BGH Urteil vom 16.10.2008 – IX ZR 108/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 16. Oktober 2008
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Ur-
teil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom
2. Mai 2006 zugelassen.
Das genannte Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisi-
onsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Senat wird auf
244.755 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Verwalterin in dem am 20. Februar 2003
eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners die Auskehr
vereinnahmter Mieten und die Mitteilung an den Mieter, dass die Mieten fortan
an die Klägerin zu zahlen sind.
Nach den erstinstanzlichen Behauptungen der Klägerin hatte der Insol-
venzschuldner das Inventar der Wohnanlage "Haus K. " vor längerer Zeit
angekauft und an die C. GmbH vermietet für monatlich
4.532,50 €. Diese Mietansprüche habe der Insolvenzschuldner mit Vertrag vom
31. März 2002 an die Klägerin abgetreten. Die C.
GmbH zahlt die Miete seit Juli 2003 an die Insolvenzverwalterin, nachdem sie
diese dazu aufgefordert hatte.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz
trug die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Februar 2006 erstmals vor, dass aus-
weislich des Mietvertrages das Mobiliar an das "Haus K. " vermietet und
auch nur Ansprüche gegen das "Haus K. " abgetreten seien. Von An-
sprüchen gegen die C. GmbH sei in den Unterlagen nicht die Rede. Das
sei bislang bedauerlicherweise nicht aufgefallen.
Daraufhin trug die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. März 2006 zu der
Rechtsnachfolge auf Seiten der Mieterin vor. Im Termin zur mündlichen Ver-
handlung bestritt die Beklagte dieses Vorbringen.
Das Berufungsgericht hat dem Rechtsmittel stattgegeben und die Klage
abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 544 Abs. 1
Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Zu-
lassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) sowie zur Aufhe-
bung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 7
ZPO).
1. Die Beklagte hatte im ersten Rechtszug gemäß § 288 ZPO zugestan-
den, dass der Insolvenzschuldner den Mietvertrag mit der C.
GmbH geschlossen und den Anspruch auf Mietzins gegen diese an die
Klägerin abgetreten hat. Die Beklagte hatte diesen Teil des Sachvortrags zu-
nächst in der Klageerwiderung - entgegen der Auffassung des Berufungsge-
richts - nicht bestritten. Im Schriftsatz vom 28. Mai 2004 hat sie sodann selbst
vorgetragen, dass der Klägerin durch den Überlassungsvertrag vom 31. März
2002 "die streitgegenständlichen Mietzinsansprüche" abgetreten worden seien.
Die Klägerin habe neun Monate - bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Miete in die
Masse geflossen sei - die Miete vereinnahmt.
Nach § 288 ZPO bedurften die genannten Behauptungen der Klägerin
keines Beweises. Gegenstand eines Geständnisses können Tatsachen sein,
auch juristisch eingekleidete Tatsachen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005
- III ZR 367/04, NJW-RR 2006, 281, 282; vom 18. Juni 2007 - II ZR 89/06, WM
2007, 1662, 1664 Rn. 16). Hierzu ist der genannte erstinstanzliche Vortrag der
Klägerin zu rechnen, dass der Insolvenzschuldner den Mietvertrag mit der C.
GmbH geschlossen und den Anspruch auf Mietzins
gegen diesen an die Klägerin abgetreten habe. Die Beklagte hatte sich diesen
Vortrag zu Eigen gemacht. Über diesen übereinstimmenden Vortrag haben die
Parteien am 17. Juni 2004 durch stillschweigende Bezugnahme auf ihre vorbe-
reitenden Schriftsätze mündlich verhandelt. Dies genügt, um die Geständnis-
wirkung herbeizuführen (BGH aaO).
Das Geständnis konnte von der Beklagten nur nach Maßgabe des § 290
ZPO widerrufen werden. Ein solcher Widerruf ist nicht erfolgt. Wollte man einen
Widerruf in dem erstmaligen Bestreiten dieses Sachverhalts im Schriftsatz der
Beklagten vom 14. Februar 2006 in der Berufungsinstanz sehen, fehlte es je-
denfalls an der Darlegung und dem Beweis dafür, dass das Geständnis falsch
war. Der Verweis auf die Urkunden (Mietvertrag, Übertragungsvertrag) war hier-
für unzureichend, da ein Übergang der Verpflichtung auf die C.
GmbH möglich erscheint, zumal diese und nicht eine andere Person
auch tatsächlich Miete gezahlt hat. Demgemäß kommt eine Auslegung des
Übertragungsvertrages in Betracht, dass bei der Abtretung die Ansprüche ge-
gen die C. GmbH gemeint waren.
Das erstmalige Bestreiten der Beklagten im Schriftsatz vom 14. Februar
2006 hätte im Übrigen nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen werden
dürfen, weil das Bestreiten aus (eingeräumter) Nachlässigkeit nicht schon in der
ersten Instanz erfolgt war. Die fehlerhafte Zulassung neuen Verteidigungsvor-
bringens kann zwar nicht mit der Revision geltend gemacht werden (BGH, Urteil
vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, ZIP 2007, 718, 719 f. Rn. 19 m.w.N.). Der
daraufhin erfolgte Sachvortrag der Klägerin durfte daraufhin jedoch nicht als
verspätet zurückgewiesen werden, weder nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO noch
nach § 525 Satz 1, § 282 Abs. 1, § 296 Abs. 2 ZPO.
Das Berufungsgericht hätte jedenfalls von den zugestandenen Tatsa-
chen ausgehen müssen.
2. Das Berufungsurteil beruht auf dieser Gehörsverletzung. Hätte es die
zugestandenen Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde gelegt, hätte es die
Klage nicht wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin abweisen können.
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.07.2004 - 6 O 371/03 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.05.2006 - 4 U 443/04-123- -