Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 36/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 823 Abs. 1 Ai, Hc, ZPO § 139

Verkündet am: 14. Oktober 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Macht ein Unternehmen nach einem Verkehrsunfall keinen nach dem Ent- geltfortzahlungsgesetz übergegangenen Anspruch seines verletzten Fahrers auf Ersatz von dessen Verdienstausfallschaden geltend, sondern einen eige- nen Schadensersatzanspruch wegen der ihm für den Einsatz eines Ersatz- fahrers entstandenen Kosten, scheidet eine eigene Rechtsgutverletzung, die Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs im Sinne des § 823 BGB sein könnte, grundsätzlich aus. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausge- übten Gewerbebetrieb kommt wegen Fehlens eines betriebsbezogenen Ein- griffs insoweit regelmäßig nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 171/02 - VersR 2003, 466).

b) Eine unrichtige Rechtsansicht des Erstrichters (hier: über die Schlüssigkeit der Klage) lässt sich nicht auf dem Umweg über eine angebliche Hinweis- pflicht gegenüber den Parteien im Sinne des § 139 ZPO in einen Verfah- rensmangel umdeuten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - XI ZR 173/89 - NJW 1991, 704).

BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 36/08 - LG München I

AG München

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit

Schriftsatzfrist bis zum 31. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und

die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer

des Landgerichts München I vom 20. Dezember 2007 wird auf ihre

Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch

aus einem Verkehrsunfall vom 17. Juni 2004 geltend, bei dem die Beklagte zu 1

mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW in einem Kreu-

zungsbereich auf ein Fahrzeug der Klägerin aufgefahren ist. Sie begehrt die

Kosten für einen Ersatzfahrer mit der Behauptung, dass der Fahrer ihres Fahr-

zeuges durch den Aufprall verletzt worden und infolge dieser Verletzung in der

Zeit vom 18. Juni bis 10. Juli 2004 ausgefallen sei.

2

Das Amtsgericht hat die Klage nach Einholung eines biomechanischen

Sachverständigengutachtens abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung

der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zu-

gelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht hat ebenso wie die Vorinstanz das von dieser ein-

geholte unfallanalytische-biomechanische Sachverständigengutachten für aus-

reichend erachtet, um die Klage abzuweisen. Der Sachverständige sei zu dem

Ergebnis gelangt, dass die Differenzgeschwindigkeit zum Kollisionszeitpunkt bei

weitem unterhalb einer Toleranzgrenze gelegen habe, bei der die auf den Fah-

rer wirkende Belastung nicht mit beginnender Wahrscheinlichkeit die behaupte-

ten Beschwerden verursacht haben könne. Die Erhebung weiterer, von der Klä-

gerin angebotener Beweise wie die Vernehmung der behandelnden Ärzte oder

die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens hat das

Landgericht ebenso wie das Amtsgericht nicht für erforderlich erachtet.

II.

5

Das Berufungsurteil hält in seinem Ergebnis revisionsrechtlicher Nach-

prüfung stand. Die Revision der Klägerin gegen das angefochtene Urteil ist be-

reits deshalb zurückzuweisen, weil die Klage unschlüssig ist.

1. Die Klägerin macht keinen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz auf sie

übergegangenen Anspruch ihres angeblich verletzten Fahrers auf Ersatz seines

Verdienstausfallschadens geltend, sondern einen eigenen Schadensersatzan-

spruch wegen der ihr für den Einsatz eines Ersatzfahrers entstandenen Kosten.

Insoweit ist jedoch eine eigene Rechtsgutverletzung der Klägerin nicht ersicht-

lich, die Voraussetzung eines eigenen Schadensersatzanspruchs im Sinne des

§ 823 BGB sein könnte. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Ge-

werbebetrieb kommt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats wegen

Fehlens eines betriebsbezogenen Eingriffs nicht in Betracht (vgl. Senatsbe-

schluss vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 171/02 - VersR 2003, 466). Zu einer

Änderung dieser Rechtsprechung - wie sie die Revision nahe legt - sieht sich

der Senat nicht veranlasst.

6

2. Soweit die Revision meint, die Instanzgerichte hätten durch einen un-

terlassenen Hinweis auf diese Rechtslage ihre Aufklärungspflicht im Sinne des

§ 139 ZPO verletzt und dadurch die Klägerin davon abgehalten, ihren Anspruch

auch auf einen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz auf sie übergegangenen

Anspruch oder auf vorsorglich an sie abgetretene Ansprüche des verletzten

Fahrers zu stützen, kann dem nicht gefolgt werden.

7

Maßgeblich für eine etwaige Verletzung der Aufklärungspflicht ist nämlich

der materiell-rechtliche Standpunkt des Gerichts ohne Rücksicht auf seine Rich-

tigkeit. Schon im Ansatz verfehlt ist es, eine unrichtige Rechtsansicht des Erst-

richters auf dem Umweg über eine angebliche Hinweispflicht gegenüber den

Parteien in einen Verfahrensmangel umzudeuten (vgl. BGH, Urteil vom

30. Oktober 1990 - XI ZR 173/89 - NJW 1991, 704). Die Revision weist insoweit

selbst darauf hin, dass eine Haftung der Beklagten in den Tatsacheninstanzen

außer Streit war. Die Vorinstanzen haben somit ihre klageabweisenden Urteile

gerade nicht auf einen Gesichtspunkt gestützt, den die Klägerin erkennbar

übersehen oder für unerheblich gehalten hat, oder auf einen Gesichtspunkt,

den die Gerichte anders beurteilt haben als beide Parteien (vgl. § 139 Abs. 2

ZPO). Sie haben lediglich eine HWS-Verletzung des Fahrers durch den Ver-

kehrsunfall nicht als erwiesen erachtet. Da die Vorinstanzen mithin von der

Schlüssigkeit des Klagevorbringens ausgegangen sind, bestand für sie keine

Verpflichtung, über deren Unschlüssigkeit aufzuklären.

III.

8

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Wellner Pauge

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 23.03.2007 - 345 C 34903/05 -

LG München I, Entscheidung vom 20.12.2007 - 17 S 8188/07 -