BGH Beschluss vom 23.10.2008 – V ZR 124/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die
Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Der Kläger ist, nachdem er die Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision gegenüber dem Beklagten zu 2 in dem am
21. Mai 2008 verkündeten Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg
zurückgenommen hat, dieses Rechtsbehelfes insoweit verlustig.
Der Kläger trägt die dem Beklagten zu 2 in dem Beschwerdever-
fahren entstandenen außergerichtlichen Kosten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
152.853,73 €.
Gründe
1. Die Vorschriften über die Rücknahme der Revision (§§ 565 i.V.m. 516
Abs. 3 ZPO sind auf die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde entspre-
chend anzuwenden (BGH, Beschl. v. 27. November 2002, XII ZR 205/02, MDR
2003, 347). Da die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sich allein auf
die Rechtsverfolgung gegenüber dem Beklagten zu 2 bezieht, ist der nach
§ 515 Abs. 3 von Amts wegen zu treffende Ausspruch auf dieses Verfahren zu
beschränken, das bisher mit dem Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1 nur
äußerlich verbunden gewesen ist (dazu: Senat, Urt. v. 17. März 1989, V ZR
233/87, NJW-RR 1989, 1099).
2. Über die dem Beklagten zu 2 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-
ren entstandenen außergerichtlichen Kosten, die sich nach dem gesamten Wert
des Gegenstands der Nichtzulassungsbeschwerde bestimmten (vgl. Senat,
Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048, 1049), kann hier
- vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde im Übrigen - die
Entscheidung ergehen, dass der Kläger entsprechend dem Grundsatz des §
515 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem Beklagten zu 2 die in dem Beschwerdeverfahren
entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.
Krüger
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 27.06.2007 - 2 O 56/04 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.05.2008 - 3 U 184/07 -