BGH Versäumnisurteil vom 12.03.2007 – II ZR 315/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 12. März 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 823 Abs. 2 F; GmbHG § 64 Abs. 1
Der Schadensersatzanspruch einer Neugläubigerin wegen Konkursverschlep-
pung ist nicht um die Beträge zu kürzen, die die Gläubigerin zur Begleichung
ihrer Altforderungen im Zeitraum der Konkursverschleppung von der Schuldne-
rin erhalten hat, über deren Vermögen das Konkursverfahren mangels Masse
nicht eröffnet worden ist; eine Vorteilsausgleichung führt zu einer unbilligen,
dem Zweck der Ersatzpflicht widersprechenden Entlastung der Schädiger.
BGH, Versäumnisurteil vom 12. März 2007 - II ZR 315/05 - OLG Frankfurt/Main
LG Darmstadt
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 12. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und
Caliebe
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden unter Zurückweisung der
Rechtsmittel im Übrigen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darm-
stadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Novem-
ber 2005 teilweise aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer
des Landgerichts Darmstadt vom 21. März 2002 teilweise abge-
ändert und wie folgt neu gefasst:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom
3. März 2000 gegen den Beklagten zu 1 wird in Höhe von
39.159,26 € nebst 9,5 % Zinsen seit dem 21. Juli 1995 auf-
rechterhalten.
Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.
Der Beklagte zu 2 wird als Gesamtschuldner neben dem Be-
klagten zu 1 verurteilt, an die Klägerin 39.159,26 € nebst
9,5 % Zinsen seit dem 21. Juli 1995 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 30 % und
die Beklagten 70 %.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten waren Geschäftsführer der E. und W. GmbH
(künftig: Schuldnerin), die im Baugewerbe tätig war und u.a. Eigentumswoh-
nungen erstellte und verkaufte. Die Klägerin belieferte die Schuldnerin in den
Jahren 1994/95 aufgrund ihr jeweils für die verschiedenen Bauvorhaben erteil-
ter Aufträge mit Haustüren und baute diese ein. Ende des Jahres 1994 belief
sich der Zahlungsrückstand der Schuldnerin gegenüber der Klägerin auf
92.992,53 DM. Von diesen Verbindlichkeiten waren nach einer inhaltlich un-
streitigen Aufstellung der Klägerin am 2. April 1996 noch 19.978,03 DM offen;
die restlichen Forderungen aus dem Jahre 1994 in Höhe von 73.014,50 DM
waren bis zu diesem Zeitpunkt ausgeglichen worden. Die weiteren nach dieser
Aufstellung noch offenen Forderungen der Klägerin in Höhe von 90.359,69 DM
beruhten auf Aufträgen, die der Klägerin in der Zeit vom 1. Juni 1995 bis zum
15. Dezember 1995 erteilt worden waren. Nach dem 2. April 1996 erfolgten kei-
ne Zahlungen mehr.
Der von den Beklagten für die Schuldnerin gestellte Konkursantrag vom
10. Dezember 1996 wurde mangels Masse abgelehnt.
Die Klägerin hat die Beklagten aus einem angeblichen Schuldbeitritt so-
wie mit der Behauptung, die Schuldnerin sei bereits 1994 überschuldet gewe-
sen mit der Folge, dass die Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64
Abs. 1 GmbHG hafteten, auf Zahlung in Höhe der nicht erfüllten Forderungen
von 110.337,70 DM (= 56.414,77 €) in Anspruch genommen. Die Klage ist in
erster Instanz erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat ihr auf die Beru-
fung der Klägerin lediglich in Höhe von 1.830,32 € stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision
der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Da die Beklagten im Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Bekanntgabe
nicht vertreten waren, ist über die Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil
zu entscheiden. Die Entscheidung beruht inhaltlich jedoch nicht auf der Säum-
nis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).
Die Revision der Klägerin ist überwiegend begründet und führt unter teil-
weiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Stattgabe der Klage in Höhe
von 39.159,26 €.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Aus einem Schuldbeitritt der Beklagten könne die Klägerin keinen An-
spruch herleiten. Einen solchen habe sie nicht bewiesen. Die Beklagten hafte-
ten der Klägerin jedoch aus Konkursverschleppung auf Ersatz des ihr entstan-
denen Neugläubigerschadens. Die Klägerin habe nachgewiesen, dass die
Schuldnerin Ende 1994 konkursreif gewesen sei. Bei rechtzeitiger Konkursan-
tragstellung hätte die Klägerin die im Jahr 1995 erteilten Aufträge nicht mehr
angenommen und ausgeführt. Von dem - nach Abzug des in den Rechnungs-
beträgen des Jahres 1995 enthaltenen, keinen Teil des Vertrauensschadens
bildenden Gewinnanteils verbleibenden - Neugläubigerschaden seien jedoch
die Zahlungen, die die Klägerin im Jahre 1995/96 auf Altforderungen aus dem
Jahre 1994 in einer Gesamthöhe von 73.014,50 DM erhalten habe, abzuziehen,
so dass sich die geringe Verurteilungssumme ergebe.
II.
Diese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
1. Ohne Erfolg rügt die Klägerin allerdings einen Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG, wenn das Berufungsgericht annehme, sie habe einen persönlichen
Schuldbeitritt der Beklagten nicht bewiesen. Der Senat hat die Verfahrensrüge
geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung
wird abgesehen (§ 564 ZPO).
2. Der Klägerin steht jedoch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1
GmbHG ein Anspruch aus Konkursverschleppung auf Ersatz ihres Neugläubi-
gerschadens in Höhe von 39.159,26 € gegen die Beklagten zu.
a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass die für den
Tatbestand der Konkursverschleppung darlegungs- und beweispflichtige Kläge-
rin (BGHZ 126, 181, 200; 164, 50, 57) nachgewiesen hat, dass die Schuldnerin
erst Ende 1994 überschuldet und damit konkursreif war.
aa) Entgegen der Rüge der Revision ist diese Feststellung nicht von ei-
nem Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf rechtliches Ge-
hör (Art. 103 Abs. 1 GG) beeinflusst. Der Vortrag der Klägerin, die Schuldnerin
sei bereits Ende 1993 überschuldet gewesen, so dass - auch - die in der Klage-
summe enthaltenen Forderungen aus dem Jahr 1994 ein von den Beklagten zu
ersetzender Neugläubigerschaden sei, ist unsubstantiiert. Soweit sie behauptet,
statt des für Ende 1993 ausgewiesenen Jahresüberschusses habe ein Verlust
vorgelegen, da erforderliche Rückstellungen
in Höhe von mindestens
106.554,00 DM nicht gebildet worden seien, beruht dies auf durch keine Tatsa-
chen unterlegten Vermutungen der Klägerin. Der Umstand, dass in der Bilanz
1994 die Rückstellungen für Gewährleistung und Garantien möglicherweise in
nicht ausreichender Höhe gebildet wurden, besagt nichts darüber, dass - und
schon gar nicht in welcher Höhe - dies auch 1993 der Fall war. Zudem ist die
Klägerin, nachdem das Berufungsgericht eine Beweiserhebung zur Konkursrei-
fe Ende 1994 angeordnet und damit ersichtlich den Klägervortrag zu einem
Konkurseintritt bereits Ende 1993 für nicht ausreichend erachtet hat, auf diesen
Vortrag nicht mehr zurückgekommen. Angesichts dieses prozessualen Verhal-
tens der Klägerin konnte das Berufungsgericht mit Recht davon ausgehen, dass
die Klägerin diesen Vortrag nicht hat aufrechterhalten wollen.
bb) Nach der hier noch anwendbaren Konkursordnung sind für die An-
nahme der Konkursreife wegen Überschuldung eine rechnerische Überschul-
dung und eine negative Fortbestehungsprognose erforderlich. Zwar hat die Klä-
gerin hier - was grundsätzlich nicht ausreichend ist - lediglich unter Bezugnah-
me auf die Handelsbilanz 1994 der Schuldnerin vorgetragen, dass diese Bilanz
einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 129.126,91 DM aus-
weise. Zusätzlich wäre gegebenenfalls zum Nachweis der Überschuldung we-
gen der nur indiziellen Bedeutung der Handelsbilanz noch die Erstellung eines
Überschuldungsstatus erforderlich gewesen (Sen.Urt. v. 7. März 2005 - II ZR
138/03, ZIP 2005, 807 ff. Tz. 6 m.w.Nachw.). Dessen Erstellung durch den vom
Berufungsgericht auf Antrag der beweisbelasteten Klägerin beauftragten Sach-
verständigen ist jedoch allein daran gescheitert, dass die Beklagten die hierzu
seitens des Gutachters für erforderlich gehaltenen Unterlagen mit der Behaup-
tung nicht vorgelegt haben, diese seien bei der Auflösung der Schuldnerin "ver-
schwunden". Ist es aber der beweisbelasteten Klägerin nur deshalb nicht mög-
lich, den Nachweis der Überschuldung zu führen, weil die Beklagten die ihnen
obliegende Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen
(§ 257 HGB, § 74 Abs. 2 GmbHG) verletzt haben, hat der Nachweis, wie das
Berufungsgericht zu Recht erkannt hat, als geführt zu gelten (Rechtsgedanke
BGHZ 132, 47, 49 ff.; BGH, Urt. v. 21. Juni 2000 - IV ZR 157/99, NJW-RR
2000, 1471, 1472; Urt. v. 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434,
436 m.w.Nachw.).
cc) Die Konkursverschleppungshaftung der Beklagten scheitert auch
nicht daran, dass sich der Nachweis der Konkursreife auf den Zeitpunkt Ende
1994 bezieht, der Klägerin die zum Schaden führenden Aufträge jedoch erst
von Juni bis Dezember 1995 erteilt worden sind. Ist die Konkursreife bewiesen,
gilt der Nachweis der im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch andauernden Ver-
letzung der Konkursantragspflicht (Dauerdelikt) - jedenfalls bei relativ zeitnah
erteilten Aufträgen - nur dann nicht als geführt, wenn der beklagte Geschäfts-
führer darlegt, dass im Zeitpunkt der Auftragserteilung die Überschuldung
nachhaltig beseitigt und damit die Antragspflicht - wieder - entfallen war (s. hier-
zu BGHZ 164, 50, 55 f.). Eine derartige Besserung der wirtschaftlichen Lage
der Schuldnerin ist von den insofern darlegungspflichtigen beklagten Geschäfts-
führern nicht behauptet, geschweige denn von dem Berufungsgericht festge-
stellt worden.
b) Ebenfalls noch zutreffend hat das Berufungsgericht die Klägerin hin-
sichtlich der nach Eintritt der Konkursreife mit der Schuldnerin geschlossenen
Verträge als Neugläubigerin angesehen und sie für berechtigt gehalten, ihren
Vertrauensschaden geltend zu machen (BGHZ 126, 181, 201; 164, 50, 60;
Sen.Urt. v. 8. März 1999 - II ZR 159/98, GmbHR 1999, 715, 716). Ihrer Eigen-
schaft als Neugläubigerin steht nicht entgegen, dass sie mit der Schuldnerin in
andauernder Geschäftsbeziehung stand. Die Abgrenzung, ob ein Forderungs-
inhaber zur Gruppe der Alt- oder der Neugläubiger gehört, richtet sich nach
dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, für den Schadensersatz gefor-
dert wird (OLG Hamburg NZG 2000, 606 ff.; Revision vom Senat nicht ange-
nommen). Die der Verurteilung (s. unten zu III) zugrunde liegenden Aufträge
wurden der Klägerin im Jahr 1995 erteilt.
c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss sich die Klägerin
jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, auf ihre Neugläubiger-Forderungen
nicht die Zahlungen anrechnen lassen, die sie von der Schuldnerin nach Kon-
kursreife auf Altforderungen aus dem Jahre 1994 erhalten hat. Weder kommt
insoweit die vom Berufungsgericht vorgenommene Verrechnung noch eine An-
rechnung im Rahmen der Vorteilsausgleichung in Betracht.
aa) Eine Verrechnung der geleisteten Zahlungen auf die Neugläubiger-
Forderungen scheidet aus. Die Schuldnerin hat zweifelsfrei auf die Altforderun-
gen der Klägerin geleistet, die dadurch erfüllt worden sind.
bb) Eine Reduzierung des Schadensersatzanspruches im Wege der Vor-
teilsausgleichung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Anrechnung der auf die
Altgläubigerforderungen der Klägerin geleisteten Zahlungen der Schuldnerin
entspricht nicht dem Zweck der Ersatzpflicht, da sie zu einer unbilligen Entlas-
tung der Beklagten führt.
(a) Die im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätze
der Vorteilsausgleichung beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten
- jedenfalls in gewissem Umfang - diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm
in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Angesichts
der dem Gesetz zugrunde liegenden Differenzhypothese ist jeweils klärungsbe-
dürftig, ob die dem Geschädigten zufließenden Vorteile auf den Schadenser-
satzanspruch anzurechnen sind, sie also den Schädiger entlasten. Es soll damit
ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden
Interessen herbeigeführt werden. Dazu reicht nicht aus, dass der aus dem
schädigenden Ereignis herrührende Vorteil - wie hier unzweifelhaft ist und wie
das Berufungsgericht richtig angenommen hat - durch dieses adäquat-kausal
verursacht worden ist. Zu der Adäquanz des Vorteils muss hinzutreten, dass die
Anrechnung dem Zweck der Ersatzpflicht entspricht. Insbesondere ist eine un-
billige Entlastung des Schädigers zu vermeiden. Vor- und Nachteile müssen bei
wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden
sein (st.Rspr., s. nur BGHZ 136, 52, 54 f.; 91, 206, 209 f.; MünchKommBGB/
Oetker 4. Aufl. § 249 Rdn. 225 ff. jew. m.w.Nachw.).
(b) Die erforderliche wertende Betrachtung führt hier dazu, dass die An-
rechnung zu einer unbilligen Entlastung der Schädiger (Beklagten) führen wür-
de und deshalb dem Zweck der Ersatzpflicht nicht entspricht. Der Klägerin ist im
Hinblick darauf, dass sie tatsächlich vergütungspflichtige Leistungen erbracht
hat, eine Vorteilsanrechnung zugunsten der Beklagten, die zur Begleichung der
Rechnungen nur Gesellschafts-, aber keine persönlichen Mittel verwendet ha-
ben und deswegen durch die Nichtanrechnung in ihrer Vermögenslage nicht
betroffen sind, nicht zumutbar (s. zu einem vergleichbaren Fall BGH, Urt. v.
23. Juni 1992 - XI ZR 247/91, WM 1992, 1599 ff.). Die Klägerin hat in ihrer Ei-
genschaft als Altgläubigerin den Vorteil, d.h. die Bezahlung ihrer Rechnungen in
der Phase der Konkursverschleppung durch die Beklagten, auf Kosten der übri-
gen Gläubiger der Schuldnerin, nicht jedoch auf Kosten der Beklagten erlangt.
Wären ihre Rechnungen nicht bezahlt worden, hätte sich die Haftungsmasse für
die übrigen Gläubiger entsprechend erhöht. Den Beklagten als denjenigen, die
verantwortlich für die Konkursverschleppung sind, käme mithin bei der Vorteils-
anrechnung etwas zugute, das wertmäßig allenfalls den übrigen Gläubigern,
nicht aber ihnen zustünde.
III.
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben und muss
- teilweise - aufgehoben werden. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich
sind, kann der Senat selbst in der Sache entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz ihres
Neugläubigerschadens in Höhe von 39.159,26 € zu. Von der Klageforderung in
Höhe von 56.414,77 € ist - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat -
ein Betrag in Höhe von 10.214,60 € abzuziehen, da in dem von der Klägerin
geltend gemachten Gesamtbetrag Altforderungen aus dem Jahre 1994 in dieser
Höhe enthalten sind, die keinen Neugläubigerschaden darstellen (Rechnungs-
Nr. 430995 vom 8. August 1994 über 1.221,70 DM; Nr. 431009 vom 10. August
1994 über 8.420,30 DM; Nr. 431027 vom 15. August 1994 über 655,50 DM;
Nr. 431029 vom 3. August 1994 über 1.203,57 DM; Nr. 431028 vom
15. September 1994 über (restliche) 8.476,96 DM, zusammen 19.978,03 DM =
10.214,60 €). Da der Schadensersatzanspruch der Klägerin als Neugläubigerin
auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichtet ist (BGHZ 126, 181, 201), ist die
danach grundsätzlich berücksichtigungsfähige Schadenssumme in Höhe von
46.200,17 € (56.414,77 € - 10.214,60 €) um den in den Waren- und Lohnkosten
enthaltenen Gewinnanteil der Klägerin i.H.v. 7.040,91 € zu kürzen. Nach Anga-
ben der Klägerin betrug der Warenanteil der Rechnungen 82 %, mithin
37.884,14 €, der Lohnanteil 18 % = 8.316,03 €. Der Rohgewinn am Warenanteil
machte 12 % = 4.546,10 € aus, von den Lohnkosten verblieben der Klägerin
30 % Rohgewinn = 2.494,81 €. Der Klägerin sind danach aus den zwischen
Juni und Dezember 1995 ausgeführten Arbeiten Aufwendungen an Waren- und
Lohnkosten in Höhe von 46.200,17 € - 7.040,91 € = 39.159,26 € entstanden,
die als Konkursverschleppungsschaden zu ersetzen sind.
Goette
Kraemer
Gehrlein
Strohn
Caliebe
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 21.03.2002 - 8 O 136/00 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 08.11.2005 - 22 U 97/02 -