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BGH Urteil vom 16.10.2008 – 5 StR 348/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 16. Oktober 2008 in der Strafsache gegen
wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Okto-
ber 2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Dölp
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin B.
Justizangestellte
als Verteidigerin,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Leipzig vom 11. März 2008 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die
hierdurch dem Angeklagten D. entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
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Das Landgericht hat die Angeklagten W. und D. des
(besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-
zung schuldig gesprochen. Es hat den Mitangeklagten W. unter Einbe-
ziehung zweier jugendrichterlicher Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von
fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision
dieses Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als un-
begründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Den erwachsenen Angeklag-
ten D. hat das Landgericht zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Re-
vision erstrebt eine tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten Mordes.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
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1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und
Wertungen getroffen:
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a) Am Abend des 24. August 2007 trafen die Angeklagten in Borna auf
den später geschädigten K. und einen Begleiter. D.
beschimpfte die Männer und verlangte etwas später auch von K. Geld,
dessen Herausgabe aber verweigert wurde. Auf Aufforderung des W. ,
der sich an K. wegen einer Lappalie rächen wollte, forderte D. ,
der ein etwa 2 cm breites, 20 cm langes Messer mit einer Klingenlänge von
10 cm aus seinem Rucksack geholt hatte, erneut von K. lautstark Geld.
Er brachte K. zu Fall, setzte sich auf dessen Oberkörper und bedrohte
ihn mit dem Messer. W. half D. , K. s Gegenwehr zu bre-
chen, und hielt diesen fest, bis D. dem K. mit dem Messer in
einem flachen Winkel 3 bis 4 cm tief in den Bauch in Richtung des Herzens
stach. Da das Messer durch eine Rippe nach oben abgelenkt wurde, durch-
trennte die Messerklinge lediglich das Unterhautfettgewebe des Bauches.
Angesichts des jetzt erlahmenden Widerstandes des K. konnten die
Angeklagten diesem nun dessen Geldbörse mit 850 € Inhalt aus der hinteren
Hosentasche ziehen.
Aus Bedenken, K. könne womöglich ohne fremde Hilfe sterben,
wählte D. zweimal erfolglos eine Notrufnummer. Bei Überprüfung
des Tatmessers bemerkte D. daran wider Erwarten kein Blut, son-
dern eine wässrige Schicht, die er abwischte. Die Geldbörse des Geschädig-
ten warf er in ein Gebüsch.
Die Wunde des K. wurde im Krankenhaus versorgt. Die Heilung
erfolgte ohne Komplikationen.
b) Das Landgericht hat sich von einem Tötungsvorsatz des in der
Hauptverhandlung schweigenden D. nicht zu überzeugen vermocht.
Zwar stelle die äußerst gefährliche Tathandlung ein gewichtiges Indiz dafür
dar, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs ge-
rechnet hätte. Indes habe der „in einem sehr flachen Winkel vertikal gegen
den Bauch seines Opfers“ (UA S. 58) geführte Stich lediglich eine geringe
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Tiefe erreicht, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der
Stich mit besonderer Wucht geführt worden sei. Ein Rückschluss aus dem
Nachtatverhalten auf das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes scheide aus. Die
Anrufe beim Rettungsdienst belegten, dass D. den Tod des Ge-
schädigten zu verhindern suchte. Anschließend habe er nach Prüfung des
Tatmessers die Vorstellung gehabt, keine gravierende Verletzung verursacht
zu haben.
2. Die Revision deckt bei der Prüfung eines Tötungsvorsatzes des An-
geklagten D. keinen durchgreifenden sachlichrechtlichen Fehler zu
Gunsten des Angeklagten auf.
a) Missverständliche Wendungen im Urteil des Landgerichts innerhalb
der getroffenen Tatsachenfeststellungen, die für einen bedingten Tötungs-
vorsatz sprechen könnten (UA S. 24), belegen keine entsprechende Sub-
sumtion, die ausweislich der gesamten Beweiswürdigung nicht tatsachenge-
stützt wäre (vgl. BGH StV 2002, 235).
b) Zwar hat es das Landgericht unterlassen, das Vorstellungsbild des
Angeklagten D. von einem möglichen tödlichen Erfolg des Messer-
stiches zehn Minuten nach der Tat zum Zeitpunkt der Vornahme der Notrufe
in seine beweiswürdigenden Erwägungen zum Vorliegen eines bedingten
Tötungsvorsatzes während der Tatausführung einzubeziehen. Dies begrün-
det aber ebenfalls keine sachlichrechtliche Erörterungslücke (vgl. BGH
NJW 2006, 925, 928); ein solches auf einer Schlussfolgerung aus der Vor-
nahme der Notrufe gegründetes Vorstellungsbild des Angeklagten wäre nicht
ausreichend tatsachengestützt. Dies folgt aus der vom Landgericht für glaub-
haft gehaltenen und die Vornahme einer bloßen Körperverletzung belegen-
den Äußerung eines Zeugen, D. habe unmittelbar nach der Tat ge-
sagt, er habe K. (lediglich) „angestochen“ (UA S. 40), die das Landge-
richt nicht ausdrücklich in seine Erwägungen einbezogen hat.
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c) Die auf die Tatausführung gegründete Wertung des Landgerichts,
D. habe nicht mit Tötungsvorsatz zugestochen, ist das Ergebnis
einer noch vertretbaren Gesamtbetrachtung der tatprägenden Umstände und
deshalb revisionsgerichtlich hinzunehmen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1
Vorsatz, bedingter 5, 8, 24 und 30).
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Der Angeklagte hat in einem sehr spitzen Winkel mit nicht erheblicher
Wucht und in nur geringer Tiefe in den Bauch des K. gestochen. Auch
im Blick auf die freilich nicht eingetretene Eventualität einer Verletzung der
Herzspitze und der Bauchspeicheldrüse bei anderem Stichverlauf musste der
Tatausführung keinesfalls die erhebliche indizielle Bedeutung eines Stiches
in Richtung des Herzens (vgl. BGHR aaO 35 und 57) für die Erfüllung des
voluntativen Vorsatzelements beigemessen werden. Gleiches gilt für die An-
kündigung des Angeklagten, K. abstechen zu wollen.
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d) Schließlich hat das Landgericht auch einen Mordversuch durch Un-
terlassen (vgl. BGH NJW 2003, 1060) der Sache nach vertretbar verneint.
Nachdem die Jugendkammer aufgrund nicht zu beanstandender Beweiser-
wägungen eine Kenntnis des Angeklagten von der Verursachung einer blu-
tenden Verletzung ausgeschlossen hatte, stellte dies eine ausreichende
Grundlage für die Schlussfolgerung dar, dass der Angeklagte D.
– auch nach Scheitern der telefonischen Rettungsbemühungen – in dieser
Situation ebenfalls keinen Tötungsvorsatz hatte.
Basdorf Brause Schaal
Schneider Dölp