BGH Beschluss vom 23.10.2008 – IX ZR 211/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann
und den Richter Dr. Pape
am 23. Oktober 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2006 wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
22.680,02 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur
Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht hat das rechtliche
Gehör des Klägers nicht verletzt. Grundsätzliche Fragen der Rechtssache lässt
das Berufungsurteil nicht erkennen.
1. Verfahrensgrundrechte des Klägers sind nicht verletzt. Die Entschei-
dung des Berufungsgerichts beruht auf einer im Revisionsverfahren nicht über-
prüfbaren Würdigung der unangreifbar festgestellten Tatsachen (§ 287 ZPO).
a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Pfändung in eine offene
Kreditlinie stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zu einer sol-
chen Pfändung (BGHZ 147, 193; 157, 350). Ein Zugriff des Klägers wäre nur
bei Abruf des Kredits durch die Beklagte des Vorprozesses in Betracht gekom-
men. Hierzu war deren Geschäftsführer nach den tatrichterlichen Feststellun-
gen nicht bereit.
b) Eine Ausnahmesituation, in der nicht der Mandant für den Ursachen-
zusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit des Rechtsanwalts und dem erlit-
tenen Schaden darlegungs- und beweispflichtig ist, sondern ausnahmsweise
der Anwalt den Entlastungsbeweis zu führen hat, weil es mehrere Wege gege-
ben hätte, auf denen sich der Kläger hätte befriedigen können (BGHZ 163, 223,
231 f), liegt nicht vor. Vorliegend ist nicht zu erkennen - und wird auch nicht vor-
getragen -, dass es einen Erfolg versprechenden Weg gegeben hätte, auf dem
der Kläger sich hätte befriedigen können. Es besteht keine Veranlassung, von
dem allgemeinen Grundsatz abzuweichen, dass der Mandant, der seinen
Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, neben der Pflichtverlet-
zung und dem Schaden auch den Ursachenzusammenhang zu beweisen hat
(BGHZ 163, 223, 231; BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, WM 2000,
966, 968).
2. Das Berufungsgericht hatte sich im Regressprozess auch mit der Fra-
ge auseinanderzusetzen, ob die Kosten des Vorprozesses zutreffend verteilt
worden sind. An ein "Geständnis" des Beklagten, im Vorprozess unsubstantiiert
und unschlüssig vorgetragen zu haben, war es nicht gebunden. Es ging um
rechtliche Bewertungsfragen und nicht um zugestandenen Tatsachenstoff.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.01.2005 - 19 O 202/02 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 25.10.2006 - 13 U 78/05 -