BGH Urteil vom 17.07.2008 – IX ZR 132/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 17. Juli 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Ansprüche auf Kosten und Zinsen
werden von dem Recht auf abgesonderte Befriedigung erfasst (Fortführung
von BGHZ 134, 195).
BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 132/07 - OLG Köln
LG Aachen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Köln vom 27. Juni 2007 wird auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende S. gewährte der P. oHG
(fortan: Schuldnerin) in erheblichem Umfang Darlehensmittel. Zur Sicherung
aller bestehenden und künftigen Forderungen trat die Schuldnerin ihre Forde-
rungen aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Kunden mit den Anfangs-
buchstaben A bis Z an die Klägerin ab.
Am 10. Juni 2003 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insol-
venzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die
von der Klägerin in Höhe von 1.782.738,01 € angemeldete Forderung wurde
von dem Beklagten vollständig befriedigt. Der Beklagte zog weitere Forderun-
gen über 370.552,83 € ein, die aufgrund der Globalzession an die Klägerin ab-
getreten waren.
Gegenstand der Klage ist eine unstreitige Restforderung der Klägerin
wegen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandener Verzugszin-
sen und Verfahrenskosten in Höhe von 217.203,08 €. Auch insoweit bean-
sprucht sie Befriedigung aus den von dem Beklagten eingezogenen Forderun-
gen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der
von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein
Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in NZI 2007, 528 veröf-
fentlich ist, hat ausgeführt, das Absonderungsrecht der Klägerin erstrecke sich
auch auf ihre nach Insolvenzeröffnung bis zur Verwertung entstandenen Zins-
und Kostenansprüche. Im Anwendungsbereich der Konkursordnung habe der
Bundesgerichtshof entschieden (BGHZ 134, 195), dass sich die Regelung des
§ 63 Nr. 1 KO, wonach seit der Eröffnung des Verfahrens laufende Zinsen im
Konkursverfahren nicht geltend gemacht werden könnten, nicht auf Absonde-
rungsrechte beziehe. An dieser rechtlichen Würdigung habe sich nach dem In-
krafttreten der Insolvenzordnung nichts geändert, weil § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO
abweichend von § 63 Nr. 1 KO nach Insolvenzeröffnung entstandene Zinsforde-
rungen berücksichtige und folglich aufgewertet habe. Damit vertrage es sich
nicht, Zinsforderungen im Rahmen der Absonderung schlechter zu behandeln.
Im Übrigen seien Absonderungsrechte für Verbindlichkeiten Dritter voll zu be-
rücksichtigen, obwohl insoweit eine Insolvenzforderung gar nicht bestehe. Da-
nach könne das Absonderungsrecht keinen geringeren Umfang haben, wenn es
mit einer nachrangigen Insolvenzforderung verknüpft sei. Durch die Einbezie-
hung nachinsolvenzlicher Zins- und Kostenforderungen werde ein Wertungs-
vermieden, weil bei der in § 49 InsO geregelten Verwertung unbeweglichen
Vermögens gemäß § 109 Abs. 1 ZVG die Verfahrenskosten vorab aus dem
Verwertungserlös zu begleichen seien und die Befriedigung in der Rangfolge
der §§ 10 ff ZVG stattfinde.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
1. Der Bundesgerichtshof hat unter der Geltung der Konkursordnung aus
den nachfolgenden, von dem Berufungsgericht zutreffend angeführten Erwä-
gungen entschieden, dass sich das Recht auf abgesonderte Befriedigung auf
nach Konkurseröffnung bis zur Verwertung entstandene Zins- und Kostenan-
sprüche erstreckt (BGHZ 134, 195): Das Absonderungsrecht decke entspre-
chend der Reihenfolge des § 367 Abs. 1 BGB zunächst die Kosten, dann die
Zinsen und zuletzt das Kapital ab. Die Bestimmung des § 63 Nr. 1 KO, nach
deren Inhalt seit der Eröffnung laufende Zinsen im Konkursverfahren unberück-
sichtigt blieben, beziehe sich nicht auf Absonderungsrechte, die unabhängig
vom Konkursverfahren (§ 4 Abs. 2 KO) zu befriedigen seien (BGHZ aaO
S. 197). Der Gesetzgeber habe nach Eröffnung entstehende Forderungen dem
Konkursverfahren lediglich entzogen, weil er derartige Ansprüche nicht als zur
Zeit der Verfahrenseröffnung begründet (§ 3 Abs. 1 KO) angesehen habe. Der
Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger gebiete nicht, nach Konkurser-
öffnung entstandene Zinsen bei der Erlösbeteiligung außer Betracht zu lassen,
weil er für außerhalb des Insolvenzverfahrens zu realisierende Rechte nicht gel-
te (BGHZ aaO S. 198). Da § 127 Abs. 1 KO dem Konkursverwalter ein eigen-
ständiges Verwertungsrecht einräume, werde der Gläubiger nicht in die Lage
versetzt, durch eine verzögerliche Verwertung seinen Zinsanspruch zu erwei-
tern. Sei der Gläubiger zur Selbstverwertung befugt, könne ihm auf Veranlas-
sung des Verwalters gemäß § 127 Abs. 2 KO von dem Konkursgericht eine
Frist bestimmt werden, nach deren fruchtlosem Ablauf der Verwalter die Ver-
wertung selbst vornehmen könne. Außerdem könne sich aus dem Sicherungs-
geschäft ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen einen Gläubiger er-
geben, der die Verwertung schuldhaft verzögere (BGHZ aaO S. 199).
2. Diese Erwägungen entsprechen entgegen der Ansicht der Revision
nach nahezu einhelliger Auffassung auch der nach Inkrafttreten der Insolvenz-
ordnung maßgeblichen Gesetzeslage (OLG Hamburg DZWIR 2003, 79, 80 mit
zustimmender Anm. Flitsch; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. Rn. 59 vor
§§ 49-52; MünchKomm-InsO/Ehricke, aaO § 39 Rn. 15; Jaeger/Henckel, InsO
FK-InsO/Joneleit/Imberger, 4. Aufl. § 52 Rn. 3; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 39
Rn. 7, 8, § 52 Rn. 11; HmbKomm-InsO/Lüdtke, 2. Aufl. § 39 Rn. 8; HmbKomm-
InsO/Büchler, aaO Rn. 16 vor §§ 49 bis 51; § 52 Rn. 6; Nerlich/
Römermann/Andres, InsO § 39 Rn. 6; Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch,
Breutigam in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 50 Rn. 19; Grub DZWIR 2002,
441, 443; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 49 Rn. 6 a.E.; vgl. aber auch ders., aaO
§ 50 Rn. 49, § 52 Rn. 8). Darum findet die Klageforderung ihre Grundlage in
a) In Abkehr von § 63 Nr. 1 und 2 KO sieht § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO
ausdrücklich vor, dass nach Insolvenzeröffnung bis zur Verwertung entstande-
ne Zins- und Kostenforderungen am Insolvenzverfahren teilnehmen. Trotz der
Einstufung dieser Ansprüche als nachrangige Insolvenzforderungen sind sie
- was die Revision verkennt - im Vergleich zur gänzlichen Nichtberücksichtigung
unter dem früheren Rechtszustand günstiger gestellt worden. Im Lichte der Ent-
scheidung BGHZ 134, 195, 197, die das Absonderungsrecht bereits auf diese
nicht am Konkursverfahren teilnehmenden Forderungen ausgedehnt hatte,
spricht die gewandelte Rechtslage nachdrücklich dafür, die nunmehr ausdrück-
lich in das Insolvenzverfahren einbezogenen Zins- und Kostenforderungen wei-
terhin im Rahmen der abgesonderten Befriedigung zu beachten (MünchKomm-
InsO/Ganter, aaO).
b) Für die Beurteilung der hier anstehenden Rechtsfrage ist es - anders
als die Revision meint - ohne Bedeutung, dass die Realisierung der Absonde-
rungsrechte abweichend von § 4 Abs. 2 KO gemäß §§ 50 ff, 166 ff InsO inner-
halb des Insolvenzverfahrens stattfindet.
Trotz der Gefahren, die nach früherem Recht bei einer Selbstverwertung
durch den Gläubiger aus einer verzögerlichen Verwertung und der damit ver-
bundenen Erweiterung der Zinsforderung für die Masse entstehen konnten, hat
der Bundesgerichtshof nachkonkursliche Zins- und Kostenansprüche der abge-
sonderten Verwertung unterworfen (BGHZ aaO S. 199). Da die Verwertung
nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung in den Händen des Verwalters liegt und
darum derartige Unzuträglichkeiten nicht mehr zu befürchten sind, besteht kein
Anlass, abweichend von der früheren Entscheidung nunmehr nachinsolvenzli-
che Zins- und Kostenforderungen aus der abgesonderten Verwertung auszu-
klammern.
c) Dem Wortlaut des § 50 Abs. 1 InsO kann nicht - wie von der Revision
befürwortet - entnommen werden, dass nach Insolvenzeröffnung begründete
Nebenforderungen bei der abgesonderten Befriedigung außer Betracht bleiben.
aa) Eine Leistung des Schuldners wird gemäß § 367 BGB zunächst auf
die Zinsen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
Gläubiger sind gemäß § 50 Abs. 1 InsO für die Hauptforderung, Zinsen und
Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.
Aus der in beiden Vorschriften zum Ausdruck kommenden unterschiedlichen
Forderungsreihenfolge wird vereinzelt hergeleitet, dass die Befriedigung auf die
Hauptforderung und erst anschließend auf die Zinsen und Kosten erfolgt und
darum die nach Verfahrenseröffnung entstehenden Zins- und Kostenforderun-
gen bei der abgesonderten Befriedigung keine Beachtung finden (Uhlenbruck,
aaO § 50 Rn. 49, § 52 Rn. 8).
bb) Ob die Tilgungsreihenfolge des § 367 BGB auch im Rahmen des
§ 50 Abs. 1 InsO gilt, kann dahinstehen, weil der Absonderungserlös aus den
an die Klägerin abgetretenen Forderungen auch die nach Verfahrenseröffnung
entstandenen Forderungen abdeckt (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 52
Rn. 30). Jedenfalls kann aus dem Wortlaut des § 50 Abs. 1 InsO, der sich allen-
falls mit der Tilgungsreihenfolge, aber nicht mit dem Umfang der durch das Ab-
sonderungsrecht gesicherten Forderung befasst, nicht geschlossen werden,
dass nach Insolvenzeröffnung begründete Zins- und Kostenforderungen bei der
abgesonderten Befriedigung außer Betracht zu lassen sind. Die Tilgungsreihen-
folge besagt nichts über die Reichweite des Absonderungsrechts.
cc) Für dieses Verständnis spricht eine weitere Erwägung: Übernimmt
der Schuldner für eine Drittverbindlichkeit die dingliche Haftung, genießt das
Absonderungsrecht in voller Höhe Geltung, obwohl der Sicherungsnehmer kein
Insolvenzschuldner ist. Bei dieser Sachlage ist es allein folgerichtig, dass sich
ein Absonderungsrecht, dem - anders als bei einer Drittbesicherung - eine In-
solvenzforderung zugrunde liegt, auch auf die gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2
InsO nachrangigen Zins- und Kostenforderungen erstreckt (MünchKomm-InsO/
Ganter, Rn. 59 vor §§ 49 bis 52). Der Nachrang des § 39 InsO wird folglich im
Rahmen der abgesonderten Befriedigung durch §§ 49 ff InsO verdrängt
(MünchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 59b vor §§ 49 bis 52).
d) Die Berücksichtigung nachinsolvenzlicher Zins- und Kostenforderun-
mit den in § 49 InsO geregelten Rechtsfolgen abgesonderter Befriedigung aus
unbeweglichem Vermögen in Einklang (Braun/Bäuerle, aaO § 39 Rn. 6).
Besteht das Absonderungsrecht an unbeweglichem Vermögen, bestimmt
sich die abgesonderte Befriedigung gemäß § 49 InsO nach Maßgabe des Ge-
setzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG). Ge-
mäß § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 109 Abs. 1, § 155 Abs. 1 ZVG sind die Verfah-
renskosten vorweg zu berichtigen. Laufende Zinsansprüche finden ebenfalls
Berücksichtigung (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG).
e) Schließlich lässt auch § 169 InsO entgegen der Ansicht der Revision
nicht erkennen, dass nachinsolvenzliche Zins- und Kostenforderungen bei der
abgesonderten Befriedigung außer Ansatz bleiben.
aa) Dem Gläubiger sind gemäß § 169 InsO vom Berichtstermin an lau-
fend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen, solange ein
Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 InsO
berechtigt ist, nicht verwertet wird. Die Bestimmung verfolgt den Zweck, abson-
derungsberechtigte Gläubiger vor einer Verzögerung der Verwertung durch den
Insolvenzverwalter und die daraus folgenden Nachteile zu schützen (BGHZ
166, 215, 218 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, aaO § 169 Rn. 1).
Der nach der Dauer der Verzögerung (MünchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff,
aaO § 169 Rn. 28, 34 ff) zu bemessende Zinsanspruch richtet sich gegen die
Masse (MünchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, aaO § 169 Rn. 39).
bb) Von dem Anspruch auf Zinszahlung wegen einer Verzögerung der
Verwertung durch den Insolvenzverwalter ist die Erhebung von Zinsansprüchen
absonderungsberechtigter Gläubiger im Rahmen des Verwertungsverfahrens
zu unterscheiden (MünchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, aaO § 169 Rn. 4; Grub
DZWIR 2002, 441, 443). Von der Regelung des § 169 InsO ist die Befugnis ab-
sonderungsberechtigter Gläubiger unberührt, sich aus den Sicherheiten sowohl
wegen aller rückständigen als auch wegen aller laufenden Zins- und Kostenan-
sprüche zu befriedigen (MünchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, aaO § 169 Rn. 28;
HK-InsO/Landfermann, aaO § 169 Rn. 16; A. Funk, Die Sicherungsübereignung
in Einzelzwangsvollstreckung und Insolvenz 1996 S. 90 f). Der Gesetzgeber hat
bei der Schaffung des § 169 InsO jedoch berücksichtigt, dass der Anspruch des
absonderungsberechtigten Gläubigers auf Begleichung der nach Insolvenzer-
öffnung begründeten Zinsforderungen nur praktische Bedeutung erlangt, falls
der Verwertungserlös tatsächlich die nachinsolvenzlichen Forderungen abdeckt
(HK-InsO/Landfermann, aaO). Zum Schutze der Absonderungsberechtigten
schuldet die Masse unabhängig von einer Deckung der stetig anwachsenden
laufenden Zinsforderungen durch das Sicherungsgut gemäß § 169 InsO bereits
Zinsen, wenn es zu einer Verzögerung der Verwertung kommt. Diese Zinspflicht
dient dazu, das Sicherungsgut nicht durch zusätzliche, auf einer verzögerten
Verwertung beruhende Zinsansprüche auszuhöhlen. Mit Hilfe des selbständi-
gen, das Verwertungsrecht ergänzenden Anspruchs aus § 169 InsO wird ver-
mieden, dass das Sicherungsgut wegen der aufgelaufenen Zinsen nicht mehr
für eine umfassende Befriedigung des Gläubigers ausreicht (A. Funk, aaO).
Damit unterstreicht § 169 InsO die Befugnis der absonderungsberechtigten
Gläubiger, sich auch wegen nach Verfahreneröffnung entstandener Nebenfor-
derungen
aus
dem
Sicherungsgut
zu
befriedigen.
Freilich
vermindert sich die bei der Verwertung zu berücksichtigende Zinsforderung des
Gläubigers um die ihm nach § 169 InsO von der Masse gezahlten Zinsen (HK-
InsO/Landfermann, aaO).
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 26.10.2006 - 1 O 400/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 27.06.2007 - 2 U 137/06 -