BGH Urteil vom 07.05.2009 – IX ZR 61/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 7. Mai 2009 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Koblenz vom 7. März 2008 wird auf Kosten der Kläge-
rin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist Verwalter in dem auf Antrag vom 4. März 2005 am
19. Mai 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des U
H. , der ein Transportunternehmen betrieb (fortan: Schuldner). Zuvor war der
Beklagte mitbestimmender vorläufiger Insolvenzverwalter. Der Schuldner er-
stellte für die bei ihm im Dezember 2004 sozialversicherungspflichtig Beschäf-
tigten einen Beitragsnachweis über insgesamt 9.505,73 €, den er der Klägerin
als Einzugsstelle übermittelte. Dieser hatte er eine Einziehungsermächtigung
erteilt. Die Klägerin zog den Betrag am 15. Februar 2005 über das Ge-
schäftskonto des Schuldners bei der Kreissparkasse M. (fortan nur
Sparkasse) ein. Mit Schreiben vom 23. März 2005 forderte der Beklagte die
Sparkasse auf, alle die Konten des Schuldners betreffenden Lastschriften
- soweit möglich - zurückzubuchen. Die Erklärung ging vor Ablauf von sechs
Wochen nach Mitteilung des Rechnungsabschlusses, der die Abbuchung zu-
gunsten der Klägerin enthielt, bei der Sparkasse ein. Diese buchte den Betrag
vor dem 19. Mai 2005 zurück. Zu Lasten des Kontos der Klägerin berechnete
die Sparkasse noch Rückbuchungskosten in Höhe von 3 €. Nach Verfahrenser-
öffnung begehrte die Klägerin von dem Beklagten Zahlung in Höhe der errech-
neten Sozialabgaben sowie der Rückbuchungskosten "aus der Insolvenzmas-
se".
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit
der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht meint: Der Klägerin stehe gegen den Beklagten
der geltend gemachte Zahlungsanspruch weder persönlich noch in der Funktion
als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners zu.
Für einen Anspruch aus § 826 BGB habe die Klägerin nicht dargelegt,
worin der durch den Beklagten verursachte Schaden läge. Falls der Beklagte
zum Widerruf nicht berechtigt gewesen sei, stände der Klägerin ein Schadens-
ersatzanspruch gegen die Sparkasse zu. Überdies fehle es an einem pflichtwid-
rigen Verhalten des Beklagten. Der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete
vorläufige Insolvenzverwalter dürfe die Genehmigung unabhängig davon ver-
weigern, ob dem Schuldner eine sachliche Einwendung gegen den Anspruch
zustehe oder der Schuldner die Genehmigung verweigern wolle. Dies folge aus
der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Genehmi-
gungstheorie. Vor der Genehmigung der Buchung durch den Schuldner gegen-
über der Bank sei noch nichts aus dessen Vermögen abgeflossen. Die Gut-
schrift auf dem Gläubigerkonto könne dem Schuldner mangels Befugnis des
Gläubigers, über das Konto des Schuldners zu verfügen, nicht als Leistung zu-
gerechnet werden. Allerdings gestatte es die Vertragsfreiheit den Beteiligten, im
Valutaverhältnis zu vereinbaren, Erfüllung solle schon vor der Genehmigung
durch den Schuldner eintreten. Überdies seien an eine konkludente Genehmi-
gung des Schuldners im Deckungsverhältnis - gerade bei wiederkehrenden
Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen - keine zu hohen Anforderungen zu
stellen. Aus der Lastschriftabrede allein folge sie allerdings nicht. Im Streitfall
könne weder aus dem Gegenstand der geschuldeten Geldleistung noch dem
vor der Abbuchung übermittelten Beitragsnachweis auf eine konkludente Ge-
nehmigung geschlossen werden. Aus der öffentlich-rechtlichen Zweckbindung
einmal entrichteter Beiträge folge dies ebenfalls nicht. Mangels einer Genehmi-
gung habe der ursprüngliche Erfüllungsanspruch der Klägerin nach der Abbu-
chung als Anspruch auf Genehmigung der Belastung fortbestanden, der sich
mit der Verfahrenseröffnung zu einer Insolvenzforderung (§ 38 InsO) umge-
wandelt habe. Damit sei der Beklagte im Eröffnungsverfahren als vorläufiger
Insolvenzverwalter gehalten gewesen, eine Vorzugsstellung der Klägerin ge-
genüber ranggleichen Forderungen anderer Gläubiger zu verhindern. Der Be-
klagte wäre seiner Sicherungsaufgabe als mitbestimmender vorläufiger Insol-
venzverwalter nicht gerecht geworden, wenn er der Erfüllungshandlung des
Schuldners durch seine Zustimmung zur Wirksamkeit verholfen hätte. Ein vor-
läufiger Insolvenzverwalter handle auch nicht sittenwidrig, wenn er die Rückga-
be der Lastschriften verlange, bevor er übersehen könne, ob hierfür der (künfti-
gen) Insolvenzmasse ein Vorteil erwachsen werde.
Eine rechtsgrundlose Bereicherung der Insolvenzmasse im Sinne des
§ 812 BGB sei durch das rechtzeitig gestellte Rückbuchungsverlangen auch
nicht bewirkt worden.
II.
Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Gegenstand der Klage und auch des Revisionsverfahrens ist ein ge-
gen die Masse erhobener Zahlungsanspruch, den die Klägerin aus der Rückbe-
lastung ihres Kontos mit den im Wege des Einziehungsermächtigungsverfah-
rens eingezogenen Sozialbeiträgen herleitet. Dies ergibt sich aus dem in dem
Berufungsurteil wiedergegebenen Sachantrag der Klägerin (§§ 314, 525 Satz 1,
§§ 528, 555 Abs. 1, § 559 Abs. 1 ZPO), mit dem sie ausdrücklich "Zahlung aus
der Insolvenzmasse" begehrt. Diesen Antrag hat die Klägerin im Übrigen in die-
ser Form bereits in der Klageschrift angekündigt und in beiden Vorinstanzen
aus den vorbereitenden Schriftsätzen gestellt. Entgegen den - allerdings in die-
sem Punkt missverständlichen - Ausführungen des Berufungsgerichts ist ein
gegen den Beklagten in Person zu richtender Schadensersatzanspruch aus
vorliegenden Rechtsstreits. Die in der schriftlichen Revisionsbegründung vertre-
tene abweichende Auffassung, die Klägerin nehme den Beklagten persönlich
auf Zahlung in Anspruch, widerspricht dem Vortrag in den Tatsacheninstanzen.
Im Revisionsverfahren kann die Klägerin die Klage nicht mehr auf den
Beklagten persönlich erstrecken, weil hierin eine Klageerweiterung läge, die im
Revisionsverfahren ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 28, 131, 136 f; BGH, Urt. v.
2. April 2009 - IX ZR 141/07, z.V.b.; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 559 Rn. 3;
Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl. § 263 Rn. 12).
2. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Insolvenzmasse, der sich nur
aus § 55 InsO ergeben kann, ist nicht erkennbar.
a) Nach den von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Sparkasse die Lastschrift auf das
Schreiben des Beklagten, das dieser in seiner Funktion als mitbestimmender
vorläufiger Insolvenzverwalter unter dem 23. März 2005 an sie gerichtet hat,
zurückgegeben. Das Insolvenzverfahren ist hingegen erst fast zwei Monate
später, nämlich am 19. Mai 2005 eröffnet worden. Aus diesem zeitlichen Ablauf
folgt, dass ein Anspruch aus Massebereicherung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO
von vornherein ausscheidet.
Nach dieser Vorschrift muss die Masse einen Vermögensgegenstand
ohne rechtlichen Grund (§§ 812 ff BGB) nach Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens erlangt haben (BGHZ 23, 307, 317 f; 155, 199, 205; BGH, Urt. v. 20. Sep-
tember 2007 - IX ZR 91/06, ZIP 2007, 2279 f; HK-InsO/Lohmann, 5. Aufl. § 55
Rn. 26). Ist die Bereicherung bereits vor der Eröffnung zur Masse gelangt, greift
§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch dann nicht ein, wenn der Rechtsgrund erst mit oder
nach der Eröffnung weggefallen ist (HK-InsO/Lohmann, aaO; Jaeger/Henckel,
InsO § 55 Rn. 79). Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 19. Mai 2005 war
die Erfüllung im Wege des Lastschrifteinzugs bereits fehlgeschlagen. Der Klä-
gerin standen deshalb gegen den Schuldner die ursprünglichen Zahlungsan-
sprüche aus SGB IV zuzüglich etwaiger Nebenansprüche aus Verzug zu. Die
Vermögenslage entsprach somit wieder derjenigen vor dem auf die Lastschrift-
abrede gestützten Forderungseinzug. Zu einer Vermögensverschiebung zu-
gunsten der Masse ist es nach der Verfahrenseröffnung nicht gekommen.
b) Allerdings stellt § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO bestimmte Verbindlichkeiten,
die vor Verfahrenseröffnung von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begrün-
det worden sind, den Masseverbindlichkeiten gleich. Aus dieser Vorschrift kann
die Klägerin jedoch nichts für sich herleiten. Die Norm betrifft ausschließlich
Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verfü-
gungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist (§ 21
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, § 22 Abs. 1 InsO). Sie gilt nicht für den vorläufigen
Verwalter ohne Verfügungsbefugnis, dem durch das Insolvenzgericht auch nicht
die Ermächtigung erteilt worden ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte Ver-
pflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen (vgl. BGHZ
151, 353, 358 ff; BGH, Urt. v. 20. September 2007 - IX ZR 91/06, ZIP 2007,
2279, 2280). Außerhalb einer - hier nicht gegebenen - Einzelermächtigung kann
auch der mitbestimmende vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 Fall 2, § 22 Abs. 2 InsO) keine Masseverbindlichkeiten begründen (BGHZ
174, 84, 94); die Vorschrift des § 55 Abs. 2 InsO ist auch nicht entsprechend
anwendbar (BGH, Urt. v. 20. September 2007 - IX ZR 91/06, aaO S. 2280; v.
24. Januar 2008 - IX ZR 211/06, ZIP 2008, 608; HK-InsO/Lohmann, aaO
Rn. 29). Aus dem Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der von ihm
begehrten Beseitigung der belastenden Buchposition auf dem Konto des
Schuldners kann sich deshalb selbst dann kein Schadensersatzanspruch gegen
die Masse ergeben, wenn dem Verwalter - wie die Klägerin meint - eine Pflicht-
verletzung vorzuwerfen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 24. Januar 2008 - IX ZR 201/06,
aaO S. 608). Eine solche ist allerdings nicht gegeben, weil der Beklagte berech-
tigt war, die Rückgabe der Lastschrift und die damit verbundene Beseitigung
der Buchung unabhängig davon zu verlangen, ob dem Schuldner sachliche
Einwendungen gegen den Anspruch der Klägerin zustanden und ob dieser die
Genehmigung verweigern wollte (vgl. BGHZ 161, 49 ff; 174, 84, 87 f; BGH, Urt.
v. 21. September 2006 - IX ZR 173/02, WM 2006, 2092, 2093).
Auf Weiteres kommt es nicht an.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 19.03.2007 - 5 O 556/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.03.2008 - 10 U 541/07 -