Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.10.2008 – IX ZB 35/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Änderungen von § 11 Abs. 1 InsVV durch die Verordnung vom 21. Dezember

2006 (BGBl. I S. 3389) sind nicht rückwirkend auf alle bei ihrem Inkrafttreten

noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Festsetzungsverfahren für die Vergü-

tung des vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden.

BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05 - LG Bielefeld

AG Bielefeld

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Pape

am 23. Oktober 2008

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der

Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom

10. Dezember 2004 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amts-

gerichts Bielefeld vom 28. Juli 2004 abgeändert.

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einschließlich

der ihm zu erstattenden Auslagen und Umsatzsteuern wird auf

1.334 € festgesetzt.

Der weitere Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Beschwerde-

verfahrens und 9/11 der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens

zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

5.443,59 €.

Gründe

I.

1

Der am 14. April 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte wei-

tere Beteiligte zu 2, dessen Amt am 27. Mai 2004 geendet hat, beantragt die

Festsetzung seiner Vergütung nach Maßgabe einer Berechnungsgrundlage von

65.322,60 €, welche sich aus den Rückkaufswerten von drei Lebensversiche-

rungen zusammensetzt. Diese Lebensversicherungen hatte der Schuldner be-

reits Ende 1993 als Kreditsicherheiten an eine Sparkasse abgetreten. Der wei-

tere Beteiligte zu 2 stellte insoweit die Rückkaufswerte fest und brachte vorläu-

fige Zahlungsverbote aus.

2

Das Amtsgericht hat dem Festsetzungsantrag entsprochen und den wei-

teren Beteiligten zu 2 einschließlich Auslagenersatz und Umsatzsteuererstat-

tung eine Vergütung von 5.777,08 € zugebilligt. Auf die sofortige Beschwerde

des Schuldners hat das Landgericht die Vergütung auf ein Viertel der Mindest-

vergütung nebst Erstattung pauschalierter Auslagen und Umsatzsteuern, insge-

samt 333,50 €, herabgesetzt. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 2

mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

3

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO) und auch

sonst zulässige (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist teilweise be-

gründet.

4

1. Die Beschwerdeentscheidung steht nicht im Einklang mit den

Grundsätzen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 13. Juli 2006

(BGHZ 168, 321, 338 Rn. 40 bis 42). Dem vorläufigen Insolvenzverwalter ge-

bührt danach gemäß §§ 10, 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV die ungekürzte Mindestver-

gütung. Anzuwenden ist nach § 19 Abs. 1 InsVV und der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs, welche diese Übergangsvorschrift für den vorläufigen In-

solvenzverwalter fortgebildet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - IX ZB

109/05, ZIP 2006, 2228), die Fassung der Verordnung vom 4. Oktober 2004,

wobei anstelle der anmeldenden auf die Zahl der im Eröffnungsverfahren betei-

ligten Gläubiger abzustellen ist (BGHZ 168, aaO). Danach hat der weitere Be-

teiligte zu 2 Anspruch auf die Mindestvergütung von 1.000 €, die Auslagenpau-

schale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV von 150 € und die auf beide Beträge entfallen-

den Umsatzsteuern von 184 €, insgesamt 1.334 €.

5

2. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie die Einbeziehung

der abgetretenen Lebensversicherungen des Schuldners in die Berechnungs-

grundlage der Vergütung erstrebt. Denn tatsächliche und rechtliche Umstände

dafür, dass sich insoweit ein nach den §§ 10, 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV ver-

gütungserheblicher Überschuss ergeben könnte, sind nicht dargelegt worden.

Insoweit bewendet es im Beschwerdefall bei den Grundsätzen der Senatsbe-

schlüsse vom 14. Dezember 2005 (BGHZ 165, 266) und vom 13. Juli 2006

(BGHZ 168, 321). Diese sind unbeschadet der mit § 19 Abs. 2 InsVV getroffe-

nen Übergangsregelung jedenfalls auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenz-

verwaltungen, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet haben,

weiterhin anzuwenden.

6

In § 19 Abs. 2 InsVV ist bestimmt, dass auf Vergütungen aus vorläufigen

Insolvenzverwaltungen, die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur

Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung am 29. Dezember

2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, die bisher geltenden Vorschriften

anzuwenden sind. Die im Bundesjustizministerium verfasste Begründung zu

Art. 2 des Verordnungsentwurfs erklärt demgegenüber allgemein, das neue

Recht finde auf alle Verfahren Anwendung, deren Abrechnung noch nicht

rechtskräftig abgeschlossen sei. Eine solche, auf einem Umkehrschluss beru-

hende Ausdeutung widerspricht jedoch allgemeinen intertemporalen Rechtsan-

wendungsgrundsätzen. Der Vergütungsanspruch des (vorläufigen) Insolvenz-

verwalters entsteht dem Rechtsgrunde nach mit der Berufung in sein Amt; sein

Wert wird durch die Arbeitsleistung aufgefüllt (vgl. BGHZ 157, 282, 300; BGH,

Urt. v. 5. Dezember 1991 - IX ZR 275/90, ZIP 1992, 120, 123 unter III. 2. a;

BGH, Beschl. v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330, 1331 Rn. 11;

Raebel, Festschrift für Gero Fischer S. 459, 478). Diese Sichtweise liegt auch

der Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 1 InsVV zugrunde. Im Übrigen versteht

es sich von selbst, dass eine Rechtsänderung auf rechtskräftig abgeschlossene

Verfahren im Allgemeinen keinen Einfluss mehr haben kann.

7

Nach richtigem Verständnis der Entwurfsbegründung zu Art. 2 des Ver-

ordnungsentwurfs von 2006 bezieht diese sich daher im äußeren und inneren

Zusammenhang nur auf den unmittelbar zuvor am Ende der Begründung zu

Art. 1 abgehandelten neuen § 11 Abs. 2 InsVV, der Nachbewertung des

Schuldnervermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzver-

walters erstreckte. Nur bei dieser Vorschrift, die nach ihrem Satz 2 zeitlich be-

schränkt die Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Ver-

gütungsfestsetzungsverfahrens für den vorläufigen Insolvenzverwalter gestattet,

ergibt die Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 2 InsVV einen Sinn. Sie soll ver-

hindern, dass nach § 11 Abs. 2 InsVV auch solche Vergütungen noch nachträg-

lich abgeändert werden, die bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung

rechtskräftig festgesetzt worden waren, ohne dass ein vorläufiger Insolvenz-

verwalter damals der Verordnung einen Vorbehalt der Wertnachprüfung ent-

nehmen konnte.

8

§ 19 Abs. 2 InsVV trägt so gesehen keinen Umkehrschluss, dass auch

die Änderungen von § 11 Abs. 1

InsVV durch die Verordnung vom

21. Dezember 2006 rückwirkend auf alle noch nicht rechtskräftig abgeschlosse-

nen Festsetzungsverfahren für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwal-

ters erstreckt werden sollten. Eine Änderung der rechtlichen Vergütungsgrund-

lagen für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach Antritt seines Amtes würde

mit echter Rückwirkung die bereits erarbeitete Vergütung schmälern

oder ebenso rückwirkend die Vergütungslast für den Schuldner oder die Gläu-

biger erhöhen, ohne dass diese Beschwer außerhalb der Rechtsmittelfrist ge-

gen die Anordnung der Sicherungsmaßnahme noch abgewehrt werden könnte.

Derartige Grundrechtseingriffe nur im Wege des rechtsfortbildenden Lücken-

schlusses ohne eindeutige Normsetzung und ohne genügenden Anlass würden

einem verfassungskonformen Normverständnis widersprechen.

9

Eine solche Rückwirkung kann hier auch nicht aus dem Gedanken einer

authentischen Interpretation erschlossen werden. Eine authentische Interpreta-

tion hat der Verordnungsgeber mit § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 InsVV in der Fas-

sung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) nicht ausgesprochen (Raebel,

aaO S. 477); denn diese Vorschriften enthalten einen neuen rechtspolitischen

Kompromiss, der die vom Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen vom

14. Dezember 2005 (aaO) und 13. Juli 2006 (aaO) aufgegebene Normausle-

gung nicht vollen Umfanges wieder herstellt. Zwar behauptet auch der Allge-

meine Teil der Begründung des Bundesjustizministeriums zum Entwurf der

Verordnung vom 21. Dezember 2006, mit den weiteren Bestimmungen werde

eine "ausdrückliche Klarstellung" des bisherigen § 11 InsVV angestrebt. Tat-

sächlich überschreitet die Neuregelung jedoch diesen Rahmen. § 11 Abs. 1

Satz 4 InsVV weicht von der älteren Normauslegung jedenfalls insoweit ab, als

nicht schon die nennenswerte Befassung mit Gegenständen, an denen bei Ver-

fahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, ihren Wert dem

Vermögen nach Satz 2 zuführt (so aber früher BGHZ 146, 165, 176 f und dazu

die Einzelbegründung zu Art. 1 Nr. 1 des Verordnungsentwurfs). Auch § 11

Abs. 1 Satz 3 InsVV enthält mit der Einbeziehung ausgeschiedener Gegen-

stände in das verwaltete Schuldnervermögen im Hinblick auf die §§ 10, 1 Abs. 2

Nr. 4 Buchstabe b) InsVV eine Neuerung, die den Auslegungsspielraum des

Altrechts verlässt. Die Übergangsvorschrift hätte für das Regelungsziel einer

authentischen Interpretation zudem anders gefasst sein müssen (vgl. etwa

Art. 8 § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung sachenrechtlicher, grundbuch-

rechtlicher und anderer Vorschriften vom 22. Juni 1977, BGBl. I S. 998).

III.

10

Der Schuldner hat das Ziel seiner Erstbeschwerde erreicht. Kosten sei-

nes Rechtsmittels sind ihm daher nicht aufzuerlegen. Der Rechtsbeschwerde ist

er anwaltlich nicht entgegengetreten.

Ganter Raebel Vill

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

AG Bielefeld, Entscheidung vom 28.07.2004 - 43 IN 232/04 -

LG Bielefeld, Entscheidung vom 10.12.2004 - 23 T 541/04 -