BGH Beschluss vom 23.10.2008 – IX ZB 35/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsVV § 19 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5
Änderungen von § 11 Abs. 1 InsVV durch die Verordnung vom 21. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3389) sind nicht rückwirkend auf alle bei ihrem Inkrafttreten
noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Festsetzungsverfahren für die Vergü-
tung des vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden.
BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05 - LG Bielefeld
AG Bielefeld
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Pape
am 23. Oktober 2008
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der
Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom
10. Dezember 2004 aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amts-
gerichts Bielefeld vom 28. Juli 2004 abgeändert.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einschließlich
der ihm zu erstattenden Auslagen und Umsatzsteuern wird auf
1.334 € festgesetzt.
Der weitere Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Beschwerde-
verfahrens und 9/11 der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
5.443,59 €.
Gründe
I.
Der am 14. April 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte wei-
tere Beteiligte zu 2, dessen Amt am 27. Mai 2004 geendet hat, beantragt die
Festsetzung seiner Vergütung nach Maßgabe einer Berechnungsgrundlage von
65.322,60 €, welche sich aus den Rückkaufswerten von drei Lebensversiche-
rungen zusammensetzt. Diese Lebensversicherungen hatte der Schuldner be-
reits Ende 1993 als Kreditsicherheiten an eine Sparkasse abgetreten. Der wei-
tere Beteiligte zu 2 stellte insoweit die Rückkaufswerte fest und brachte vorläu-
fige Zahlungsverbote aus.
Das Amtsgericht hat dem Festsetzungsantrag entsprochen und den wei-
teren Beteiligten zu 2 einschließlich Auslagenersatz und Umsatzsteuererstat-
tung eine Vergütung von 5.777,08 € zugebilligt. Auf die sofortige Beschwerde
des Schuldners hat das Landgericht die Vergütung auf ein Viertel der Mindest-
vergütung nebst Erstattung pauschalierter Auslagen und Umsatzsteuern, insge-
samt 333,50 €, herabgesetzt. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 2
mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO) und auch
sonst zulässige (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist teilweise be-
gründet.
1. Die Beschwerdeentscheidung steht nicht im Einklang mit den
Grundsätzen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 13. Juli 2006
(BGHZ 168, 321, 338 Rn. 40 bis 42). Dem vorläufigen Insolvenzverwalter ge-
gütung. Anzuwenden ist nach § 19 Abs. 1 InsVV und der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, welche diese Übergangsvorschrift für den vorläufigen In-
solvenzverwalter fortgebildet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - IX ZB
109/05, ZIP 2006, 2228), die Fassung der Verordnung vom 4. Oktober 2004,
wobei anstelle der anmeldenden auf die Zahl der im Eröffnungsverfahren betei-
ligten Gläubiger abzustellen ist (BGHZ 168, aaO). Danach hat der weitere Be-
teiligte zu 2 Anspruch auf die Mindestvergütung von 1.000 €, die Auslagenpau-
schale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV von 150 € und die auf beide Beträge entfallen-
den Umsatzsteuern von 184 €, insgesamt 1.334 €.
2. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie die Einbeziehung
der abgetretenen Lebensversicherungen des Schuldners in die Berechnungs-
grundlage der Vergütung erstrebt. Denn tatsächliche und rechtliche Umstände
gütungserheblicher Überschuss ergeben könnte, sind nicht dargelegt worden.
Insoweit bewendet es im Beschwerdefall bei den Grundsätzen der Senatsbe-
schlüsse vom 14. Dezember 2005 (BGHZ 165, 266) und vom 13. Juli 2006
(BGHZ 168, 321). Diese sind unbeschadet der mit § 19 Abs. 2 InsVV getroffe-
nen Übergangsregelung jedenfalls auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenz-
verwaltungen, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet haben,
weiterhin anzuwenden.
In § 19 Abs. 2 InsVV ist bestimmt, dass auf Vergütungen aus vorläufigen
Insolvenzverwaltungen, die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur
Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung am 29. Dezember
2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, die bisher geltenden Vorschriften
anzuwenden sind. Die im Bundesjustizministerium verfasste Begründung zu
Art. 2 des Verordnungsentwurfs erklärt demgegenüber allgemein, das neue
Recht finde auf alle Verfahren Anwendung, deren Abrechnung noch nicht
rechtskräftig abgeschlossen sei. Eine solche, auf einem Umkehrschluss beru-
hende Ausdeutung widerspricht jedoch allgemeinen intertemporalen Rechtsan-
wendungsgrundsätzen. Der Vergütungsanspruch des (vorläufigen) Insolvenz-
verwalters entsteht dem Rechtsgrunde nach mit der Berufung in sein Amt; sein
Wert wird durch die Arbeitsleistung aufgefüllt (vgl. BGHZ 157, 282, 300; BGH,
Urt. v. 5. Dezember 1991 - IX ZR 275/90, ZIP 1992, 120, 123 unter III. 2. a;
BGH, Beschl. v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330, 1331 Rn. 11;
Raebel, Festschrift für Gero Fischer S. 459, 478). Diese Sichtweise liegt auch
der Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 1 InsVV zugrunde. Im Übrigen versteht
es sich von selbst, dass eine Rechtsänderung auf rechtskräftig abgeschlossene
Verfahren im Allgemeinen keinen Einfluss mehr haben kann.
Nach richtigem Verständnis der Entwurfsbegründung zu Art. 2 des Ver-
ordnungsentwurfs von 2006 bezieht diese sich daher im äußeren und inneren
Zusammenhang nur auf den unmittelbar zuvor am Ende der Begründung zu
Art. 1 abgehandelten neuen § 11 Abs. 2 InsVV, der Nachbewertung des
Schuldnervermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzver-
walters erstreckte. Nur bei dieser Vorschrift, die nach ihrem Satz 2 zeitlich be-
schränkt die Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Ver-
gütungsfestsetzungsverfahrens für den vorläufigen Insolvenzverwalter gestattet,
ergibt die Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 2 InsVV einen Sinn. Sie soll ver-
hindern, dass nach § 11 Abs. 2 InsVV auch solche Vergütungen noch nachträg-
lich abgeändert werden, die bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung
rechtskräftig festgesetzt worden waren, ohne dass ein vorläufiger Insolvenz-
verwalter damals der Verordnung einen Vorbehalt der Wertnachprüfung ent-
nehmen konnte.
§ 19 Abs. 2 InsVV trägt so gesehen keinen Umkehrschluss, dass auch
die Änderungen von § 11 Abs. 1
InsVV durch die Verordnung vom
21. Dezember 2006 rückwirkend auf alle noch nicht rechtskräftig abgeschlosse-
nen Festsetzungsverfahren für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwal-
ters erstreckt werden sollten. Eine Änderung der rechtlichen Vergütungsgrund-
lagen für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach Antritt seines Amtes würde
mit echter Rückwirkung die bereits erarbeitete Vergütung schmälern
oder ebenso rückwirkend die Vergütungslast für den Schuldner oder die Gläu-
biger erhöhen, ohne dass diese Beschwer außerhalb der Rechtsmittelfrist ge-
gen die Anordnung der Sicherungsmaßnahme noch abgewehrt werden könnte.
Derartige Grundrechtseingriffe nur im Wege des rechtsfortbildenden Lücken-
schlusses ohne eindeutige Normsetzung und ohne genügenden Anlass würden
einem verfassungskonformen Normverständnis widersprechen.
Eine solche Rückwirkung kann hier auch nicht aus dem Gedanken einer
authentischen Interpretation erschlossen werden. Eine authentische Interpreta-
tion hat der Verordnungsgeber mit § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 InsVV in der Fas-
sung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) nicht ausgesprochen (Raebel,
aaO S. 477); denn diese Vorschriften enthalten einen neuen rechtspolitischen
Kompromiss, der die vom Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen vom
14. Dezember 2005 (aaO) und 13. Juli 2006 (aaO) aufgegebene Normausle-
gung nicht vollen Umfanges wieder herstellt. Zwar behauptet auch der Allge-
meine Teil der Begründung des Bundesjustizministeriums zum Entwurf der
Verordnung vom 21. Dezember 2006, mit den weiteren Bestimmungen werde
eine "ausdrückliche Klarstellung" des bisherigen § 11 InsVV angestrebt. Tat-
sächlich überschreitet die Neuregelung jedoch diesen Rahmen. § 11 Abs. 1
Satz 4 InsVV weicht von der älteren Normauslegung jedenfalls insoweit ab, als
nicht schon die nennenswerte Befassung mit Gegenständen, an denen bei Ver-
fahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, ihren Wert dem
Vermögen nach Satz 2 zuführt (so aber früher BGHZ 146, 165, 176 f und dazu
die Einzelbegründung zu Art. 1 Nr. 1 des Verordnungsentwurfs). Auch § 11
Abs. 1 Satz 3 InsVV enthält mit der Einbeziehung ausgeschiedener Gegen-
stände in das verwaltete Schuldnervermögen im Hinblick auf die §§ 10, 1 Abs. 2
Nr. 4 Buchstabe b) InsVV eine Neuerung, die den Auslegungsspielraum des
Altrechts verlässt. Die Übergangsvorschrift hätte für das Regelungsziel einer
authentischen Interpretation zudem anders gefasst sein müssen (vgl. etwa
Art. 8 § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung sachenrechtlicher, grundbuch-
rechtlicher und anderer Vorschriften vom 22. Juni 1977, BGBl. I S. 998).
III.
Der Schuldner hat das Ziel seiner Erstbeschwerde erreicht. Kosten sei-
nes Rechtsmittels sind ihm daher nicht aufzuerlegen. Der Rechtsbeschwerde ist
er anwaltlich nicht entgegengetreten.
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, Entscheidung vom 28.07.2004 - 43 IN 232/04 -
LG Bielefeld, Entscheidung vom 10.12.2004 - 23 T 541/04 -