Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.10.2008 – IV ZR 45/08

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 22. Oktober 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteini-

schen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Januar

2008 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

Streitwert: 27.068,91 €

Gründe

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Nach dem in der Beschwerde für die zuzulassende Revision ange-

kündigten Antrag will die Klägerin beide Ansprüche in vollem, insgesamt

20.000 € übersteigenden Umfang weiterverfolgen. Gleichwohl ist die Be-

schwerde nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig.

1. Wegen des Deckungsanspruchs, der den von Rechtsanwalt

S. einbehaltenen Vergleichsbetrag betrifft, ist kein Zulassungs-

grund dargelegt. Dieser selbständige Teil der Klage ist abgewiesen wor-

den, weil es sich bei dem Anspruch des Mandanten gegen den Rechts-

anwalt auf Auskehrung vereinnahmten Fremdgeldes um einen nicht vom

Versicherungsschutz umfassten Erfüllungsanspruch handele. Insoweit

macht die Beschwerde weder einen (symptomatischen) Rechtsfehler

noch sonst einen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO gel-

tend. Ein solcher Anspruch ist deshalb für die Bestimmung der geltend

zu machenden Beschwer von vornherein außer Acht zu lassen (BGH,

Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05 - NJW-RR 2006, 1097

Tz. 9).

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2. Die Beschwer durch die Abweisung des Deckungsanspruchs,

der die fehlerhafte Beratung bei Abschluss des Vergleichs betrifft, be-

trägt lediglich 14.072,66 €.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Flensburg, Entscheidung vom 13.04.2007 - 4 O 35/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.01.2008 - 16 U 54/07 -