BGH Beschluss vom 20.10.2008 – II ZR 211/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 823 Abs. 2 Bf; EFZG § 3; GmbHG § 64 Abs. 1; HGB § 130a Abs. 1
Der Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG, § 130a Abs. 1 HGB erstreckt sich nicht auf den Schaden,
der einem Arbeitnehmer in Gestalt der Uneinbringlichkeit eines Anspruchs auf Ent-
geltfortzahlung für die Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (§ 3 EFZG) ent-
steht.
BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 211/07 - HansOLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-
sichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des
14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
vom 31. Juli 2007 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurück-
zuweisen.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO)
liegen - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht vor; die Revision
hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).
Für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist die
von dem Berufungsgericht (ZIP 2007, 2318) für klärungsbedürftig erachtete
Rechtsfrage, ob der Arbeitnehmer einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG i.S.
des § 130 a Abs. 1 Satz 1 HGB, der nach Eintritt ihrer Insolvenzreife Einzelan-
sprüche aus dem vor deren Eintritt begründeten Arbeitsverhältnis erwirbt, als
Alt- oder als Neugläubiger i.S. der Rechtsprechung des erkennenden Senats
zum Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung gemäß §§ 823 Abs. 2
BGB, 64 Abs. 1 GmbHG, 130 a Abs. 1 HGB zu qualifizieren ist (vgl. dazu
BGHZ 126, 181; 164, 50, 60; 171, 46, 51 f. Tz. 13; Sen.Urt. v. 12. März 2007
- II ZR 315/05, ZIP 2007, 1060, 1062 Tz. 16). Denn der von dem Kläger geltend
gemachte Schaden in Gestalt der ihm durch Insolvenz seiner Arbeitgeberin ent-
gangenen Entgeltfortzahlung für die Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
wird jedenfalls vom Schutzzweck der genannten Haftungsnormen nicht erfasst,
wie das Berufungsgericht in seiner Alternativbegründung im Ergebnis zutreffend
ausführt.
Wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung klargestellt hat, erfasst
der Schutzzweck des § 64 Abs. 1 GmbHG ebenso wie derjenige des § 130 a
Abs. 1 HGB - neben dem Quotenschaden der Altgläubiger - lediglich den Ver-
trauensschaden, der einem (Neu-)Gläubiger dadurch entsteht, dass er der (un-
erkannt) insolvenzreifen Gesellschaft Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleis-
tung an sie erbringt, der kein werthaltiger Gegenanspruch gegenübersteht
(BGHZ 164, 50, 60; 171, 46, 51 f. Tz. 13). Diese Voraussetzungen liegen hier
nicht vor. Denn bei der Entgeltfortzahlung gemäß §§ 3, 4 EFZG handelt es sich
um einen gesetzlichen, aus sozialen Gründen gewährten Anspruch, der gemäß
§ 3 Abs. 3 EFZG bereits nach vierwöchiger Dauer eines Arbeitsverhältnisses für
die Zeit von bis zu sechs Wochen gewährt wird und keinen Bezug zu auf diesen
Zeitraum entfallenden Vorleistungen des Arbeitnehmers hat. Lediglich die Höhe
der Entgeltfortzahlung orientiert sich gemäß § 4 Abs. 1 EFZG an dem regelmä-
ßigen Arbeitsentgelt des betreffenden Arbeitnehmers. Die steuer- und abgaben-
rechtliche Behandlung der Entgeltfortzahlung spielt im Zusammenhang mit dem
Schutzzweck des § 130 a Abs. 1 HGB keine Rolle.
Gegenüber dem dargelegten beschränkten Schutzzweck der genannten
Haftungsnormen sind die hypothetischen Kausalitätserwägungen des Klägers
unerheblich.
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt wor-
den.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2007 - 332 O 271/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.07.2007 - 14 U 71/07 -