BGH Beschluss vom 22.10.2008 – IV ZR 45/08
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 22. Oktober 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteini-
schen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Januar
2008 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.
Streitwert: 27.068,91 €
Gründe
Nach dem in der Beschwerde für die zuzulassende Revision ange-
kündigten Antrag will die Klägerin beide Ansprüche in vollem, insgesamt
20.000 € übersteigenden Umfang weiterverfolgen. Gleichwohl ist die Be-
schwerde nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig.
1. Wegen des Deckungsanspruchs, der den von Rechtsanwalt
S. einbehaltenen Vergleichsbetrag betrifft, ist kein Zulassungs-
grund dargelegt. Dieser selbständige Teil der Klage ist abgewiesen wor-
den, weil es sich bei dem Anspruch des Mandanten gegen den Rechts-
anwalt auf Auskehrung vereinnahmten Fremdgeldes um einen nicht vom
Versicherungsschutz umfassten Erfüllungsanspruch handele. Insoweit
macht die Beschwerde weder einen (symptomatischen) Rechtsfehler
noch sonst einen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO gel-
tend. Ein solcher Anspruch ist deshalb für die Bestimmung der geltend
zu machenden Beschwer von vornherein außer Acht zu lassen (BGH,
Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05 - NJW-RR 2006, 1097
Tz. 9).
2. Die Beschwer durch die Abweisung des Deckungsanspruchs,
der die fehlerhafte Beratung bei Abschluss des Vergleichs betrifft, be-
trägt lediglich 14.072,66 €.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Flensburg, Entscheidung vom 13.04.2007 - 4 O 35/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.01.2008 - 16 U 54/07 -