BGH Urteil vom 18.06.2007 – II ZR 89/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 18. Juni 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 288
Der Vortrag einer Partei, dass nach dem übereinstimmenden Verständnis bei-
der Vertragspartner in einer Bestimmung eines Pensionsvertrages die vertragli-
che Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft vereinbart werden sollte,
kann Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses sein.
BGH, Urteil vom 18. Juni 2007 - II ZR 89/06 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung
vom 18. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und
Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 2. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Februar 2006 auf-
gehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Leipzig vom 6. September 2004 - dieses im Kostenpunkt und so-
weit die Klage abgewiesen worden ist - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Ruhegehaltsanspruch des Klägers
aus dem Pensionsvertrag vom 20. März/20. Dezember 1998 fort-
besteht.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger wurde im Alter von 48 Jahren aufgrund eines mit der beklag-
ten Genossenschaftsbank geschlossenen Dienstvertrages ab 1. April 1995 als
Mitglied ihres Vorstands angestellt. Am 20. März/20. Dezember 1998 schlossen
die Parteien einen - inhaltlich dem Mustervertrag des Genossenschaftsverban-
des S. e.V. entsprechenden - Pensionsvertrag (PV). Nach § 1 PV ge-
währt die Genossenschaft dem Ruhegehaltsberechtigten nach Vollendung des
65. Lebensjahres, bei Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes
und im Falle der Dienstunfähigkeit eine Altersversorgung (Ruhegehalt).
§ 2 Nr. 1 PV (Voraussetzungen, Wartezeit) bestimmt:
"Ansprüche aus diesem Vertrag können erst nach Ableistung von fünf Dienstjahren, die nach Vollendung des 30. Lebensjahres ge- leistet worden sind, bei der Genossenschaft geltend gemacht werden. Die Ansprüche werden demnach am 1.4.2000 wirksam."
§ 5 Nr. 1 PV (Wegfall des Ruhegehaltsanspruches) lautet:
"Der Anspruch auf Ruhegehalt entfällt,
a) wenn der Ruhegehaltsberechtigte aus den Diensten der Ge- nossenschaft ausscheidet, ohne dass ein Versorgungsfall ge- geben ist, der zum Bezug einer der in diesem Pensionsvertrag vorgesehenen Leistung berechtigt. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrAVG erfüllt sind (Unverfallbarkeit des Anspruchs).
b) wenn der Dienstvertrag entweder von der Genossenschaft aus wichtigem Grund oder auf Ersuchen der Genossenschaft durch den Berechtigten gekündigt wurde und ein Grund zur fristlosen Kündigung des Dienstvertrages durch die Genos-
senschaft gegeben ist; dies gilt auch - soweit zulässig - bei Unverfallbarkeit des Anspruchs."
Mit Schreiben vom 11. September 2002 kündigte die Beklagte das An-
stellungsverhältnis des Klägers ordentlich zum 30. September 2003, mit weite-
rem Schreiben vom 19. Dezember 2002 kündigte sie fristlos und erklärte den
"Widerruf" der Versorgungszusage.
Die Parteien streiten - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeu-
tung - darüber, ob der Ruhegehaltsanspruch des Klägers aus dem Pensions-
vertrag mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses entfallen ist. Die Klage
- zuletzt mit dem Antrag festzustellen, dass der Ruhegehaltsanspruch des Klä-
gers aus dem Pensionsvertrag fortbesteht - hatte in beiden Instanzen keinen
Erfolg. Hiergegen richtet sich die von dem erkennenden Senat zugelassene
Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet und führt - da weitere tatrichterli-
che Feststellungen nicht in Betracht kommen - unter Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung bezüglich der
Klage und zur beantragten Feststellung (§ 563 Abs. 3 ZPO).
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt:
Die Ruhegehaltsanwartschaften des Klägers seien nach § 5 Nr. 1 a des
Pensionsvertrages mit dem Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der
Beklagten entfallen, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht unverfallbar gewe-
sen seien. § 2 Nr. 1 Satz 2 PV enthalte sowohl nach dem Wortlaut als auch
nach dem Regelungszweck und der Systematik des Pensionsvertrages keine
Regelung über eine vertragliche Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaf-
ten. Dass diese Vertragsbestimmung - abweichend von Wortlaut und Rege-
lungszweck - nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien die Unverfall-
barkeit der Ansprüche aus dem Pensionsvertrag bereits zum 1. April 2000 fest-
legen sollte, habe der Kläger nicht bewiesen.
II. Diese Beurteilung hält in mehrfacher Hinsicht revisionsrechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die Ruhege-
haltsansprüche des Klägers bei Beendigung seines Dienstverhältnisses unver-
fallbar; sie sind deshalb mit seinem Ausscheiden aus den Diensten der Beklag-
ten nicht nach § 5 Nr. 1 a PV entfallen.
1. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass
die Anwartschaft des Klägers aus der Versorgungszusage vom Dezember 1998
nach der gesetzlichen Regelung des § 1 b Abs. 1 i.V.m. § 30 f BetrAVG noch
nicht unverfallbar war, als er - spätestens zum 30. September 2003 - bei der
Beklagten ausgeschieden ist. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass
nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urt. v. 24. Februar
2004 - 3 AZR 5/03, BAGE 109, 354) der Lauf der Unverfallbarkeitsfrist schon
mit der "Zusage einer Zusage" beginnt. Das Berufungsgericht hat - von der Re-
vision unbeanstandet - schon nicht festgestellt, dass die Beklagte, wie nach der
genannten arbeitsrechtlichen Judikatur erforderlich, dem Kläger bereits 1995 im
ersten Anstellungsvertrag die Erteilung einer nach Inhalt und Umfang festgeleg-
ten Versorgungszusage versprochen hat. Im Übrigen wären auch in diesem Fall
die Voraussetzungen des § 30 f BetrAVG nicht erfüllt. Bei Beendigung des
Dienstverhältnisses hätte weder die Versorgungszusage zehn Jahre (§ 30 f
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG) noch das Dienstverhältnis zwölf Jahre (§ 30 f
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG) bestanden.
2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es ei-
ne Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft auf Grund vertraglicher Ver-
einbarung verneint. § 2 Nr. 1 Satz 2 PV ist das Gegenteil zu entnehmen.
a) Schon die Auslegung des Berufungsgerichts, mit der es § 2 Nr. 1
Satz 2 PV die Bedeutung einer vertraglichen Unverfallbarkeitsregelung ab-
spricht, verletzt anerkannte Auslegungsgrundsätze. Sie findet weder im Wort-
laut noch in dem Regelungszeck oder der Systematik des Pensionsvertrages
eine hinreichende Grundlage. Dem Wortlaut des § 2 Nr. 1 Satz 2 PV lässt sich
- anders als das Berufungsgericht meint - keineswegs eindeutig entnehmen,
dass in Satz 2 dieser Bestimmung die in Satz 1 geregelten Voraussetzungen für
das Entstehen von Versorgungsansprüchen zeitlich konkretisiert werden. Die
Begriffe "wirksam werden" und "entstehen" sind weder im allgemeinen Sprach-
gebrauch noch rechtlich grundsätzlich bedeutungsgleich. Ebenso wenig nach-
vollziehbar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, es widerspreche dem
Zweck des Pensionsvertrages, wenn die Versorgungsansprüche zugleich mit
ihrem - nach Meinung des Berufungsgerichts in § 2 Nr. 1 Satz 1 PV geregelten -
Entstehen unverfallbar wären. Eine Regelung, die einen Gleichlauf der Warte-
zeit mit dem für die Unverfallbarkeit der Versorgungsansprüche maßgeblichen
Zeitraum vorsieht, ist - anders als das Berufungsgericht offenbar meint - nicht
nur denkbar, sondern bei einem Wechsel eines Organmitglieds zu einer ande-
ren Gesellschaft weit verbreitet, ohne dass deshalb die Festlegung einer War-
tezeit bedeutungslos würde. Ebenso entzieht ein Verständnis von § 2 Nr. 1
Satz 2 PV als Unverfallbarkeitsvereinbarung der Vorschrift des § 5 Nr. 1 a
Satz 2 PV nicht von vornherein jegliche Bedeutung. Sie liegt in der Wiederho-
lung des sich aus § 2 PV ergebenden Regelungsgehalts, nach dem die Warte-
zeit und die Frist für die Unverfallbarkeit fünf Jahre beträgt.
b) Nicht hinnehmbar ist aber jedenfalls die Annahme des Berufungsge-
richts, ein - von diesem Auslegungsergebnis - abweichender Wille der Parteien
könne nicht festgestellt werden.
Das Berufungsgericht geht zwar im Ansatz noch zutreffend davon aus,
dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein über-
einstimmender Wille der an dem Abschluss eines Vertrages beteiligten Parteien
dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung vorgeht (Sen.Urt. v.
29. März 1996 - II ZR 263/94, ZIP 1996, 750, 752 m.w.Nachw.). Seine Würdi-
gung, es könne nicht festgestellt werden, dass die Parteien in § 2 Nr. 1 Satz 2
PV übereinstimmend eine vertragliche Unverfallbarkeit der Ruhegehaltsanwart-
schaften vereinbaren wollten, ist jedoch von Rechtsfehlern beeinflusst, weil sie
entscheidenden Parteivortrag außer Acht lässt oder diesen nicht in der rechtlich
gebotenen Weise bewertet. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammen-
hang schon verkannt, dass bei der Auslegung vorrangig der von den Parteien
selbst vorgetragene Wille zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005
- III ZR 367/04, NJW-RR 2006, 281, 282). Im erstinstanzlichen Verfahren dieses
Rechtsstreits haben beide Parteien übereinstimmend vorgetragen, sie hätten
der Regelung des § 2 Nr. 1 Satz 2 PV den Inhalt einer vertraglichen Unverfall-
barkeitsregelung beigemessen. Dieses Prozessverhalten und der vom Beru-
fungsgericht nicht beachtete Umstand, dass nicht nur die R. AG
als zuständiger Rückversicherer die Klausel im Sinne einer Unverfallbarkeitsre-
gelung aufgefasst und umgesetzt hat, sondern dass die Beklagte selbst die Ver-
sorgungsansprüche des Klägers in ihren Unterlagen ab dem 1. April 2000 als
unverfallbar ausgewiesen hat, bestätigen, dass die Beklagte - ebenso wie der
Kläger - § 2 Nr. 1 Satz 2 PV nicht nur im nachhinein, sondern schon bei Ver-
tragsschluss als vertragliche Regelung der Unverfallbarkeit verstanden hat.
Ebenso wenig nachvollziehbar ist die weitere Würdigung des Berufungs-
gerichts, es bestehe kein Anhalt dafür, dass der Aufsichtsratsvorsitzende der
Beklagten den Inhalt des ihm vom Genossenschaftsverband S. - mit dem
Entwurf des Pensionsvertrags - übersandten Begleitschreibens vom 13. Mai
1997, in dem es heißt, dass die Anwartschaft des Klägers zum 1. April 2000
unverfallbar wird, in seinen Willen aufgenommen habe. Wenn sich - wie das
Berufungsgericht festgestellt hat - der Zeuge W. als damaliger Vorsit-
zender des Aufsichtsrates ebenso wie die anderen Mitglieder bei Vertrags-
schluss keine konkreten Vorstellungen über den Regelungsgehalt des § 2 Nr. 1
PV gemacht hat, rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass er - wie das Beru-
fungsgericht offensichtlich annimmt - den Willen hatte, den Vertrag mit einem
anderen als dem vom Genossenschaftsverband in dem Begleitschreiben erläu-
terten Inhalt abzuschließen. Das Gegenteil ist nach der Lebenserfahrung der
Fall. Hinzu kommt, dass nach dem - vom Berufungsgericht übergangenen - un-
streitigen Vortrag des Klägers der Aufsichtsrat der Beklagten den Amtsvorgän-
ger des Zeugen W. ausdrücklich beauftragt hatte, mit dem Kläger einen
Pensionsvertrag gemäß den Grundsätzen des Genossenschaftsverbandes ab-
zuschließen. Darauf, dass es sich nach dem weiteren - unter Beweis gestellten
und vom Berufungsgericht ebenfalls übergangenen - Vortrag des Klägers bei
der Beklagten obendrein um eine Bank in einer Sanierungslage gehandelt hat,
die für eine von den inhaltlichen Vorgaben des Genossenschaftsverbandes ab-
weichende Vertragsgestaltung der ausdrücklichen Zustimmung des Verbandes
bedurfte, kommt es nicht mehr an.
3. Das Berufungsurteil kann auch deshalb keinen Bestand haben, weil
das Berufungsgericht verkannt hat, dass ein rechtswirksames, nicht widerrufe-
nes Geständnis vorliegt.
Nach § 288 ZPO bedürfen die von einer Partei behaupteten Tatsachen
insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner
bei einer mündlichen Verhandlung zugestanden worden sind. Gegenstand ei-
nes Geständnisses können zunächst Tatsachen sein, zu denen auch innere
Tatsachen wie eine Willensrichtung gehören. Einem Geständnis zugänglich
sind darüber hinaus auch juristisch eingekleidete Tatsachen (BGH, Urt. v.
6. Oktober 2005 - III ZR 367/04, NJW-RR 2006, 281, 282; Urt. v. 16. Juli 2003
- XII ZR 100/00, NJW-RR 2003, 1578, 1579; BGHZ 135, 92, 95; Sen.Urt. v.
4. November 1991 - II ZR 26/91, WM 1992, 610, 611). Hierzu ist auch der erst-
instanzliche Vortrag der Beklagten zu rechnen, dass nach dem übereinstim-
menden Verständnis der Parteien in § 2 Nr. 1 PV in zulässiger Abweichung von
den strengeren Regeln des BetrAVG die Unverfallbarkeit der Ruhegehaltsan-
sprüche ab 1. April 2004 vereinbart werden sollte. Über diesen Vortrag haben
die Parteien am 9. August 2004 durch stillschweigende Bezugnahme auf ihre
vorbereitenden Schriftsätze verhandelt. Dies genügt, um die Geständniswirkung
des § 288 ZPO herbeizuführen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 16. Juli 2003
- XII ZR 100/00, NJW-RR 2003, 1578, 1579; Urt. v. 14. April 1999
- IV ZR 289/97, NJW-RR 1999, 1113). Ein wirksamer Widerruf dieses Geständ-
nisses durch die Beklagte (§ 290 ZPO) liegt nicht vor.
III. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen
Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
Die - unverfallbare - Versorgungsanwartschaft des Klägers ist weder
nach § 5 Nr. 1 b PV auf Grund der fristlosen Kündigung der Beklagten noch
durch den von ihr erklärten "Widerruf" entfallen. Nach der gefestigten - mit der
Judikatur des Bundesarbeitsgerichts übereinstimmenden - Rechtsprechung des
Senats sind Versorgungszusagen nur dann dem durchgreifenden Rechtsmiss-
brauchseinwand ausgesetzt, wenn der Versorgungsberechtigte seine Pflichten
in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene
Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet her-
ausstellt (vgl. nur Sen.Urt. v. 11. März 2002 - II ZR 5/00, DStR 2002, 1362,
1363; Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99, ZIP 2002, 364, 365;
Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999
- II ZR 152/98, ZIP 2000, 380, 381 f.
m.w.Nachw.). Hierfür reicht es nicht aus, dass ein wichtiger Grund für die sofor-
tige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder dass das Leitungs-
organ gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat; vielmehr hat der Senat
diese Voraussetzung bisher nur dann bejaht, wenn der Versorgungsberechtigte
den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat,
weil jedenfalls dann die Grenze überschritten ist, bis zu der auch der pflichtwid-
rig Handelnde, ohne sich dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auszusetzen,
das ihm gegebene Versprechen einfordern kann (Sen.Urt. v. 11. März 2002
- II ZR 5/00 aaO; Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99 aaO; v.
13. Dezember 1999 - II ZR 152/98 aaO). Ein derartiger Ausnahmefall, in dem
eine unverfallbare Versorgungszusage "widerrufen" werden kann, liegt selbst
nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht vor. Ob auch ohne eine solche
Existenzgefährdung der versorgungspflichtigen Genossenschaft sich der Ver-
sorgungsberechtigte im Einzelfall wegen der besonderen Umstände seines
Verhaltens und der extremen Höhe des von ihm angerichteten, wenngleich
nicht zur Existenzgefährdung
führenden Schadens ausnahmsweise den
Rechtsmissbrauchseinwand entgegenhalten lassen muss, bedarf hier keiner
Entscheidung, weil solche außerordentlichen Verhältnisse, die einer Durchset-
zung des Versorgungsversprechens ausnahmsweise entgegenstehen könnten,
nicht vorgetragen sind.
Goette Kurzwelly Gehrlein
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 06.09.2004 - 4 O 4965/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 27.02.2006 - 2 U 1849/04 -