Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.10.2008 – II ZR 211/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Der Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB

i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG, § 130a Abs. 1 HGB erstreckt sich nicht auf den Schaden,

der einem Arbeitnehmer in Gestalt der Uneinbringlichkeit eines Anspruchs auf Ent-

geltfortzahlung für die Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (§ 3 EFZG) ent-

steht.

BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 211/07 - HansOLG Hamburg

LG Hamburg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Oktober 2008

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

einstimmig beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-

sichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des

14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg

vom 31. Juli 2007 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurück-

zuweisen.

Gründe

2

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO)

liegen - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht vor; die Revision

hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).

Für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist die

von dem Berufungsgericht (ZIP 2007, 2318) für klärungsbedürftig erachtete

Rechtsfrage, ob der Arbeitnehmer einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG i.S.

des § 130 a Abs. 1 Satz 1 HGB, der nach Eintritt ihrer Insolvenzreife Einzelan-

sprüche aus dem vor deren Eintritt begründeten Arbeitsverhältnis erwirbt, als

Alt- oder als Neugläubiger i.S. der Rechtsprechung des erkennenden Senats

zum Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung gemäß §§ 823 Abs. 2

BGB, 64 Abs. 1 GmbHG, 130 a Abs. 1 HGB zu qualifizieren ist (vgl. dazu

BGHZ 126, 181; 164, 50, 60; 171, 46, 51 f. Tz. 13; Sen.Urt. v. 12. März 2007

- II ZR 315/05, ZIP 2007, 1060, 1062 Tz. 16). Denn der von dem Kläger geltend

gemachte Schaden in Gestalt der ihm durch Insolvenz seiner Arbeitgeberin ent-

gangenen Entgeltfortzahlung für die Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

wird jedenfalls vom Schutzzweck der genannten Haftungsnormen nicht erfasst,

wie das Berufungsgericht in seiner Alternativbegründung im Ergebnis zutreffend

ausführt.

3

Wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung klargestellt hat, erfasst

der Schutzzweck des § 64 Abs. 1 GmbHG ebenso wie derjenige des § 130 a

Abs. 1 HGB - neben dem Quotenschaden der Altgläubiger - lediglich den Ver-

trauensschaden, der einem (Neu-)Gläubiger dadurch entsteht, dass er der (un-

erkannt) insolvenzreifen Gesellschaft Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleis-

tung an sie erbringt, der kein werthaltiger Gegenanspruch gegenübersteht

(BGHZ 164, 50, 60; 171, 46, 51 f. Tz. 13). Diese Voraussetzungen liegen hier

nicht vor. Denn bei der Entgeltfortzahlung gemäß §§ 3, 4 EFZG handelt es sich

um einen gesetzlichen, aus sozialen Gründen gewährten Anspruch, der gemäß

§ 3 Abs. 3 EFZG bereits nach vierwöchiger Dauer eines Arbeitsverhältnisses für

die Zeit von bis zu sechs Wochen gewährt wird und keinen Bezug zu auf diesen

Zeitraum entfallenden Vorleistungen des Arbeitnehmers hat. Lediglich die Höhe

der Entgeltfortzahlung orientiert sich gemäß § 4 Abs. 1 EFZG an dem regelmä-

ßigen Arbeitsentgelt des betreffenden Arbeitnehmers. Die steuer- und abgaben-

rechtliche Behandlung der Entgeltfortzahlung spielt im Zusammenhang mit dem

Schutzzweck des § 130 a Abs. 1 HGB keine Rolle.

4

Gegenüber dem dargelegten beschränkten Schutzzweck der genannten

Haftungsnormen sind die hypothetischen Kausalitätserwägungen des Klägers

unerheblich.

Goette Kurzwelly Kraemer

Caliebe Drescher

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt wor-

den.

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2007 - 332 O 271/06 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.07.2007 - 14 U 71/07 -