BGH Urteil vom 15.10.2008 – XII ZR 1/07
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 15. Oktober 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 536 Abs. 1
Zur Frage, wann Art und Umfang des Publikumsverkehrs eines gewerblichen Mitmie-
ters (hier: Arbeitsgemeinschaft der Bundesagentur für Arbeit und des Landkreises) in
einem vor Vertragsschluss als exklusiv angepriesenen Bürohochhaus als Mangel der
Mietsache anzusehen sind.
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2008 - XII ZR 1/07 - OLG Stuttgart LG Heilbronn
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. November 2006 im Kos-
tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu Lasten der Beklagten
entschieden wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger haben von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Vertrag
vom 18. Dezember 2003 für die Dauer von 10 Jahren Gewerberäume zum Be-
trieb einer radiologischen Gemeinschaftspraxis im 6. Obergeschoss eines
13-geschossigen Bürohochhauses zu einem monatlichen Mietzins von
7.370,13 € gemietet. Sie begehren die Feststellung, seit dem 1. März 2005 nur
einen geminderten Mietzins zu schulden.
Sie machen geltend, die in der Baubeschreibung (Teil III Nr. 4 des Miet-
vertrages) vereinbarte Zugangssicherung zum Büroturm durch ein Codekarten-
system habe gewährleisten sollen, dass außer den Inhabern von Codekarten
nur solche Personen das Gebäude betreten könnten, denen nach entsprechen-
der Meldung über die vor dem Eingang angebrachte Sprechanlage von den
jeweiligen Mietern geöffnet werde. Diese Zugangssicherung sei außer Kraft ge-
setzt worden. Seit Überlassung der anfänglich leerstehenden Obergeschosse 2
bis 4 an die "Hartz-IV-Behörde" (Arbeitsgemeinschaft der Bundesagentur für
Arbeit und des Landkreises Heilbronn, im Folgenden: ARGE) nebst Drogenbe-
ratungsstelle und Schuldnerberatung im Januar 2005 stehe - unstreitig - der
Eingang zum Büroturm (Drehtür) während der Sprechzeiten der ARGE werktäg-
lich von 8 bis 12 Uhr und an Donnerstagen auch nachmittags ständig offen.
Dies führe angesichts des hohen Publikumsaufkommens der ARGE und des
Verhaltens eines nicht unbeträchtlichen Teils ihres Kundenkreises zu im einzel-
nen näher dargelegten massiven und dauerhaften Unzuträglichkeiten, die eine
Minderung der Miete rechtfertigten.
Das Landgericht gab der Klage auf Feststellung, dass die Miete ab
1. März 2005 um 50 % gemindert sei, teilweise statt, nämlich in Höhe einer
Minderung um 10 % ab 1. März 2005 und einer weiteren Minderung dieses ge-
minderten Mietzinses um 5 % ab 1. Dezember 2005. Die hiergegen gerichtete
Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht zurück. Dagegen richtet
sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf voll-
umfängliche Abweisung der Klage weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt, soweit die Berufung
der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn
zurückgewiesen wurde, zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten auch insoweit zu-
rückgewiesen, als sie die vom Landgericht getroffene Feststellung für die Zeit
bis zum 31. Januar 2006 betraf. Zwar hatten die Kläger im Berufungsrechtszug
ihre ursprüngliche Klage erweitert, indem sie für den Zeitraum März 2005 bis
Januar 2006 anstelle der bislang auch insoweit begehrten Feststellung bean-
tragt hatten, die Beklagte zur Zahlung von 8.870,41 € nebst Zinsen zu verurtei-
len. Im Umfang dieser Erweiterung wies das Berufungsgericht die Klage als
unzulässig zurück, beließ es aber bei der vom Landgericht (auch) für diesen
Zeitraum getroffenen Feststellung mit der Begründung, in dem unzulässigen
Zahlungsantrag sei der ursprüngliche Feststellungsantrag für diese Zeit als
- zulässiges und begründetes Minus - enthalten.
Dies begegnet in prozessualer Hinsicht keinen Bedenken und wird von
der Revision insoweit auch nicht angegriffen.
II.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Mieträume seien seit dem
1. März 2005 mit Mängeln behaftet, die eine Mietminderung um 15 % rechtfer-
tigten, hinter der die vom Landgericht getroffene Feststellung teilweise zurück-
bleibe.
1. Ein erster Mangel bestehe darin, dass der mietvertraglich geschuldete
Betrieb einer Zugangskontrolle während der Öffnungszeiten der ARGE nicht
gewährleistet sei. Insoweit könne dahinstehen, ob die Beklagte die Kontrollan-
lage während dieser Zeiten außer Betrieb setze oder deren Kontrollfunktion da-
durch vereitele, dass sie während dieser Zeiten die Drehtür im Erdgeschoss
öffne und so beliebigen Personen einen unkontrollierten Zugang zum Gebäude
ermögliche.
Diese Maßnahmen der Beklagten seien weder durch die Hausordnung
noch durch ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis der Klä-
ger gedeckt. Der Beurteilung als Mangel stehe auch nicht der Umstand entge-
gen, dass die Beklagte den Eingangsbereich zu den fraglichen Zeiten durch
eine als Pförtner oder Sicherheitskraft eingestellte Aufsichtsperson kontrollieren
lasse. Damit könne eine vergleichbare Sicherheitslage wie durch eine Zu-
gangskontrollanlage nicht geschaffen werden, weil die Aufsichtsperson das
Verhalten der eintretenden Personen jenseits des Eingangsbereiches nicht
wahrnehmen könne.
2. Einen zweiten Mangel sieht das Berufungsgericht in dem Umstand,
dass die Beklagte Räume an die ARGE vermietet habe, deren Besucherverkehr
sowohl in quantitativer als auch in "qualitativer" Hinsicht den konkludenten Ab-
reden bei Abschluss des Mietvertrages widerspreche. Allein schon die nicht fern
liegende Möglichkeit von Belästigungen und Gefahren durch diesen Personen-
kreis rechtfertige eine Minderung. Zudem würden die Kläger im Gebrauch der
Mietsache durch Wartezeiten an den Aufzügen sowie eine größere Verschmut-
zung des Treppenhauses und der übrigen Zugänge, auch zu ihren eigenen
Praxisräumen, unmittelbar berührt.
Aus dem Mietvertrag einschließlich der Mieterbaubeschreibung gehe
nämlich hervor, dass das Hochhaus ausschließlich für Bürozwecke vermietet
werde und der Betrieb einer Zugangskontrolle und einer Türsprechanlage ver-
einbart sei. Aus der Vereinbarung eines deutlich über dem örtlichen Spitzen-
preis für Büroräume und unter Berücksichtigung des von der Rechtsvorgängerin
der Beklagten herausgegebenen Exposés ergebe sich zudem die konkludente
Abrede, dass die Mieträume auch hinsichtlich ihres unmittelbaren Umfeldes, zu
dem insbesondere auch die Mitmieter und deren Besucherverkehr gehörten,
eher über dem Durchschnitt liegenden Anforderungen gerecht würden und ei-
nem hoch angesiedelten Niveau entsprächen. Deshalb schulde die Beklagte
den Klägern die Vermietung der übrigen Flächen nur an solche Mitmieter, deren
Besucherverkehr einem Bürobetrieb entspreche, durch die Zugangskontrollan-
lage in Verbindung mit der Türsprechanlage bewältigt werden könne und in
"qualitativer" Hinsicht zumindest durchschnittlichen Anforderungen gerecht
werde. Mit diesen Anforderungen sei eine auf die ARGE entfallende tägliche
Besucherzahl von mindestens 280, unter denen sich ein überdurchschnittlicher
Anteil von sozial auffällig gewordenen Personen befinde, nicht vereinbar.
III.
Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision
nicht stand.
Die Beurteilung, ob eine Abweichung der Mietsache von der vereinbarten
Sollbeschaffenheit den vertragsgemäßen Mietgebrauch mehr als nur unwesent-
lich beeinträchtigt, und welche Minderung des Mietzinses ein solcher Mangel
gegebenenfalls rechtfertigt, obliegt zwar in erster Linie dem Tatrichter. Das Re-
visionsgericht hat jedoch zu prüfen, ob der Tatrichter die Sollbeschaffenheit zu-
treffend beurteilt hat, den Begriff des Mangels nicht verkennt und auf entspre-
chende Rüge hin auch, ob seiner Beurteilung verfahrensfehlerfrei getroffene
Feststellungen zugrunde liegen.
Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung in entschei-
denden Punkten nicht gerecht.
1. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen noch nicht die Auffassung
des Berufungsgerichts, die Beeinträchtigung der Funktion der Zugangskontroll-
anlage sei als Mangel der Mietsache anzusehen.
a) Soweit diese Anlage gewährleisten soll, dass Inhaber von Codekarten
ihre Büroräume auch außerhalb der üblichen Bürostunden jederzeit problemlos
aufsuchen oder verlassen können, ist eine Beeinträchtigung dieser Funktion
weder festgestellt noch von den Klägern behauptet worden. Zu Recht hat das
Berufungsgericht auch keine Feststellungen zu der Behauptung der Kläger ge-
troffen, das zur Sicherung der Tiefgarage installierte Rolltor sei nunmehr stän-
dig geöffnet, so dass sich dort auch Unbefugte aufhielten, denn hierfür haben
die Kläger keinen Beweis angetreten.
Zu beurteilen ist daher allein, ob die Tauglichkeit der Mieträume der Klä-
ger zum vertragsgemäßen Gebrauch mehr als nur unerheblich gemindert ist,
seitdem die Drehtür zum Eingangsbereich des Hochhauses während der Öff-
nungszeiten der ARGE geöffnet ist.
b) Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass
dieser Umstand eine Abweichung von der vertraglich vorgesehenen Sollbe-
schaffenheit darstellt. Denn nach der Mieterbaubeschreibung, die Bestandteil
des Mietvertrages ist, sollte die Zugangskontrolle (nur) solchen Personen den
Zutritt zum Gebäude ermöglichen, die entweder über eine Codekarte verfügen
oder denen die Tür nach Anmeldung über die Sprechanlage vom jeweiligen
Mieter mittels des elektrischen Türöffners geöffnet wurde. Dies bedeutet
zugleich, dass die Eingangstür im Übrigen regelmäßig geschlossen blieb und
die Mieter jeweils selbst entscheiden konnten, wem sie Einlass gewährten und
wem nicht.
c) Das Berufungsgericht hat aber keine hinreichenden Feststellungen zu
den konkreten tatsächlichen Auswirkungen der geänderten Handhabung auf
den Mietgebrauch der Kläger getroffen. Damit fehlt es auch an einer tragfähigen
Grundlage für die tatrichterliche Beurteilung, ob eine Minderung der Tauglich-
keit der Mietsache die Erheblichkeitsschwelle des § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB
überschreitet.
Zwar trägt die Beklagte und Revisionsklägerin die Darlegungs- und Be-
weislast für die Umstände, die eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs der
Kläger als unerheblich erscheinen lassen (vgl. Emmerich in Emmerich/Sonnen-
schein Miete 9. Aufl. § 536 Rdn. 18 m.N.). Dem ist sie jedoch nachgekommen.
Sie hat behauptet und unter Beweis gestellt, der - unstreitige - Einsatz einer
Aufsichtsperson im Eingangsbereich habe dazu geführt, dass sich die Sicher-
heitslage jedenfalls nicht verschlechtert habe; auch habe der Publikumsverkehr
der ARGE bislang nicht zu Unzuträglichkeiten geführt, insbesondere nicht in
den Bereichen des Gebäudes, die von den Klägern, ihren Mitarbeitern oder ih-
ren Patienten mitbenutzt würden.
Das Berufungsgericht hat sich hingegen darauf beschränkt, die abstrakte
Gefahr des Eindringens Unbefugter zu bejahen und daraus auf einen Mangel
der Mietsache zu schließen, der eine Minderung rechtfertige. Insoweit hat es
den einmaligen Vorfall der Beschädigung eines Aufzugspiegels als exemplari-
schen Beleg für eine tatsächliche Verschlechterung der Sicherheitslage heran-
gezogen. Dies hält den Angriffen der Revision und der rechtlichen Prüfung nicht
stand.
Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Veränderung der Zugangskontrol-
le für die Beschädigung des Aufzugspiegels ursächlich war. Es ist weder fest-
gestellt, dass der Täter, der unstreitig ein Besucher der ARGE war, das Gebäu-
de unbefugt betreten hatte und bei Anmeldung über die Türsprechanlage ab-
gewiesen worden wäre, noch dass die Sachbeschädigung hätte vermieden wer-
den können, wenn die ARGE ihn wegen eines Anliegens eingelassen und somit
von seiner Anwesenheit im Gebäude Kenntnis gehabt hätte. Jedenfalls ist in
dieser Sachbeschädigung noch keine unmittelbare Beeinträchtigung des Miet-
gebrauchs der Kläger zu sehen; weder war die Funktion des Aufzuges beein-
trächtigt, noch haben die Kläger vorgetragen, dass das negative Erscheinungs-
bild des Aufzuges erst nach unangemessen langer Zeit durch eine Reparatur
beseitigt worden sei. Auch rechtfertigt ein einmalig gebliebener Vorfall dieser
Art noch nicht den Schluss auf eine allgemeine, einen Mitmieter beeinträchti-
gende Gefahrenlage, etwa in Gestalt einer gestiegenen Zahl von Personen, die
sich unbefugt im Gebäude aufhalten.
Es wäre daher erforderlich gewesen, nähere Feststellungen zu Art, In-
tensität und Effizienz der von der Aufsichtsperson im Eingangsbereich ausge-
übten Zutrittskontrolle zu treffen, wozu auch eine Ortsbesichtigung zu den Öff-
nungszeiten der ARGE hätte beitragen können, um diese Feststellungen so-
dann mit der hypothetischen Situation zu vergleichen, die bestünde, wenn es
bei Vollvermietung der jetzt von der ARGE genutzten Geschosse bei dem bis-
her gehandhabten Einlass mittels Türsprechanlage verblieben wäre. Insoweit
hätte auch die bisherige oder zu erwartende Intensität dieser Zugangskontrolle
in Betracht gezogen werden müssen, namentlich die Frage, ob sämtliche Mieter
über die Türsprechanlage den Namen des Besuchers zu erfragen, eine ent-
sprechende Terminvereinbarung zu überprüfen oder Maßnahmen zu ergreifen
pflegen, wenn ein Besucher nicht innerhalb angemessener Zeit nach Einlass
bei ihnen vorstellig wird.
Die Zurückverweisung wird dem Berufungsgericht Gelegenheit geben,
die erforderlichen Feststellungen nachzuholen.
2. Ferner verkennt das Berufungsgericht den Begriff des Mangels, wenn
es einen solchen bereits abstrakt in der Vermietung von Räumen an die ARGE
sieht.
a) Ohne besondere Absprachen kann aus der bloßen Vereinbarung einer
deutlich über den örtlichen Spitzenpreisen liegenden Miete, auch vor dem Hin-
tergrund eines das "einmalige Ambiente" und die "angenehme Atmosphäre"
hervorhebenden Exposés, noch keine Verpflichtung des Vermieters abgeleitet
werden, einen bestimmten "Mietermix" oder ein bestimmtes "Milieuniveau" zu
bewahren. Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht demgegenüber aus der
Miethöhe die konkludente Abrede herleitet, dass das Umfeld, namentlich die
Mitmieter und deren Besucherverkehr, zumindest "eher über dem Durchschnitt
liegenden Anforderungen" gerecht werden müsse. Dieser Begriff ist bereits so
unbestimmt und einer Subsumtion so wenig zugänglich, dass die Miethöhe al-
lein kein hinreichendes Indiz für einen dahingehenden Rechtsbindungswillen
der Parteien darstellt.
Die Kläger haben daher keinen Anspruch darauf, dass sich im Umfeld ih-
rer Mieträume nur Kunden oder Besucher anderer Mieter einfinden, die einer
"gehobenen" Bevölkerungsschicht angehören oder sich durch ein angenehmes
Erscheinungsbild und Verhalten auszeichnen. Gehören zu den Bestandsmie-
tern - wie hier - Anwälte und Ärzte, ohne dass Anhaltspunkte ersichtlich sind,
dass diese infolge ihrer Spezialisierung bzw. mangels Kassenzulassung sämt-
lich nur einen exklusiven Mandanten- oder Patientenstamm betreuen, ist ohne-
hin damit zu rechnen, dass das Gebäude von Angehörigen aller Bevölkerungs-
kreise aufgesucht wird.
b) Hinsichtlich der "qualitativen" Anforderungen des Berufungsgerichts
an einen mit dem Mietgebrauch zu vereinbarenden Besucherverkehr sind aber
auch die bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht geeignet, einen
durch den Besucherkreis der ARGE bedingten Mangel der Mietsache zu be-
gründen.
Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft,
unter den Besuchern der ARGE einschließlich der von ihr für ihre Kunden be-
triebenen Schuldner- und Suchtberatung befinde sich ein überdurchschnittlich
hoher Anteil sozial auffällig gewordener Personen. Gleiches mag auf Mandan-
ten eines Strafverteidigers, Klienten eines Bewährungshelfers und Patienten
eines Psychiaters zutreffen, kann aber für sich allein die Annahme eines Man-
gels noch nicht rechtfertigen. Dies setzt vielmehr voraus, dass der vertragsge-
mäße Mietgebrauch hierdurch konkret beeinträchtigt wird. Das ist nicht schon
dann der Fall, wenn einzelne Mieter, deren Mitarbeiter oder Kunden sich allein
wegen der Vorstellung, mit einem solchen Personenkreis konfrontiert werden zu
können, in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt fühlen. Erst wenn wiederholt kon-
krete Anlässe oder Gefahrensituationen auftreten, die dem Besucher- oder
Kundenkreis eines anderen Mieters zuzuordnen sind, kommt dieser Umfeldein-
fluss als mietrechtlich relevanter Mangel in Betracht.
Die einmalige, unbestritten einem ARGE-Besucher zuzurechnende Be-
schädigung des Spiegels und der Wandverkleidung des Aufzugs erfüllt diese
Voraussetzung auch dann noch nicht, wenn sie mutwillig war. Entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts reicht hierfür auch nicht der weitere Umstand
aus, dass die ARGE zum Schutz ihrer Bediensteten auf den Fluren vor ihren
Mieträumen einen Sicherheitsdienst patrouillieren lässt, der nach der Aussage
des Zeugen F. gelegentlich auch schon eingreifen musste. Es ist nämlich
weder festgestellt, dass die Anwesenheit des Sicherheitsdienstes nicht ausrei-
che, die Gefahr derartiger Vorfälle, die sich dort - offenbar in räumlichem und
zeitlichem Zusammenhang mit den vorgetragenen Anliegen - zutragen, recht-
zeitig zu unterbinden, noch dass solche Gefahrensituationen und Vorfälle von
Mitarbeitern oder Patienten der Kläger wahrgenommen werden und sich auf ihr
Verhalten oder die dortigen Praxisräume unmittelbar auswirken. Dem Vortrag
der Kläger ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass es auch in der Nähe ihrer
Praxisräume oder auf dem Weg dorthin zu bedrohlichen Situationen gekommen
ist.
Soweit die Kläger geltend machen, ihre Patienten fühlten sich bereits
durch den Anblick einer Aufsichtsperson im Eingangsbereich eher verunsichert
oder abgeschreckt, weil dies zugleich die Vermutung einer problematischen
Gefahrenlage nahe lege, haben sie hierfür weder Beweis angetreten noch dar-
gelegt, dass etwa Patienten oder potentielle Patienten deswegen davon Ab-
stand genommen hätten, die Praxis der Kläger aufzusuchen.
c) Mit Erfolg greift die Revision auch die Feststellung des Berufungsge-
richts an, aus der Aussage des Zeugen F. ergebe sich, dass der Besucher-
verkehr der ARGE zu einer größeren Verschmutzung des Treppenhauses und
der übrigen Zugänge führe, die bis zur nächsten Reinigung andaure. Der Zeuge
F. hat ausweislich der Vernehmungsniederschrift lediglich bekundet, ihm sei
abends schon das eine oder andere Mal aufgefallen, dass irgendetwas auf dem
Boden liege; morgens sei der Eingangsbereich aber wieder sauber. Es bedarf
keiner Erörterung, dass dies noch keinen erheblichen Mangel darstellt. Auch die
Niederschrift der vom Landgericht um 16 Uhr durchgeführten Ortsbesichtigung
erwähnt keine Verschmutzungen. Auch soweit das Landgericht stärkere Ver-
schmutzungen als durch vorgelegte Fotos teilweise bewiesen angesehen hat,
ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass es darin angesichts regel-
mäßiger zeitnaher Reinigung keinen Mangel im Sinne des § 536 BGB gesehen
hat.
3. Auch in der Vielzahl oder dem Verhalten der Kunden und Besucher
eines Mitmieters ist ein den vertragsgemäßen Gebrauch der Mieträume mehr
als nur unwesentlich beeinträchtigender Mangel erst dann zu sehen, wenn sich
daraus Unzuträglichkeiten oder Belästigungen ergeben, die sich konkret auf
den Mieter und seinen Betrieb auswirken.
Unter einem Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB ist eine für den Mie-
ter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache von
dem vertraglich geschuldeten zu verstehen, wobei sowohl tatsächliche Um-
stände als auch rechtliche Verhältnisse in Bezug auf die Mietsache als Fehler in
Betracht kommen können. So können bestimmte äußere Einflüsse oder Um-
stände - etwa die Behinderung des Zugangs zu einem gemieteten Geschäftslo-
kal - einen Fehler des Mietobjekts begründen. Erforderlich ist allerdings, um
Ausuferungen des Fehlerbegriffs zu vermeiden, stets eine unmittelbare Beein-
trächtigung der Tauglichkeit bzw. eine unmittelbare Einwirkung auf die
Gebrauchstauglichkeit der Mietsache, wohingegen Umstände, die die Eignung
der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nur mittelbar berühren, nicht
als Mängel zu qualifizieren sind (Senatsurteile vom 21. September 2006
- XII ZR 66/03 - NJW 2006, 899, 900 und vom 16. Februar 2000 - XII ZR
279/97 - NJW 2000, 1714, 1715 m.N.).
Hierfür reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus.
a) Das Berufungsgericht lässt dahinstehen, ob die ARGE täglich von 280
oder 500 Personen aufgesucht wird; revisionsrechtlich ist daher zugunsten der
Beklagten von einer täglichen Besucherzahl von 280 auszugehen.
Ob diese Zahl angesichts der von dem Zeugen F. genannten Zahl von
109 Mitarbeitern der ARGE und einer von dieser im zweiten bis vierten Stock-
werk genutzten Mietfläche von rund 2.350 m² den anteiligen Publikumsverkehr,
der in einem derartigen Bürohochhaus zu erwarten und von den Mitmietern zu
tolerieren ist, quantitativ deutlich überschreitet und die Nutzung der Räume der
ARGE deshalb derjenigen einer Schalterhalle einer Bank oder des Bürgeramtes
einer Gemeindeverwaltung gleichkommt, entzieht sich einer eigenen Beurtei-
lung des Senats. Auch das Berufungsgericht führt keine Vergleichszahlen an,
auf die es - gegebenenfalls aufgrund eigenen Sachverstandes - eine solche
Beurteilung hätte stützen können.
Vielmehr hätte es auch insoweit weiterer Feststellungen bedurft. Ohne
Belang ist nämlich die Zahl der Kunden der ARGE, die sich gleichzeitig in den
Räumen der ARGE aufhalten und während dieser Zeit nach außen nicht in Er-
scheinung treten. Für die von einem Mitmieter wahrzunehmende Belastung des
Gebäudes mit Publikumsverkehr der ARGE kommt es allein auf die Zahl derer
an, die sich zu gleicher Zeit in den allgemein zugänglichen Bereichen des Ge-
bäudes aufhalten, weil sie sich auf dem Weg zur ARGE oder zurück befinden
oder gegebenenfalls Wartezeiten auf den Fluren und nicht in den Räumen der
ARGE selbst verbringen.
Diese Zahl bedarf sodann der Gegenüberstellung mit der korrespondie-
renden Größenordnung des Publikumsverkehrs, die zu erwarten wäre, wenn
die Räumlichkeiten der ARGE von anderen Mietern - beispielsweise als freibe-
rufliche Praxen - genutzt würden (und nicht etwa dem Publikumsverkehr, der
während des Leerstandes der nun von der ARGE genutzten Stockwerke vor-
handen war).
b) Mit Erfolg greift die Revision auch die Beurteilung des Berufungsge-
richts an, diese Besucherzahl berühre die Kläger unmittelbar, weil sie die Leich-
tigkeit des Zugangs zu ihren Praxisräumen beeinträchtige.
Den getroffenen Feststellungen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass
sich etwa im Eingangsbereich, im Treppenhaus oder gar im Zugangsbereich zu
den Praxisräumen der Kläger im 6. Stock Schlangen wartender ARGE-
Besucher aufhielten, an denen vorbei sich die Kläger, ihre Angestellten oder
ihre Patienten einen Weg bahnen müssten. Vielmehr stellt das Berufungsge-
richt insoweit allein auf längere Wartezeiten an den Aufzügen ab, mit denen
ohne diesen Besucherverkehr nicht zu rechnen sei. Insoweit lässt das Beru-
fungsgericht dahinstehen, ob es sich um Wartezeiten von zwei Minuten handelt,
wie der Zeuge F. bekundet habe, oder von bis zu 15 Minuten, wie die Kläger
behaupten. Der Zeuge F. (Geschäftsführer bei der Bundesanstalt für Arbeit)
hat indes lediglich bekundet, ihm seien größere Menschenansammlungen vor
den Aufzügen oder längere Wartezeiten bislang nicht aufgefallen; es komme
aber durchaus vor, dass sich dort vier bis fünf Personen gleichzeitig ansammel-
ten. Er selbst habe maximal 2 Minuten Wartezeit erlebt. Revisionsrechtlich ist
daher lediglich von gelegentlich auftretenden Wartezeiten von bis zu zwei Minu-
ten auszugehen.
Hier fehlt es wiederum an einer tatrichterlichen Würdigung solcher War-
tezeiten im Hinblick darauf, ob diese in einem 13-geschossigen Bürohochhaus
eine mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung des Zugangs darstellen. Diese
Würdigung kann jedenfalls nicht durch die Erwägung ersetzt werden, ohne eine
Vermietung an die ARGE hätte es keine Wartezeiten gegeben. Auch hier bedarf
es eines Vergleichs mit den Wartezeiten, mit denen in diesem Gebäude bei ei-
ner Vollvermietung von Büro- und Praxisräumen typischerweise zu rechnen
wäre.
IV.
Mit der gegebenen Begründung kann die angefochtene Entscheidung
keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden,
da die Kläger weitergehende Beeinträchtigungen durch den Publikumsverkehr
der ARGE behauptet und unter Beweis gestellt haben, ohne dass das Beru-
fungsgericht die angebotenen Beweise erhoben hätte. Dies wird nachzuholen
sein, da nicht auszuschließen ist, dass sich als Ergebnis der weiteren Beweis-
aufnahme in der Gesamtwürdigung eine konkrete Beeinträchtigung des Miet-
gebrauchs der Kläger ergibt, die auch nach den vorstehend dargelegten Maß-
stäben eine Minderung rechtfertigt.
Ferner wird das Berufungsgericht auch den Beweisangeboten der Kläger
für ihre Behauptung nachzugehen haben, die Rechtsvorgängerin der Beklagten
habe ihnen im Rahmen der Vertragsverhandlungen versichert, sie werde ledig-
lich an "ausgewählte, besonders exklusive Mieter" vermieten, bei der Auswahl
"strengste Maßstäbe anlegen und darauf achten, dass es keine Mieter mit nen-
nenswertem Publikumsverkehr" gebe, weshalb beispielsweise die Vermietung
des Dachgeschosses zum Betriebe eines Dachrestaurants nicht in Betracht
komme, obwohl die Räume sich angesichts der dortigen Rundumsicht hervor-
ragend dafür eignen würden. Je nach dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme
kann sich nämlich eine andere vertraglich vereinbarte Sollbeschaffenheit des
Mietobjekts herausstellen, als sie ohne derartige Absprachen zugrundezulegen
ist.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Klinkhammer
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 17.02.2006 - 2 O 552/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.11.2006 - 13 U 54/06 -