Staatssekretär darum

bemüht hätte" (UA S. 42), kommt es erst recht nicht an.

20

bb) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Kammer, es sei schon

deswegen kein Vorteil gegeben, weil die Eintrittskarten den Begünstigten ledig-

lich die Ausübung der dienstlichen Aufgabe ermöglichen sollten, das Land bzw.

den Bund in der Öffentlichkeit zu repräsentieren (UA S. 50).

21

Zwar hat die Kammer die Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben

zu Recht zu den Dienstpflichten von Regierungsmitgliedern, auch von Staats-

sekretären gezählt (vgl. UA S. 35 f.). Dies nimmt den in Aussicht gestellten Ein-

trittskarten jedoch nicht den Vorteilscharakter. Auf die im Schrifttum teilweise

vertretene Meinung, ein Vorteil ergebe sich nicht schon daraus, dass dem

Amtsträger lediglich die zur Dienstausübung erforderlichen Mittel zur Verfügung

gestellt würden (so etwa Fischer, StGB 55. Aufl. § 331 Rdn. 12; Lackner/Kühl,

StGB 26. Aufl. § 331 Rdn. 5, jew. unter Bezugnahme auf OLG Zweibrücken

NStZ 1982, 204: kostenloses Benzin an Polizeibeamten für Ermittlungen in der

Freizeit; a.A. etwa Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 331 Rdn. 28

und Korte in MüKo-StGB § 331 Rdn. 94, denen zufolge dies ausschließlich im

Rahmen der sog. Unrechtsvereinbarung zu berücksichtigen ist), kommt es da-

bei nicht an. Ob für den Vorteilsbegriff in § 333 Abs. 1 StGB überhaupt eine

derartige Ausnahme zu machen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

Denn hier sollten die Eintrittskarten für die Mitglieder der Landesregierung und

ihre Begleitpersonen sowie für den Staatssekretär M. nicht nur einen sol-

chen dienstlichen Nutzen haben. Die beabsichtigten geldwerten Zuwendungen

dienten vielmehr gerade der Befriedigung persönlicher Interessen, die mit dem

unmittelbaren Erleben eines Weltmeisterschaftsspiels im Stadion verbunden

sind. Dies sah auch der Angeklagte so, aus dessen Sicht es "Sinn der Präsent-

versendung (war), zu Weihnachten eine Freude zu machen, mit den Gutschei-

nen insbesondere die Vorfreude auf die Fußball-WM … zu wecken" (UA S. 23).

22

b) Soweit die Strafkammer den am 31. Mai 2005 im Ministerrat gefassten

Beschluss als eine Genehmigung im Sinne von § 333 Abs. 3 StGB angesehen

hat, tragen die insoweit unzureichenden Feststellungen die rechtliche Wertung

nicht:

23

Es liegt schon nicht fern, dass mit dem in dem Beschluss verwendeten

Begriff "Ehrenkarten" nur solche Karten gemeint sind, die von dem Veranstalter

selbst - für seine "Ehrengäste" - zur Verfügung gestellt werden. Ferner könnte

die nur auszugsweise wiedergegebene Regelung dahin zu verstehen sein, dass

auf die dienstrechtliche Nichtgenehmigungsbedürftigkeit bestimmter als straf-

rechtlich unbedenklich angesehener Vorteile - hier "Ehrenkarten" - hingewiesen

wird (vgl. dazu Korte aaO Rdn. 168); hierfür spricht der Wortlaut der Regelung

("unterfallen … nicht der Genehmigungspflicht" anstatt "werden generell ge-

nehmigt"). Dann wäre die Vorfrage der Strafbarkeit losgelöst von dieser Rege-

lung zu beurteilen. Im Übrigen versteht sich auch nicht von selbst, dass die Re-

gelung besagt, die bedachten Regierungsmitglieder dürften solche "Ehrenkar-

ten" in jedem Fall - unabhängig von den konkreten protokollarischen Pflichten -

zudem für eine Begleitperson annehmen.

24

c) Die Auffassung des Landgerichts, "eine für die Tatbestandserfüllung

(nach § 333 Abs. 1 StGB) erforderliche Unrechtsvereinbarung (sei) nicht nach-

zuweisen", hält hingegen revisionsrechtlicher Prüfung stand. Dass das Landge-

richt sich nicht von der notwendigen inhaltlichen Verknüpfung zwischen dem

angebotenen oder versprochenen Vorteil und der Dienstausübung zu überzeu-

gen vermocht hat, also davon, dass der Angeklagte - so der Wortlaut des § 333

Abs. 1 StGB - jeweils den Vorteil "für die Dienstausübung" anbot oder ver-

sprach, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

25

aa) Für die Frage, wie der Gesetzeswortlaut insoweit auszulegen ist, gibt

die Gesetzgebungsgeschichte wichtige Hinweise. Das am 20. August 1997 in

Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997

(BGBl I 2038) hat zwar die Anforderungen an die Unrechtsvereinbarung, die

Kernstück aller Bestechungsdelikte ist, für die Vorteilsgewährung nach § 333

Abs. 1 StGB ebenso wie für die Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB her-

abgesetzt, aber nicht aufgegeben:

26

Nach seiner alten Fassung hatte der Tatbestand der Vorteilsgewährung

vorausgesetzt, dass der Vorteil "Gegenleistung dafür (sein soll), daß er (der

Amtsträger) eine in seinem Ermessen stehende Diensthandlung künftig vor-

nehme"; dementsprechend war Bezugspunkt der Unrechtsvereinbarung die

einzelne - zumindest ihrem sachlichen Gehalt nach grob umrissene (vgl. BGH

NStZ 1999, 561 m.w.N.) - Diensthandlung. Nunmehr genügt es, wenn ein Vor-

teil "für die (vergangene oder künftige) Dienstausübung" im Allgemeinen ange-

boten, versprochen oder gewährt wird.

27

Die Neufassung der Tatbestände der Vorteilsannahme und der Vorteils-

gewährung führt dazu, dass der Anwendungsbereich dieser Strafnormen nun

auch in größerem Umfang eröffnet ist, wenn Amtsträger höherer Ebenen mit

breit gefächerten Entscheidungsspielräumen betroffen sind (vgl. BTDrucks.

16/4333 S. 2; Korte in MüKo-StGB § 331 Rdn. 99). Zuvor galt: Je weiter sich

der Aufgabenbereich des Amtsträgers darstellte, umso schwieriger war die Zu-

ordnung des Vorteils zu einer bestimmten oder zumindest bestimmbaren

Diensthandlung (vgl. BGH NStZ 1999, 561). Anliegen der Erweiterung der Tat-

bestände war gerade auch, Beweisschwierigkeiten zu beseitigen, die mit dem

Erfordernis der Bestimmbarkeit der Diensthandlung verbunden waren. Ferner

sollte die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung auf von

den Vorschriften in der bisherigen Fassung nicht erfasste Fälle (vgl. BGHSt 47,

295, 307; BGH NJW 2003, 763, 765 m.w.N. [insoweit in BGHSt 48, 44 nicht ab-

gedr.]) erstreckt werden, in denen durch einen Vorteil nur das generelle Wohl-

wollen und die Geneigtheit des Amtsträgers erkauft (vgl. BTDrucks. 13/8079

S. 15) bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird (BGHSt 49, 275, 281; BGH

NStZ 2008, 216, 217; NStZ-RR 2007, 309, 310).

28

Andererseits hat der Gesetzgeber bei der Neufassung der §§ 331, 333

StGB prinzipiell an dem Erfordernis einer (angestrebten) Unrechtsvereinbarung

bewusst festgehalten. Für die Auslegung der Tatbestände ist von Bedeutung,

dass der weiter reichende Vorschlag im Bundesratsentwurf eines Korruptions-

bekämpfungsgesetzes vom 18. Dezember 1995 (BTDrucks. 13/3353) nicht Ge-

setz wurde (vgl. BRDrucks. 483/97). Dieser hatte - beruhend auf einem Geset-

zesantrag des Landes Berlin vom 24. Mai 1995 (BRDrucks. 298/95) - vorgese-

hen, auf die Unrechtsvereinbarung gleichsam zu verzichten und die Strafbarkeit

wegen Vorteilsannahme und -gewährung davon abhängig zu machen, dass

dem Amtsträger ein Vorteil "im Zusammenhang mit seinem Amt" zugewendet

werden soll. Auch dies sollte gewährleisten, dass Handlungen - wie etwa das

sog. "Anfüttern" - erfasst werden, die dazu dienen, das generelle Wohlwollen

und die Geneigtheit des Amtsträgers zu sichern (vgl. BRDrucks. 298/95 S. 9;

BTDrucks. 13/3353 S. 11). Ein die Strafbarkeit begründender Zusammenhang

mit dem Amt sollte immer dann gegeben sein, "wenn die zuwendende Person

sich davon leiten lässt, daß der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet oder be-

kleidet hat" (BTDrucks. aaO). Die Bundesregierung und der Rechtsausschuss

des Deutschen Bundestages hatten gegen den Entwurf – neben Abgrenzungs-

schwierigkeiten – eingewandt, dass durch die vorgesehene Erweiterung der

Tatbestände "ein breites Spektrum nicht strafwürdiger Handlungen grundsätz-

lich in die Strafbarkeit einbezogen würde" (BTDrucks. 13/6424 S. 13; 13/8079

S. 15). Dementsprechend hat die Bundesregierung in jüngerer Zeit nochmals

klargestellt, dass "auch nach der heute gültigen Fassung der §§ 331 und 333

StGB feststehen (müsse), dass der Vorteil überhaupt für dienstliche Handlun-

gen angenommen oder gewährt" worden sei (BTDrucks. 16/4333 S. 5 f.).

29

bb) Vor diesem Hintergrund sind für den Tatbestand der Vorteilsgewäh-

rung nach § 333 Abs. 1 StGB an die inhaltliche Verknüpfung von Vorteil und

Dienstausübung folgende Anforderungen zu stellen:

30

Zwischen dem Vorteil und der Dienstausübung muss ein "Gegenseitig-

keitsverhältnis" in dem Sinne bestehen, dass der Vorteil nach dem (angestreb-

ten) ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten sei-

nen Grund gerade in der Dienstausübung hat (vgl. BGH NJW 2005, 3011, 3012

m.w.N.). Dies erfordert, dass Ziel der Vorteilszuwendung ist, auf die künftige

Dienstausübung Einfluss zu nehmen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 309, 310 f.)

und/oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren (ähnlich Fischer, StGB

55. Aufl. § 331 Rdn. 23). In diesem allgemeinen Sinne muss der Vorteil somit

nach wie vor Gegenleistungscharakter haben (vgl. Korte in MüKo-StGB § 331

Rdn. 94; ferner Dölling, Gutachten für den 61. Deutschen Juristentag [1996]

C 64 f., an dessen Vorschlag die Neufassung der §§ 331, 333 StGB angeknüpft

hat [vgl. BTDrucks. 13/8079 S. 15]). Unter Dienstausübung ist dabei grundsätz-

lich jede dienstliche Tätigkeit zu verstehen. Diese muss nach den Vorstellungen

der Beteiligten nicht - noch nicht einmal in groben Umrissen - konkretisiert sein;

daher genügt es, wenn der Wille des Vorteilsgebers auf ein generelles Wohl-

wollen bezogen auf künftige Fachentscheidungen gerichtet ist, das bei Gele-

genheit aktiviert werden kann.

31

Ob der Vorteilsgeber ein solches von § 333 Abs. 1 StGB pönalisiertes

oder ein anderes Ziel verfolgt, ist Tatfrage. Die Grenzbestimmung hat in wer-

tender Beurteilung zu erfolgen, die mit oftmals schwierigen Beweisfragen ein-

hergeht. Pauschale Bewertungen in Anlehnung an Begrifflichkeiten wie "allge-

meine Klimapflege" oder "Anfüttern" verbieten sich dabei (vgl. Korte aaO

Rdn. 100; ferner Dölling ZStW 112 [2000] 334, 344 mit differenzierenden Erwä-

gungen zur korruptiven Erscheinungsform des "Anfütterns"). Vielmehr ist die

Abgrenzung nach den fallbezogenen Umständen - insbesondere der gesamten

Interessenlage der Beteiligten - vorzunehmen.

32

Als mögliche Indizien für oder gegen das Ziel, mit dem Vorteil auf die

künftige Dienstausübung Einfluss zu nehmen oder die vergangene Dienstaus-

übung zu honorieren, fließen neben der Plausibilität einer anderen - behaupte-

ten oder sonst in Betracht kommenden - Zielsetzung in die wertende Beurtei-

lung namentlich ein: die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vor-

teilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben, die Vorgehensweise bei dem An-

gebot, dem Versprechen oder dem Gewähren von Vorteilen sowie die Art, der

Wert und die Zahl solcher Vorteile. So können etwa dienstliche Berührungs-

punkte zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger ebenso in Ausschlag gebender

Weise für eine Unrechtsvereinbarung sprechen, wie die Heimlichkeit des Vor-

gehens (BGH NStZ 2008, 216, 218; NStZ-RR 2007, 309, 310 f.; im Hinblick auf

dienstliche Berührungspunkte im Ergebnis auch BGH NStZ 2005, 334, 335; zur

Heimlichkeit vgl. ferner BGHSt 48, 44, 51). Vorzunehmen ist jedoch regelmäßig

eine Gesamtschau aller Indizien (vgl. BGH NStZ 2008 aaO; NStZ-RR aaO 311).

33

Das bedeutet auch, dass die Strafbestimmung der Vorteilsgewährung

nicht schon dadurch unanwendbar wird, dass eine (angestrebte) Unrechtsver-

einbarung in sozialadäquate Handlungen - wie die Durchführung eines für sich

gesehen in strafrechtlicher Hinsicht gänzlich unverdächtigen Sponsoringkon-

zepts - eingebunden wird. Auch in diesem Fall ist maßgeblich, wie sich das Vor-

gehen aufgrund der gesamten Umstände, unter denen es geschieht, darstellt.

34

Der Senat ist sich bewusst, dass das Merkmal der Unrechtsvereinbarung

nach der hier vorgenommenen Auslegung im Randbereich kaum trennscharfe

Konturen aufweist; dies kann zu Beweisschwierigkeiten führen und räumt dem

Tatrichter eine beträchtliche Entscheidungsmacht ein. Diese Auslegung trägt

jedoch dem Willen des Gesetzgebers Rechnung. In ihr spiegelt sich der Kom-

promisscharakter der durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. Au-

gust 1997 reformierten Regelung wider, die über die alte Rechtslage hinaus-

geht, aber hinter dem weitergehenden Vorschlag des Bundesrats zurückbleibt,

die Strafbarkeit allein an die Amtsbezogenheit der Vorteilszuwendung zu knüp-

fen (siehe oben aa). Inwieweit ein derartiger Vorschlag in Verbindung mit einer

weitgehenden, Transparenz gewährleistenden Anzeige- oder Genehmigungslö-

sung (vgl. den Vorschlag von T. Schäfer/Liesching ZRP 2008, 173, 175 f.)

sachgerechter gewesen wäre, hat der Senat indessen nicht zu entscheiden.

cc) Gemessen an den aufgezeigten Maßstäben ist die Beweiswürdigung

revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Landgericht ist von einem zutreffenden rechtlichen Ansatz ausge-

gangen. Zwar ist die Formulierung, eine Unrechtsvereinbarung sei nicht nach-

36

zuweisen gewesen, missverständlich. § 333 Abs. 1 StGB setzt nämlich in der

Tathandlungsvariante des Anbietens nicht voraus, dass es tatsächlich zu einer

"Unrechtsvereinbarung" kommt; vielmehr reicht aus, dass das Angebot auf eine

solche Übereinkunft gerichtet ist (vgl. BGH NStZ 2000, 439 f.; 2008, 33, 34;

entsprechend für die Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB in der Tathand-

lungsalternative des Forderns eines Vorteils BGH NStZ 2006, 628, 629). Dass

das Landgericht dies nicht verkannt hat, geht jedoch aus dem Urteil - trotz der

missverständlichen Formulierung - eindeutig hervor. Denn die Beweiswürdigung

befasst sich namentlich damit, welches Ziel der Angeklagte mit der Gutschein-

versendung verfolgte.

37

Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, die Feststellung der (ange-

strebten) Unrechtsvereinbarung setze den Nachweis voraus, dass "die Zuwen-

dung der Gutscheine ihren Grund gerade in der Dienstausübung hatte bzw. die

Dienstausübung als Gegenleistung (mit-)bestimmender Beweggrund" für die

Zuwendung war. Dabei hat es zu Recht angenommen, dass unter Dienstaus-

übung in diesem Zusammenhang allein die Fachentscheidungen der bedachten

Amtsträger zu verstehen sind. Dagegen genügt es insoweit nicht, dass der An-

geklagte Einfluss auf die dienstliche Aufgabe der Repräsentation nehmen woll-

te, da der Vorteil hierfür keinen Gegenleistungscharakter hat, sondern nur Mittel

zur Erfüllung dieser Aufgabe sein sollte (vgl. Korte in MüKo-StGB § 331

Rdn. 94; ferner BGH NStZ-RR 2003, 171, 172).

38

Bei der "einzelfallbezogene(n) Betrachtung" hat das Landgericht "nach

einer Gesamtschau sämtlicher Umstände die … Möglichkeit nicht ausgeschlos-

sen …, dass die Zuwendung einen (sachlich gerechtfertigten) anderen Beweg-

grund als den der Beeinflussung der Dienstausübung hat". Einen solchen ande-

ren Beweggrund hat das Landgericht darin gesehen, dass, indem den Empfän-

gern der Gutscheine die Gelegenheit zur Repräsentation bei der Fußballwelt-

meisterschaft gegeben werden sollte, ihr Erscheinen "zu Werbezwecken ge-

nutzt" werden sollte, um die Veranstaltung aufzuwerten und die Rolle der EnBW

als Sponsor der Veranstaltung hervorzuheben (UA S. 52). Davon, dass der An-

geklagte das Ziel verfolgte, die Empfänger - "gewissermaßen unter dem 'Deck-

mantel' Sponsoring/Repräsentation" - geneigt zu machen, bei der Dienstaus-

übung zugunsten der EnBW zu handeln, hat sich das Landgericht hingegen

nicht zu überzeugen vermocht.

39

Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei mit den relevanten Indizien

auseinandergesetzt und bei seiner Entscheidung insbesondere folgende Um-

stände berücksichtigt:

– Zwischen den sieben Gutscheinempfängern - allesamt Perso- nen mit weit reichenden Entscheidungskompetenzen - und der EnBW bestanden dienstliche Berührungspunkte. Das Landge- richt hat aber auch festgestellt, dass der Angeklagte die Aus- wahl der Empfänger nicht gezielt nach diesem Kriterium vor- nahm: "Entscheidend für die Aufnahme (einer Person) in die VIP-Datei war die persönliche Bekanntschaft zum Vorstands- vorsitzenden sowie die protokollarische Wertigkeit des Kon- takts, nicht aber eine eventuelle dienstliche Relation zum Un- ternehmen" (UA S. 13). Der Indizwert der dienstlichen Berüh- rungspunkte wird zudem dadurch stark relativiert, dass der An- geklagte - so die Feststellungen des Landgerichts - im Be- wusstsein des insofern noch offenen Sponsoring- und Einla- dungskonzepts der EnBW handelte (UA S. 42 f.). Das Konzept sah, wie der Angeklagte wusste, vor, sämtliche Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierung Baden-Württem- berg einschließlich der Staatssekretäre einzuladen (UA S. 12, 35). Der Angeklagte handelte demnach - revisionsrechtlich nicht angreifbar - in der Vorstellung, dass die nicht mit den Weihnachtsgrußkarten bedachten Regierungsmitglieder später noch Eintrittskarten erhalten würden. Dass das Einladungskon- zept nachher nicht weiter verfolgt wurde, war durch die Einlei-

tung des Ermittlungsverfahrens Mitte Februar 2006 veranlasst, der entsprechende Presseberichte vorausgegangen waren (UA S. 24).

– Hinsichtlich der Vorgehensweise hat das Landgericht im Fall der an die baden-württembergische Umweltministerin G. versandten Weihnachtsgrußkarte gesehen, dass der hand- schriftliche Zusatz "Vielen Dank für die stets exzellente Zu- sammenarbeit" Indizwert für eine angestrebte Unrechtsverein- barung haben könnte. Diesbezüglich hat das Landgericht frei- lich insbesondere - für den Senat bindend - festgestellt, dass der Angeklagte zu dem Zeitpunkt, zu dem er diese Worte nie- derschrieb, noch nicht wusste, ob der Umweltministerin über- haupt ein Präsent und gegebenenfalls welches ihr zugedacht war (UA S. 28, 38 f., 47).

Im Übrigen war die Vorgehensweise des Angeklagten nach der Wertung des Landgerichts nicht durch Verschleierung bzw. Heimlichkeit geprägt: Die Gutscheine wurden an die dienstli- chen Adressen der Empfänger versandt (UA S. 44) und waren mit dem offiziellen WM-Sponsorenlogo der EnBW versehen (UA S. 13). Die Einladungen wären im Rahmen des geplanten Abgleichs der Einladungslisten zwischen der EnBW und dem Land Baden-Württemberg offen zu legen gewesen; nicht zu- letzt hätte das öffentliche Auftreten der Empfänger als Gast des WM-Sponsors EnBW insoweit "Transparenz" bewirkt (UA S. 44).

– Zur Beschaffenheit der Vorteile hat das Landgericht zum einen festgestellt, dass die Gutscheine "personengebunden und nicht übertragbar" waren (UA S. 13, 15). Zum anderen war, jeden- falls was die WM-Spiele in Stuttgart betrifft, für die Mitglieder der Landesregierung Baden-Württemberg der Wert der Ein- trittskarten - unbeschadet der im Einzelnen schwierigen Be- rechnung - subjektiv gemindert. Denn die Mitglieder der Lan- desregierung hatten ohnehin freien Zugang "mit Begleitung je- denfalls" zu allen WM-Spielen in Stuttgart (UA S. 41).

40

Bei alledem hat das Landgericht darüber hinaus erkennbar im Blick ge-

habt, dass es sich bei der Fußballweltmeisterschaft 2006 um ein einzigartiges

sportliches Großereignis für die Bundesrepublik Deutschland handelte, das mit

einer Kooperation zwischen "höchster" Politik und Wirtschaft einherging. Eine

organisierte Zusammenarbeit wurde von der Bundesregierung offiziell gefördert

und entspricht bei derartigen Ereignissen weltweiten Gepflogenheiten.

dd) Die gegen die Beurteilung durch das Landgericht gerichteten Bean-

standungen der Revision greifen nicht durch.

(1) Soweit die Revision die Beweiswürdigung angreift, indem sie - im

Kern ihrer Ausführungen - einzelne Feststellungen anzweifelt, zeigt sie keinen

Rechtsfehler auf.

43

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Trifft er aufgrund der in

der Hauptverhandlung angefallenen Erkenntnisse Feststellungen oder kann er

wegen verbleibender Zweifel keine Feststellungen treffen, so ist dies durch das

Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Im Grundsatz gilt, dass allein das,

was der Tatrichter festgestellt hat, bei der revisionsrechtlichen Überprüfung

zugrunde zu legen ist. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht Er-

kenntnisse anders gewürdigt oder dem Tatrichter verbleibende Zweifel über-

wunden hätte. Daran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn dem Revisi-

onsgericht vom Tatrichter getroffene Feststellungen "lebensfremd" erscheinen.

Im Strafprozess gibt es keinen Beweis des ersten Anscheins, der nicht auf der

Gewissheit des Tatrichters, sondern auf der Wahrscheinlichkeit eines Gesche-

hensablaufs beruht (vgl. Senatsurt. vom 1. Juli 2008 - 1 StR 654/07 - Rdn. 18

m.w.N.).

44

Anderes gilt nur dann, wenn die Beweiswürdigung Rechtsfehler, etwa

Lücken, Widersprüche, Unklarheiten oder Verstöße gegen die Gesetze der Lo-

gik oder gesicherte Erfahrungssätze, aufweist. Solche Rechtsfehler sind hier

nicht ersichtlich. Insbesondere beruhen die Feststellungen auch auf einer trag-

fähigen Tatsachengrundlage, indem sie durch im Einzelnen benannte Beweis-

mittel, namentlich durch die Angaben von Zeugen, belegt sind.

45

Näherer Betrachtung bedarf insoweit nur die festgestellte - von der Leite-

rin der Protokollabteilung der EnBW zeugenschaftlich bestätigte (UA S. 37) -

Personengebundenheit und Nichtübertragbarkeit der Gutscheine:

46

Diese Feststellung wird nach dem oben Gesagten durch die in der An-

tragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 17. Juni 2008 enthaltenen Erwägun-

gen der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe nicht in Frage gestellt. Das gilt

sowohl für die Erwägung, dass auf den Gutscheinen - Gegenteiliges ist nicht

festgestellt - der jeweilige Empfänger nicht bezeichnet gewesen sein dürfte, als

auch für diejenige, dass die Personengebundenheit und Nichtübertragbarkeit

"sich nicht von selbst versteht", nach Auffassung des Senats sogar wenig le-

bensnah anmutet. Die Feststellung scheint zwar deswegen zu kurz zu greifen,

weil, wie die Generalstaatsanwaltschaft weiter ausgeführt hat, die Identität der

zweiten (Begleit-)Person offen war und augenscheinlich von den näheren An-

gaben des Gutscheinempfängers abhing. Deshalb ist in Betracht zu ziehen,

dass die zweite Eintrittskarte einer Person hätte zugute kommen können, die

über das Kartenkontingent des Landes Baden-Württemberg nicht hätte be-

günstigt werden können. Ob, wie die Verteidigung in ihrem Schriftsatz vom

12. August 2008 (S. 20) geltend gemacht hat, in einem protokollarischen Sinne

mit Begleitperson nur der Ehe- oder Lebenspartner des hochrangigen Amtsträ-

gers gemeint gewesen sein könnte, kann der Senat jedoch offen lassen. In An-

betracht der übrigen Umstände kann er jedenfalls ausschließen, dass - nach

der Beurteilung des Landgerichts - derartige als eher nebensächlich einzu-

stufende Erwägungen zur Begleitperson für das Handeln des Angeklagten

(mit-)bestimmend waren.

47

(2) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin,

das Landgericht habe die für die (angestrebte) Unrechtsvereinbarung spre-

chenden Indizien verkannt. Insbesondere hat es sich mit dem Beweiswert der

dienstlichen Berührungspunkte auseinander gesetzt; des Weiteren hat es den

Umstand berücksichtigt, dass die Gutscheinversendung nicht vorgesehener Teil

des Sponsoring- und Einladungskonzepts war, sondern aufgrund einer autono-

men Entscheidung des Angeklagten gleichsam im willkürlichen Vorgriff hierauf

erfolgte und erst später mit diesem abgestimmt werden sollte. Schließlich hat

das Landgericht - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - die Gut-

scheinversendung nicht als transparente Vorgehensweise bewertet; vielmehr

hat es lediglich ein auf Verschleierung oder Heimlichkeit gerichtetes Vorgehen

des Angeklagten verneint.

48

Die den Angeklagten erheblich belastenden Indizien mögen berechtigten

Anlass dazu gegeben haben, gegen ihn Anklage zu erheben und sodann we-

gen der noch ungesicherten Rechtslage eine höchstrichterliche Entscheidung

herbeizuführen. Dass sich das Landgericht trotz dieser belastenden Indizien

nicht davon hat überzeugen können, dass der Angeklagte die Versendung der

Gutscheine veranlasste, um etwaige dienstliche Tätigkeiten der bedachten

Amtsträger zu honorieren oder zu beeinflussen, ist jedoch - gemäß dem oben

Gesagten - nach revisionsrechtlichen Maßstäben hinzunehmen. Dass eine ge-

genteilige Überzeugung möglicherweise ebenso revisionsrechtlich unbeanstan-

det geblieben wäre, ändert hieran nichts.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Sander