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BGH Urteil vom 21.10.2008 – 1 StR 292/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
21. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung -
als Verteidiger,
Justizangestellte - in der Verhandlung - und Justizangestellte - bei der Verkündung -
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Stuttgart vom 21. Januar 2008 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Kör-
perverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen diesen Frei-
spruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, welche vom General-
bundesanwalt vertreten wird, mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte bewohnte gemeinsam mit dem Geschädigten
S. das Doppelzimmer Nr. 24 des Männerwohnheims der C. in Stutt-
gart. Zwischen ihnen bestand ein freundschaftliches Verhältnis. Der Angeklagte
unterstützte S. in privaten sowie behördlichen Angelegenheiten und hat
ihm auch den Platz im Wohnheim beschafft. Beide sind dem Trinkermilieu zuzu-
rechnen.
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Am Vormittag des 2. Juni 2007 erhielten sie Besuch von dem Mitbewoh-
ner K. , der ebenfalls "russlanddeutscher Aussiedler" war und sich mit
S. angefreundet hatte. Das Verhältnis des Angeklagten zu K. war
dagegen aufgrund nicht aufgeklärter Vorfälle belastet. Die drei Personen tran-
ken im Zimmer eine 0,7 Liter fassende Flasche Wodka aus.
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Um die Mittagszeit - nach 11.30 Uhr - verließen S. und K.
das Wohnheim, während der Angeklagte allein im Zimmer 24 zurückblieb. Die
beiden suchten eine Tankstelle auf, wo sie eine weitere Flasche Wodka und
einige Flaschen Bier konsumierten, die S. , der am Tag zuvor sein Ar-
beitslosengeld II erhalten hatte, bezahlte. Im Laufe des Nachmittags - der ge-
naue Zeitpunkt ließ sich nicht feststellen - kehrten sie ins Wohnheim zurück.
S. war so betrunken, dass er nur von K. gestützt sein Zimmer errei-
chen konnte. Die dem später Geschädigten um 19.30 Uhr entnommene Blut-
probe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 4,2 ‰. Es konnte nicht festge-
stellt werden, ob der Angeklagte bei der Rückkehr S. s sich in ihrem Zim-
mer aufhielt. K. ging in sein eigenes Zimmer Nr. 20.
Der Angeklagte kaufte sich um 15.37 Uhr in einem Kiosk am Stuttgarter
Hauptbahnhof zwei Schachteln der von ihm gerauchten Zigarillos der Marke
"Basic Blue". Die Uhrzeit ergibt sich aus den Aufzeichnungen der Registrierkas-
se. Der Weg vom Wohnheim dorthin beträgt ca. zehn Gehminuten.
Am Nachmittag des 2. Juni 2007 vor 17.45 Uhr wurde der Zeuge S.
von einer unbekannten Person in seinem Zimmer angegriffen und schwer
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verletzt. Es bestand akute Lebensgefahr. Er erlitt eine stark blutende, doppelte
offene Unterkiefer- sowie Nasenbeinfraktur und verschiedene Schürfwunden.
Außerdem wurde er am Hals mit einem kabelartigen Gegenstand, dessen
Adern teilweise freilagen, gedrosselt, wodurch im Halsbereich deutlich sichtbare
Strangmarken entstanden. Ein Stahldraht - ein Teil des Tatwerkzeugs - wurde
am 5. Juni 2007 in der Nähe des Bettes des Angeklagten unter dort abgestell-
ten Badezimmerpantoffeln aufgefunden.
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Der verletzte S. wurde am Tattag gegen 17.45 Uhr vom Pförtner
L. in nicht ansprechbarem, blutverschmiertem Zustand, auf einem Trep-
penabsatz liegend, vorgefunden. Mit Hilfe eines weiteren Bewohners brachte
dieser ihn zurück in sein Zimmer. Herbeigerufene Polizeibeamte, Rettungssani-
täter und Notarzt hielten sich dort von ca. 18.00 Uhr bis 19.05 Uhr auf. In die-
sem Zeitraum war der Angeklagte nicht im gemeinsam bewohnten Zimmer. Der
Geschädigte wurde ins Krankenhaus verbracht und auf der Intensivstation be-
handelt.
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Um 20.20 Uhr versuchten Kriminalbeamte, die inzwischen den Fall über-
nommen hatten, die Tür zum Zimmer 24 mit einem überlassenen Schlüssel zu
öffnen. Sie trafen in dem von innen verschlossenen Raum den Angeklagten an
und nahmen ihn mit zur Kriminalwache. Die Beamten hatten mehrere blutver-
dächtige Antragungen an Hemd und Hose des Angeklagten festgestellt. Die
sachverständig beratene Kammer gelangt auf der Grundlage eines molekular-
genetischen Gutachtens zu der Überzeugung, dass diese Blutspuren vom Ge-
schädigten S. herrühren.
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2. Der gegen den Angeklagten sprechende Tatverdacht beruht auf fol-
genden Erkenntnissen:
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a) Die wechselnden Einlassungen des einschlägig vorbestraften Ange-
klagten:
Gegenüber KOK T. gab er am Tattag um 20.20 Uhr an, er habe
gegen 18.00 Uhr das Wohnheim verlassen. Zu dem Zeitpunkt sei es S.
noch gut gegangen. Vor dem Haftrichter führte er aus, als er gegen 16.30 Uhr
das Wohnheim verlassen habe, seien S. und K. bereits zurück ge-
wesen. In der Hauptverhandlung ließ er sich dahin ein, er habe S. am
Tattag nicht mehr gesehen, nachdem dieser mit K. fortgegangen sei. Er
selbst habe das Wohnheim gegen 15.00 Uhr verlassen, habe nach dem Zigaril-
lokauf noch zwei Bekannte getroffen und sei um 18.30 Uhr in das Zimmer zu-
rückgekehrt. Zu dem Zeitpunkt sei niemand darin gewesen. Beim Haftrichter sei
er falsch verstanden worden.
b) Die Blutspuren des Geschädigten auf Hemd und Hose des Angeklag-
ten:
In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich ferner dahin eingelas-
sen, das Blut des Geschädigten auf seiner Kleidung sei dadurch zu erklären,
dass S. am Vormittag des Tattages in einem Krampfanfall mit dem Kopf
auf den Tisch geschlagen sei und Nasenbluten bekommen habe. Hierbei müsse
er selbst mit dem Blut des Geschädigten in Kontakt gekommen sein. Nach den
Ausführungen des Sachverständigen B. sind die Blutspuren nicht mit einem
Nasenbluten zu vereinbaren, weil es sich um Spritzspuren handele.
3. Das Landgericht hat sich nicht von der Täterschaft des Angeklagten zu
überzeugen vermocht.
a) Die wechselnden Einlassungen des Angeklagten sieht es zwar hin-
sichtlich der zeitlichen Einordnung seines Verlassens und seiner Rückkehr zum
Wohnheim als widerlegt an, zumal auch die benannten Bekannten sich an ein
Treffen mit dem Angeklagten nicht erinnern konnten. Gleichwohl ist das Land-
gericht der Auffassung, dass nicht ausgeschlossen werden könne, die Tat sei in
der Abwesenheit des Angeklagten von mindestens einer halben Stunde, die er
zum Zigarillokauf um 15.37 Uhr gebraucht habe, begangen worden.
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b) Die Blutspuren, bei denen auch das Landgericht von Spritzspuren
ausgeht, die nicht von einem Nasenbluten herrühren, seien "nicht geeignet die
volle Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten zu be-
gründen, da das Alter dieser Blutantragungen nicht geklärt werden konnte". In
diesem Zusammenhang führt die Kammer u.a. aus, im Trinkermilieu, dem der
Angeklagte und S. zuzuordnen seien, stünden Sauberkeit und Hygiene
nicht an erster Stelle, sodass nicht damit gerechnet werden könne, dass Klei-
dungsstücke regelmäßig gewaschen werden. Deshalb sei "es nicht nur nicht
auszuschließen, sondern sogar zu einem gewissen Grad wahrscheinlich", dass
die auf der Kleidung des Angeklagten gefundenen Blutspuren des Geschädig-
ten schon älter seien.
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c) Den aufgefundenen Stahldraht hat der Sachverständige B. als Teil
des Tatwerkzeugs qualifiziert, weil sich mit diesem zwar nicht alle am Hals des
Geschädigten festgestellten Strangmarken erklären ließen, jedoch ein großer
Teil. Die molekulargenetische Untersuchung dieses Stahldrahtstückes hat eine
Mischspur von zumindest zwei Personen ergeben, die im Hauptspurenanteil
dem Geschädigten zuzuordnen ist. Der Angeklagte war aber als Mischspuren-
verursacher sicher auszuschließen. Nach Meinung der Kammer liege es nicht
fern, dass der zweite Verursacher, eine unbekannte Person, der Täter der Kör-
perverletzung sei. Sie könne mit Sicherheit ausschließen, dass nach der Tat
jemand mit dem Stahldrahtstück in Berührung gekommen sei, da das Zimmer
nach dem Antreffen des Angeklagten um 20.20 Uhr des Tattages von den Kri-
minalbeamten verschlossen und danach von niemandem mehr betreten worden
sei.
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d) Ein beim Angeklagten bestehendes Motiv "sei nicht zu erkennen". Es
spreche nichts dafür, dass es vor der Tat zu einem Bruch im guten Verhältnis
zwischen dem Angeklagten und S. gekommen sei. Bei dieser Sachlage
sei "das fehlende Motiv des Angeklagten als ein ihn nicht unerheblich entlas-
tender Gesichtspunkt zu bewerten".
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II.
Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner
Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht
in der Regel hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es
kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse an-
ders würdigt oder Zweifel überwunden hätte. Daran ändert sich nicht einmal
dann etwas, wenn eine vom Tatrichter getroffene Feststellung "lebensfremd"
erscheinen mag. Demgegenüber ist eine Beweiswürdigung etwa dann rechts-
fehlerhaft, wenn sie schon von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht
(z.B. hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes), wenn
sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, wenn
sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte
Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Ge-
wissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. etwa Senat,
Urt. vom 22. Mai 2007 - 1 StR 582/06; BGH NJW 2005, 1727; BGHR StPO
§ 261 Überzeugungsbildung 33, jew. m.w.N.).
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2. Das Landgericht hat umfänglich die den Angeklagten belastenden In-
dizien sowie die ihn entlastenden Umstände aufgelistet und gewürdigt. Gleich-
wohl werden die Abwägungen den vorstehenden Grundsätzen nicht in vollem
Umfang gerecht. Insbesondere hat das Landgericht den Zweifelssatz rechtsfeh-
lerhaft angewendet.
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Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu
Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen kei-
ne zureichende Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. nur BVerfG, Beschl. vom 8.
November 2006 - 2 BvR 1378/06; BGH NStZ-RR 2003, 371; NStZ 2004, 35, 36;
NJW 2007, 2274). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweis-, sondern
eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es
nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von der
Täterschaft des Angeklagten zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der
Beweiswürdigung ist er grundsätzlich nicht anzuwenden (Senat, Urt. vom 22.
Mai 2007 - 1 StR 582/06). Keinesfalls gilt er für entlastende Indiztatsachen (st.
Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 24 m.w.N.).
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a) Das Landgericht hatte u.a. als besonders gewichtiges Belastungsindiz
zu prüfen, ob die dem Geschädigten zuzuordnenden Blutspuren auf Hemd und
Hose des Angeklagten dessen Täterschaft belegen können. Soweit es eine vor
der Tat liegende Entstehung der Blutspuren in Form von Spritzspuren unter
Hinweis auf das Trinkermilieu und die in Augenschein genommenen Fotos des
Tatortes, die ein vermülltes und unaufgeräumtes Zimmer zeigen, für wahr-
scheinlich hält, fehlt es an jeglichen Anknüpfungstatsachen, zumal nicht festge-
stellt werden konnte, wann die betreffenden Kleidungsstücke zuletzt gewaschen
oder gereinigt wurden. Das Landgericht hat ausdrücklich dargelegt, dass sich
frühere Übergriffe des Angeklagten auf den Geschädigten nicht feststellen lie-
ßen. Der Sachverständige hat Kontakt- oder Tropfspuren ausgeschlossen, das
Blut müsse vielmehr auf die Kleidungsstücke gespritzt sein. Das spricht für eine
massive Gewalteinwirkung und nicht etwa für eine bloße Verletzung im Alltag.
Es gibt keinen Erfahrungssatz dahin, dass im Trinkermilieu Blutanhaftungen in
Form von Spritzspuren üblicherweise entstehen. Bei der früheren Entstehung
handelt es sich daher um eine rein denktheoretische Möglichkeit ohne verlässli-
che Tatsachengrundlage. Der Angeklagte selbst hat sich auf eine Entstehung
vor dem Tattag nicht berufen. Seine Einlassung, die Ursache sei in einem Na-
senbluten des Geschädigten zu sehen, wurde widerlegt. Allein das Landgericht
hat zu Gunsten des Angeklagten eine frühere Entstehung angenommen, was
besorgen lässt, dass der Zweifelssatz auf eine einzelne Indiztatsache ange-
wendet wurde. Dafür spricht auch die Formulierung, die Blutspuren seien nicht
geeignet, die volle Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Ange-
klagten zu begründen.
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b) Im Rahmen der Motivprüfung stellt die Kammer fest, ein Motiv für ei-
nen Angriff auf S. sei beim Angeklagten "nicht zu erkennen". Daraus
zieht sie zu Gunsten des Angeklagten den Schluss, ein Motiv "fehle", was sie
als einen ihn nicht unerheblich entlastenden Gesichtspunkt bewertet. Bei die-
sem Schluss wurde der Zweifelssatz - was hier durchgreifend rechtsfehlerhaft
ist - auf ein einzelnes Indiz, das Tatmotiv, angewendet. Das Landgericht konnte
nämlich ein Tatmotiv lediglich "nicht erkennen", hat daraus aber gleichwohl den
Schluss gezogen, dass ein Tatmotiv "fehle". Ein bloß unaufklärbares Motiv ist
aber nicht gleichbedeutend mit einem tatsächlich fehlenden Tatmotiv, welches
in der Tat ein nicht unerhebliches Entlastungsindiz wäre.
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3. Im Übrigen wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen des
Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug genommen.
III.
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Die Sache muss somit neu verhandelt und entschieden werden.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit
Elf