BGH Urteil vom 14.10.2008 – 1 StR 260/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
14. Oktober 2008
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja _______________________
StGB § 333
1. Die für eine Vorteilsgewährung nach § 333 Abs. 1 StGB erforderliche (ange- strebte) Unrechtsvereinbarung setzt voraus, dass der Vorteilsgeber mit dem Ziel handelt, auf die künftige Dienstausübung des Amtsträgers Einfluss zu nehmen und/oder seine vergangene Dienstausübung zu honorieren, wobei eine solche dienstliche Tätigkeit nach seinen Vorstellungen nicht - noch nicht einmal in groben Umrissen - konkretisiert sein muss.
2. Ob in diesem Sinne eine Unrechtsvereinbarung vorliegt, ist Tatfrage und un- terliegt der wertenden Beurteilung des Tatgerichts, die regelmäßig im Wege einer Ge-samtschau aller in Betracht kommenden Indizien zu erfolgen hat.
3. In die Würdigung fließen als mögliche Indizien neben der Plausibilität einer anderen Zielsetzung namentlich ein: die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vorteilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben (dienstliche Be-rührungspunkte), die Vorgehensweise bei dem Angebot, dem Verspre- chen oder dem Gewähren von Vorteilen (Heimlichkeit oder Transparenz) so- wie die Art, der Wert und die Zahl solcher Vorteile.
BGH, Urt. vom 14. Oktober 2008 - 1 StR 260/08 - LG Karlsruhe
in der Strafsache
gegen
wegen Vorteilsgewährung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
Prof. Dr. Sander,
Bundesanwalt und Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt , Rechtsanwalt und Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Karlsruhe vom 28. November 2007 wird verwor-
fen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hier-
durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-
kasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der Vorteils-
gewährung in sieben Fällen freigesprochen. Der hiergegen gerichteten Revision
der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen
Rechts rügt, bleibt der Erfolg versagt.
I.
1. Das Landgericht hat - für den Senat bindend - festgestellt:
Der Angeklagte war Vorstandsvorsitzender des Energiekonzerns Energie
Baden-Württemberg AG (fortan: EnBW). Bereits vor Aufnahme seiner Tätigkeit
hatte die EnBW im Februar 2002 von der Fédération Internationale de Football
Association (fortan: FIFA) Sponsoren- bzw. Werberechte für die im Jahre 2006
in Deutschland stattfindende Fußballweltmeisterschaft erworben. Die EnBW
war Hauptsponsor der FIFA-WM 2006 und der einzige nationale Sponsor aus
Baden-Württemberg. Im Rahmen von gemeinsamen Initiativen von Staat und
Wirtschaft, an denen auch die Bundesregierung beteiligt war, entwickelte sich
eine enge Kooperation der EnBW vor allem mit dem Land Baden-Württemberg.
Bei Gesprächen mit dem Referat "Landesmarketing" des Staatsministeriums
wurde vereinbart, die jeweiligen Einladungslisten für die Fußballweltmeister-
schaft miteinander abzugleichen, um Doppeleinladungen zu vermeiden.
Die Marketingabteilung der EnBW entwickelte ein Sponsoringkonzept.
Hierzu gehörte ein Konzept zur Verteilung der ca. 14.000 Eintrittskarten, die der
EnBW zur Verfügung standen. Dieses Einladungskonzept sah unter anderem
vor, "einen kleinen Teil der Karten für Repräsentanten aus Wirtschaft, Gesell-
schaft, Kultur, Wissenschaft und Politik zu verwenden, um den Eingeladenen
die Gelegenheit zu geben, ihre entsprechenden Institutionen zu präsentieren
und repräsentieren, und zugleich durch das öffentliche Erscheinen angesehe-
ner und bekannter Persönlichkeiten die Rolle der EnBW als Hauptsponsor der
Fußballweltmeisterschaft werbewirksam hervorzuheben" (UA S. 11). Geplant
war, jedenfalls die hochrangigen Vertreter der Politik "zunächst" nicht in der Lo-
ge der EnBW, sondern "in erster Linie" im FIFA-Ehrenbereich unterzubringen,
für den der EnBW ebenfalls Eintrittskarten zustanden. Zudem war vorgesehen,
sämtliche Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierung Baden-
Württemberg einschließlich der Staatssekretäre einzuladen.
Am 20. Dezember 2005 unterzeichnete der Angeklagte als Vorstands-
vorsitzender in Anwesenheit seiner persönlichen Referentin und zweier Sekre-
tärinnen ca. 700 Weihnachtsgrußkarten. Adressaten waren Personen, deren
Daten in der bei EnBW gepflegten VIP-Datei des Angeklagten gespeichert wa-
ren. "Entscheidend für die Aufnahme (einer Person) in die VIP-Datei war die
persönliche Bekanntschaft zum Vorstandsvorsitzenden sowie die protokollari-
sche Wertigkeit des Kontakts, nicht aber eine eventuelle dienstliche Relation
zum Unternehmen" (UA S. 13). Auf den vorformulierten Grußkarten fügte der
Angeklagte handschriftlich den jeweiligen Namen mit Anrede sowie seine Un-
terschrift ein, in einigen Fällen auch einige persönliche Worte. Bei etwa der
Hälfte der Karten machten die drei Mitarbeiterinnen einen Vorschlag für ein
Präsent, mit dem der Adressat bedacht werden sollte. Der Vorschlag erfolgte
auf der Grundlage einer Präsentliste, welche die Mitarbeiterinnen gemeinsam
mit der Leiterin der Protokollabteilung der EnBW erstellt hatten. Unter den Prä-
senten befanden sich mit dem offiziellen WM-Sponsorenlogo der EnBW verse-
hene Gutscheine für Logenplätze bei einem Fußballweltmeisterschaftsspiel in
Stuttgart oder Berlin. Eine Versendung der Eintrittskarten selbst war aufgrund
der vom Veranstalter festgelegten Bedingungen noch nicht möglich. Die Gut-
scheine waren - so das Landgericht - "personengebunden und nicht übertrag-
bar" (UA S. 13, 15); vorgesehen war, dass die Koordinierung und Abwicklung
der Kartenvergabe über die Leiterin der Protokollabteilung der EnBW erfolgen
sollte. Der Angeklagte stimmte dem aufgrund der Präsentliste gemachten Vor-
schlag der Mitarbeiterinnen in allen Fällen zu.
Auf die beschriebene Art und Weise ließ der Angeklagte an 36 Personen
mit den Weihnachtsgrußkarten WM-Gutscheine versenden, unter anderem - in
den sieben verfahrensgegenständlichen Fällen - an den Ministerpräsidenten
und fünf Minister des Landes Baden-Württemberg (für jeweils zwei Eintrittskar-
ten) sowie an den beamteten Staatssekretär im Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit M. (für eine Eintrittskarte). Fünf Gut-
scheine waren für den Spielort Stuttgart, zwei Gutscheine für den Spielort Berlin
ausgestellt. Wie das Urteil im Einzelnen ausführt, waren die Landesminister und
ihre Ministerien im Rahmen ihrer Ressortzuständigkeit mit Angelegenheiten be-
fasst, die für die Geschäftspolitik und den wirtschaftlichen Erfolg der EnBW oder
den Angeklagten persönlich von erheblicher Bedeutung waren; Gleiches galt für
das Bundesumweltministerium. Diese "Beziehungen" waren dem Angeklagten
- wenn auch nicht im Detail - bekannt. Die Grußkarte an die Landesumweltmi-
nisterin G. war mit dem handschriftlichen Zusatz "Vielen Dank für die stets
exzellente Zusammenarbeit" versehen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ange-
klagte diese Worte niederschrieb, wusste er allerdings - nach den Feststellun-
gen des Landgerichts - noch nicht, ob der Umweltministerin ein Präsent und
gegebenenfalls welches ihr zugedacht war.
Der Angeklagte handelte im Bewusstsein des - insofern noch offenen -
Sponsoring- und Einladungskonzepts der EnBW, wobei ihm als Vorstandsvor-
sitzenden ein Gestaltungsspielraum zukam. Ihm war bekannt, dass die sieben
verfahrensgegenständlichen Empfänger zu dem Personenkreis einzuladender
hochrangiger Repräsentanten zählten.
Nachdem in der Presse über die Versendung der Gutscheine berichtet
worden war und die Staatsanwaltschaft Karlsruhe Mitte Februar 2006 ein Er-
mittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet hatte, lehnte der baden-
württembergische Ministerpräsident mit Schreiben vom 2. März 2006 die Einla-
dungen namens der Regierungsmitglieder ab. Obwohl dies im Sponsoringkon-
zept vorgesehen war, kam es ebenso wenig - auf Anraten des Verteidigers des
Angeklagten - zur Einladung der anderen Regierungsmitglieder durch die
EnBW wie zum Abgleich der Einladungslisten zwischen dieser und dem Land.
Gleichfalls am 2. März 2006 zog Staatssekretär M. seine zunächst erteilte
Zusage zurück.
Sämtliche Mitglieder der Landesregierung hatten anderweitig freien Zu-
gang mit Begleitung jedenfalls zu allen WM-Spielen in Stuttgart. Zur Verfügung
standen ihnen Plätze sowohl in der Loge, die sich das Land mit dem Unterneh-
men Daimler-Chrysler teilte, als auch im FIFA-Ehrenbereich.
Bereits am 31. Mai 2005 hatten die Minister des Landes Baden-Württem-
berg im Ministerrat einen Beschluss zur Annahme von Geschenken durch Re-
gierungsmitglieder gefasst. Unter Nr. 4 war Folgendes festgehalten worden:
"Ehrenkarten für Veranstaltungen, deren Besuch zu den Repräsentationspflich-
ten eines Regierungsmitglieds gehört, sind nicht als Geschenke zu bewerten
und unterfallen daher nicht der Genehmigungspflicht."
2. Das Landgericht hat den Angeklagten "aus tatsächlichen und rechtli-
chen Gründen" freigesprochen.
Aus rechtlichen Gründen ist der Freispruch erfolgt, weil das Landgericht
die Eintrittskarten nicht als Vorteil im Sinne von § 333 Abs. 1 StGB gewertet
hat. Was die sechs Taten zugunsten der Mitglieder der Landesregierung betrifft,
so hat es darüber hinaus den zuvor im Ministerrat gefassten Beschluss als eine
Genehmigung im Sinne von § 333 Abs. 3 StGB angesehen, die als Rechtferti-
gungsgrund zur Straflosigkeit führe. Auf tatsächlichen Gründen beruht der Frei-
spruch dagegen insoweit, als sich das Landgericht nicht von einer "für die Tat-
bestandserfüllung (nach § 333 Abs. 1 StGB) erforderliche(n) Unrechtsvereinba-
rung" hat überzeugen können (UA S. 51).
II.
1. Die Verfahrensrügen dringen aus den vom Generalbundesanwalt in
der Hauptverhandlung vorgebrachten Gründen nicht durch.
2. Der Freispruch von den Vorwürfen der Vorteilsgewährung in sieben
Fällen hält sachlich-rechtlicher Überprüfung - noch - stand.
Die Strafkammer ist zwar zu Unrecht davon ausgegangen, es fehle
schon an einem - vom Angeklagten angebotenen oder versprochenen - Vorteil
im Sinne von § 333 Abs. 1 StGB (nachfolgend a). Rechtsfehlerhaft ist das Urteil
auch insoweit, als sie den am 31. Mai 2005 im Ministerrat gefassten Beschluss
als eine Genehmigung im Sinne von § 333 Abs. 3 StGB angesehen hat (un-
ten b). Soweit die Kammer zu dem Schluss gekommen ist, dem Angeklagten
sei eine "Unrechtsvereinbarung" nicht nachzuweisen gewesen, ist dies dagegen
im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (unten c).
a) Die Eintrittskarten für Fußballweltmeisterschaftsspiele in Stuttgart und
Berlin, die der Angeklagte nach den Feststellungen sechs Mitgliedern der Lan-
desregierung und dem Staatssekretär im Bundesumweltministerium anbot oder
versprach, stellen Vorteile im Sinne von § 333 Abs. 1 StGB dar.
Unter einem Vorteil ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträ-
ger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur
persönliche Lage objektiv verbessert (vgl. nur BGHSt 47, 295, 304; BGH NStZ
2008, 216, 217; NStZ-RR 2007, 309, 310). Besser gestellt wird der Amtsträger
vor allem durch materielle Zuwendungen jeder Art. Hierzu zählen auch Eintritts-
karten für regulär entgeltpflichtige Veranstaltungen, da solche Karten einen
Vermögenswert haben (vgl. Korte in MüKo-StGB § 331 Rdn. 62).
aa) Dass die vom Angeklagten bedachten Mitglieder der Landesregie-
rung nach den Feststellungen ohnehin freien Zugang "mit Begleitung jedenfalls"
zu allen Weltmeisterschaftsspielen in Stuttgart hatten (UA S. 41), hat auf die
Bewertung der für diesen Spielort vorgesehenen Eintrittskarten als Vorteil kei-
nen Einfluss. Insoweit gilt: Wird dem Amtsträger oder Dritten ein geldwerter
Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt, so ist es von vornherein unbe-
achtlich, wenn der Begünstigte einen vergleichbaren Vorteil auch auf eine ande-
re Art und Weise erlangen kann. Auf derartige hypothetische Erwägungen
kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 2001, 907,
908). Sie können allenfalls für die subjektive Wertschätzung durch den Begüns-
tigten und damit für die (angestrebte) Unrechtsvereinbarung von Bedeutung
sein. Identisch waren die Vorteile, die der Angeklagte anbot oder versprach,
und diejenigen, die den Mitgliedern der Landesregierung ohnehin zustanden,
hier nicht. Denn es handelte sich in jedem der Fälle um zweierlei Eintrittskarten
für verschiedene Zuschauerplätze. Insbesondere was die "EnBW-Loge" einer-
seits und "Landesloge" andererseits betrifft, liegt dies auf der Hand, zumal der
Aufenthalt in der "EnBW-Loge" die Bewirtung vorsah, während entsprechende
Feststellungen für die "Landesloge" nicht getroffen sind.
All dies gilt entsprechend in Bezug auf den Staatssekretär M. . Auf
seine - rein hypothetischen - Angaben als Zeuge, er hätte "Karten zu WM-Spie-
len bekommen, wenn er sich in seiner Eigenschaft als Staatssekretär darum
bemüht hätte" (UA S. 42), kommt es erst recht nicht an.
bb) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Kammer, es sei schon
deswegen kein Vorteil gegeben, weil die Eintrittskarten den Begünstigten ledig-
lich die Ausübung der dienstlichen Aufgabe ermöglichen sollten, das Land bzw.
den Bund in der Öffentlichkeit zu repräsentieren (UA S. 50).
Zwar hat die Kammer die Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben
zu Recht zu den Dienstpflichten von Regierungsmitgliedern, auch von Staats-
sekretären gezählt (vgl. UA S. 35 f.). Dies nimmt den in Aussicht gestellten Ein-
trittskarten jedoch nicht den Vorteilscharakter. Auf die im Schrifttum teilweise
vertretene Meinung, ein Vorteil ergebe sich nicht schon daraus, dass dem
Amtsträger lediglich die zur Dienstausübung erforderlichen Mittel zur Verfügung
gestellt würden (so etwa Fischer, StGB 55. Aufl. § 331 Rdn. 12; Lackner/Kühl,
StGB 26. Aufl. § 331 Rdn. 5, jew. unter Bezugnahme auf OLG Zweibrücken
NStZ 1982, 204: kostenloses Benzin an Polizeibeamten für Ermittlungen in der
Freizeit; a.A. etwa Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 331 Rdn. 28
und Korte in MüKo-StGB § 331 Rdn. 94, denen zufolge dies ausschließlich im
Rahmen der sog. Unrechtsvereinbarung zu berücksichtigen ist), kommt es da-
bei nicht an. Ob für den Vorteilsbegriff in § 333 Abs. 1 StGB überhaupt eine
derartige Ausnahme zu machen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
Denn hier sollten die Eintrittskarten für die Mitglieder der Landesregierung und
ihre Begleitpersonen sowie für den Staatssekretär M. nicht nur einen sol-
chen dienstlichen Nutzen haben. Die beabsichtigten geldwerten Zuwendungen
dienten vielmehr gerade der Befriedigung persönlicher Interessen, die mit dem
unmittelbaren Erleben eines Weltmeisterschaftsspiels im Stadion verbunden
sind. Dies sah auch der Angeklagte so, aus dessen Sicht es "Sinn der Präsent-
versendung (war), zu Weihnachten eine Freude zu machen, mit den Gutschei-
nen insbesondere die Vorfreude auf die Fußball-WM … zu wecken" (UA S. 23).
b) Soweit die Strafkammer den am 31. Mai 2005 im Ministerrat gefassten
Beschluss als eine Genehmigung im Sinne von § 333 Abs. 3 StGB angesehen
hat, tragen die insoweit unzureichenden Feststellungen die rechtliche Wertung
nicht:
Es liegt schon nicht fern, dass mit dem in dem Beschluss verwendeten
Begriff "Ehrenkarten" nur solche Karten gemeint sind, die von dem Veranstalter
selbst - für seine "Ehrengäste" - zur Verfügung gestellt werden. Ferner könnte
die nur auszugsweise wiedergegebene Regelung dahin zu verstehen sein, dass
auf die dienstrechtliche Nichtgenehmigungsbedürftigkeit bestimmter als straf-
rechtlich unbedenklich angesehener Vorteile - hier "Ehrenkarten" - hingewiesen
wird (vgl. dazu Korte aaO Rdn. 168); hierfür spricht der Wortlaut der Regelung
("unterfallen … nicht der Genehmigungspflicht" anstatt "werden generell ge-
nehmigt"). Dann wäre die Vorfrage der Strafbarkeit losgelöst von dieser Rege-
lung zu beurteilen. Im Übrigen versteht sich auch nicht von selbst, dass die Re-
gelung besagt, die bedachten Regierungsmitglieder dürften solche "Ehrenkar-
ten" in jedem Fall - unabhängig von den konkreten protokollarischen Pflichten -
zudem für eine Begleitperson annehmen.
c) Die Auffassung des Landgerichts, "eine für die Tatbestandserfüllung
(nach § 333 Abs. 1 StGB) erforderliche Unrechtsvereinbarung (sei) nicht nach-
zuweisen", hält hingegen revisionsrechtlicher Prüfung stand. Dass das Landge-
richt sich nicht von der notwendigen inhaltlichen Verknüpfung zwischen dem
angebotenen oder versprochenen Vorteil und der Dienstausübung zu überzeu-
gen vermocht hat, also davon, dass der Angeklagte - so der Wortlaut des § 333
Abs. 1 StGB - jeweils den Vorteil "für die Dienstausübung" anbot oder ver-
sprach, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
aa) Für die Frage, wie der Gesetzeswortlaut insoweit auszulegen ist, gibt
die Gesetzgebungsgeschichte wichtige Hinweise. Das am 20. August 1997 in
Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997
(BGBl I 2038) hat zwar die Anforderungen an die Unrechtsvereinbarung, die
Kernstück aller Bestechungsdelikte ist, für die Vorteilsgewährung nach § 333
Abs. 1 StGB ebenso wie für die Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB her-
abgesetzt, aber nicht aufgegeben:
Nach seiner alten Fassung hatte der Tatbestand der Vorteilsgewährung
vorausgesetzt, dass der Vorteil "Gegenleistung dafür (sein soll), daß er (der
Amtsträger) eine in seinem Ermessen stehende Diensthandlung künftig vor-
nehme"; dementsprechend war Bezugspunkt der Unrechtsvereinbarung die
einzelne - zumindest ihrem sachlichen Gehalt nach grob umrissene (vgl. BGH
NStZ 1999, 561 m.w.N.) - Diensthandlung. Nunmehr genügt es, wenn ein Vor-
teil "für die (vergangene oder künftige) Dienstausübung" im Allgemeinen ange-
boten, versprochen oder gewährt wird.
Die Neufassung der Tatbestände der Vorteilsannahme und der Vorteils-
gewährung führt dazu, dass der Anwendungsbereich dieser Strafnormen nun
auch in größerem Umfang eröffnet ist, wenn Amtsträger höherer Ebenen mit
breit gefächerten Entscheidungsspielräumen betroffen sind (vgl. BTDrucks.
16/4333 S. 2; Korte in MüKo-StGB § 331 Rdn. 99). Zuvor galt: Je weiter sich
der Aufgabenbereich des Amtsträgers darstellte, umso schwieriger war die Zu-
ordnung des Vorteils zu einer bestimmten oder zumindest bestimmbaren
Diensthandlung (vgl. BGH NStZ 1999, 561). Anliegen der Erweiterung der Tat-
bestände war gerade auch, Beweisschwierigkeiten zu beseitigen, die mit dem
Erfordernis der Bestimmbarkeit der Diensthandlung verbunden waren. Ferner
sollte die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung auf von
den Vorschriften in der bisherigen Fassung nicht erfasste Fälle (vgl. BGHSt 47,
295, 307; BGH NJW 2003, 763, 765 m.w.N. [insoweit in BGHSt 48, 44 nicht ab-
gedr.]) erstreckt werden, in denen durch einen Vorteil nur das generelle Wohl-
wollen und die Geneigtheit des Amtsträgers erkauft (vgl. BTDrucks. 13/8079
S. 15) bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird (BGHSt 49, 275, 281; BGH
NStZ 2008, 216, 217; NStZ-RR 2007, 309, 310).
Andererseits hat der Gesetzgeber bei der Neufassung der §§ 331, 333
StGB prinzipiell an dem Erfordernis einer (angestrebten) Unrechtsvereinbarung
bewusst festgehalten. Für die Auslegung der Tatbestände ist von Bedeutung,
dass der weiter reichende Vorschlag im Bundesratsentwurf eines Korruptions-
bekämpfungsgesetzes vom 18. Dezember 1995 (BTDrucks. 13/3353) nicht Ge-
setz wurde (vgl. BRDrucks. 483/97). Dieser hatte - beruhend auf einem Geset-
zesantrag des Landes Berlin vom 24. Mai 1995 (BRDrucks. 298/95) - vorgese-
hen, auf die Unrechtsvereinbarung gleichsam zu verzichten und die Strafbarkeit
wegen Vorteilsannahme und -gewährung davon abhängig zu machen, dass
dem Amtsträger ein Vorteil "im Zusammenhang mit seinem Amt" zugewendet
werden soll. Auch dies sollte gewährleisten, dass Handlungen - wie etwa das
sog. "Anfüttern" - erfasst werden, die dazu dienen, das generelle Wohlwollen
und die Geneigtheit des Amtsträgers zu sichern (vgl. BRDrucks. 298/95 S. 9;
BTDrucks. 13/3353 S. 11). Ein die Strafbarkeit begründender Zusammenhang
mit dem Amt sollte immer dann gegeben sein, "wenn die zuwendende Person
sich davon leiten lässt, daß der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet oder be-
kleidet hat" (BTDrucks. aaO). Die Bundesregierung und der Rechtsausschuss
des Deutschen Bundestages hatten gegen den Entwurf – neben Abgrenzungs-
schwierigkeiten – eingewandt, dass durch die vorgesehene Erweiterung der
Tatbestände "ein breites Spektrum nicht strafwürdiger Handlungen grundsätz-
lich in die Strafbarkeit einbezogen würde" (BTDrucks. 13/6424 S. 13; 13/8079
S. 15). Dementsprechend hat die Bundesregierung in jüngerer Zeit nochmals
klargestellt, dass "auch nach der heute gültigen Fassung der §§ 331 und 333
StGB feststehen (müsse), dass der Vorteil überhaupt für dienstliche Handlun-
gen angenommen oder gewährt" worden sei (BTDrucks. 16/4333 S. 5 f.).
bb) Vor diesem Hintergrund sind für den Tatbestand der Vorteilsgewäh-
rung nach § 333 Abs. 1 StGB an die inhaltliche Verknüpfung von Vorteil und
Dienstausübung folgende Anforderungen zu stellen:
Zwischen dem Vorteil und der Dienstausübung muss ein "Gegenseitig-
keitsverhältnis" in dem Sinne bestehen, dass der Vorteil nach dem (angestreb-
ten) ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten sei-
nen Grund gerade in der Dienstausübung hat (vgl. BGH NJW 2005, 3011, 3012
m.w.N.). Dies erfordert, dass Ziel der Vorteilszuwendung ist, auf die künftige
Dienstausübung Einfluss zu nehmen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 309, 310 f.)
und/oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren (ähnlich Fischer, StGB
55. Aufl. § 331 Rdn. 23). In diesem allgemeinen Sinne muss der Vorteil somit
nach wie vor Gegenleistungscharakter haben (vgl. Korte in MüKo-StGB § 331
Rdn. 94; ferner Dölling, Gutachten für den 61. Deutschen Juristentag [1996]
hat [vgl. BTDrucks. 13/8079 S. 15]). Unter Dienstausübung ist dabei grundsätz-
lich jede dienstliche Tätigkeit zu verstehen. Diese muss nach den Vorstellungen
der Beteiligten nicht - noch nicht einmal in groben Umrissen - konkretisiert sein;
daher genügt es, wenn der Wille des Vorteilsgebers auf ein generelles Wohl-
wollen bezogen auf künftige Fachentscheidungen gerichtet ist, das bei Gele-
genheit aktiviert werden kann.
Ob der Vorteilsgeber ein solches von § 333 Abs. 1 StGB pönalisiertes
oder ein anderes Ziel verfolgt, ist Tatfrage. Die Grenzbestimmung hat in wer-
tender Beurteilung zu erfolgen, die mit oftmals schwierigen Beweisfragen ein-
hergeht. Pauschale Bewertungen in Anlehnung an Begrifflichkeiten wie "allge-
meine Klimapflege" oder "Anfüttern" verbieten sich dabei (vgl. Korte aaO
Rdn. 100; ferner Dölling ZStW 112 [2000] 334, 344 mit differenzierenden Erwä-
gungen zur korruptiven Erscheinungsform des "Anfütterns"). Vielmehr ist die
Abgrenzung nach den fallbezogenen Umständen - insbesondere der gesamten
Interessenlage der Beteiligten - vorzunehmen.
Als mögliche Indizien für oder gegen das Ziel, mit dem Vorteil auf die
künftige Dienstausübung Einfluss zu nehmen oder die vergangene Dienstaus-
übung zu honorieren, fließen neben der Plausibilität einer anderen - behaupte-
ten oder sonst in Betracht kommenden - Zielsetzung in die wertende Beurtei-
lung namentlich ein: die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vor-
teilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben, die Vorgehensweise bei dem An-
gebot, dem Versprechen oder dem Gewähren von Vorteilen sowie die Art, der
Wert und die Zahl solcher Vorteile. So können etwa dienstliche Berührungs-
punkte zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger ebenso in Ausschlag gebender
Weise für eine Unrechtsvereinbarung sprechen, wie die Heimlichkeit des Vor-
gehens (BGH NStZ 2008, 216, 218; NStZ-RR 2007, 309, 310 f.; im Hinblick auf
dienstliche Berührungspunkte im Ergebnis auch BGH NStZ 2005, 334, 335; zur
Heimlichkeit vgl. ferner BGHSt 48, 44, 51). Vorzunehmen ist jedoch regelmäßig
eine Gesamtschau aller Indizien (vgl. BGH NStZ 2008 aaO; NStZ-RR aaO 311).
Das bedeutet auch, dass die Strafbestimmung der Vorteilsgewährung
nicht schon dadurch unanwendbar wird, dass eine (angestrebte) Unrechtsver-
einbarung in sozialadäquate Handlungen - wie die Durchführung eines für sich
gesehen in strafrechtlicher Hinsicht gänzlich unverdächtigen Sponsoringkon-
zepts - eingebunden wird. Auch in diesem Fall ist maßgeblich, wie sich das Vor-
gehen aufgrund der gesamten Umstände, unter denen es geschieht, darstellt.
Der Senat ist sich bewusst, dass das Merkmal der Unrechtsvereinbarung
nach der hier vorgenommenen Auslegung im Randbereich kaum trennscharfe
Konturen aufweist; dies kann zu Beweisschwierigkeiten führen und räumt dem
Tatrichter eine beträchtliche Entscheidungsmacht ein. Diese Auslegung trägt
jedoch dem Willen des Gesetzgebers Rechnung. In ihr spiegelt sich der Kom-
promisscharakter der durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. Au-
gust 1997 reformierten Regelung wider, die über die alte Rechtslage hinaus-
geht, aber hinter dem weitergehenden Vorschlag des Bundesrats zurückbleibt,
die Strafbarkeit allein an die Amtsbezogenheit der Vorteilszuwendung zu knüp-
fen (siehe oben aa). Inwieweit ein derartiger Vorschlag in Verbindung mit einer
weitgehenden, Transparenz gewährleistenden Anzeige- oder Genehmigungslö-
sung (vgl. den Vorschlag von T. Schäfer/Liesching ZRP 2008, 173, 175 f.)
sachgerechter gewesen wäre, hat der Senat indessen nicht zu entscheiden.
cc) Gemessen an den aufgezeigten Maßstäben ist die Beweiswürdigung
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Landgericht ist von einem zutreffenden rechtlichen Ansatz ausge-
gangen. Zwar ist die Formulierung, eine Unrechtsvereinbarung sei nicht nach-
zuweisen gewesen, missverständlich. § 333 Abs. 1 StGB setzt nämlich in der
Tathandlungsvariante des Anbietens nicht voraus, dass es tatsächlich zu einer
"Unrechtsvereinbarung" kommt; vielmehr reicht aus, dass das Angebot auf eine
solche Übereinkunft gerichtet ist (vgl. BGH NStZ 2000, 439 f.; 2008, 33, 34;
entsprechend für die Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB in der Tathand-
lungsalternative des Forderns eines Vorteils BGH NStZ 2006, 628, 629). Dass
das Landgericht dies nicht verkannt hat, geht jedoch aus dem Urteil - trotz der
missverständlichen Formulierung - eindeutig hervor. Denn die Beweiswürdigung
befasst sich namentlich damit, welches Ziel der Angeklagte mit der Gutschein-
versendung verfolgte.
Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, die Feststellung der (ange-
strebten) Unrechtsvereinbarung setze den Nachweis voraus, dass "die Zuwen-
dung der Gutscheine ihren Grund gerade in der Dienstausübung hatte bzw. die
Dienstausübung als Gegenleistung (mit-)bestimmender Beweggrund" für die
Zuwendung war. Dabei hat es zu Recht angenommen, dass unter Dienstaus-
übung in diesem Zusammenhang allein die Fachentscheidungen der bedachten
Amtsträger zu verstehen sind. Dagegen genügt es insoweit nicht, dass der An-
geklagte Einfluss auf die dienstliche Aufgabe der Repräsentation nehmen woll-
te, da der Vorteil hierfür keinen Gegenleistungscharakter hat, sondern nur Mittel
zur Erfüllung dieser Aufgabe sein sollte (vgl. Korte in MüKo-StGB § 331
Rdn. 94; ferner BGH NStZ-RR 2003, 171, 172).
Bei der "einzelfallbezogene(n) Betrachtung" hat das Landgericht "nach
einer Gesamtschau sämtlicher Umstände die … Möglichkeit nicht ausgeschlos-
sen …, dass die Zuwendung einen (sachlich gerechtfertigten) anderen Beweg-
grund als den der Beeinflussung der Dienstausübung hat". Einen solchen ande-
ren Beweggrund hat das Landgericht darin gesehen, dass, indem den Empfän-
gern der Gutscheine die Gelegenheit zur Repräsentation bei der Fußballwelt-
meisterschaft gegeben werden sollte, ihr Erscheinen "zu Werbezwecken ge-
nutzt" werden sollte, um die Veranstaltung aufzuwerten und die Rolle der EnBW
als Sponsor der Veranstaltung hervorzuheben (UA S. 52). Davon, dass der An-
geklagte das Ziel verfolgte, die Empfänger - "gewissermaßen unter dem 'Deck-
mantel' Sponsoring/Repräsentation" - geneigt zu machen, bei der Dienstaus-
übung zugunsten der EnBW zu handeln, hat sich das Landgericht hingegen
nicht zu überzeugen vermocht.
Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei mit den relevanten Indizien
auseinandergesetzt und bei seiner Entscheidung insbesondere folgende Um-
stände berücksichtigt:
– Zwischen den sieben Gutscheinempfängern - allesamt Perso- nen mit weit reichenden Entscheidungskompetenzen - und der EnBW bestanden dienstliche Berührungspunkte. Das Landge- richt hat aber auch festgestellt, dass der Angeklagte die Aus- wahl der Empfänger nicht gezielt nach diesem Kriterium vor- nahm: "Entscheidend für die Aufnahme (einer Person) in die VIP-Datei war die persönliche Bekanntschaft zum Vorstands- vorsitzenden sowie die protokollarische Wertigkeit des Kon- takts, nicht aber eine eventuelle dienstliche Relation zum Un- ternehmen" (UA S. 13). Der Indizwert der dienstlichen Berüh- rungspunkte wird zudem dadurch stark relativiert, dass der An- geklagte - so die Feststellungen des Landgerichts - im Be- wusstsein des insofern noch offenen Sponsoring- und Einla- dungskonzepts der EnBW handelte (UA S. 42 f.). Das Konzept sah, wie der Angeklagte wusste, vor, sämtliche Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierung Baden-Württem- berg einschließlich der Staatssekretäre einzuladen (UA S. 12, 35). Der Angeklagte handelte demnach - revisionsrechtlich nicht angreifbar - in der Vorstellung, dass die nicht mit den Weihnachtsgrußkarten bedachten Regierungsmitglieder später noch Eintrittskarten erhalten würden. Dass das Einladungskon- zept nachher nicht weiter verfolgt wurde, war durch die Einlei-
tung des Ermittlungsverfahrens Mitte Februar 2006 veranlasst, der entsprechende Presseberichte vorausgegangen waren (UA S. 24).
– Hinsichtlich der Vorgehensweise hat das Landgericht im Fall der an die baden-württembergische Umweltministerin G. versandten Weihnachtsgrußkarte gesehen, dass der hand- schriftliche Zusatz "Vielen Dank für die stets exzellente Zu- sammenarbeit" Indizwert für eine angestrebte Unrechtsverein- barung haben könnte. Diesbezüglich hat das Landgericht frei- lich insbesondere - für den Senat bindend - festgestellt, dass der Angeklagte zu dem Zeitpunkt, zu dem er diese Worte nie- derschrieb, noch nicht wusste, ob der Umweltministerin über- haupt ein Präsent und gegebenenfalls welches ihr zugedacht war (UA S. 28, 38 f., 47).
–
Im Übrigen war die Vorgehensweise des Angeklagten nach der Wertung des Landgerichts nicht durch Verschleierung bzw. Heimlichkeit geprägt: Die Gutscheine wurden an die dienstli- chen Adressen der Empfänger versandt (UA S. 44) und waren mit dem offiziellen WM-Sponsorenlogo der EnBW versehen (UA S. 13). Die Einladungen wären im Rahmen des geplanten Abgleichs der Einladungslisten zwischen der EnBW und dem Land Baden-Württemberg offen zu legen gewesen; nicht zu- letzt hätte das öffentliche Auftreten der Empfänger als Gast des WM-Sponsors EnBW insoweit "Transparenz" bewirkt (UA S. 44).
– Zur Beschaffenheit der Vorteile hat das Landgericht zum einen festgestellt, dass die Gutscheine "personengebunden und nicht übertragbar" waren (UA S. 13, 15). Zum anderen war, jeden- falls was die WM-Spiele in Stuttgart betrifft, für die Mitglieder der Landesregierung Baden-Württemberg der Wert der Ein- trittskarten - unbeschadet der im Einzelnen schwierigen Be- rechnung - subjektiv gemindert. Denn die Mitglieder der Lan- desregierung hatten ohnehin freien Zugang "mit Begleitung je- denfalls" zu allen WM-Spielen in Stuttgart (UA S. 41).
Bei alledem hat das Landgericht darüber hinaus erkennbar im Blick ge-
habt, dass es sich bei der Fußballweltmeisterschaft 2006 um ein einzigartiges
sportliches Großereignis für die Bundesrepublik Deutschland handelte, das mit
einer Kooperation zwischen "höchster" Politik und Wirtschaft einherging. Eine
organisierte Zusammenarbeit wurde von der Bundesregierung offiziell gefördert
und entspricht bei derartigen Ereignissen weltweiten Gepflogenheiten.
dd) Die gegen die Beurteilung durch das Landgericht gerichteten Bean-
standungen der Revision greifen nicht durch.
(1) Soweit die Revision die Beweiswürdigung angreift, indem sie - im
Kern ihrer Ausführungen - einzelne Feststellungen anzweifelt, zeigt sie keinen
Rechtsfehler auf.
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Trifft er aufgrund der in
der Hauptverhandlung angefallenen Erkenntnisse Feststellungen oder kann er
wegen verbleibender Zweifel keine Feststellungen treffen, so ist dies durch das
Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Im Grundsatz gilt, dass allein das,
was der Tatrichter festgestellt hat, bei der revisionsrechtlichen Überprüfung
zugrunde zu legen ist. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht Er-
kenntnisse anders gewürdigt oder dem Tatrichter verbleibende Zweifel über-
wunden hätte. Daran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn dem Revisi-
onsgericht vom Tatrichter getroffene Feststellungen "lebensfremd" erscheinen.
Im Strafprozess gibt es keinen Beweis des ersten Anscheins, der nicht auf der
Gewissheit des Tatrichters, sondern auf der Wahrscheinlichkeit eines Gesche-
hensablaufs beruht (vgl. Senatsurt. vom 1. Juli 2008 - 1 StR 654/07 - Rdn. 18
m.w.N.).
Anderes gilt nur dann, wenn die Beweiswürdigung Rechtsfehler, etwa
Lücken, Widersprüche, Unklarheiten oder Verstöße gegen die Gesetze der Lo-
gik oder gesicherte Erfahrungssätze, aufweist. Solche Rechtsfehler sind hier
nicht ersichtlich. Insbesondere beruhen die Feststellungen auch auf einer trag-
fähigen Tatsachengrundlage, indem sie durch im Einzelnen benannte Beweis-
mittel, namentlich durch die Angaben von Zeugen, belegt sind.
Näherer Betrachtung bedarf insoweit nur die festgestellte - von der Leite-
rin der Protokollabteilung der EnBW zeugenschaftlich bestätigte (UA S. 37) -
Personengebundenheit und Nichtübertragbarkeit der Gutscheine:
Diese Feststellung wird nach dem oben Gesagten durch die in der An-
tragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 17. Juni 2008 enthaltenen Erwägun-
gen der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe nicht in Frage gestellt. Das gilt
sowohl für die Erwägung, dass auf den Gutscheinen - Gegenteiliges ist nicht
festgestellt - der jeweilige Empfänger nicht bezeichnet gewesen sein dürfte, als
auch für diejenige, dass die Personengebundenheit und Nichtübertragbarkeit
"sich nicht von selbst versteht", nach Auffassung des Senats sogar wenig le-
bensnah anmutet. Die Feststellung scheint zwar deswegen zu kurz zu greifen,
weil, wie die Generalstaatsanwaltschaft weiter ausgeführt hat, die Identität der
zweiten (Begleit-)Person offen war und augenscheinlich von den näheren An-
gaben des Gutscheinempfängers abhing. Deshalb ist in Betracht zu ziehen,
dass die zweite Eintrittskarte einer Person hätte zugute kommen können, die
über das Kartenkontingent des Landes Baden-Württemberg nicht hätte be-
günstigt werden können. Ob, wie die Verteidigung in ihrem Schriftsatz vom
12. August 2008 (S. 20) geltend gemacht hat, in einem protokollarischen Sinne
mit Begleitperson nur der Ehe- oder Lebenspartner des hochrangigen Amtsträ-
gers gemeint gewesen sein könnte, kann der Senat jedoch offen lassen. In An-
betracht der übrigen Umstände kann er jedenfalls ausschließen, dass - nach
der Beurteilung des Landgerichts - derartige als eher nebensächlich einzu-
stufende Erwägungen zur Begleitperson für das Handeln des Angeklagten
(mit-)bestimmend waren.
(2) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin,
das Landgericht habe die für die (angestrebte) Unrechtsvereinbarung spre-
chenden Indizien verkannt. Insbesondere hat es sich mit dem Beweiswert der
dienstlichen Berührungspunkte auseinander gesetzt; des Weiteren hat es den
Umstand berücksichtigt, dass die Gutscheinversendung nicht vorgesehener Teil
des Sponsoring- und Einladungskonzepts war, sondern aufgrund einer autono-
men Entscheidung des Angeklagten gleichsam im willkürlichen Vorgriff hierauf
erfolgte und erst später mit diesem abgestimmt werden sollte. Schließlich hat
das Landgericht - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - die Gut-
scheinversendung nicht als transparente Vorgehensweise bewertet; vielmehr
hat es lediglich ein auf Verschleierung oder Heimlichkeit gerichtetes Vorgehen
des Angeklagten verneint.
Die den Angeklagten erheblich belastenden Indizien mögen berechtigten
Anlass dazu gegeben haben, gegen ihn Anklage zu erheben und sodann we-
gen der noch ungesicherten Rechtslage eine höchstrichterliche Entscheidung
herbeizuführen. Dass sich das Landgericht trotz dieser belastenden Indizien
nicht davon hat überzeugen können, dass der Angeklagte die Versendung der
Gutscheine veranlasste, um etwaige dienstliche Tätigkeiten der bedachten
Amtsträger zu honorieren oder zu beeinflussen, ist jedoch - gemäß dem oben
Gesagten - nach revisionsrechtlichen Maßstäben hinzunehmen. Dass eine ge-
genteilige Überzeugung möglicherweise ebenso revisionsrechtlich unbeanstan-
det geblieben wäre, ändert hieran nichts.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Sander