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BGH Beschluss vom 16.10.2008 – IX ZR 46/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Wird die Zulassung einer Sprungrevision beantragt, sind die Zulassungsgründe

in gleicher Weise wie im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde darzule-

gen.

InsO § 49

Das Recht eines Grundpfandgläubigers auf abgesonderte Befriedigung umfasst

auch die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Kosten.

BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 46/08 - AG Salzwedel

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann

und den Richter Dr. Fischer

am 16. Oktober 2008

beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des

Amtsgerichts Salzwedel vom 29. Januar 2008 wird auf Kosten des

Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Zulassungsverfahren wird auf

2.185,22 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

des E. L. (nachfolgend: Schuldner). Die beklagte Sparkasse hat als

Inhaberin von Grundpfandrechten das Zwangsversteigerungsverfahren über im

Eigentum des Schuldners stehende Grundstücke beantragt. Infolge der Zusage

des Klägers, aus dem Veräußerungserlös 30.700 € an sie auszukehren, hat

sich die Beklagte mit einem freihändigen Verkauf des Grundbesitzes einver-

standen erklärt.

2

Nach Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrages sind zu Lasten

der Beklagten, die den vereinbarten Erlösanteil von 30.700 € aus dem Verkauf

der Grundstücke erhielt, Kosten in Höhe von 2.185,22 € angefallen. Der Kläger

hat seine Feststellungsklage, wonach er nicht zur Zahlung dieses Betrages an

die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Beklagten erhobene Widerklage

über 2.185,22 € für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen

und der Widerklage stattgegeben. Mit seiner Sprungrevision verfolgt der Kläger

sein Begehren weiter.

II.

4

1. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist aufgrund der schriftli-

chen Einwilligung der Beklagten statthaft (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber

unzulässig, weil es an der ordnungsgemäßen Darlegung eines Zulassungs-

grundes fehlt (§ 566 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Nach Einführung der Zulassungsrevision durch die ZPO-Reform ist auch

die Sprungrevision von einer Zulassung durch das Revisionsgericht abhängig,

die an dieselben Zulassungskriterien wie die Revision anknüpft (BT-Drucks.

14/4722 S. 109). Da die Zulassungsentscheidung dem Revisionsgericht über-

tragen wird, müssen folgerichtig gemäß § 566 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der An-

tragsschrift (BT-Drucks., aaO) ebenso wie bei einer Nichtzulassungsbeschwer-

de die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision nach § 566

Abs. 4 Satz 1 ZPO ordnungsgemäß ausgeführt werden (vgl. Musielak/Ball, ZPO

6. Aufl. § 566 Rn. 6; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 566 Rn. 6; Wieczorek/Prütting,

ZPO 3. Aufl. § 566 Rn. 9). Der Kläger macht im Blick auf drei von ihm formulier-

te Rechtsfragen jeweils den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung

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geltend. Insoweit fehlt es aber an der gebotenen Darlegung, aus welchen

Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die einzelne Rechtsfrage

umstritten ist (BGHZ 152, 182, 191).

2. Die Sache ist auch zutreffend entschieden.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 132/07,

ZIP 2008, 1539 Rn. 9 erkannt, dass sich das Recht auf abgesonderte Befriedi-

gung auch auf nach Insolvenzeröffnung bis zum Abschluss der Verwertung ent-

standene Zins- und Kostenansprüche des Gläubigers erstreckt. Insoweit ist der

von dem Kläger in den Vordergrund gerückte Gesichtspunkt der Ersatzabson-

derung ohne Bedeutung. Eine abgesonderte Befriedigung ist gegeben, wenn es

- wie im Streitfall - statt einer Verwertung im Zwangsversteigerungsverfahren zu

einem einverständlichen freihändigen Verkauf kommt (BGHZ 47, 181, 183). Die

Kosten zur Durchsetzung des Absonderungsrechts der Beklagten genießen

darum abgesonderte Befriedigung. Die Frage einer Tilgungsreihenfolge ist in

vorliegender Sache nicht entscheidungserheblich, weil der Veräußerungserlös

- wie die Abführung eines Betrages von 21.128,77 € an die Masse unter-

streicht - auch die Verfahrenskosten abdeckt.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanz:

AG Salzwedel, Entscheidung vom 29.01.2008 - 31 C 269/07 (III) -