Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.10.2008 – IV ZR 183/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 2008

durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,

Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbe- schluss vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

2

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge- hörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin- gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be- schluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 - WM 2005, 475). Der Senat hat den Klägervortrag zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.11.2004 - 6 O 670/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.06.2006 - 12 U 400/04 -