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BGH Urteil vom 16.10.2008 – 4 StR 369/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
16. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Dr. Ernemann,
Dr. Mutzbauer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Essen vom 30. April 2008 wird verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte
die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen
Erfolg.
I.
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Am Samstag, dem 3. November 2007 verbrachten der Angeklagte, seine
Ehefrau und Peter F. den Abend und die Nacht trinkend im Wohnzimmer.
Am Sonntag, dem 4. November 2007, erwachte der Angeklagte in den Vormit-
tagsstunden aus einem mehrstündigen Schlaf und sah, dass seine Ehefrau, nur
mit einem vorne geöffneten Morgenmantel bekleidet, auf dem Schlafsofa lag.
Auf ihr lag Peter F. mit teilweise heruntergelassener Hose. Der Angeklagte
nahm an, dass seine Ehefrau mit Peter F. den Geschlechtsverkehr ausüb-
te. Obwohl ihm intime Kontakte seiner Ehefrau mit Peter F. bereits bekannt
waren, war er durch den "unverschämten Vertrauensbruch seines besten
Freundes und seiner Ehefrau gekränkt und aufgebracht" und beschloss, Peter
F. zu bestrafen. Er suchte einen Gegenstand, mit dem er Peter F.
schlagen konnte. Aus dem Einbauschrank in der Diele entnahm er ein Beil mit
Holzgriff und einer Metallschneide. Damit ging er ins Wohnzimmer, und stellte
sich neben die Schlafcouch, was seine Ehefrau und Peter F. , die dort immer
noch aufeinander lagen, nicht bemerkten. Der Angeklagte holte aus, um Peter
F. mit voller Wucht mit dem Beil auf den Kopf zu schlagen. Dabei nahm er
"auch zumindest billigend in Kauf", seine unter Peter F. liegende Ehefrau am
Kopf zu treffen. "Er war auch auf sie wütend, weil sie vor seinen Augen mit sei-
nem besten Freund Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Ihm war bewusst, dass
ein wuchtiger Schlag mit einem Beil gegen den Kopf geführt, lebensgefährliche
Verletzungen verursachen konnte". Der Angeklagte nahm in Kauf, bei dem An-
griff auch seine Ehefrau tödlich zu verletzen.
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Der mit großer Wucht geführte Schlag verfehlte den Kopf Peter F. s
knapp und traf den Kopf der Ehefrau des Angeklagten. Die Beilschneide zer-
trümmerte die Schädelkalotte im Bereich des linken Stirn- und Scheitelbeins
und durchtrennte die harte und die weiche Hirnhaut. Die Schneide des Beils
brach dabei ab und flog in einem hohen Bogen in Richtung des Wohnzimmer-
schranks. Peter F. sprang von der Schlafcouch und floh aus der Wohnung.
Der Angeklagte, der glaubte, Peter F. am Hinterkopf getroffen zu haben,
nicht aber seine Ehefrau, schlug in seiner Wut mit dem Beilstiel auf seine Ehe-
frau ein. Die Schwere der von dem Beilhieb herrührenden Kopfwunde wurde
sowohl vom Angeklagten als auch von seiner Ehefrau verkannt, obwohl die
Wunde heftig zu bluten begann. Der Angeklagte glaubte, seine Frau nur leicht
mit dem Stiel des Beils verletzt zu haben. Sie erlag der schweren Kopfverlet-
zung in den frühen Morgenstunden des 5. November 2007.
II.
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Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher
unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
III.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen den An-
geklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
1. Der Schuldspruch ist auch unter Berücksichtigung der von der Revisi-
on und vom Generalbundesanwalt dagegen erhobenen Einwendungen rechtlich
nicht zu beanstanden.
Der Verurteilung des Angeklagten steht nicht entgegen, dass er mit dem
Beilhieb Peter F. , nicht aber seine Ehefrau töten wollte. Wirkt sich die Tat,
wie hier, ohne Verwechslung des Angriffsobjekts an einem anderen Menschen
aus (aberratio ictus, Fehlgehen des Angriffs), kann dem Täter, soweit die Wir-
kung des Angriffs auf das nicht in Aussicht genommene Opfer in Frage steht,
der Vorwurf der vorsätzlichen Tatbestandserfüllung allerdings nur dann ge-
macht werden, wenn er weiß, dass ein solcher Erfolg eintreten kann, und er
diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt (h.M.; BGHSt 34, 53, 55 ). Das ist hier
nach den Feststellungen der Fall. Die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdi-
gung weist, auch soweit sie die innere Tatseite und die Schuldfähigkeit des An-
geklagten betrifft, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
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a) Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte mit der Möglich-
keit gerechnet hat, mit dem gegen den Kopf Peter F. s geführten wuchti-
gen Hieb mit dem Beil auch seine Ehefrau tödlich zu verletzen, ist durch die
festgestellten Tatumstände hinreichend belegt. Danach war der wuchtige Hieb
mit der Schneide des Beils eine äußerst gefährliche Gewalthandlung, die zu
tödlichen Verletzungen führen und sich nicht nur, wie vom Angeklagten gewollt,
auf Peter F. , sondern auch auf die unter diesem liegende Ehefrau des
Angeklagten auswirken konnte. Der Angeklagte wusste, dass der Kopf seiner
Ehefrau sich „direkt“ neben dem Peter F. s bzw. darunter befand, und hat-
te zudem bemerkt, dass sich seine Ehefrau und Peter F. bewegten. Dass ein
Angriff mit dem Beil unter diesen Umständen fehlgehen und sich auf die Person
auswirken kann, die nicht (primäres) Ziel des Angriffs ist, liegt auf der Hand,
zumal ein wuchtiger Schlag mit einem schweren Gegenstand im Einzelnen nicht
mehr kontrollierbar ist (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51).
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Zwar kann es je nach den Umständen des Einzelfalles auch bei äußerst
gefährlichen Gewalthandlungen fraglich sein, ob der Täter das erforderliche
Wissen um die mögliche Todesgefahr hat (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vor-
satz, bedingter 26, 37). Das Landgericht hat sich aber mit nachvollziehbarer
Begründung die Überzeugung verschafft, dass der Angeklagte trotz seines Zu-
stands die Gefährlichkeit seines Tuns auch in Bezug auf seine Ehefrau erkannt
hat.
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b) Schließlich ist die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte
die Möglichkeit, seine Ehefrau tödlich zu verletzen, billigend in Kauf genommen
hat, rechtsfehlerfrei belegt.
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Auch für das Willenselement stellt die Lebensbedrohlichkeit gefährlicher
Gewalthandlungen ein gewichtiges Beweisanzeichen dar, jedoch ist angesichts
der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles sorgfältig zu prüfen, ob der Täter, der sein gefährli-
ches Handeln durchführt, obwohl er mit der Möglichkeit tödlicher Verletzungen
rechnet, den Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHR StGB § 212
Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3, 5, 33, 35 und 38 jeweils m.w.N.). In diese Prüfung
sind vor allem die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung des Tä-
ters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation mit einzubeziehen (vgl. BGHR
StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 39). Dies hat das Landgericht aber auch
bei seinen Erwägungen, mit denen es das Willenselement des bedingten Vor-
satzes bejaht hat, beachtet. Insbesondere hat es dabei entgegen der Auffas-
sung des Generalbundesanwalts das Nachtatverhalten des Angeklagten nicht
außer acht gelassen. Daraus, dass der Angeklagte nach dem Abspringen der
Beilklinge sein aggressives Verhalten nunmehr durch Schläge mit dem Beilstiel
gegen seine Ehefrau richtete, durfte das Landgericht den Schluss ziehen, dass
der Angeklagte schon beim ersten Beilhieb (zumindest) mit bedingtem Tö-
tungsvorsatz auch in Bezug auf seine Ehefrau handelte.
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Rechtlich tragfähige Anhaltspunkte, dass der Angeklagte trotz der er-
kannten Lebensgefährlichkeit des Schlages mit dem Beil auch für seine Ehefrau
ernsthaft und nicht nur vage (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter
51) darauf vertraut haben könne, es würde seine Ehefrau nicht zu Tode kom-
men, sind nicht festgestellt und liegen bei dem Tatgeschehen auch fern.
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2. Auch die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung des Strafrah-
mens und die Bemessung der Strafe halten rechtlicher Prüfung stand.
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Die Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder schwe-
rer Fall vorliegt, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe,
auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhand-
lung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentli-
chen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen und gegeneinander
abzuwägen. Welchen Umständen er bestimmendes Gewicht beimisst, ist im
Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 3, 179; 24,
268). Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vornehmen,
sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechts-
fehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH StV 2002, 20; BGH, Urt.
vom 20. April 2004 - 5 StR 87/04). Das ist hier nicht der Fall.
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a) Das Landgericht hat einen minder schweren Fall im Sinne der zweiten
Alternative des § 213 StGB nur unter Heranziehung auch des vertypten Milde-
rungsgrundes des § 21 StGB bejaht. Es hat deshalb unter Hinweis auf § 50
StGB von einer Milderung des Strafrahmens des § 213 StGB gemäß §§ 21, 49
Abs. 1 StGB abgesehen (vgl. BGHR StGB § 50 Mehrfachmilderung 1; BGH StV
1992, 371).
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Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht ohne Rechts-
fehler die vorliegenden unbenannten Strafmilderungsgründe für sich genommen
als nicht ausreichend erachtet, einen minder schweren Fall zu bejahen. Eines
Eingehens auf das Verhalten des Tatopfers nach der Tat bedurfte es dabei
nicht. Dass die Ehefrau des Angeklagten keine ärztliche Hilfe in Anspruch ge-
nommen hat, sondern weiter Alkohohl getrunken hat, vermag die Schuld des
Angeklagten nicht zu mindern. Nach den Feststellungen hat sie, ebenso wie der
Angeklagte, die Schwere ihrer Verletzung verkannt. Die Revision lässt zudem
außer acht, dass die Zeugin S. am Abend des Tattages dem Angeklagten
anbot, einen Krankenwagen zu rufen, was dieser ablehnte. Die strafschärfende
Erwägung, dass sich die Tatbegehung „sehr dicht an der Grenze des Mord-
merkmals der Heimtücke“ bewege, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Be-
denken. Zwar hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten die subjektive
Tatseite dieses Mordmerkmals verneint. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die
Art des Angriffs gänzlich als Belastungsfaktor ausscheiden muss (vgl. BGH
NStZ-RR 2003, 294). Wie sich den Urteilsausführungen entnehmen lässt, war
sich die Kammer bewusst, dass dieser Tatumstand dem Angeklagten nur ein-
geschränkt anzulasten ist.
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b) Die Bemessung der Strafhöhe lässt auch im Übrigen keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere war es dem
Landgericht hier nicht verwehrt, auf die Umstände, die schon zur Bestimmung
des Strafrahmens gedient haben, Bezug zu nehmen (vgl. BGHR StGB § 46
Abs. 1 Begründung 21). Die erkannte Strafe löst sich entgegen der Auffassung
der Revision nicht nach oben von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich
zu sein. Sie liegt vielmehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Beurtei-
lungsrahmens und ist daher vom Revisionsgericht hinzunehmen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Mutzbauer