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BGH Beschluss vom 23.10.2008 – V ZR 124/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die

Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Der Kläger ist, nachdem er die Beschwerde gegen die Nichtzulas-

sung der Revision gegenüber dem Beklagten zu 2 in dem am

21. Mai 2008 verkündeten Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg

zurückgenommen hat, dieses Rechtsbehelfes insoweit verlustig.

Der Kläger trägt die dem Beklagten zu 2 in dem Beschwerdever-

fahren entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

152.853,73 €.

Gründe

1

1. Die Vorschriften über die Rücknahme der Revision (§§ 565 i.V.m. 516

Abs. 3 ZPO sind auf die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde entspre-

chend anzuwenden (BGH, Beschl. v. 27. November 2002, XII ZR 205/02, MDR

2003, 347). Da die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sich allein auf

die Rechtsverfolgung gegenüber dem Beklagten zu 2 bezieht, ist der nach

§ 515 Abs. 3 von Amts wegen zu treffende Ausspruch auf dieses Verfahren zu

beschränken, das bisher mit dem Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1 nur

äußerlich verbunden gewesen ist (dazu: Senat, Urt. v. 17. März 1989, V ZR

233/87, NJW-RR 1989, 1099).

2

2. Über die dem Beklagten zu 2 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-

ren entstandenen außergerichtlichen Kosten, die sich nach dem gesamten Wert

des Gegenstands der Nichtzulassungsbeschwerde bestimmten (vgl. Senat,

Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048, 1049), kann hier

- vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde im Übrigen - die

Entscheidung ergehen, dass der Kläger entsprechend dem Grundsatz des §

515 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem Beklagten zu 2 die in dem Beschwerdeverfahren

entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

Krüger

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 27.06.2007 - 2 O 56/04 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.05.2008 - 3 U 184/07 -