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BGH Beschluss vom 14.10.2008 – 4 StR 260/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

4 StR 260/08

1.

2.

wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2008 gemäß §§ 44 ff,

349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Dem Angeklagten Ruslan K. wird auf seinen

Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der

Revision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn

vom 27. November 2007 Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu

tragen.

Der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 5. März

2008, durch den die Revision des Angeklagten als unzu-

lässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeich-

nete Urteil des Landgerichts werden verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Elberd

K. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens

aufzuerlegen. Der Angeklagte Ruslan K. trägt die

Kosten seines Rechtsmittels. Beide Angeklagten haben

die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Elberd K. wegen Totschlags

- unter Einbeziehung einer Vorverurteilung - zu einer einheitlichen Jugendstrafe

von vier Jahren verurteilt sowie den Angeklagten Ruslan K. wegen

gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun

Monaten. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formel-

len und materiellen Rechts rügen, haben keinen Erfolg.

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1. Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge, das Urteil sei entgegen

§ 260 Abs. 1 StPO im unmittelbaren Anschluss an die Plädoyers der Verteidiger

und das letzte Wort der Angeklagten verkündet worden, ohne dass sich das

Gericht zur Beratung zurückgezogen habe, ist unbegründet.

a) Zwar weist das Sitzungsprotokoll eine Unterbrechung der Hauptver-

handlung zum Zwecke der Urteilsberatung nicht aus. Damit steht der gerügte

Verfahrensverstoß jedoch nicht fest. Denn die Beratung selbst ist nicht Gegens-

tand der formellen Beweiskraft gemäß § 274 StPO. Die Beratung ist geheim

und schon deshalb nicht Bestandteil der Hauptverhandlung; an ihr nimmt der

Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht teil (BGHSt 5, 294; BGH NStZ 1987,

472; BGH, Beschluss vom 23. November 2000 – 3 StR 428/00). Auch eine Un-

terbrechung der Hauptverhandlung zum Zwecke der Beratung ist keine “für die

Hauptverhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit“ i.S.d. § 274 StPO. Eine Bera-

tung kann jederzeit vor, während und nach einer Sitzung erfolgen, ohne dass

dies jeweils explizit im Protokoll zu vermerken wäre. Im Übrigen sieht § 272 Nr.

1 StPO nur vor, dass der Tag der Verhandlung ins Protokoll aufgenommen

wird, nicht aber etwa die genaue Uhrzeit, die genaue Dauer oder etwaige Un-

terbrechungen (vgl. auch BGH VRS 32, 143).

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b) Die Frage, ob vor Urteilsverkündung eine Beratung des Gerichts statt-

gefunden hat, war daher im Freibeweis zu klären. Die vom Senat eingeholten

Stellungnahmen sämtlicher Beteiligter einschließlich der Instanzverteidiger hat

indes ergeben, dass die Hauptverhandlung nach dem letzten Wort der Ange-

klagten zum Zwecke der Urteilsberatung unterbrochen wurde. Die Richter und

Schöffen haben darüber hinaus übereinstimmend mitgeteilt, dass in dieser Zeit

tatsächlich eine umfassende Beratung stattgefunden habe.

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2. Die Rüge des Angeklagten Elberd K. , mit der er die Verletzung

von § 265 StPO geltend macht (Ziffer 2.4. der Revisionsbegründung), greift e-

benfalls nicht durch.

a) Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: In der unverändert

zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage war den (drei) Angeklagten eine

gemeinschaftlich begangene Körperverletzung mit Todesfolge gemäß §§ 227,

25 Abs. 2 StGB zur Last gelegt worden (der dritte Angeklagte - Orzeho K. -

ist wegen gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen; er hat keine Re-

vision eingelegt). Dabei ging die Anklage davon aus, dass sämtliche Angeklagte

an einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Tatopfer beteiligt waren, in de-

ren Verlauf einer von ihnen das Opfer mit Messerstichen tödlich verletzte. Wel-

cher der Angeklagten zugestochen hatte, ließ die Anklage offen. Im wesentli-

chen Ergebnis der Ermittlungen heißt es: “Da bislang nicht festgestellt werden

kann, wer den tödlichen Stich führte, kam eine Anklageerhebung wegen Tot-

schlags nicht in Betracht“. In der Hauptverhandlung erging an die Angeklagten

folgender Hinweis: “In Betracht kommen auch jeweils Bestrafungen wegen ge-

fährlicher Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 + 4 StGB sowie Be-

strafungen wegen Totschlags gem. § 212 gegebenenfalls 213 StGB“. Im Urteil

ist festgestellt, dass der Angeklagte Elberd K. die tödlichen Messerstiche

führte.

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b) Die Revision beanstandet, dass das Gericht im Urteil einen Sachver-

halt zu Grunde gelegt habe, der wesentlich von der Anklage und dem Eröff-

nungsbeschluss abweiche, ohne dass der Beschwerdeführer auf diese Verän-

derung zuvor hingewiesen worden sei. Im Übrigen sei er nicht darauf hingewie-

sen worden, dass eine Verurteilung wegen Totschlags in Alleintäterschaft er-

wogen werde.

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c) Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Zutreffend ist zwar der rechtliche Ansatz

der Revision: Die Annahme von Alleintäterschaft anstelle von Mittäterschaft ist

hinweispflichtig (BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 5 und 6). Dieser

Pflicht ist hier jedoch Genüge getan. Der protokollierte Hinweis des Vorsitzen-

den in der Hauptverhandlung zielte hinreichend deutlich auf eine mögliche Ver-

urteilung wegen Totschlags in Alleintäterschaft ab. Denn in ihm ist von gemein-

schaftlich begangenem Totschlag gerade nicht die Rede. Auf § 25 Abs. 2 StGB

ist nicht Bezug genommen. Dadurch, dass der Hinweis ausweislich des Proto-

kolls an alle Angeklagte (“jeweils“) gerichtet und im Plural (“Bestrafungen“) ge-

fasst war, wurde jedem der Angeklagten vor Augen geführt, dass er als derjeni-

ge identifiziert werden konnte, der die Messerstiche geführt und damit den Tot-

schlag begangen hatte. Dabei sollte der Beweiswürdigung der Strafkammer

über diese Frage nicht “vorgegriffen“ werden, zumal die Beweisaufnahme noch

nicht abgeschlossen war. Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem Zu-

sammenhang mit der zugelassenen Anklage. Die Annahme von Mittäterschaft

in der Anklage bezog sich auf einen anderen Tatbestand, nämlich den der Kör-

perverletzung mit Todesfolge. Die Begründung, mit der dort im wesentlichen

Ergebnis der Ermittlungen die Annahme eines Tötungsdeliktes abgelehnt wur-

de, zeigt, dass eine gemeinschaftlich begangene Tötung gerade nicht in Be-

tracht gezogen worden war. Auch vor dem Hintergrund der Anklage war der

rechtliche Hinweis mithin nicht missverständlich.

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3. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-

ben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutref-

fend ausgeführt hat.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Mutzbauer