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BGH Urteil vom 16.10.2008 – 4 StR 369/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 369/08

Urteil

vom

16. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

Dr. Ernemann,

Dr. Mutzbauer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Essen vom 30. April 2008 wird verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte

die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen

Erfolg.

I.

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Am Samstag, dem 3. November 2007 verbrachten der Angeklagte, seine

Ehefrau und Peter F. den Abend und die Nacht trinkend im Wohnzimmer.

Am Sonntag, dem 4. November 2007, erwachte der Angeklagte in den Vormit-

tagsstunden aus einem mehrstündigen Schlaf und sah, dass seine Ehefrau, nur

mit einem vorne geöffneten Morgenmantel bekleidet, auf dem Schlafsofa lag.

Auf ihr lag Peter F. mit teilweise heruntergelassener Hose. Der Angeklagte

nahm an, dass seine Ehefrau mit Peter F. den Geschlechtsverkehr ausüb-

te. Obwohl ihm intime Kontakte seiner Ehefrau mit Peter F. bereits bekannt

waren, war er durch den "unverschämten Vertrauensbruch seines besten

Freundes und seiner Ehefrau gekränkt und aufgebracht" und beschloss, Peter

F. zu bestrafen. Er suchte einen Gegenstand, mit dem er Peter F.

schlagen konnte. Aus dem Einbauschrank in der Diele entnahm er ein Beil mit

Holzgriff und einer Metallschneide. Damit ging er ins Wohnzimmer, und stellte

sich neben die Schlafcouch, was seine Ehefrau und Peter F. , die dort immer

noch aufeinander lagen, nicht bemerkten. Der Angeklagte holte aus, um Peter

F. mit voller Wucht mit dem Beil auf den Kopf zu schlagen. Dabei nahm er

"auch zumindest billigend in Kauf", seine unter Peter F. liegende Ehefrau am

Kopf zu treffen. "Er war auch auf sie wütend, weil sie vor seinen Augen mit sei-

nem besten Freund Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Ihm war bewusst, dass

ein wuchtiger Schlag mit einem Beil gegen den Kopf geführt, lebensgefährliche

Verletzungen verursachen konnte". Der Angeklagte nahm in Kauf, bei dem An-

griff auch seine Ehefrau tödlich zu verletzen.

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Der mit großer Wucht geführte Schlag verfehlte den Kopf Peter F. s

knapp und traf den Kopf der Ehefrau des Angeklagten. Die Beilschneide zer-

trümmerte die Schädelkalotte im Bereich des linken Stirn- und Scheitelbeins

und durchtrennte die harte und die weiche Hirnhaut. Die Schneide des Beils

brach dabei ab und flog in einem hohen Bogen in Richtung des Wohnzimmer-

schranks. Peter F. sprang von der Schlafcouch und floh aus der Wohnung.

Der Angeklagte, der glaubte, Peter F. am Hinterkopf getroffen zu haben,

nicht aber seine Ehefrau, schlug in seiner Wut mit dem Beilstiel auf seine Ehe-

frau ein. Die Schwere der von dem Beilhieb herrührenden Kopfwunde wurde

sowohl vom Angeklagten als auch von seiner Ehefrau verkannt, obwohl die

Wunde heftig zu bluten begann. Der Angeklagte glaubte, seine Frau nur leicht

mit dem Stiel des Beils verletzt zu haben. Sie erlag der schweren Kopfverlet-

zung in den frühen Morgenstunden des 5. November 2007.

II.

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Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher

unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

III.

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen den An-

geklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.

1. Der Schuldspruch ist auch unter Berücksichtigung der von der Revisi-

on und vom Generalbundesanwalt dagegen erhobenen Einwendungen rechtlich

nicht zu beanstanden.

Der Verurteilung des Angeklagten steht nicht entgegen, dass er mit dem

Beilhieb Peter F. , nicht aber seine Ehefrau töten wollte. Wirkt sich die Tat,

wie hier, ohne Verwechslung des Angriffsobjekts an einem anderen Menschen

aus (aberratio ictus, Fehlgehen des Angriffs), kann dem Täter, soweit die Wir-

kung des Angriffs auf das nicht in Aussicht genommene Opfer in Frage steht,

der Vorwurf der vorsätzlichen Tatbestandserfüllung allerdings nur dann ge-

macht werden, wenn er weiß, dass ein solcher Erfolg eintreten kann, und er

diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt (h.M.; BGHSt 34, 53, 55 ). Das ist hier

nach den Feststellungen der Fall. Die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdi-

gung weist, auch soweit sie die innere Tatseite und die Schuldfähigkeit des An-

geklagten betrifft, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

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a) Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte mit der Möglich-

keit gerechnet hat, mit dem gegen den Kopf Peter F. s geführten wuchti-

gen Hieb mit dem Beil auch seine Ehefrau tödlich zu verletzen, ist durch die

festgestellten Tatumstände hinreichend belegt. Danach war der wuchtige Hieb

mit der Schneide des Beils eine äußerst gefährliche Gewalthandlung, die zu

tödlichen Verletzungen führen und sich nicht nur, wie vom Angeklagten gewollt,

auf Peter F. , sondern auch auf die unter diesem liegende Ehefrau des

Angeklagten auswirken konnte. Der Angeklagte wusste, dass der Kopf seiner

Ehefrau sich „direkt“ neben dem Peter F. s bzw. darunter befand, und hat-

te zudem bemerkt, dass sich seine Ehefrau und Peter F. bewegten. Dass ein

Angriff mit dem Beil unter diesen Umständen fehlgehen und sich auf die Person

auswirken kann, die nicht (primäres) Ziel des Angriffs ist, liegt auf der Hand,

zumal ein wuchtiger Schlag mit einem schweren Gegenstand im Einzelnen nicht

mehr kontrollierbar ist (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51).

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Zwar kann es je nach den Umständen des Einzelfalles auch bei äußerst

gefährlichen Gewalthandlungen fraglich sein, ob der Täter das erforderliche

Wissen um die mögliche Todesgefahr hat (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vor-

satz, bedingter 26, 37). Das Landgericht hat sich aber mit nachvollziehbarer

Begründung die Überzeugung verschafft, dass der Angeklagte trotz seines Zu-

stands die Gefährlichkeit seines Tuns auch in Bezug auf seine Ehefrau erkannt

hat.

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b) Schließlich ist die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte

die Möglichkeit, seine Ehefrau tödlich zu verletzen, billigend in Kauf genommen

hat, rechtsfehlerfrei belegt.

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Auch für das Willenselement stellt die Lebensbedrohlichkeit gefährlicher

Gewalthandlungen ein gewichtiges Beweisanzeichen dar, jedoch ist angesichts

der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung unter Berücksichtigung aller

Umstände des Einzelfalles sorgfältig zu prüfen, ob der Täter, der sein gefährli-

ches Handeln durchführt, obwohl er mit der Möglichkeit tödlicher Verletzungen

rechnet, den Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHR StGB § 212

Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3, 5, 33, 35 und 38 jeweils m.w.N.). In diese Prüfung

sind vor allem die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung des Tä-

ters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation mit einzubeziehen (vgl. BGHR

StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 39). Dies hat das Landgericht aber auch

bei seinen Erwägungen, mit denen es das Willenselement des bedingten Vor-

satzes bejaht hat, beachtet. Insbesondere hat es dabei entgegen der Auffas-

sung des Generalbundesanwalts das Nachtatverhalten des Angeklagten nicht

außer acht gelassen. Daraus, dass der Angeklagte nach dem Abspringen der

Beilklinge sein aggressives Verhalten nunmehr durch Schläge mit dem Beilstiel

gegen seine Ehefrau richtete, durfte das Landgericht den Schluss ziehen, dass

der Angeklagte schon beim ersten Beilhieb (zumindest) mit bedingtem Tö-

tungsvorsatz auch in Bezug auf seine Ehefrau handelte.

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Rechtlich tragfähige Anhaltspunkte, dass der Angeklagte trotz der er-

kannten Lebensgefährlichkeit des Schlages mit dem Beil auch für seine Ehefrau

ernsthaft und nicht nur vage (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter

51) darauf vertraut haben könne, es würde seine Ehefrau nicht zu Tode kom-

men, sind nicht festgestellt und liegen bei dem Tatgeschehen auch fern.

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2. Auch die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung des Strafrah-

mens und die Bemessung der Strafe halten rechtlicher Prüfung stand.

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Die Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder schwe-

rer Fall vorliegt, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe,

auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhand-

lung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentli-

chen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen und gegeneinander

abzuwägen. Welchen Umständen er bestimmendes Gewicht beimisst, ist im

Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 3, 179; 24,

268). Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vornehmen,

sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechts-

fehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH StV 2002, 20; BGH, Urt.

vom 20. April 2004 - 5 StR 87/04). Das ist hier nicht der Fall.

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a) Das Landgericht hat einen minder schweren Fall im Sinne der zweiten

Alternative des § 213 StGB nur unter Heranziehung auch des vertypten Milde-

rungsgrundes des § 21 StGB bejaht. Es hat deshalb unter Hinweis auf § 50

StGB von einer Milderung des Strafrahmens des § 213 StGB gemäß §§ 21, 49

Abs. 1 StGB abgesehen (vgl. BGHR StGB § 50 Mehrfachmilderung 1; BGH StV

1992, 371).

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Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht ohne Rechts-

fehler die vorliegenden unbenannten Strafmilderungsgründe für sich genommen

als nicht ausreichend erachtet, einen minder schweren Fall zu bejahen. Eines

Eingehens auf das Verhalten des Tatopfers nach der Tat bedurfte es dabei

nicht. Dass die Ehefrau des Angeklagten keine ärztliche Hilfe in Anspruch ge-

nommen hat, sondern weiter Alkohohl getrunken hat, vermag die Schuld des

Angeklagten nicht zu mindern. Nach den Feststellungen hat sie, ebenso wie der

Angeklagte, die Schwere ihrer Verletzung verkannt. Die Revision lässt zudem

außer acht, dass die Zeugin S. am Abend des Tattages dem Angeklagten

anbot, einen Krankenwagen zu rufen, was dieser ablehnte. Die strafschärfende

Erwägung, dass sich die Tatbegehung „sehr dicht an der Grenze des Mord-

merkmals der Heimtücke“ bewege, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Be-

denken. Zwar hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten die subjektive

Tatseite dieses Mordmerkmals verneint. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die

Art des Angriffs gänzlich als Belastungsfaktor ausscheiden muss (vgl. BGH

NStZ-RR 2003, 294). Wie sich den Urteilsausführungen entnehmen lässt, war

sich die Kammer bewusst, dass dieser Tatumstand dem Angeklagten nur ein-

geschränkt anzulasten ist.

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b) Die Bemessung der Strafhöhe lässt auch im Übrigen keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere war es dem

Landgericht hier nicht verwehrt, auf die Umstände, die schon zur Bestimmung

des Strafrahmens gedient haben, Bezug zu nehmen (vgl. BGHR StGB § 46

Abs. 1 Begründung 21). Die erkannte Strafe löst sich entgegen der Auffassung

der Revision nicht nach oben von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich

zu sein. Sie liegt vielmehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Beurtei-

lungsrahmens und ist daher vom Revisionsgericht hinzunehmen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Mutzbauer