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BGH Beschluss vom 26.10.2006 – V ZB 188/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 188/05

BESCHLUSS

vom

26. Oktober 2006

in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

ja zu § 79 ZVG

BGHR:

ja

ZVG § 79

Bei der Beschlussfassung über den Zuschlag ist das Vollstreckungsgericht an eine vorher getroffene Entscheidung auch dann nicht gebunden, wenn diese nach § 95 ZVG anfechtbar war, aber nicht angefochten worden ist.

EGZVG § 9a; ZVG § 29

Macht ein Dritter im Zwangsversteigerungsverfahren aus dem Grundbuch nicht ersichtliches selbständiges Gebäudeeigentum geltend, kann der betreibende Gläubiger dieses Recht freigeben. Eine Aufhebung des das Gebäudeeigentum betreffenden Verfahrens ist jedoch nur zulässig, wenn der Schuldner der Freigabe zustimmt oder wenn der Dritte einen gegen den Schuldner gerichteten rechtskräf- tigen Titel vorlegt, der die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Gebäu-

deeigentum ausspricht oder feststellt, dass der Dritte Inhaber selbständigen Ei- gentums an dem beschlagnahmten Gebäude ist.

BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - V ZB 188/05 - LG Gera

AG Altenburg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Oktober 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 5 bis 8 werden der

Beschluss des Landgerichts Gera vom 28. Oktober 2005 und der

Beschluss des Amtsgerichts Altenburg vom 17. März 2005 aufge-

hoben.

Der Zuschlag auf das im Versteigerungstermin vom 11. März 2005

abgegebene Meistgebot wird versagt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

45.000 €.

Gründe:

I.

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Die Beteiligten zu 1 bis 8 sind in Erbengemeinschaft Eigentümer eines be-

bauten Grundstücks in Thüringen. In Abteilung II des Grundbuchs ist ein Vermerk

über die Eröffnung eines Vermittlungsverfahrens nach § 92 Abs. 5 SachenRBerG

eingetragen.

Mitte 2004 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 1 bis 4 die

Versteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an.

Nachfolgend meldete die Beteiligte zu 9 selbständiges Gebäudeeigentum an und

beantragte, dieses von der Zwangsversteigerung auszunehmen.

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Zuvor hatte der Bevollmächtigte der Beteiligten zu 1 bis 4 in einem Schrift-

satz darauf hingewiesen, dass der Versteigerungsantrag die Gebäude nicht um-

fasse, da sie im selbständigen Eigentum der Beteiligten zu 9 stünden. Der Antrag

beschränke sich daher auf das Grundstück. Auf eine - durch die Anmeldung des

Gebäudeeigentums veranlasste - Nachfrage des Amtsgerichts teilte er mit, dass

dieser Schriftsatz als teilweise Rücknahme des Antrags auf Anordnung der Tei-

lungsversteigerung zu verstehen sei. Das Amtsgericht hob darauf hin das Verfah-

ren bezüglich der sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäude durch Beschluss

vom 8. Oktober 2004 unter Hinweis auf § 29 ZVG auf.

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Mit Beschluss vom 17. März 2005 ist das Grundstück der Beteiligten zu 9

auf ihr Meistgebot von 35.100 € zugeschlagen worden. Die hiergegen gerichtete

sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5 bis 8 hat das Landgericht zurückgewie-

sen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihren Antrag auf Ver-

sagung des Zuschlags weiter.

II.

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Das Beschwerdegericht meint, die Aufhebung des Versteigerungsverfah-

rens bezüglich der sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäude habe gegen

§ 9a Abs. 1 EGZVG verstoßen, wonach die Beschlagnahme eines in den neuen

Ländern belegenen Grundstücks auch das in Art. 233 §§ 2b, 4 und 8 EGBGB be-

zeichnete Gebäudeeigentum umfasse. Da diese Wirkung nicht zur Disposition des

Betreibers der Zwangsversteigerung stehe, könne er das Verfahren nicht durch

eine teilweise Antragsrücknahme auf das Grundstück beschränken. Aus dem

Grundbuch nicht ersichtliches selbständiges Gebäudeeigentum sei nur zu berück-

sichtigen, wenn es im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage festgestellt worden

sei. Daran fehle es hier. Die Beteiligten könnten die Fehlerhaftigkeit der teilweisen

Verfahrensaufhebung im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde allerdings nicht mehr

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geltend machen, da sie von der nach § 95 ZVG bestehenden Möglichkeit, den

Aufhebungsbeschluss vom 8. Oktober 2004 selbständig anzufechten, keinen

Gebrauch gemacht hätten.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

III.

Die gemäß § 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und

zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat die gegen

die Erteilung des Zuschlags gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5

bis 8 zu Unrecht zurückgewiesen.

1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Beschwerdegericht die so-

fortige Beschwerde für zulässig erachtet hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe

der Beteiligten zu 9 bleiben ohne Erfolg.

a) Der Schriftsatz vom 12. April 2005, mit dem die sofortige Beschwerde

eingelegt worden ist, genügte der Form des § 569 Abs. 2 ZPO. Zwar enthielt er

keine ausdrückliche Erklärung, dass Beschwerdeführer die Beteiligten zu 5 bis 8

waren. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 9 war das aber auch nicht erfor-

derlich. Es genügt, dass sich die Person des Beschwerdeführers mittelbar aus der

Beschwerdeschrift oder aus anderen dem zuständigen Gericht innerhalb der

Rechtsmittelfrist vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. Senat, Urt. v. 29. April 1994,

V ZR 62/93, NJW 1994, 1879; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003, IX ZB 369/02,

WM 2004, 198 sowie Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 519 Rdn. 30). Letz-

teres ist hier der Fall. Den Verfahrensakten kann entnommen werden, dass es

sich bei den Rechtsanwälten, von denen die Beschwerdeschrift stammt, um die

Bevollmächtigten der Beteiligten zu 5 bis 8 handelt; in dieser Eigenschaft haben

sie bereits mit Schriftsatz vom 19. Juli 2004 die einstweilige Einstellung des Ver-

fahrens beantragt und sich mit Schriftsatz vom 15. März 2005 gegen die Erteilung

des Zuschlags an die Beteiligte zu 9 gewandt. Das ließ sich auch innerhalb der

Rechtsmittelfrist feststellen, da die sofortige Beschwerde zulässigerweise bei dem

Vollstreckungsgericht eingelegt worden ist (vgl. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und die-

ses sich im Besitz der - bei ihm geführten - Akten befand.

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b) Den Beteiligten zu 5 bis 8 fehlt auch nicht die nach § 100 Abs. 2 ZVG

notwendige Beschwerdeberechtigung (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006,

V ZB 168/05 - zur Veröffentlichung bestimmt - sowie BGH, Beschl. v. 30. Januar

2004, IXa ZB 285/03, WM 2004, 838). Die Auffassung der Beteiligten zu 9, ein

Zuschlagsbeschluss, der nicht sämtliche Teile des Grundbesitzes umfasse, könne

die Rechte des betroffenen (Mit-)Eigentümers nicht verletzen, ist unzutreffend. Der

die Zwangsversteigerung Betreibende hat es nämlich nicht uneingeschränkt in der

Hand, das Ausmaß seines Vollstreckungszugriffs zu bestimmen. Handelt es sich

bei dem von der Versteigerung ausgenommenen Teil um einen wesentlichen Be-

standteil des Grundstücks (§§ 93, 94 BGB), ist die von dem Betreibenden vorge-

nommene Beschränkung wirkungslos; der wesentliche Bestandteil geht, weil er

nicht sonderrechtsfähig ist, mit dem Zuschlag auf den Erwerber über (vgl. Senat,

BGHZ 104, 298, 303). Ein solcher über die Reichweite des - beschränkten - Ver-

steigerungsantrags der Antragsteller hinausgehender Rechtsverlust ist auch hier

möglich und begründet das rechtliche Interesse der Beteiligten zu 5 bis 8 an der

Anfechtung der Zuschlagsentscheidung. Denn ausweislich ihres in der angefoch-

tenen Entscheidung wiedergegebenen Vorbringens bezweifeln sie die Existenz

selbständigen Gebäudeeigentums, machen also geltend, dass es sich bei den von

der Versteigerung ausgenommenen Gebäuden um wesentliche Bestandteile des

Grundstücks handelt oder jedenfalls handeln könnte.

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2. a) In der Sache ist das Beschwerdegericht im Ansatz zutreffend davon

ausgegangen, dass die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens hinsicht-

lich der auf dem beschlagnahmten Grundstück befindlichen Gebäude fehlerhaft

war.

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aa) Eine Aufhebung der Beschlagnahme nach § 9a Abs. 2 Satz 1 EGZVG,

§ 28 ZVG kam nicht in Betracht, da das Bestehen selbständigen Gebäudeeigen-

tums nicht aus dem Grundbuch ersichtlich war. Insbesondere ergab sich dies nicht

aus dem in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Vermerk über die Eröff-

nung des Vermittlungsverfahrens nach § 92 Abs. 5 SachenRBerG. Ein solcher

Vermerk sichert zwar die Ansprüche des Nutzers aus dem Sachenrechtbereini-

gungsgesetz wie eine Vormerkung (§ 92 Abs. 6 Satz 1 SachenRBerG). Er lässt

aber nur erkennen, dass ein notarielles Vermittlungsverfahren gemäß § 87 Sa-

chenRBerG beantragt und dieses von dem Notar eingeleitet worden ist. Ob die

von dem Nutzer geltend gemachten Rechte tatsächlich bestehen, muss erforderli-

chenfalls unter Aussetzung des Vermittlungsverfahrens im Klageweg geklärt wer-

den (§ 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SachenRBerG); hierüber enthält der im

Grundbuch eingetragene Vermerk demgemäß keine Aussage (vgl. Czub/Schmidt-

Räntsch/Frenz/Zimmermann, SachenRBerG, § 92 Rdn. 35).

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bb) Das Vollstreckungsgericht konnte das Verfahren auch nicht aufgrund

der Erklärung der Antragsteller, dass der Versteigerungsantrag im Hinblick auf das

selbständige Gebäudeeigentum der Beteiligten zu 9 zurückgenommen werde,

gemäß § 29 ZVG teilweise aufheben. Entgegen der Auffassung des Beschwerde-

gerichts folgt das allerdings nicht daraus, dass das Vollstreckungsgericht das aus

dem Grundbuch nicht ersichtliche Gebäudeeigentum nur berücksichtigen durfte,

wenn das Bestehen dieses Rechts im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage fest-

gestellt worden war.

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(1) Richtig ist zwar, dass derjenige, der ein der Zwangsversteigerung ent-

gegenstehendes, aus dem Grundbuch nicht ersichtliches materielles Recht für

sich in Anspruch nimmt, dieses Recht grundsätzlich im Wege einer - vor dem Pro-

zessgericht zu erhebenden - Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) durchsetzen

muss. Macht ein Dritter Rechte an einem Gegenstand geltend, kann der die

Zwangsversteigerung Betreibende diesen Gegenstand aber auch von sich aus

freigeben. Eine solche Freigabeerklärung ist als teilweise Zurücknahme des Ver-

steigerungsantrags anzusehen; sie führt dazu, dass das Vollstreckungsgericht das

Verfahren hinsichtlich des von dem Dritten beanspruchten Gegenstands nach § 29

ZVG ohne Sachprüfung aufheben muss (allg. Ansicht, vgl. OLG Hamm JurBüro

1967, 1025, 1027; OLG Koblenz Rpfleger 1988, 493; OLG Düsseldorf NJW 1955,

188; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 29 Anm. 4.2; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 29 Rdn. 11;

Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., §§ 37, 38 Rdn. 14; MünchKomm-ZPO/Karsten

Schmidt, 2. Aufl., § 771 Rdn. 76; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstre-

ckungsrecht, 11. Aufl., § 41 X.4.c; Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungs-

recht, 13. Aufl., Rdn. 34.22; Schuschke/Walker, Vollstreckung und einstweiliger

Rechtsschutz, 3. Aufl, § 771 ZPO Rdn. 43). Das gilt auch, wenn Unklarheit dar-

über besteht, ob es sich bei dem freigegebenen Gegenstand um einen wesentli-

chen Bestandteil des Grundstücks handelt, der - weil er gemäß § 93 BGB nicht

sonderrechtsfähig ist - für sich allein nicht freigegeben werden kann. Eine Prüfung,

ob es sich bei dem freigegebenen Gegenstand um einen wesentlichen Bestandteil

des Grundstücks handelt, hat das Vollstreckungsgericht nicht vorzunehmen (vgl.

OLG Hamm JurBüro 1967, 1025, 1027; Stöber, aaO, § 37 Anm. 6.4; Steiner/Storz,

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 29 Anm. 18; Böttcher,

aaO, § 29 Rdn. 11; Dorn, Rpfleger 1987, 143, 145).

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Die Zulässigkeit solcher Freigabeerklärungen folgt daraus, dass auch das

Prozessverfahren nicht immer zu einer abschließenden Klärung der Rechtsver-

hältnisse an dem von dem Dritten beanspruchten Gegenstand führt. Der betrei-

bende Gläubiger kann eine Drittwiderspruchsklage nämlich jederzeit mittels Aner-

kenntnisses beenden (§ 93 ZPO); das von dem Prozessgericht darauf hin

- ebenfalls ohne Sachprüfung - zu erlassende Anerkenntnisurteil ist für das Voll-

streckungsgericht bindend. Angesichts dieser Möglichkeit muss es dem betreiben-

den Gläubiger gestattet sein, das von dritter Seite beanspruchte Recht ohne pro-

zessuale Auseinandersetzung anzuerkennen und den betreffenden Gegenstand

sogleich freizugeben (vgl. OLG Hamm, aaO).

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(2) Eine solche Freigabeerklärung ist grundsätzlich auch hinsichtlich selb-

ständigen Gebäudeeigentums möglich, das aus dem Grundbuch nicht ersichtlich

und daher von dem Vollstreckungsgericht nicht schon nach § 28 ZVG von Amts

wegen zu berücksichtigen ist.

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Die Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1 EGZVG, nach der die Beschlagnahme

eines in den neuen Ländern belegenen Grundstücks auch das in Art. 233 §§ 2b, 4

und 8 EGBGB bezeichnete Gebäudeeigentum umfasst, steht dem nicht entgegen.

Die Regelung wurde im Hinblick auf die Eigenarten des - dem Bürgerlichen Ge-

setzbuch unbekannten - selbständigen Gebäudeeigentums erforderlich, die dazu

geführt hatten, dass sich bebaute Grundstücke in den neuen Ländern praktisch

nicht versteigern ließen. Zum einen ist selbständiges Gebäudeeigentum nicht not-

wendigerweise aus dem Grundbuch ersichtlich. Zum anderen handelt es sich bei

Gebäudeeigentum weder um einen wesentlichen Bestandteil noch um eine Belas-

tung des Grundstücks im Rechtssinne, so dass es von der Beschlagnahme des

Grundstücks nach § 20 ZVG an sich nicht berührt wird (vgl. Keller, Rpfleger 1994,

194, 198). Aus diesem Grund war in den neuen Ländern häufig nicht erkennbar,

ob ein Gebäude wesentlicher Bestandteil oder Gegenstand besonderen Gebäu-

deeigentums war, und demgemäß nicht ersichtlich, ob bei einer Zwangsversteige-

rung des Grundstücks mit dem Zuschlag auch das Eigentum an dem Gebäude auf

den Ersteher überging.

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Um die Reichweite der Beschlagnahme von Grundstücken in den neuen

Ländern für die am Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligten erkennbar zu ma-

chen, bestimmt § 9a Abs. 1 Satz 1 EGZVG deshalb, dass selbständiges Gebäu-

deeigentum von der Beschlagnahme zunächst erfasst wird. Das Gebäudeeigen-

tum wird damit aber nicht Teil des Schuldnervermögens, sondern bleibt Eigentum

seines Inhabers. Die bewusst zu weit reichende Beschlagnahme hat auch nicht

die Bereinigung ungeklärter Eigentumsverhältnisse in den neuen Ländern zum

Ziel, sondern soll nur die Feststellung ermöglichen, ob die Zwangsversteigerung

eines Grundstücks das Gebäude umfasst oder ob es sich hierbei um eine schuld-

nerfremde und damit freizugebende Sache handelt (vgl. die Begründung des Re-

gierungsentwurfs, BT-Drucks. 12/5553 S. 124 f.).

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Zu diesem Zweck wird das selbständige Gebäudeeigentum wie ein der Ver-

steigerung entgegenstehendes Recht eines Dritten an dem beschlagnahmten

Grundstück behandelt (vgl. § 9a Abs. 2 EGZVG). Ist das selbständige Gebäudeei-

gentum aus dem Grundbuch ersichtlich, ist es gemäß § 28 ZVG von Amts wegen

zu berücksichtigen und freizugeben (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 9a EGZVG

Anm. 3.1). Andernfalls muss derjenige, der selbständiges Gebäudeeigentum be-

ansprucht - ebenso wie Inhaber anderer im Grundbuch nicht eingetragener, aber

der Versteigerung entgegenstehender Rechte - Drittwiderspruchsklage (§ 771

ZPO) erheben, um die Verfahrenseinstellung oder (teilweise) Verfahrensaufhe-

bung im Sinne des § 37 Nr. 5 ZVG zu erreichen (so die Begründung des Regie-

rungsentwurfs, BT-Drucks. 12/5553 S. 125; ebenso Eickmann, Sachenrechtsbe-

reinigung, [Stand April 2006], § 9a EGZVG Rdn. 8; Keller, Rpfleger 1994, 194,

200). Diese Klage kann der betreibende Gläubiger - da er nicht gehindert wäre, im

Verfahren nach § 771 ZPO ein Anerkenntnis abzugeben - durch eine Freigabeer-

klärung hinsichtlich des Gebäudeeigentums abwenden (ebenso Keller, aaO;

Eickmann, aaO; a.A. Stöber, aaO, Anm. 3.3).

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(3) Allerdings genügt im Fall selbständigen Gebäudeeigentums die Freiga-

beerklärung des die Zwangsversteigerung Betreibenden allein nicht, um das Ver-

fahren hinsichtlich des Gebäudes gemäß § 29 ZVG aufzuheben. Andernfalls be-

stünde die Gefahr, dass der Grundstückseigentümer seinen Grundbesitz verliert,

ohne die Chance auf einen angemessenen Versteigerungserlös zu haben.

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(a) Existiert das freigegebene selbständige Gebäudeeigentum in Wahrheit

nicht und bestehen auch keine Ansprüche im Sinne des Art. 233 § 2c Abs. 2

EGBGB, ist das Gebäude also rechtlich und wirtschaftlich wesentlicher Bestandteil

des Grundstücks, erwirbt der Ersteher nämlich, auch wenn das Gebäude nach

den Versteigerungsbedingungen nicht mitversteigert und vom Zuschlag ausdrück-

lich ausgenommen worden ist, das Grundstück samt dem aufstehenden Gebäude.

Die sachenrechtliche Zuordnung des Bestandteils zum Grundstück geht in diesem

Fall der Regel vor, dass hoheitliche rechtsgestaltende Akte grundsätzlich zu be-

achten sind (vgl. Senat, BGHZ 104, 298, 303; Urt. v. 25. Mai 1984, V ZR 149/83,

NJW 1984, 2277, 2278; RGZ 74, 201, 204; 150, 22, 24 f.; MünchKomm-

BGB/Holch, 4. Aufl., § 93 Rdn. 17; RGRK-BGB/Kregel, 12. Aufl., § 93 Rdn. 36;

Steiner/Eickmann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 90

Rdn. 9).

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Damit verlöre der von der Zwangsversteigerung Betroffene sein Eigentum

an dem Gebäude, ohne dass dem ein angemessener Versteigerungserlös gegen-

über stünde. Denn der Wert des Gebäudes wäre im Hinblick auf die Freigabe des

vermeintlich bestehenden selbständigen Gebäudeeigentums bei der Festsetzung

des Verkehrswerts unberücksichtigt geblieben. Folglich hätte die Wertermittlung

und -festsetzung gemäß § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG ihren Zweck, einer Verschleu-

derung des Grundstücks entgegenzuwirken und den Bietinteressenten Orientie-

rungshilfe für ihre Entscheidung zu geben, verfehlt (vgl. Senat, Beschluss vom

18. Mai 2006, V ZB 142/05, WM 2006, 1727; BGH, Urt. v. 6. Februar 2003, III ZR

44/02, WM 2003, 2053; Urt. v. 9. März 2006, III ZR 143/05, WM 2006, 867, 868).

Entsprechend gering fielen die auf dieser Grundlage und in der Annahme, Ge-

genstand der Versteigerung sei allein das Grundstück, abgegebenen Gebote aus.

Sie blieben in der Regel auch deutlich hinter dem reinen Bodenwert zurück, da der

Ersteher damit rechnen müsste, dass er das Grundstück im Hinblick auf das (ver-

meintliche) selbständige Gebäudeeigentum nicht selbst nutzen kann und dass er

darüber hinaus einem Anspruch des Gebäudeeigentümers ausgesetzt ist, das

Grundstück zum halben Verkehrswert anzukaufen (vgl. § 15 Abs. 1, § 19

SachenRBerG).

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(b) Das Zwangsversteigerungsverfahren muss so beschaffen sein, dass der

Eigentümer vor der Gefahr einer solchen unverhältnismäßigen Verschleuderung

seines Grundvermögens geschützt ist. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1

GG beeinflusst nicht nur die Ausgestaltung des materiellen Vermögensrechts,

sondern wirkt auch auf das zugehörige Verfahrensrecht ein. Sie erfordert neben

einer fairen Verfahrensführung eine der Verschleuderung von Grundvermögen

entgegenwirkende Auslegung der Verfahrensvorschriften (vgl. BVerfGE 46, 325,

334 f.; 51, 150, 156; BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 27/04, WM 2005,

136, 138). Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Versteigerung im Rah-

men der Zwangsvollstreckung oder, wie hier, um eine Teilungsversteigerung han-

delt (vgl. BVerfGE 51, 150, 156).

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Daraus folgt, dass im Fall selbständigen, aus dem Grundbuch nicht ersicht-

lichen Gebäudeeigentums die Zwangsversteigerung hinsichtlich des Gebäudes

nicht schon dann aufgehoben werden darf, wenn der betreibende Gläubiger oder

- im Fall der Teilungsversteigerung - der Antragsteller das Gebäudeeigentum frei-

gibt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Schuldner bzw. der Antragsgegner der

Freigabe zustimmt. Verweigert er seine Zustimmung, kann das Verfahren hinsicht-

lich des Gebäudes nur aufgehoben werden, wenn der Dritte einen gegen den

Schuldner gerichteten - im Verfahren nach § 771 Abs. 2 ZPO oder aufgrund einer

Feststellungsklage (§ 256 ZPO) ergangenen - rechtskräftigen Titel vorlegt, der die

Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Gebäudeeigentum ausspricht oder

feststellt, dass der Dritte Inhaber selbständigen Eigentums an dem beschlagnahm-

ten Gebäude ist; hinsichtlich der einstweiligen Einstellung des Zwangsversteige-

rungsverfahrens ist auch insoweit die Vorschrift des § 769 ZPO entsprechend an-

wendbar.

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Das Erfordernis einer Zustimmung des Schuldners bzw. eines (auch) gegen

ihn gerichteten Titels gilt unabhängig davon, ob die Beschränkung des Zuschlags

auf das Grundstück dazu führt, dass der Ersteher infolge des Erwerbs auch des

Gebäudes einem Bereicherungsanspruch des früheren Eigentümers ausgesetzt

ist (so für den Fall freigegebenen vermeintlichen Grundstückszubehörs: RGZ 150,

22, 25; OLG Düsseldorf NJW 1955, 188; MünchKomm-BGB/Holch, 4. Aufl., § 93

Rdn. 17; Soergel/Marly, BGB, 13. Aufl., § 93 Rdn. 24; Erman/Michalski, BGB,

11. Aufl., § 93 Rdn. 12; ablehnend: Steiner/Eickmann, Zwangsversteigerung und

Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 90 Rdn. 9). Es ist bereits zweifelhaft, ob ein solcher

Anspruch, der im Fall eines Gebäudes - anders als bei vermeintlichem Zubehör -

nicht auf die Abtrennung und Herausgabe des nicht mitversteigerten Gegen-

stands, sondern nur auf einen Ausgleich in Geld gerichtet sein könnte, überhaupt

anzuerkennen ist. Jedenfalls muss sich der Eigentümer nicht auf einen schuld-

rechtlichen Anspruch gegen den Ersteher verweisen lassen, dessen Realisierung

schon in tatsächlicher Hinsicht ungewiss ist; vielmehr kann er aufgrund der Eigen-

tumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verlangen, dass das Versteigerungsverfahren

in einer Weise durchgeführt wird, die von vornherein einen angemessenen Ver-

steigerungserlös für sein Eigentum erwarten lässt.

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(4) An der erforderlichen Zustimmung der Beteiligten zu 5 bis 8 zu der Frei-

gabe des von der Beteiligten zu 9 angemeldeten Gebäudeeigentums fehlt es. Sie

war nicht deshalb entbehrlich, weil es ihnen als Mitgliedern der Erbengemeinschaft

möglich gewesen wäre, durch einen Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren

die Rechte eines Antragstellers zu erhalten, also auch das Recht, über die Freiga-

be angemeldeten, aus dem Grundbuch aber nicht ersichtlichen Gebäudeeigen-

tums zu entscheiden

(§ 27

iVm § 180 Abs. 1 ZVG; vgl. Mohrbut-

ter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwal-

tungspraxis, 7. Aufl., S. 248). Ein Verfahrensbeitritt mag in der Teilungsversteige-

rung aus taktischen Gründen sinnvoll sein (vgl. Storz, Praxis des Zwangsverstei-

gerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 59). Der von Verfassungs wegen gebotene Schutz

des Antragsgegners vor einer unverhältnismäßigen Verschleuderung seines

(Mit-) Eigentums muss indessen unabhängig davon gewährleistet sein, ob sich der

Antragsgegner aktiv an dem Verfahren beteiligt oder hiervon absieht.

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b) Die fehlende Zustimmung der Beteiligten zu 5 bis 8 zu der Freigabe des

Gebäudeeigentums begründet einen Verfahrensmangel im Sinne des § 83 Nr. 6

ZVG. Die Vorschrift stellt einen Auffangtatbestand für sämtliche Fälle dar, in denen

die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen

Grund als den in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG genannten Verfahrensfehlern unzulässig ist

(BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, WM 2004, 838, 839). Sie er-

fasst daher auch Verfahrensmängel, die - wie hier - auf der unzureichenden Be-

rücksichtigung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG beruhen (ebenso

Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 83 Anm., 4.1.m; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/ Muth,

ZVG, 12. Aufl., § 83 Rdn. 14 f.; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangs-

verwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 187).

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c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht der Berücksich-

tigung dieses Verfahrensmangels im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde nicht

entgegen, dass es den Beteiligten zu 5 bis 8 nach § 95 ZVG möglich gewesen

wäre, den Beschluss vom 8. Oktober 2004, durch den das Vollstreckungsgericht

das Verfahren hinsichtlich der Gebäude aufgehoben hat, mit der sofortigen Be-

schwerde anzugreifen.

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§ 79 ZVG bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht bei der Beschlussfas-

sung über den Zuschlag an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht

gebunden ist. Damit soll das Gericht in die Lage versetzt werden, das gesamte

bisherige Versteigerungsverfahren neu und unabhängig von ablehnenden Ent-

scheidungen, die es selbst erlassen hat, zu würdigen (vgl. OLG Hamm Rpfleger

1960, 410, 411; Böttcher, ZVG, 4, Aufl., § 79 Rdn. 1; Dass-

ler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 79 Rdn. 2; Peters, ZZP 90, 145,

150). Hiervon ausgenommen sind nur die mit einem eigenen Rechtsmittelzug aus-

gestatteten Verfahren der Verkehrswertfestsetzung (§ 74a Abs. 5 ZVG), der

einstweiligen Einstellung gemäß §§ 30a-30f ZVG und des Vollstreckungsschutzes

nach § 765a ZPO (allg.M., vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 79 Anm. 4.3; Eickmann,

Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 189; Peters,

aaO, S. 151). Alle übrigen Vorentscheidungen, die das Vollstreckungsgericht ge-

troffen hat und die von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft worden sind, entfal-

ten demgegenüber bei der Entscheidung über den Zuschlag und über eine dage-

gen gerichtete Beschwerde keine Bindungswirkung.

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Das schließt Entscheidungen ein, die nach § 95 ZVG anfechtbar gewesen

wären (ebenso LG Darmstadt MDR 1957, 753; Stöber, aaO, Anm. 4.2; Eickmann,

aaO; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 79 Rdn. 4; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth,

ZVG, 12. Aufl., § 79 Rdn. 2; Peters, ZZP 90, 145, 150; a.A. LG Berlin GE 1959,

503; Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 79

Rdn. 8; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und

Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., S. 576). Wäre das Vollstreckungsgericht an

alle nach § 95 ZVG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbaren Beschlüsse auch

dann gebunden, wenn ein Rechtsbehelf nicht ergriffen wurde, hätte dies insbe-

sondere zur Konsequenz, dass Mängel des Anordnungsverfahrens - da sie nach §

95 ZVG mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden können - bei der

Entscheidung über den Zuschlag nicht mehr berücksichtigungsfähig wären, ob-

wohl sie einen zwingenden Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG be-

gründen (vgl. Eickmann, aaO). Das entspricht nicht dem Zweck des § 95 ZVG. Die

Vorschrift schränkt in erster Linie die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen

des Vollstreckungsgerichts ein. Entscheidungen über die Anordnung, Aufhebung,

einstweilige Einstellung und die Fortsetzung des Verfahrens werden hiervon zwar

ausgenommen. Das beruht aber auf der Bedeutung dieser Zwischenentscheidun-

gen für das weitere Verfahren und lässt deshalb nicht den Schluss zu, dass die

Bestimmung des § 79 ZVG für diese grundlegenden Entscheidungen nicht gelten

soll.

Das

Ziel

der

Vorschrift,

eine

Überprüfung der Rechtmäßigkeit des gesamten Verfahrens vor der Beschlussfas-

sung über den Zuschlag zu ermöglichen, wird nur erreicht, wenn das Vollstre-

ckungsgericht bei dieser Entscheidung auch und gerade an seine grundlegenden

Beschlüsse über die Anordnung, Aufhebung, Einstellung und Fortsetzung des Ver-

fahrens - soweit nicht die Rechtsmittelinstanz über sie entschieden hat - nicht

mehr gebunden ist.

31

3. Der angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben. Da die

Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens hinsichtlich der Gebäude man-

gels Zustimmung der Antragsgegner unzulässig war, hat dies gemäß § 83 Nr. 6

ZVG die Versagung des Zuschlags zur Folge.

IV.

32

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen weder

für die sofortige Beschwerde noch für die Rechtsbeschwerde an (vgl. Nr. 2241 und

2243 KV-GKG). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Be-

tracht, da sich die Beteiligten im Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde regel-

mäßig nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (vgl.

Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

33

Der Wert der Rechtsbeschwerde bemisst sich nach dem Interesse der Be-

teiligten zu 5 bis 8, eine Versteigerung allein des Grundstücks zu verhindern, so-

lange die Eigentumsverhältnisse an den sich auf ihrem Grundstück befindlichen

Gebäuden ungeklärt sind. Dieses Interesse hat der Senat im Hinblick auf das von

dem Vollstreckungsgericht eingeholte Verkehrswertgutachten, in dem der Wert der

Gebäude mit 175.000 € angegeben worden ist, auf 45.000 € geschätzt (§ 3 ZPO).

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

AG Altenburg, Entscheidung vom 17.03.2005 - K 14/04 -

LG Gera, Entscheidung vom 28.10.2005 - 5 T 241/05 -