Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.10.2008 – IX ZR 211/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann

und den Richter Dr. Pape

am 23. Oktober 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2006 wird auf Kosten des

Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

22.680,02 € festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur

Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht hat das rechtliche

Gehör des Klägers nicht verletzt. Grundsätzliche Fragen der Rechtssache lässt

das Berufungsurteil nicht erkennen.

1. Verfahrensgrundrechte des Klägers sind nicht verletzt. Die Entschei-

dung des Berufungsgerichts beruht auf einer im Revisionsverfahren nicht über-

prüfbaren Würdigung der unangreifbar festgestellten Tatsachen (§ 287 ZPO).

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a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Pfändung in eine offene

Kreditlinie stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zu einer sol-

chen Pfändung (BGHZ 147, 193; 157, 350). Ein Zugriff des Klägers wäre nur

bei Abruf des Kredits durch die Beklagte des Vorprozesses in Betracht gekom-

men. Hierzu war deren Geschäftsführer nach den tatrichterlichen Feststellun-

gen nicht bereit.

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b) Eine Ausnahmesituation, in der nicht der Mandant für den Ursachen-

zusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit des Rechtsanwalts und dem erlit-

tenen Schaden darlegungs- und beweispflichtig ist, sondern ausnahmsweise

der Anwalt den Entlastungsbeweis zu führen hat, weil es mehrere Wege gege-

ben hätte, auf denen sich der Kläger hätte befriedigen können (BGHZ 163, 223,

231 f), liegt nicht vor. Vorliegend ist nicht zu erkennen - und wird auch nicht vor-

getragen -, dass es einen Erfolg versprechenden Weg gegeben hätte, auf dem

der Kläger sich hätte befriedigen können. Es besteht keine Veranlassung, von

dem allgemeinen Grundsatz abzuweichen, dass der Mandant, der seinen

Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, neben der Pflichtverlet-

zung und dem Schaden auch den Ursachenzusammenhang zu beweisen hat

(BGHZ 163, 223, 231; BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, WM 2000,

966, 968).

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2. Das Berufungsgericht hatte sich im Regressprozess auch mit der Fra-

ge auseinanderzusetzen, ob die Kosten des Vorprozesses zutreffend verteilt

worden sind. An ein "Geständnis" des Beklagten, im Vorprozess unsubstantiiert

und unschlüssig vorgetragen zu haben, war es nicht gebunden. Es ging um

rechtliche Bewertungsfragen und nicht um zugestandenen Tatsachenstoff.

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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter Raebel Kayser

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.01.2005 - 19 O 202/02 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 25.10.2006 - 13 U 78/05 -