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BGH Urteil vom 16.10.2008 – 5 StR 348/08

5. Strafsenat

5 StR 348/08

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 16. Oktober 2008 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Okto-

ber 2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal,

Richterin Dr. Schneider,

Richter Dölp

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin B.

Justizangestellte

als Verteidigerin,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Leipzig vom 11. März 2008 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die

hierdurch dem Angeklagten D. entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat die Angeklagten W. und D. des

(besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-

zung schuldig gesprochen. Es hat den Mitangeklagten W. unter Einbe-

ziehung zweier jugendrichterlicher Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von

fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision

dieses Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als un-

begründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Den erwachsenen Angeklag-

ten D. hat das Landgericht zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren

und sechs Monaten verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Re-

vision erstrebt eine tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten Mordes.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

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1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und

Wertungen getroffen:

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a) Am Abend des 24. August 2007 trafen die Angeklagten in Borna auf

den später geschädigten K. und einen Begleiter. D.

beschimpfte die Männer und verlangte etwas später auch von K. Geld,

dessen Herausgabe aber verweigert wurde. Auf Aufforderung des W. ,

der sich an K. wegen einer Lappalie rächen wollte, forderte D. ,

der ein etwa 2 cm breites, 20 cm langes Messer mit einer Klingenlänge von

10 cm aus seinem Rucksack geholt hatte, erneut von K. lautstark Geld.

Er brachte K. zu Fall, setzte sich auf dessen Oberkörper und bedrohte

ihn mit dem Messer. W. half D. , K. s Gegenwehr zu bre-

chen, und hielt diesen fest, bis D. dem K. mit dem Messer in

einem flachen Winkel 3 bis 4 cm tief in den Bauch in Richtung des Herzens

stach. Da das Messer durch eine Rippe nach oben abgelenkt wurde, durch-

trennte die Messerklinge lediglich das Unterhautfettgewebe des Bauches.

Angesichts des jetzt erlahmenden Widerstandes des K. konnten die

Angeklagten diesem nun dessen Geldbörse mit 850 € Inhalt aus der hinteren

Hosentasche ziehen.

Aus Bedenken, K. könne womöglich ohne fremde Hilfe sterben,

wählte D. zweimal erfolglos eine Notrufnummer. Bei Überprüfung

des Tatmessers bemerkte D. daran wider Erwarten kein Blut, son-

dern eine wässrige Schicht, die er abwischte. Die Geldbörse des Geschädig-

ten warf er in ein Gebüsch.

Die Wunde des K. wurde im Krankenhaus versorgt. Die Heilung

erfolgte ohne Komplikationen.

b) Das Landgericht hat sich von einem Tötungsvorsatz des in der

Hauptverhandlung schweigenden D. nicht zu überzeugen vermocht.

Zwar stelle die äußerst gefährliche Tathandlung ein gewichtiges Indiz dafür

dar, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs ge-

rechnet hätte. Indes habe der „in einem sehr flachen Winkel vertikal gegen

den Bauch seines Opfers“ (UA S. 58) geführte Stich lediglich eine geringe

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Tiefe erreicht, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der

Stich mit besonderer Wucht geführt worden sei. Ein Rückschluss aus dem

Nachtatverhalten auf das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes scheide aus. Die

Anrufe beim Rettungsdienst belegten, dass D. den Tod des Ge-

schädigten zu verhindern suchte. Anschließend habe er nach Prüfung des

Tatmessers die Vorstellung gehabt, keine gravierende Verletzung verursacht

zu haben.

2. Die Revision deckt bei der Prüfung eines Tötungsvorsatzes des An-

geklagten D. keinen durchgreifenden sachlichrechtlichen Fehler zu

Gunsten des Angeklagten auf.

a) Missverständliche Wendungen im Urteil des Landgerichts innerhalb

der getroffenen Tatsachenfeststellungen, die für einen bedingten Tötungs-

vorsatz sprechen könnten (UA S. 24), belegen keine entsprechende Sub-

sumtion, die ausweislich der gesamten Beweiswürdigung nicht tatsachenge-

stützt wäre (vgl. BGH StV 2002, 235).

b) Zwar hat es das Landgericht unterlassen, das Vorstellungsbild des

Angeklagten D. von einem möglichen tödlichen Erfolg des Messer-

stiches zehn Minuten nach der Tat zum Zeitpunkt der Vornahme der Notrufe

in seine beweiswürdigenden Erwägungen zum Vorliegen eines bedingten

Tötungsvorsatzes während der Tatausführung einzubeziehen. Dies begrün-

det aber ebenfalls keine sachlichrechtliche Erörterungslücke (vgl. BGH

NJW 2006, 925, 928); ein solches auf einer Schlussfolgerung aus der Vor-

nahme der Notrufe gegründetes Vorstellungsbild des Angeklagten wäre nicht

ausreichend tatsachengestützt. Dies folgt aus der vom Landgericht für glaub-

haft gehaltenen und die Vornahme einer bloßen Körperverletzung belegen-

den Äußerung eines Zeugen, D. habe unmittelbar nach der Tat ge-

sagt, er habe K. (lediglich) „angestochen“ (UA S. 40), die das Landge-

richt nicht ausdrücklich in seine Erwägungen einbezogen hat.

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c) Die auf die Tatausführung gegründete Wertung des Landgerichts,

D. habe nicht mit Tötungsvorsatz zugestochen, ist das Ergebnis

einer noch vertretbaren Gesamtbetrachtung der tatprägenden Umstände und

deshalb revisionsgerichtlich hinzunehmen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1

Vorsatz, bedingter 5, 8, 24 und 30).

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Der Angeklagte hat in einem sehr spitzen Winkel mit nicht erheblicher

Wucht und in nur geringer Tiefe in den Bauch des K. gestochen. Auch

im Blick auf die freilich nicht eingetretene Eventualität einer Verletzung der

Herzspitze und der Bauchspeicheldrüse bei anderem Stichverlauf musste der

Tatausführung keinesfalls die erhebliche indizielle Bedeutung eines Stiches

in Richtung des Herzens (vgl. BGHR aaO 35 und 57) für die Erfüllung des

voluntativen Vorsatzelements beigemessen werden. Gleiches gilt für die An-

kündigung des Angeklagten, K. abstechen zu wollen.

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d) Schließlich hat das Landgericht auch einen Mordversuch durch Un-

terlassen (vgl. BGH NJW 2003, 1060) der Sache nach vertretbar verneint.

Nachdem die Jugendkammer aufgrund nicht zu beanstandender Beweiser-

wägungen eine Kenntnis des Angeklagten von der Verursachung einer blu-

tenden Verletzung ausgeschlossen hatte, stellte dies eine ausreichende

Grundlage für die Schlussfolgerung dar, dass der Angeklagte D.

– auch nach Scheitern der telefonischen Rettungsbemühungen – in dieser

Situation ebenfalls keinen Tötungsvorsatz hatte.

Basdorf Brause Schaal

Schneider Dölp