Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.10.2008 – VII ZB 16/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2008

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 829, 835

Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Pfändungs- und Ü-

berweisungsbeschlusses ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Ent-

scheidung über das gegen den Beschluss eingelegte Rechtsmittel.

BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 16/08 - LG Stuttgart AG Stuttgart

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin

Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der

10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2008

(Az. 10 T 293/07) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner wegen einer Forderung in

Höhe von 278.000 € die Zwangsvollstreckung. Auf ihren Antrag hat das Amts-

gericht - Vollstreckungsgericht - am 24. Mai 2006 einen Pfändungs- und Über-

weisungsbeschluss erlassen, mit dem u.a. die Forderung des Schuldners ge-

gen die Drittschuldnerin auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer

Lebensversicherung "einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche

aus dem gleichen Rechtsgrund" gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen

wurde. Bei dieser Lebensversicherung handelt es sich um eine der Altersver-

sorgung dienende Firmendirektversicherung. Diese befand sich bei Erlass des

Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch in der Ansparphase. Der Aus-

zahlungsanspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin wurde am

1. Januar 2007 mit Eintritt des Versicherungsfalles fällig. Zu diesem Zeitpunkt

hatte die Lebensversicherung ein arbeitgeberfinanziertes Deckungskapital von

206.209,10 €.

2

Der Schuldner hat am 27. Juni 2006 ohne Begründung gegen den Pfän-

dungs- und Überweisungsbeschluss Erinnerung eingelegt. Mit Schriftsatz vom

22. Januar 2007 hat er, nachdem ihm mehrmals antragsgemäß Fristverlänge-

rung gewährt worden war, diese begründet. Die Rechtspflegerin hat der Erinne-

rung nicht abgeholfen, die Vollstreckungsrichterin hat sie zurückgewiesen. In

seiner sofortigen Beschwerde hat der Schuldner unter Vorlage entsprechender

Urkunden vorgetragen, er habe den Auszahlungsanspruch am 3. Dezember

2006 an seinen Bruder abgetreten, die Abtretung sei am 2. Januar 2007 noch-

mals von beiden bestätigt worden. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg

geblieben. Den vom Schuldner im Beschwerdeverfahren hilfsweise gestellten

Antrag nach § 850 i ZPO hat das Beschwerdegericht nicht verbeschieden, da

der Rechtspfleger zuständig sei. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen

Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner weiterhin die Aufhebung des Pfän-

dungs- und Überweisungsbeschlusses.

4

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht führt aus, die vom Schuldner in der Anspar-

phase der Lebensversicherung erworbene Versorgungsanwartschaft sei gemäß

§ 2 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersver-

sorgung (Betriebsrentengesetz, BetrAVG) i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar.

Eine Pfändung der Versorgungsanwartschaft sei in der Ansparphase unwirk-

sam. Das Pfändungsverbot gelte jedoch nicht mehr, wenn die Anwartschaft

zum Vollrecht erstarkt und der Auszahlungsanspruch fällig geworden sei. Dann

sei der Schutzzweck der Norm, eine Versilberung der Versorgungsanwartschaf-

ten zum Schutze der Altersvorsorge der Arbeitnehmer zu verhindern, nicht

mehr berührt. Der Pfändung dieses zukünftig fällig werdenden Auszahlungsan-

spruchs stehe § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG nicht entgegen. Eine andere Ansicht

würde zu erheblichen Wertungswidersprüchen mit Blick auf zukünftig entste-

hende oder fällig werdende Geldansprüche gegen einen Träger der gesetzli-

chen Rentenversicherung führen. Diese seien nach höchstrichterlicher Recht-

sprechung pfändbar, wenn sie in einem bereits bestehenden Sozialversiche-

rungsverhältnis wurzelten. Ob die Abtretung des Auszahlungsanspruchs wirk-

sam sei, könne dahinstehen. Diese Einwendung müsse mit der Drittwider-

spruchsklage nach § 771 ZPO geltend gemacht werden. Hinsichtlich des hilfs-

weise gestellten Antrags nach § 850 i ZPO sei eine Erstentscheidung des Be-

schwerdegerichts nicht zulässig, da der Rechtspfleger zuständig sei.

Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die

Frage, ob § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG auch der Pfändung des zukünftigen Aus-

zahlungsanspruchs aus einer Direktversicherung im Fälligkeitszeitpunkt entge-

genstehe, grundsätzliche Bedeutung habe.

2. Die Beschwerdeentscheidung hält jedenfalls im Ergebnis den Angrif-

fen der Rechtsbeschwerde stand. Auf die Frage, ob § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG

der Pfändung des zukünftigen Auszahlungsanspruchs entgegensteht, kommt es

dabei nicht an. Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG darf ein Arbeitnehmer, der vor-

zeitig aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und für den der Arbeitge-

ber für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung als Direkt-

versicherung abgeschlossen hat, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag

in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäfts-

planmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen.

7

a) Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 24. Mai 2006

wurde der künftige Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf

Auszahlung der Versicherungssumme gepfändet. Der Senat muss nicht ent-

scheiden, ob, wie die Rechtsbeschwerde meint, § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG

nicht nur für das Anwartschaftsrecht, sondern auch für diesen künftigen An-

spruch gilt. Denn ein Verstoß gegen ein Pfändungsverbot führt nicht zur Nich-

tigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, sondern nur zur An-

fechtbarkeit; er ist bis zur Aufhebung auf ein Rechtsmittel vom Schuldner und

vom Drittschuldner zu beachten (Schuschke/Walker/Schuschke, ZPO, 4. Aufl.,

§ 829 Rdn. 29; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 829 Rdn. 24, 27; Stöber, Forde-

rungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 748, 750). Ein besonders schwerer, offenkundi-

ger Fehler, der Nichtigkeit zur Folge haben könnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom

17. Dezember 1992 - IX ZR 226/91, BGHZ 121, 98, 102), liegt hier nicht vor.

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass es sich bei § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG

um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB handelt (vgl. Blomeyer/

Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 4. Aufl., § 2 Rdn. 284). Die sich hieraus erge-

bende zivilrechtliche Nichtigkeit der Abtretung ist für die Frage, ob der Pfän-

dungs- und Überweisungsbeschluss als staatlicher Hoheitsakt unwirksam ist,

ohne Bedeutung.

8

b) Da die Pfändung wirksam war, ist die behauptete Abtretung der ge-

pfändeten Forderung an den Bruder des Schuldners, die im Verfahren nach

§ 766 ZPO grundsätzlich ohnehin nicht geltend gemacht werden kann (Stöber,

Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 710), der Gläubigerin gegenüber unwirk-

sam, § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 135, 136 BGB.

9

c) Eine - unterstellte - Fehlerhaftigkeit und Anfechtbarkeit des Pfän-

dungs- und Überweisungsbeschlusses vom 24. Mai 2006 wurde dadurch ge-

heilt, dass am 1. Januar 2007 der Versicherungsfall eintrat und der Anspruch

des Schuldners auf Auszahlung der Versicherungssumme fällig wurde; auf die-

sen Gesichtspunkt wurde der Schuldner bereits durch die Begründung der Ent-

scheidung des Vollstreckungsgerichts über die Erinnerung hingewiesen. Der

Pfändung standen keine Vollstreckungshindernisse mehr entgegen. § 2 Abs. 2

Satz 4 BetrAVG gilt, wie auch die Rechtsbeschwerde einräumt, dann nicht

mehr, wenn die Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht erstarkt

ist

(Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 4. Aufl., § 2 Rdn. 279). Da die

Leistung aus der Lebensversicherung nicht als Rente, sondern als Kapitalabfin-

dung gewährt wird, greifen auch die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff.

ZPO nicht ein. Schutz kann in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen des

§ 850 i ZPO auf Antrag gewährt werden (Stöber, Forderungspfändung,

14. Aufl., Rdn. 892 a, 920, 872; vgl. auch Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl.,

§ 850 Rdn. 48). Die zunächst - unterstellt - begründete Erinnerung des Schuld-

ners wurde damit unbegründet. Das war bei der Entscheidung zu berücksichti-

gen. Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entschei-

dung, nicht diejenige zur Zeit der Pfändung oder der Einlegung der Erinnerung

(Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 766 Rdn. 27; Schuschke/Walker/Walker, ZPO,

4. Aufl., § 766 Rdn. 27).

10

Die Rechtsbeschwerde meint, bei der langen Zeitspanne zwischen der

Pfändung am 24. Mai 2006 und dem möglichen Wegfall des Anfechtungsgrun-

des am 1. Januar 2007 sei eine Heilung aus Gründen des Schuldnerschutzes

jedenfalls im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG ausgeschlossen. Auch sei

es nicht hinnehmbar, wenn ein rechtswidriger Pfändungs- und Überweisungs-

beschluss eine Heilung erfahre, die er bei einem normalen Ablauf der Geschäf-

te, d.h. einer Entscheidung über die Erinnerung innerhalb der gerichtsüblichen

Bearbeitungszeiten von ca. vier Wochen, nicht erfahren hätte. Indessen recht-

fertigen es diese Gesichtspunkte auch unter Berücksichtigung der Interessenla-

ge der Beteiligten nicht, von den dargestellten Grundsätzen des Zwangsvoll-

streckungsrechts abzuweichen.

11

d) Die Rechtsbeschwerde wendet sich schließlich noch dagegen, dass

das Beschwerdegericht den hilfsweise gestellten Antrag nach § 850 i ZPO nicht

selbst verbeschieden, sondern im Hinblick auf § 20 Nr. 17 RPflG die Entschei-

dung dem Rechtspfleger vorbehalten hat. Insoweit hat das Beschwerdegericht

die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Zulassung wird im Tenor zwar

ohne Beschränkung ausgesprochen. Aus der Formulierung der Zulassungsfra-

ge in den Entscheidungsgründen ergibt sich jedoch, dass das Beschwerdege-

richt nur der dort angesprochenen, mit § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG zusammen-

hängenden Problematik grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat und nur

hinsichtlich dieses abtrennbaren Teils die Sache dem Rechtsbeschwerdegericht

unterbreiten wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - XI ZB 43/05,

NJW-RR 2007, 932).

Dressler Kuffer Bauner

Safari Chabestari Eick

Vorinstanzen:

AG Stuttgart, Entscheidung vom 06.07.2007 - 2 M 2231/06 -

LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.01.2008 - 10 T 293/07 -