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BGH Beschluss vom 16.10.2008 – V ZB 94/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 94/08
BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZVG § 39 Abs. 1
a) Das Bekanntmachungsblatt und das elektronische Bekanntmachungssystem kön-
nen durch allgemeine Verwaltungsverfügung im Sinne von § 39 Abs. 1 ZVG be-
stimmt werden, es sei denn, der Landesgesetzgeber behält sich diese Festlegung
vor. In Nordrhein-Westfalen besteht ein solcher Vorbehalt nicht.
b) Eine Bekanntmachung
ist bei einem verlinkten Portal wie dem Portal
www.justiz.de elektronisch bekannt gemacht, wenn die Bekanntmachungsdaten
auf dem Server des Portals abgelegt und zum Abruf bereitgestellt sind, mit dem
das Bekanntmachungsportal für den Abruf der Daten verlinkt ist.
BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - V ZB 94/08 - LG Münster
AG Warendorf
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die
Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der 5.
Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 23. Juni 2008 und ihr
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren werden zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 138.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
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Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom
16. Mai 2006 wegen eines dinglichen Anspruchs von 60.000 € die Zwangsver-
steigerung des Erbbaurechts der Schuldner an und setzte mit Beschluss vom
18. Dezember 2007 den Verkehrswert auf 206.000 € fest. Mit Beschluss vom
22. Januar 2008 bestimmte es den Versteigerungstermin auf den 11. April 2008
und ordnete die öffentliche Bekanntmachung des Termins an der Gerichtstafel,
an der Gemeindetafel und im Justizportal des Bundes und der Länder (Bundes-
portal - www.justiz.de) an. Die zuletzt genannte Bekanntmachung erfolgte durch
Einstellen eines entsprechenden Datensatzes auf dem Server der Website
www.zvg-portal.de. In dem Versteigerungstermin blieben die Ersteher mit einem
Gebot von 138.000 € Meistbietende; das Amtsgericht erteilte ihnen mit Be-
schluss vom selben Tage den Zuschlag.
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Dagegen haben die Schuldner unter anderem mit der Begründung sofor-
tige Beschwerde erhoben, der Versteigerungstermin sei nicht ordnungsgemäß
bekannt gemacht worden. Das Portal www.justiz.de sei in Nordrhein-Westfalen
nicht ordnungsgemäß zu dem für öffentliche Bekanntmachungen maßgeblichen
elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bestimmt worden.
Jedenfalls sei die Bekanntmachung nicht auf dem danach maßgeblichen Portal
www.justiz.de, sondern auf dem Portal www.zvg-portal.de veröffentlicht worden
und schon deshalb fehlerhaft. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde
zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene
Rechtsbeschwerde der Schuldner, mit der sie weiterhin die Aufhebung des Zu-
schlags erreichen wollen.
II.
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Das Landgericht verneint Gründe für die Versagung des Zuschlags. Ins-
besondere sei der Versteigerungstermin ordnungsgemäß öffentlich bekanntge-
macht worden. Die Veröffentlichung sei zwar auf dem Portal www.zvg-portal.de
erfolgt. Das sei aber nur eine Unterseite des Portals www.justiz.de. Dieses Por-
tal habe das Landesjustizministerium durch allgemeine Verwaltungsvorschrift
zu dem für Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Informations- und Kommunikati-
onssystem bestimmen können. Daran ändere es nichts, dass das nach § 39
Abs. 1 ZVG dafür alternativ zur Verfügung stehende Blatt für öffentliche Be-
kanntmachungen des Gerichts in Nordrhein-Westfalen durch Gesetz, nämlich
Art. 5 AGZVG (NRW), bestimmt worden sei. Das besage für die Frage, wie das
Informations- und Kommunikationssystem zu bestimmen sei, nichts. Unerheb-
lich sei, ob das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Gerichte
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des Landes darauf habe festlegen dürfen, nur elektronisch öffentlich bekannt zu
machen. Nach § 39 ZVG könne sich das Versteigerungsgericht, wie gesche-
hen, für eine elektronische Veröffentlichung entscheiden.
III.
Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Versteigerungstermin ist ord-
nungsgemäß auf elektronischem Wege öffentlich bekannt gemacht worden.
1. Die nach § 39 Abs. 1 ZVG erforderliche öffentliche Bekanntmachung
muss nicht durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Ge-
richts bestimmte Blatt, sie kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Dies
hat in dem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kom-
munikationssystem zu geschehen. Das
ist
für die Gerichte Nordrhein-
Westfalens das Portal www.justiz.de. Dort ist der Versteigerungstermin auch
bekannt gemacht worden.
2. Die Bestimmung des Portals www.justiz.de zum maßgeblichen elekt-
ronischen
Informations- und Kommunikationssystem
für die nordrhein-
westfälischen Versteigerungsgerichte ist entgegen der Ansicht der Rechtsbe-
schwerde nicht zu beanstanden.
a) Dabei stellt sich entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde nicht
die Frage, ob die Bestimmung dieses Portals durch eine Rechtsverordnung er-
folgt ist, der die nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 70 Satz 1 LVerf. NRW er-
forderliche gesetzliche Grundlage fehlt. Die Bestimmung ist nämlich nicht durch
eine Rechtsverordnung, sondern durch die Allgemeine Verfügung des Justizmi-
nisteriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2008 (JMBl. NRW
S. 37) erfolgt. Es geht auch nicht um die verwandte Fragestellung, ob das Jus-
tizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen für den Erlass dieser Allgemei-
nen Verfügung zuständig war. Das wäre zu verneinen, wenn es sich hierbei um
eine Verwaltungsverordnung zur Ausführung eines Gesetzes handelte. Dazu
wäre nach Art. 56 Abs. 2 LVerf. NRW die Landesregierung berufen, wenn nicht
das Gesetz diese Aufgabe einzelnen Ministern zuweist, woran es hier fehlte.
Bei der Verfügung handelt es sich aber nicht um eine solche Verwaltungsver-
ordnung. Sie befasst sich nämlich nicht mit der Ausführung von (§ 38 und) § 39
ZVG, die sie den zur Anwendung der Vorschriften berufenen Gerichten über-
lässt. Sie nimmt vielmehr, soweit hier von Interesse, lediglich die in diesen Vor-
schriften des Bundesrechts vorausgesetzte Festlegung vor, welches elektroni-
sche Informations- und Kommunikationssystem für elektronische Bekanntma-
chungen des Versteigerungsgerichts vorgesehen ist. Diese Festlegung obliegt
dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalens als dem für die Be-
kanntmachungen der Gerichte zuständigen Landesministerium.
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b) Es stellt sich vielmehr nur die Frage, ob das Portal www.justiz.de
durch Verwaltungsverfügung zu dem nach § 39 Abs. 1 ZVG maßgeblichen In-
formations- und Kommunikationssystem für elektronische Bekanntmachungen
des Versteigerungsgerichts bestimmt werden konnte oder ob es dazu eines
förmlichen Rechtssatzes (Gesetz oder Rechtsverordnung) bedurfte. Diese Fra-
ge ist im zuerst genannten Sinne zu beantworten.
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aa) Durch förmlichen Rechtssatz muss die Bestimmung nur erfolgen,
wenn § 39 Abs. 1 ZVG als maßgebliches Bundesgesetz, ein (nordrhein-
westfälisches) Landesgesetz oder, im Hinblick auf den aus dem Rechtsstaats-
prinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes
für wesentliche Fragen, sein Inhalt den Erlass eines förmlichen Rechtssatzes
verlangen. Keine diese Alternativen liegt hier vor.
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bb) § 39 Abs. 1 ZVG verlangt keine Bestimmung durch förmlichen
Rechtssatz.
Die hier zu beurteilende Möglichkeit einer Bekanntmachung des Verstei-
gerungstermins durch einmalige Einrückung in dem für das Gericht „bestimm-
ten“ elektronischen Informations- und Kommunikationssystem geht auf Art. 15a
des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) zurück
und folgt dem Sprachgebrauch des § 39 Abs. 1 ZVG für die bisher dort aus-
schließlich und jetzt alternativ vorgesehene Bekanntmachung in dem für öffent-
liche Bekanntmachungen des Gerichts „bestimmten“ Blatt. Diese Formulierung
war nach der Vorstellung des Gesetzgebers offen. In dem Entwurf zu der Vor-
schrift heißt es dazu: „Wer das Blatt zu bezeichnen hat, entscheidet sich nach
Landesrecht.“ (Hahn/Mugdan, Die gesammten Materialien zu den Reichs-
Justizgesetzen, Band 5, 1897, S. 44). Diese Formulierung spricht dafür, dass
die Entwurfsverfasser davon ausgegangen sind, dass die Bestimmung durch
Verwaltungsanweisung erfolgt. Sie lässt jedenfalls die Möglichkeit einer Be-
stimmung in dieser Form zu. Bestätigt wird dies durch § 6 EGZVG, wonach so-
gar für eine inhaltliche Erweiterung der Bekanntmachungspflicht um zusätzliche
bekannt zu machenden Angaben ausdrücklich eine Anordnung der Landesjus-
tizverwaltung ausreichend ist.
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cc) Nordrhein-westfälisches Landesrecht, das einer Festlegung des elek-
tronischen Informations- und Kommunikationssystems durch Verwaltungsverfü-
gung entgegenstünde, ist nicht ersichtlich.
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(1) Allerdings ist das für die Bekanntmachung des Versteigerungstermins
nach § 39 Abs. 1 ZVG alternativ zur Verfügung stehende, für Bekanntmachun-
gen des Gerichts maßgebliche Blatt in Nordrhein-Westfalen mit Art. 5 AGZVG
(NRW) durch Gesetz bestimmt worden. Das besagt aber für die Anforderungen
an die Bestimmung des Bekanntmachungsblatts oder des elektronischen Be-
kanntmachungssystems nichts. Der Landesgesetzgeber ist bei der Ausführung
eines Bundesgesetzes nicht auf die Regelung der Fragen beschränkt, die durch
Gesetz geregelt werden müssen. Er ist nach Art. 80 Abs. 4 GG auch berechtigt,
durch Landesgesetz zu regeln, was aufgrund einer Verordnungsermächtigung
im Bundesgesetz durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder bei ent-
sprechender Ermächtigung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG durch Rechtsverord-
nung eines Landesministeriums geregelt werden könnte. Für Fragen, die nicht
einmal einer Regelung durch Rechtsverordnung bedürften, gilt nichts anderes.
Deshalb lässt sich aus dem Umstand, dass das Bekanntmachungsblatt in Nord-
rhein-Westfalen gesetzlich festgelegt ist, nicht ableiten, dass die Bestimmung
überhaupt und speziell die des elektronischen Bekanntmachungssystems lan-
desrechtlich nur durch förmlichen Rechtssatz erfolgen könnte.
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(2) Etwas anderes gälte indessen dann, wenn sich der Landesgesetzge-
ber die Regelung bundesrechtlich auch durch Verwaltungsanweisung festlegba-
rer Fragen vorbehalten hätte. Das ist mit Art. 5 AGZVG (NRW) aber nicht ge-
schehen. Das zeigt sich schon daran, dass die Vorschrift, für sich genommen,
nicht mehr ausführbar ist. Sie ist als preußisches Ausführungsgesetz zu dem
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung am 23. Sep-
tember 1899 erlassen worden und bestimmt das heute nicht mehr erscheinende
preußische Amtsblatt zum Bekanntmachungsblatt. Welches Blatt an dessen
Stelle getreten ist, hat nicht der Gesetzgeber, sondern mit Zustimmung der da-
maligen Militärregierung das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
durch § 1 der Rechtsverordnung vom 30. Juni 1947 (JMBl. NRW S. 2) festge-
legt. Zu einer Anpassung von Art. 5 AGZVG (NRW) an die veränderten Um-
stände hat sich der Gesetzgeber auch später nicht veranlasst gesehen. Sieht
der Gesetzgeber nicht einmal die Notwendigkeit, die gesetzliche Festlegung auf
das „Amtsblatt“ an die veränderten Umstände anzupassen, zeigt dies jedenfalls,
dass sich der Gesetzgeber mit Art. 5 AGZVG (NRW) die zudem bei Erlass der
Vorschrift nicht zu erwartende Bestimmung des elektronischen Bekanntma-
chungssystems nicht vorbehalten hat.
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dd) Die Notwendigkeit einer Bestimmung des elektronischen Bekannt-
machungssystems durch förmlichen Rechtssatz lässt sich schließlich auch nicht
aus dessen Inhalt ableiten.
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(1) Der Gesetzgeber kann allerdings Fragen von wesentlicher Bedeutung
nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen; er
muss sie vielmehr selbst regeln (vgl. BVerfGE 40, 237, 248f.; 47, 46, 78; 58,
257, 268; 83, 130, 142; NJW 1998, 2515, 2520; VerfGH NRW, NJW 1999,
1243, 1244). Zu solchen wesentlichen Fragen gehören weder die Bestimmung
des Bekanntmachungsblatts noch die des elektronischen Bekanntmachungs-
systems. §§ 38 und 39 Abs. 1 ZVG bestimmen den entscheidenden Inhalt und
den Umfang der Bekanntmachungspflicht unmittelbar selbst. Sie stellen keine
inhaltlichen Anforderungen an die Auswahl des Bekanntmachungsblatts oder
des elektronischen Bekanntmachungssystems. Sie verlangen auch nicht die
Auswahl eines besonderen Blatts oder Systems gerade für die Bekanntma-
chung von Versteigerungsterminen. Sie setzen das Vorhandensein eines Be-
kanntmachungsblatts und eines elektronischen Bekanntmachungssystems vor-
aus und wollen dies lediglich bezeichnen. Das ist nichts, was durch förmlichen
Rechtssatz festgelegt werden müsste.
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(2) Dafür spricht auch, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung in
§ 39 Abs. 1 ZVG, bezogen allerdings nur auf das Bekanntmachungsblatt, einen
Gleichklang zu den Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung der Auf-
lösung eines Vereins in den heutigen §§ 50 Abs. 1 Satz 3, 50a BGB gesucht
hat (Jacobs/Schubert, Die Beratung des BGB, Sachenrecht IV, S. 915). Diese
Bekanntmachung ist nach § 50 Abs. 1 Satz 3 BGB in dem in der Vereinssat-
zung hierfür bestimmten Blatt, mangels einer solchen Regelung nach § 50a
BGB in dem Blatt zu veröffentlichen, das für Bekanntmachungen des Amtsge-
richts am Sitz des Vereins bestimmt ist. Die Bestimmung des Bekanntma-
chungsblatts hatte damit nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine unterge-
ordnete Bedeutung, die bei der Bekanntmachung der Auflösung eines Vereins
sogar der Vereinssatzung überlassen werden konnte. Dann bedarf sie keiner
Regelung durch förmlichen Rechtssatz, sie kann auch durch Verwaltungsan-
weisung erfolgen.
3. Der Versteigerungstermin ist auch in dem vorgeschriebenen Portal
www.justiz.de öffentlich bekannt gemacht worden.
a) Der dafür erforderliche Datensatz ist allerdings nicht unmittelbar auf
dem Server des Portals www.justiz.de, sondern auf dem Server des Portals
www.zvg-portal.de bereitgestellt worden. Daraus folgt aber nicht, dass die Ver-
öffentlichung nicht auf dem Portal www.justiz.de öffentlich bekannt gemacht
worden ist.
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b) Ein Versteigerungstermin ist im Sinne von § 39 Abs. 1 ZVG in dem
von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Bekanntmachungs-
system eingerückt, wenn es auf dem dafür bestimmten Portal abgerufen wer-
den kann. Was dazu erforderlich ist, lässt sich nicht allgemein festlegen. Dies
richtet sich vielmehr nach der Struktur des Portals. Werden die auf dem Portal
abrufbaren Daten auf dem Server dieses Portals bereitgestellt, dann muss das
Versteigerungsgericht veranlassen, dass die Bekanntmachungsdaten auf die-
sem Server abgelegt und zum Abruf bereitgestellt werden. Fasst das Bekannt-
machungsportal hingegen verschiedene Portale zusammen und werden die
abrufbaren Daten auf den Servern anderer verlinkter Portale bereitgestellt, dann
lässt sich eine Bekanntmachung auf dem Bekanntmachungsportal nur errei-
chen, wenn die Daten auf dem Server des verlinkten Portals abgelegt und dort
bereitgestellt werden. Ein Zuliefern und Ablegen der Daten auf dem Server des
Bekanntmachungsportals selbst wäre sinnlos, weil der Abruf über das verlinkte
Portal erfolgt und die Daten auf dem Server des Bekanntmachungsportals für
die Nutzer nicht erreichbar wären.
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c) Dieser zweite Fall liegt hier vor. Das für Nordrhein-Westfalen bestimm-
te Bekanntmachungsportal www.justiz.de fasst unterschiedliche Portale für ver-
schiedene Angebote der Justizverwaltungen des Bundes und der Länder zu-
sammen, die über die Seite „Onlinedienste“ dieses Portals in Anspruch ge-
nommen werden können. Zu diesen gehört auch die elektronische Bekanntma-
chung von Versteigerungsterminen. Deren Abruf ist aber nicht auf dem Be-
kanntmachungsportal möglich, sondern nur auf dem mit diesem verlinkten Por-
tal www.zvg-portal.de. Deshalb musste das Versteigerungsgericht dafür Sorge
tragen, dass die Daten auf dem Server dieses Portals abgelegt und dort zum
Abruf bereitgestellt wurden. Das ist geschehen.
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d) Auf die Einzelheiten der Verwaltung der Domains für die einzelnen
Portale kommt es deshalb nicht an.
4. Auch die Entscheidung des Versteigerungsgerichts, die nach § 39
Abs. 1 ZVG vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung in elektronischer
Form vorzunehmen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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a) Bei seiner Entscheidung hat sich das Versteigerungsgericht allerdings
an die Vorgabe der Allgemeinen Verfügung des Landesjustizministeriums vom
18. Januar 2008 gehalten, die öffentliche Bekanntmachung nach § 39 Abs. 1
ZVG nur noch in elektronischer Form (auf dem Bundesportal) vorzunehmen. Ob
eine solche Bindung der Versteigerungsgerichte im Hinblick auf § 9 RPflG mög-
lich war, ist hier nicht zu prüfen. Im vorliegenden Verfahren kommt es nicht auf
den Weg an, auf welchem das Versteigerungsgericht zu seiner Entscheidung
gelangt ist, sondern darauf, ob die Entscheidung für die öffentliche Bekanntma-
chung in diesem elektronischen Bekanntmachungssystem in der Sache ord-
nungsgemäß war.
b) Das ist im Ergebnis der Fall.
aa) Eine öffentliche Bekanntmachung auf dem Bundesportal hat aller-
dings in dessen gegenwärtiger Konzeption Schwächen, die daran zweifeln las-
sen, ob eine öffentliche Bekanntmachung von Versteigerungsterminen auf die-
sem Portal dem Zweck dieser Bekanntmachung gerecht wird.
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(1) Die öffentliche Bekanntmachung soll im Interesse einer bestmögli-
chen Verwertung des Grundstücks ein möglichst breites Publikum ansprechen,
diejenigen, deren Rechte von der Versteigerung berührt werden, zur Wahrung
ihrer Rechte veranlassen und Bietinteressenten eine Orientierungshilfe für die
Entscheidung an die Hand geben, ob sie am Verfahren teilnehmen und bis zu
welcher Höhe sie Gebote abgeben wollen (Senat, Beschl. v. 19. Juni 2008,
V ZB 129/07, WM 2008, 1833, 1834). Sie ist damit eine der auch unter Berück-
sichtigung des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) notwendigen (Senat, Beschl. v.
18. Mai 2006, V ZB 142/05, NJW-RR 2006, 1389, 1390 f.) verfahrensmäßigen
Vorkehrungen, die eine - auch im Interesse der Gläubiger liegende - angemes-
sene Verwertung des beschlagnahmten Grundstücks fördern und seiner Ver-
schleuderung entgegenwirken.
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(2) Die Bezeichnung und die Internet-Adresse des Bundesportals
(www.justiz.de) lassen nicht erkennen, dass dort Versteigerungstermine zu fin-
den sind. Dies zeigt deutlich der Vergleich mit der Internet-Adresse des Portals
www.zvg-portal.de, auf dem die Versteigerungstermine letztlich abgerufen wer-
den können. Eine solche Adresse kann - anders als www.justiz.de - mit den
gängigen Suchmaschinen im Zusammenhang mit Versteigerungsterminen leicht
gefunden werden. Die Eingangsseite des Bundesportals selbst gibt keinen Hin-
weis darauf, dass hier Versteigerungstermine der Gerichte abgefragt werden
können. Darauf stößt der beharrliche Nutzer erst unter der nicht sehr aussage-
kräftigen Bezeichnung „Onlinedienste“ mit einem Link zu dem erwähnten Portal
www.zvg-portal.de. Dieses Portal bietet aber, anders als die traditionellen Be-
kanntmachungsblätter oder etwa eine Tageszeitung, nicht unmittelbar einen
Überblick über die neuesten Versteigerungstermine. Der Nutzer muss vielmehr
eine Suchmaske aufrufen, in dem er mindestens einen Suchzeitraum und ein
Bundesland eingeben muss, um zu einer Liste von Versteigerungsterminen zu
gelangen. Dafür stehen ihm aber, anders als etwa bei kommerziellen Portalen
für Versteigerungstermine, keine Auswahlhilfen zur Verfügung, die ihm eine
zielgerichtete Suche ermöglichen oder erleichtern. Das deutet darauf hin, dass
das Bundesportal seine ihm im Hinblick auf die Bekanntmachung von Verstei-
gerungsterminen zugedachte Funktion, Versteigerungstermine einem breiteren
Publikum leicht zugänglich zu machen, erst (voll) erreichen könnte, wenn die
technischen Möglichkeiten eines solchen elektronischen Bekanntmachungs-
systems in weiter gehendem Maße ausgeschöpft werden, als das derzeit der
Fall ist. Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben.
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bb) Die aufgezeigten Defizite des Bundesportals stellen jedenfalls die
Ordnungsmäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung des Versteigerungster-
mins im vorliegenden Fall nicht in Frage. Das Versteigerungsgericht hat sich
nämlich nicht auf die öffentliche Bekanntmachung des Termins auf dem Bun-
desportal begnügt. Es hat vielmehr die ihm nach §§ 39 und 40 ZVG zu Gebote
stehenden Möglichkeiten, den Versteigerungstermin bekannt zu machen, in
weiter gehendem Umfang genutzt. Es hat den Versteigerungstermin zusätzlich
an der Gerichtstafel und an der Gemeindetafel der örtlichen Stadtverwaltung
bekannt gemacht. Das reicht für eine vorgabengerechte Bekanntmachung des
Termins jedenfalls im Gesamtergebnis aus. Der Zuschlag war deshalb nicht
wegen eines Fehlers bei der Bekanntmachung zu versagen.
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5. Andere Gründe, aus denen der Zuschlag zu versagen gewesen wäre,
liegen nicht vor. Auch die Erkrankung des Schuldners rechtfertigt eine Versa-
gung des Zuschlags nicht, weil nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist,
dass dessen Betreuung bei Vollziehung des Zuschlags nicht mehr durchführbar
oder ernstlich gefährdet wäre. Es braucht deshalb auch nicht entschieden zu
werden, ob der neuerliche Antrag der Schuldner auf Aussetzung der Vollzie-
hung als neuer Antrag auf Einstellung der Zwangsversteigerung zu verstehen
ist.
IV.
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Der Antrag der Schuldner auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu-
rückzuweisen, weil er aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg
hat.
V.
32
Der neuerliche Antrag der Schuldner, die Vollziehung des Zuschlagsbe-
schlusses des Amtsgerichts und des Beschluss des Beschwerdegerichts aus-
zusetzen, hat sich mit der Zurückweisung der Rechtsbeschwerde erledigt.
VI.
33
Eine Kostenentscheidung ist bei einer Zuschlagsbeschwerde, wie sie hier
vorliegt, nicht veranlasst (vgl. Senat, BGHZ 170, 378, 381; Beschl. v.
26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86).
Krüger
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
AG Warendorf, Entscheidung vom 11.04.2008 - 2 K 38/06 -
LG Münster, Entscheidung vom 23.06.2008 - 5 T 341/08 -